Urteil
8 A 1198/99.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:1115.8A1198.99A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin (Klägerin zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens) wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 1999 teilweise geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Juni 1996 verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Beklagte trägt drei Viertel der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens und die Hälfte der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Klägerin trägt ein Viertel der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die in P. (Provinz Kahramanmaras) geborene Klägerin (Klägerin zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens) ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. In Abweichung von dem in ihrem Familienbuch genannten Geburtsdatum (1956) gibt sie an, 38 Jahre alt zu sein. 3 Die Klägerin war verheiratet mit H. K. ; aus dieser Ehe sind die Tochter F. K. (geboren 1984, Klägerin zu 2. des erstinstanzlichen Verfahrens) und der Sohn F. K. (1985, Kläger zu 3. des erstinstanzlichen Verfahrens) hervorgegangen. Die Ehe wurde durch Urteil des Landgerichts P. vom 25. Juni 1999 (rechtskräftig seit dem 30. Juni 1999) geschieden. 4 Das Asylverfahren des geschiedenen Ehemannes endete durch Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 17. November 1998 (6 E 3929/97.A (4)), durch das die Klage des geschiedenen Ehemannes als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde. 5 Die Eltern der Klägerin kehrten nach erfolglosem Durchführen eines Asylverfahrens (Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 9. Dezember 1995 - 8 K 6030/95.A -; Beschluss des OGV NRW vom 11. Februar 1998 - 25 A 540/98.A -) in die Türkei zurück. Der Vater ist dort am 30. Januar 1999 verstorben. 6 Die Klägerin gab an, dass ihre Schwester M. K. , geborene Y. , in der Schweiz als Asylberechtigte anerkannt worden ist. Die übrigen fünf Geschwister der Klägerin halten sich in der Bundesrepublik Deutschland auf. Hinsichtlich des schwerbehinderten Bruders O. ist eine Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen den Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 4. September 1997 (2202620-163) beim Verwaltungsgericht Lüneburg (3 A 691/97) anhängig. Die verbleibenden vier Geschwister der Klägerin F. Y. , I. Y. , G. I. und G. G. wurden bestandskräftig als Asylberechtigte anerkannt. 7 Die Klägerin reiste zusammen mit ihrer Tochter am 8. Mai 1996 in das Bundesgebiet ein; sie trägt dazu vor, auf dem Luftweg eingereist zu sein. Am 14. Mai 1996 stellte die Klägerin einen Asylantrag, zu dessen Begründung sie bei der Anhörung durch das Bundesamt am 17. Mai 1996 vortrug: Sie sei am vorletzten Mittwoch mit einem Flugzeug der Turkish Airlines vom Flughafen Istanbul aus der Türkei ausgereist und nach Düsseldorf geflogen. Bei den Kontrollen sei ihr ein Schlepper mit einem gefälschten Reisepass behilflich gewesen. Entsprechend den Angaben im Reisepass habe sie sich "S. " nennen sollen. 8 Seit 1993 stehe sie unter Verfolgung. Sie sei sehr oft festgenommen worden, manchmal bis zu einer Woche lang. Man habe sie wegen ihres Bruders verhört und nach dem Aufenthalt ihres Bruders und ihres Vaters befragt. Zwei Wochen vor ihrer Ausreise sei sie zu Hause festgenommen und für drei Tage auf der Wache festgehalten worden. Bei dieser Festnahme habe sich ihre Tochter dagegen gewehrt, dass sie abgeholt würde. Ihre Tochter sei deshalb von den Sicherheitskräften gegen die Wand geworfen worden, so dass Blut aus ihrem Ohr ausgetreten sei; deshalb befände sich ihre Tochter im Zeitpunkt der Anhörung im Krankenhaus. Sie selbst sei nicht politisch aktiv gewesen, habe aber wegen ihrer Eltern und Brüder sehr gelitten; da sie alle für die PKK politisch aktiv gewesen seien, sei sie ebenfalls betroffen. 9 Mit Bescheid vom 18. Juni 1996, zugestellt am 28. Juni 1996, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte die Klägerin unter Abschiebungsandrohung zum Verlassen des Bundesgebietes innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf. 10 Am 3. Juli 1996 hat die Klägerin Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, ihre letzte Verhaftung sei wegen ihrer Brüder und wegen der von ihrem Ehemann zu Gunsten der PKK geleisteten Unterstützung erfolgt. Ihr Ehemann habe die Guerilla unterstützt; die Angehörigen der PKK hätten Kleidung, Schuhe, Lebensmittel und Geld erhalten. Sie, die Klägerin, habe nicht geholfen. Sie habe, wenn die Angehörigen der PKK zu ihr nach Hause gekommen seien, selbstverständlich für sie gekocht und sie auch bewirtet. Da dies eine Selbstverständlichkeit sei, zähle sie dies nicht als Hilfe. Die Verhaftung zwei Wochen vor der Ausreise sei gegen Abend erfolgt. Sie habe gerade Geschirr abgewaschen. Es sei noch das Geschirr vom Mittagessen gewesen, das sie später abgewaschen habe, da sie Kopfschmerzen gehabt habe. Zu Abend hätten sie noch nicht gegessen. Sie habe im Augenblick der Festnahme noch nicht bemerkt, dass ihre Tochter ohnmächtig geworden sei, als sie mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen worden sei. 11 Die Klägerin hat beantragt, 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Juni 1996 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG gegeben sind. 13 Die Beklagte hat beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Nach Zustellung des Urteils am 26. Februar 1999 hat die Klägerin am 12. März 1999 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Durch Beschluss vom 18. August 1999, zugestellt am 25. August 1999, hat der Senat die Berufung zugelassen, soweit die Klage der Klägerin auf die Anerkennung als Asylberechtigte und auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gerichtet ist; im Übrigen hat der Senat den Zulassungantrag abgelehnt. Die Berufungsbegründung ist am 24. September 1999 eingegangen. 16 Die Klägerin macht geltend, ihr Sachvortrag sei in vollem Umfang glaubhaft. Selbst wenn jedoch nur diejenigen Elementes ihres Sachvortrags zuträfen, die im angefochtenen Urteil als glaubhaft bewertet worden seien, rechtfertige ihr Schicksal nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Anerkennung als Asylberechtigte. Im Übrigen bezieht sie sich auf das Verfolgungsschicksal ihrer Geschwister, das zu einer Anerkennung als Asylberechtigte auch unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft führe. 17 Die Klägerin beantragt, 18 das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 1999 teilweise zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Juni 1996 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. 19 Die Beklagte und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten haben im zweitinstanzlichen Verfahren keine Stellungnahme abgegeben. 20 Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2000 zu ihrem Asylbegehren gehört worden. Auf die Niederschrift vom 15. November 2000 wird Bezug genommen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes betreffend die Klägerin (C 2105872-163) sowie folgende weitere Unterlagen: 22 - Ausländerakten des Kreises W. betreffend Klägerin und ihre beiden Kinder - Akte des Verwaltungsgerichts Düsseldorf 10 K 10755/96.A, Akte des Bundesamtes 2147034-163 und Ausländerakte betreffend das Kind F. K. - Akte des Verwaltungsgerichts Arnsberg 8 K 6030/95.A und Akte des Bundesamtes 1980872-163 betreffend M. Y. , Vater der Klägerin - Akte des Verwaltungsgerichts Arnsberg 8 K 5939/94.A betreffend S. Y. , Mutter der Klägerin - Akte des Bundesamtes D 1518665-163 betreffend F. Y. u.a., Bruder der Klägerin und Angehörige - Akten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf 6 K 485/91.A und 6 K 6690/91.A sowie Akte des Bundesamtes 163-49029-89 betreffend den Bruder I. Y. und dessen Frau H. - Akte des Verwaltungsgerichts Münster 3 K 1959/95.A und Akte des Bundesamtes C 1979311-163 betreffend G. G. , Schwester der Klägerin, und deren Familie - Akte des Verwaltungsgerichts Kassel 6 E 3929/97.A (4) und 6 G 3928/97.A (4) sowie Ausländerakten betreffend H. K. , geschiedener Ehemann der Klägerin - Akte des Verwaltungsgerichts Lüneburg 3 A 691/97 und Akte des Bundesamtes 2202620-163 betreffend den schwerbehinderten Bruder O. V. und dessen Familie - Akte des Bundesamtes 163-38110-89 betreffend G. I. , Schwester der Klägerin, und deren Familie. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zugelassene Berufung der Klägerin, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten an Stelle des Senats der Berichterstatter entscheidet (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist begründet. Die zulässige Klage ist in dem noch anhängigen Umfang begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 18. Juni 1996 ist zu Ziffer 1. und 2. rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. 25 I. Die Klägerin ist politisch Verfolgte im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. 26 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). 27 Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. 28 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24 = NVwZ 1995, 391 = DVBl. 1995, 565. 29 1. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall der Prognosemaßstab der hinreichenden Sicherheit zugrundezulegen, da die Klägerin im Mai 1996 als politisch Verfolgte aus der Türkei ausreiste. Sie war vor ihrer Ausreise aus der Türkei von politischer Verfolgung betroffen. 30 Der Sachvortrag der Klägerin ist hinsichtlich des wesentlichen Kerngeschehens ihres individuellen Vorfluchtschicksals glaubhaft. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts können insbesondere Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen sein. 31 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349; vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39); vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. 32 Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag der Klägerin zum Kerngeschehen. 33 Nach dem Inhalt der Akten und aufgrund der ausführlichen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2000 steht zur Überzeugung des Gerichts zumindest folgender Sachverhalt fest: Die Klägerin unterstützte bis in das Jahr 1996 hinein die PKK, indem sie Hilfeleistungen für die Angehörigen der Guerilla erbrachte. Sie verschaffte ihnen Lebensmittel und Kleidung und bewirtete sie in ihrem Haus. Nachdem die Klägerin in den ersten vier Monaten des Jahres 1996 mehrmals für kurze Zeit zur Wache mitgenommen worden war, wurde sie an einem Abend Ende April 1996 - zwei Wochen vor ihrer Ausreise aus der Türkei - zu Hause festgenommen und zur Wache gebracht. Bei der Festnahme der Kläger schubsten Angehörige der Sicherheitskräfte die Tochter der Klägerin gegen eine Wand, so dass sie ohnmächtig wurde und ihr Ohr blutete. Während der dreitägigen Haft auf der Wache in P. wurde die Klägerin mit Gummiknüppeln geschlagen und auf andere Weise misshandelt, so dass sie Verletzungen davon trug, von denen Narben zurückgeblieben sind. Während der Haft warfen ihr die Sicherheitskräfte vor, den Terroristen zu helfen und nicht die Wahrheit über Personen zu berichten, die ebenfalls im Verdacht der Unterstützung der PKK standen. 34 Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung dieser Ereignisse bestehen nicht. Die Klägerin hat hierzu im Laufe des Asylverfahrens im Wesentlichen gleich bleibende und widerspruchsfreie Angaben gemacht, die - auch unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeitsstruktur - mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit den Schluss darauf zulassen, dass es sich nicht um eine erfundene Darstellung, sondern um die Wiedergabe von der Klägerin selbst erlebter Vorgänge handelt. 35 Die Klägerin hat die Ereignisse des Jahres 1996 - teilweise im Unterschied zu dem Geschehen aus früheren Jahren - mit großem Detailreichtum und in den verschiedenen Verfahrensstadien konsistent vorgetragen. Das diesbezügliche Vorbringen umfasste zahlreiche Einzelheiten, die eher am Rande des unmittelbaren Verfolgungsgeschehens lagen, aber als dessen Begleitumstände den Sachverhalt plastisch und damit gut nachvollziehbar machten; für eine auswendig gelernte Verfolgungsgeschichte, die nicht den Tatsachen entspricht, wären diese Details unnötig und eventuell anfällig für das Auftreten von Widersprüchen gewesen. Die Details schlossen insbesondere die Wiedergabe von Gefühlen der an der Festnahmeaktion zwei Wochen vor der Ausreise beteiligten Personen, nämlich der Klägerin und ihrer beiden Kinder, ein. Gerade diesen Details des Inhalts des Vortrags der Klägerin entspricht ihre emotionale Beteiligung, die sie während ihrer Anhörung vor dem Senat erkennen ließ. Bei der Schilderung der Festnahmeaktion zwei Wochen vor der Ausreise und vor allem bei den für ihre Tochter durch diese Aktion verursachten gravierenden gesundheitlichen Folgen konnte die Klägerin ihren sonstigen Vortragsstil nicht durchhalten, sondern verlor wiederholt die Beherrschung. An diesen Stellen ihres Vortrags unterstrich die Klägerin ihre Betroffenheit außerdem durch eine verstärkte Gestik. 36 Schließlich werden die Angaben der Klägerin zu der Festnahmeaktion im April 1996 dadurch bestätigt, dass die physischen und psychischen Folgen, die dieses Ereignis bei ihrer Tochter verursacht hat, sich derart massiv manifestiert haben, dass sie mehrere stationäre Krankenhausaufenthalte in Deutschland nach sich gezogen haben, die in der Ausländerakte der Tochter dokumentiert sind. 37 Den gegen die Glaubwürdigkeit der Klägerin und gegen die Glaubhaftigkeit ihres Sachvortrags zu den Ereignissen 1996 sprechenden Gesichtspunkten kommt demgegenüber kein maßgebliches Gewicht zu. Dies gilt zunächst für den Umstand, dass der Sachvortrag der Klägerin zu den Ereignissen vor 1996 nicht frei von Widersprüchen, Unebenheiten und Steigerungen ist. Denn es gibt keine zwingende Vermutung des Inhalts, dass ein Asylbewerber, dessen Vorbringen sich zum Teil als unglaubhaft erweist, stets insgesamt die Unwahrheit sagt. Ob eine derartige Schlussfolgerung angebracht ist, hängt vielmehr von einer Bewertung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalles ab, in die nicht nur der persönliche Eindruck einzustellen ist, den der Asylbewerber während seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vermittelt, sondern auch die Erfahrung, dass Menschen mitunter dazu neigen, tatsächlich Erlebtes übertrieben darzustellen oder mit frei Erfundenem zu vermischen. 38 Vgl. Senatsurteile vom 6. November 1995 - 25 A 4530/94.A -; vom 28. Juli 1998 - 25 A 1717/96.A -; vom 21. Mai 1999 - 8 A 3045/98.A -. 39 Der Sachvortrag des geschiedenen Ehemannes der Klägerin kann die Glaubhaftigkeit der für 1996 geschilderten Ereignisse ebenfalls nicht in Zweifel ziehen. Dies folgt vor allem aus der vom Verwaltungsgericht Kassel im Urteil vom 17. November 1998 überzeugend begründeten Unglaubwürdigkeit des früheren Ehemannes. Abgesehen davon handelt es sich bei dem Kernereignis, der Festnahme der Klägerin im April 1996, um ein Geschehen, bei dem der Ehemann der Klägerin nicht anwesend war. 40 Die gegen die Klägerin gerichteten Maßnahmen der Sicherheitskräfte sind als politische Verfolgung einzustufen. Nach ihrer objektiven Gerichtetheit gelten sie der politischen Überzeugung der Klägerin, die sich in ihren Unterstützungsleistungen für die PKK dokumentiert. Dies ist durch die Vorwürfe, die der Klägerin während ihrer dreitägigen Haft zwei Wochen vor ihrer Ausreise gemacht worden sind, besonders deutlich geworden. Die Klägerin ist einem hinreichend auf ihre Person hin individualisierten Verdacht der Unterstützung der PKK seitens der Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen. Angesichts der Umstände der Festnahme in ihrem Haus und wegen der Befragung zu im einzelnen bestimmten Angehörigen kann kein Zweifel daran bestehen, dass die örtlichen Sicherheitskräfte die Identität der Klägerin festgestellt und im Hinblick auf künftige Maßnahmen nach der Freilassung auch festgehalten haben. Die Sicherheitskräfte sahen sich veranlasst, gegen die Klägerin wegen ihrer im konkreten Einzelfall festgestellten Sympathie mit einer militanten staatsfeindlichen Organisation entschlossen und schonungslos vorzugehen. 41 Die Verfolgungsmaßnahmen weisen auch die erforderliche asylrechtliche Intensität auf. Die in der dreitägigen Haft erlittene körperliche Misshandlung in der Weise, wie die Klägerin sie geschildert hat, geht über geringfügige Eingriffe in die körperliche Integrität weit hinaus und hat - nicht zuletzt wegen der durch bleibende Narben dokumentierten Brutalität der Gewaltausübung - ausgrenzenden Charakter. 42 Vgl. zu dieser Konstellation, die für das Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte im Osten der Türkei einem nach wie vor weit verbreiteten Handlungsmuster entspricht: OVG MV, Urteil vom 13. April 2000 - 3 L 51/99 -, AuAS 2000, 221, 222; Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - Rn. 45, 54 - 65. 43 Unabhängig davon hat die Klägerin die Türkei auch dann vorverfolgt verlassen, wenn die während der dreitägigen Haft erlittene Verfolgung - entgegen den vorstehenden Ausführungen - mangels hinreichender Intensität als nicht asylrelevant zu bewerten sein würde. Denn die Klägerin war im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei jedenfalls von weiterer Verfolgung unmittelbar bedroht. Als den Sicherheitskräften namentlich bekannte Unterstützerin der PKK musste sie jederzeit mit weiteren Inhaftierungen und damit einhergehenden Misshandlungen rechnen, die nach Dauer und Grad der Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit noch weit über die bereits erlittenen Maßnahmen hinausgehen würden und deshalb von hinreichender asylrechtlich bedeutsamer Intensität sein würden. 44 Die Asylerheblichkeit des staatlichen Vorgehens kann nicht mit der Begründung verneint werden, jenes diene der Abwehr des Terrorismus oder des diesen unterstützenden Umfeldes. Denn zum einen handelt es sich bei Folterungen um Maßnahmen bloßen Gegenterrors, die von der Asylgewährung nicht ausgenommen werden dürfen. Zum anderen gilt, dass Häftlinge, denen eine staatsfeindliche Gesinnung zugeschrieben wird, im türkischen Polizeigewahrsam häufiger und härter misshandelt werden als sonstige Straftäter. Den dazu vorliegenden Erkenntnisquellen ist zu entnehmen, dass Übergriffe im Polizeigewahrsam sich vor allem gegen das linke und kurdenfreundliche Spektrum richten und dass der physische und psychische Druck diejenigen am härtesten trifft, die der Zusammenarbeit mit der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt werden. 45 Vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rn. 141-146, unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Erkenntnisse über die Zustände im türkischen Polizeigewahrsam. 46 Letzteres trifft auf die Klägerin als PKK-Unterstützerin zu. Die ihr geltenden Verfolgungsmaßnahmen sind dem türkischen Staat zuzurechnen. Schon die Häufigkeit der Übergriffe, die für staatsfeindlichen Gruppen angehörende Häftlinge im türkischen Polizeigewahrsam belegt ist, spricht gegen die Annahme, es handele sich insoweit nur um einzelne (unkontrollierbare) Exzesstaten. Im Übrigen kann nicht festgestellt werden, dass der türkische Staat gegen derartige Übergriffe energisch vorgeht. 47 Vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rn. 136-140; so auch schon: Senatsbeschluss vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, S. 20. 48 Die Annahme der Vorverfolgung der Klägerin kann auch nicht mit Blick auf den Gesichtspunkt der inländischen Fluchtalternative in Zweifel gezogen werden. Das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative ist regelmäßig nur bei einer Drittverfolgung in Betracht zu ziehen, während es bei unmittelbarer staatlicher Verfolgung eher die Ausnahme darstellt. Ist der Asylsuchende von unmittelbarer staatlicher Verfolgung bedroht, so ist das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative somit nur zu prüfen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Verfolgerstaat "mehrgesichtig" ist, er also Personen, die er in einem Landesteil selbst aktiv verfolgt, in einem anderen Landesteil unbehelligt lässt. 49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 -, NVwZ 1994, 1123 f. 50 In der Senatsrechtsprechung wird eine hinreichende Verfolgungssicherheit in der Westtürkei für solche Personen aus Ostanatolien, die bei den Sicherheitskräften am Heimatort im Verdacht stehen, mit der militanten kurdischen Bewegung oder einer vergleichbaren militanten staatsfeindlichen Organisation zu sympathisieren, generell verneint. 51 Vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rn. 244-246. 52 Bei der Klägerin handelt es sich - wie aus den vorstehenden Ausführungen zur bereits erlittenen und ihr weiterhin drohenden Verfolgung folgt - um eine vorbelastete Kurdin im Sinne der vorgenannten Senatsrechtsprechung. Angesichts dessen besteht das beschriebene Verfolgungsrisiko für die Klägerin landesweit. 53 2. Kommt der Klägerin im Rahmen der Rückkehrprognose mithin der herabgestufte Prognosemaßstab zugute, ist sie als Asylberechtigte anzuerkennen, weil sie auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) in keinem Teil ihres Heimatlandes vor erneuter politischer Verfolgung sicher wäre. Nach den dem Senat zur Verfügung stehenden und in die mündliche Verhandlung eingeführten Erkenntnissen bestehen die für die Klägerin fluchtbegründenden Umstände nach wie vor, da sich die türkische Politik gegenüber vermeintlichen oder wirklichen separatistischen Tendenzen gegenüber dem Zeitpunkt, als die Klägerin die Türkei verlassen hat, nicht wesentlich geändert hat. 54 Vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -. 55 3. Die Drittstaatenklausel (Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG) steht einer Anerkennung als Asylberechtigte nicht entgegen. Denn die Klägerin ist auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ihre diesbezüglichen Angaben sind glaubhaft. Bereits bei der Anhörung beim Bundesamt hat sie zahlreiche Einzelheiten zu der Vorbereitung und Durchführung ihrer Ausreise mit dem Flugzeug angegeben; so konnte sie insbesondere die für sie und ihre Tochter vorgesehenen Decknamen nennen. Diese Angaben hat sie im Rahmen der eingehenden Befragung während der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt und um viele weitere Einzelheiten anschaulich ergänzt. 56 II. Die Klägerin hat außerdem einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Da sie in ihrem Heimatland nach den vorstehenden Ausführungen zu Art. 16 a Abs. 1 GG politisch verfolgt wird, kann sie von der Beklagten auch die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG verlangen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG). 57 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 58 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 59