Beschluss
15 A 4686/00
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:1103.15A4686.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.000,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Der zunächst geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren aus den in der Antragsschrift vom 21. September 2000 genannten Gründen Erfolg hätte. Die Beklagte konnte dem Kläger durch die angefochtene Verfügung aufgeben, die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der Technischen Entwässerungssatzung der Stadt A. (TES) vom 26. Juni 1990 in der Fassung der III. Nachtragssatzung vom 27. März 1998 erforderliche Genehmigung des Anschlusses seines Grundstücks an die städtische Abwasseranlage zu beantragen, ohne hierfür einer ausdrücklichen gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage zu bedürfen. Denn bei der angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 1999 handelt es sich nicht um eine an § 20 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW zu messende Ordnungsverfügung, sondern um einen Verwaltungsakt, der das Benutzungsverhältnis bezüglich der von der Klägerin nach § 1 Abs. 1 Satz 1 TES in öffentlich-rechtlicher Rechtsform betriebenen Abwasseranlage betrifft. Entscheidungen über die Zulassung zur Einrichtung und zur Konkretisierung der den Nutzern obliegenden Pflichten können, wie der vormals für dieses Rechtsgebiet zuständige 22. Senat des beschließenden Gerichts bereits entschieden hat, in der Form des Verwaltungsaktes getroffen werden, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Ermächtigung bedürfte. 4 OVG NRW, Urteil vom 7. März 1994 - 22 A 753/92 -, NVwZ-RR 1995, 244. 5 Ob es nach nordrhein-westfälischem Landesrecht eine Ermächtigungsgrundlage dafür gibt, Grundstückseigentümer zur Beantragung einer Baugenehmigung zu verpflichten, spielt im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Denn hier geht es nicht um die (heute in § 66 Satz 1 Nr. 6 BauO NRW in verneinendem Sinn geregelte) Baugenehmigungspflicht für (private) Abwasseranlagen, sondern um die hiervon rechtlich zu trennende "besondere" entwässerungsrechtliche Genehmigungspflicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 TES für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage. Darüber hinaus kann ein baugenehmigungsbedürftiges Vorhaben, das der Baufreiheit unterliegt, nicht mit einem Kanalanschluss verglichen werden, für den Anschlusspflicht besteht. 6 Unzutreffend ist ferner die Annahme des Klägers, das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis, das der Beklagten den Einsatz der Handlungsform des Verwaltungsakts erlaubt, bestehe ihm gegenüber noch nicht, weil er noch nicht Benutzer der Abwasseranlage sei. Es liegt vielmehr in der Natur der durch die §§ 3, 4 TES statuierten Anschlusspflicht, dass sie die Eigentümer noch nicht angeschlossener Grundstücke und damit Nichtbenutzer der Abwasseranlage trifft. Auch diese können daher durch Verwaltungsakt in Anspruch genommen werden. 7 Auch die Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht fehl. Die in der Antragsschrift als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob auch die Anschlusspflicht durch einen (notwendig gegen einen Nichtbenutzer ergehenden) Verwaltungsakt durchgesetzt werden darf, ist durch das vorzitierte Urteil in bejahendem Sinn geklärt. 8 Schließlich bleibt auch die Abweichungsrüge ohne Erfolg. Die gerügte Abweichung vom Urteil des beschließenden Gerichts vom 4. September 1970 - X A 870/66 -, BRS 23, Nr. 136, liegt schon deshalb nicht vor, weil dieses Urteil die Baugenehmigungspflicht betrifft, um die es, wie dargelegt, hier nicht geht. Auch von dem eingangs zitierten Urteil des 22. Senats des beschließenden Gerichts weicht das erstinstanzliche Urteil nicht ab, denn in jenem Urteil ist ausdrücklich ausgeführt, dass auch die Entscheidung über die Zulassung zur öffentlichen Abwasseranlage durch Verwaltungsakt getroffen werden kann. 9 Von einer weiteren Begründung wird gemäß §§ 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG. 12 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar. 13