Beschluss
9 A 4395/98.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:1121.9A4395.98A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der am 16. März 1965 in Khanakin geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Anfang September 1996 verließ er Sulaimaniya, wo er zuletzt gelebt hat, und reiste über den Iran und die Türkei am 21. September 1996 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 27. September 1996 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Wegen seiner Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal wird Bezug genommen auf das Anhörungsprotokoll vom 1. Oktober 1996. 4 Mit Bescheid vom 19. November 1996 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag ab (Nr. 1 des Bescheides), stellte aber fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen (Nr. 2 des Bescheides). 5 Gegen die Versagung der Asylanerkennung hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben und geltend gemacht: Wegen Wehrdienstverweigerung müsse er nach seiner Rückkehr mit einer Bestrafung rechnen, die über das normale Maß weit hinaus gehe und deshalb als Verfolgung anzusehen sei. Da er nicht die Absicht habe, seine politische Tätigkeit für die PUK, deren Mitglied er früher gewesen sei, fortzusetzen, könne er auch nicht in das autonome Kurdengebiet im Nordirak zurück. 6 Der Kläger hat beantragt, 7 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 19. November 1996 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. 8 Die Beklagte hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger, der bereits einmal über ein Jahr inhaftiert und dabei gefoltert worden sei, habe nach dem Einmarsch irakischer Truppen Ende August/Anfang September 1996 damit rechnen müssen, erneut inhaftiert zu werden und der Gefahr der Folter ausgesetzt zu sein. Außerdem sei zu befürchten, dass der Kläger wegen der Asylantragstellung als Oppositioneller eingestuft werde und deswegen Verfolgung zu befürchten habe. Darin liege ein beachtlicher Nachfluchtgrund, weil der Kläger bereits bei seiner Ausreise latent gefährdet gewesen sei. Eine inländische Fluchtalternative in den autonomen Kurdengebieten im Nordirak sei nicht gegeben. 11 Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner zugelassenen Berufung, zu deren Begründung er sich auf das Urteil des Senats vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A - bezieht. 12 Der Beteiligte beantragt, 13 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. 14 Der Kläger beantragt, 15 die Berufung zurückzuweisen. 16 Er macht geltend: Auch bei einer Rückkehr in die autonomen Kurdengebiete im Nordirak müsse er wegen seiner Vergangenheit mit Verfolgung durch den irakischen Geheimdienst rechnen. Er besitze keine verwandtschaftlichen Beziehungen mehr in dem Gebiet. Seine Familie lebe in Khanakin. Eine Zusammenarbeit mit den kurdischen Parteien, auch mit der PUK, lehne er heute ab. Er befürchte, von Mitgliedern der KDP an den Geheimdienst ausgeliefert zu werden. 17 Die Beklagte stellt keinen Antrag. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Erkenntnisse, die in dem den Beteiligten zugestellten Anhörungsschreiben des Gerichts vom 30. Juli 1999 näher bezeichnet sind. 19 II. 20 Der Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält; die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. 21 Die Beteiligten sind durch das Anhörungsschreiben des Gerichts vom 30. Juli 1999 auf die Rechtsprechung des Senats zur Verfolgungslage in den kurdischen Autonomiegebieten im Nordirak und auf die im Einzelnen bezeichneten diesbezüglichen Erkenntnisse hingewiesen worden. Des Weiteren ist der Kläger aufgefordert worden, zur Vorverfolgung, zu etwaigen Nachfluchtgründen und zu dem Gesichtspunkt der inländischen Fluchtalternative vorzutragen und gegebenenfalls Beweismittel zu bezeichnen. Ein derartiger Vortrag ist innerhalb der hierfür gesetzten Frist in der im Tatbestand aufgeführten Form erfolgt. Weiter gehendes Vorbringen liegt nicht vor. Etwaige Hinderungsgründe, die Anlass geboten hätten, die Stellungnahmefrist zu verlängern, sind nicht geltend gemacht worden. 22 Die zugelassene Berufung ist begründet. 23 Die Ablehnung der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten in dem Bescheid des Bundesamtes vom 19. November 1996 (Nr. 1 des Bescheides) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 24 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), weil er nicht als politisch Verfolgter i.S.d. genannten Bestimmung anzusehen ist. 25 Vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme einer politischen Verfolgung die Zusammenfassung in: OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A -. 26 Denn er kann jedenfalls auf die autonomen Kurdengebiete in den Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya verwiesen werden. Diese genügen auch bei Zugrundelegung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes den Anforderungen, die an eine die Asylanerkennung ausschließende inländische Fluchtalternative zu stellen sind. 27 Vgl. zur Anwendbarkeit der Grundsätze der inländischen Fluchtalternative auf die autonomen Kurdengebiete im Nordirak: BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17.98 -, NVwZ 1999, 544; OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. 28 Nach den Grundsätzen der inländischen Fluchtalternative ist eine Asylanerkennung ausgeschlossen, wenn der Asylsuchende auf Gebiete seines Heimatstaates verwiesen werden kann, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde. 29 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (342 ff.); BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (145), Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. 1996, 1259. 30 Nach Überzeugung des Senats bestehen im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes, 31 vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, DVBl. 1996, 1260, 32 keine ernsthaften Zweifel, dass der Kläger im autonomen Kurdengebiet im Norden des Irak vor staatlicher Verfolgung hinreichend sicher ist. Denn sowohl den zentralirakischen Behörden als auch den in ihrem jeweiligen Herrschaftsgebiet tonangebenden kurdischen Organisationen KDP und PUK fehlt es an der für eine politische Verfolgung erforderlichen Gebietsgewalt; objektive Anhaltspunkte, die eine Änderung dieser Situation in absehbarer Zeit und damit als "reale" Möglichkeit erscheinen lassen, sind nicht gegeben. 33 Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O.; ergänzend die in der übersandten Erkenntnisliste bezeichnete Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts vom 30. März 1999 an VG Oldenburg, wonach nicht abgeschätzt werden könne, wie lange der "status quo" noch andauere und Voraussagen, wann der irakische Staat in die kurdischen Autonomiegebiete zurückkehren werde, nicht getroffen werden könnten. 34 Es bestehen auch keine Zweifel, dass der Kläger vor einem Anschlag irakischer Geheimdienstagenten hinreichend sicher ist. Wie der Senat in dem genannten Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., entschieden hat, kann lediglich für Kurden, die nach außen erkennbar herausgehobene politisch-oppositionelle Funktionen oder herausgehobene militärische Führungsfunktionen wahrgenommen haben, sowie für kurdische Mitarbeiter westlicher Hilfsorganisationen oder der UN in den kurdischen Autonomiegebieten im Einzelfall die Gefahr eines Anschlages des irakischen Geheimdienstes drohen. Zu dieser Gruppe gehört der Kläger nicht. Er war seinen Angaben zufolge nur normales Mitglied der PUK. Von besonderen Aktivitäten für die Partei, die ihn aus der Masse der Parteimitglieder herausgehoben hätten und deshalb ein Interesse des Geheimdienstes an ihm wecken könnten, hat der Kläger selbst nicht berichtet. Es ist auch nicht nachvollziehbar, welches Interesse die KDP haben sollte, ihn - wie der Kläger befürchtet - an den Geheimdienst auszuliefern. Den Angaben des Klägers kann nicht entnommen werden, dass er in der Vergangenheit nach außen politisch in Erscheinung getreten ist. Auch hat er von keinerlei Aktivitäten gegen die KDP berichtet, die Anlass sein könnten, gegen ihn vorzugehen. Außerdem liegt Sulaimaniya im Einflussbereich der PUK. Im Übrigen zeigt die Rückkehr des Klägers in den Nordirak für ca. 4 Wochen im Frühjahr 1998, dass der Kläger die Gefahr eines Anschlags durch den irakischen Geheimdienst oder eine Auslieferung durch die KDP selbst nicht besonders hoch einschätzt. 35 Dem Kläger drohen auch keine anderen Gefahren, als ihm in den von der irakischen Zentralmacht beherrschten Gebieten gedroht hätten. Dies gilt zunächst für die Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums. 36 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. 37 Soweit im Hinblick auf die Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums die Einschränkung gemacht wird, dass nur diejenigen eine wirtschaftliche Überlebensmöglichkeit hätten, die längere Zeit in den kurdischen Autonomiegebieten gelebt hätten oder aber dort über familiäre Verbindungen verfügten, die im Rahmen des dort herrschenden Clanwesens und Familienverbandes die Hilfe in Notlagen Gewähr leisteten, 38 vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., 39 lässt sich hieraus mit Blick auf die begehrte Asylanerkennung Günstiges für den Kläger nicht ableiten. Denn der Kläger ist zwar in Khanakin, das außerhalb der autonomen Kurdengebiete liegt, geboren; er ist jedoch innerhalb der autonomen Kurdengebiete in Sulaimaniya bereits in die Schule gegangen, hat dort 1985 das Abitur gemacht, von 1991 bis 1994 die Fachhochschule besucht und anschließend bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit einem Freund eine Autoreparaturwerkstatt betrieben. Die autonomen Kurdengebiete erfassen nämlich die kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya auch soweit diese sich südlich der UN- Flugverbotszone, deren Grenze entlang des 36. Breitengrades verläuft, erstrecken. 40 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. 41 Ebenso wie es dem Kläger möglich war, als Kurde aus Khanakin von 1991 bis 1996 in Sulaimaniya zu leben, wird es ihm möglich sein, auch nach einer Rückkehr dort wieder Fuß zu fassen. Der Kläger kann zudem - selbst wenn man ihm abnimmt, dass er auf eine Hilfe durch die PUK nicht zurückgreifen will, weil er heute mit keiner der politischen Parteien mehr zusammenarbeiten will - davon ausgehen und darauf vertrauen, dass er bei etwaigen Versorgungsproblemen oder Startschwierigkeiten von seiner Familie unterstützt wird. Mag diese auch - sein Vortrag als richtig unterstellt - in Khanakin leben, so ist doch eine Hilfe auch über die Grenze zwischen den Kurdengebieten hinweg möglich, denn sie ist nicht undurchlässig. Damit muss er bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise keine existenziellen Nöte befürchten. 42 Vgl. im Übrigen: BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1999 - 9 C 15.99 - InfAuslR 2000, 32, wonach sonstige Nachteile und Gefahren am Ort der inländischen Fluchtalternative regelmäßig nicht verfolgungsbedingt sind, wenn - wie hier - Herkunftsort und Ort der inländischen Fluchtalternative bei der Rückkehr identisch sind. 43 Konkrete Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger über die abstrakte Möglichkeit hinaus, von etwaigen türkischen Truppeneinmärschen in die Provinz Dohuk oder Erbil berührt zu werden, konkret im Sinne einer "realen" Möglichkeit betroffen sein wird, lassen sich nicht erkennen. Entsprechendes gilt auch für die Frage der - nur für die autonomen Kurdengebiete in Betracht zu ziehenden - Gefährdung durch innerkurdische Streitigkeiten. Ein Aufflammen kriegerischer Auseinandersetzungen mit erheblichen Landgewinnen einer Partei und Gefährdung der Zivilbevölkerung ist ebenfalls nicht zu befürchten. 44 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. 45 Im Verhältnis zu den kurdischen Gruppen schadet sich ein irakischer Flüchtling auch nicht durch die Beantragung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland. 46 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. 47 Die danach für den Kläger verfolgungsfreien und auch im Übrigen unzumutbare existenzielle Gefahren und Nachteile nicht aufweisenden Landesteile im Norden des Irak sind für ihn ohne Weiteres zu erreichen. 48 Vgl. zum Erfordernis der Erreichbarkeit des Ortes der inländischen Fluchtalternative innerhalb des Verfolgungsstaates: BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C 59.92 -, NVwZ 1993, 1210. 49 Um das Gebiet der inländischen Fluchtalternative zu erreichen und in die Provinz Sulaimaniya zu gelangen, muss der Kläger zentralirakisches Herrschaftsgebiet nicht durchqueren; er kann vielmehr den umgekehrten Weg wie bei seiner Ausreise nehmen und über die Türkei und den Iran unmittelbar in die Provinz Sulaimaniya einreisen oder wie bei seiner vorübergehenden Rückkehr im Jahre 1998 über die türkische Grenze in den Nordirak nach Dohuk ein- und dann in die Provinz Sulaimaniya weiterreisen. 50 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 52 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 53