Beschluss
7 A 1473/00
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:1124.7A1473.00.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.500,-- DM festgesetzt 1 G r ü n d e: 2 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 3 Die Berufung ist nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Eine solche Zulassung, die voraussetzt, dass die Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann, kommt unter dem Aspekt der im Zulassungsantrag der Sache nach angesprochenen Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) insbesondere in Betracht, wenn sich dem Gericht nach seiner Rechtsansicht weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. 4 Vgl.: Meyer-Ladewig in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2000, RdNr. 56 zu § 124 m.w.N.. 5 Dafür gibt der Zulassungsantrag nichts her. Das Verwaltungsgericht geht - wie noch darzulegen ist, zu Recht - davon aus, dass schon ein Abstellen "für längere Zeit oder immer wieder für kürzere Zeit an bestimmter Stelle" das Merkmal der Ortsfestigkeit erfüllt. Dies hat es zwar als gegeben angesehen, weil "nach den Feststellungen des Beklagten" der Anhänger 11 Tage am gleichen Ort gestanden habe, ohne dass er bewegt wurde. Im weiteren hat es jedoch ausgeführt, für die von ihm bejahte Wirkung des Anhängers als ortsfeste Werbeanlage sei "unerheblich, ob der Werbeanhänger gelegentlich auf die Straße gefahren wurde". Damit kam es nach der - im Übrigen zutreffenden - Wertung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich darauf an, ob während der vom Beklagten festgestellten Zeitspanne des Abgestelltseins des Anhängers am hier in Rede stehenden Standort dieser Anhänger "zwischenzeitlich immer wieder bewegt worden war", wie im Zulassungsantrag behauptet wird. Diese im Zulassungsantrag als beweisbedürftig bezeichnete Tatsache bedurfte damit keiner weiteren Aufklärung, sondern konnte als "unerheblich" unberücksichtigt bleiben, zumal der Kläger nicht etwa behauptet, der Anhänger sei lediglich einmalig kurzfristig an der betreffenden Stelle abgestellt worden. 6 Die Berufung ist auch nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die Darlegungen im Zulassungsantrag geben hierfür nichts her. 7 Die bereits angesprochene Wertung des Verwaltungsgerichts zum Merkmal der Ortsfestigkeit ist nicht zu beanstanden; sie steht im Einklang mit der einschlägigen, vom Senat geteilten Rechtsprechung des 11. Senats des beschließenden Gerichts. 8 Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 1998 - 11 A 5274/96 - BRS 60 Nr. 130. 9 Hiernach ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände den Schluss rechtfertigen, dass die Teilnahme des Anhängers am Straßenverkehr - jedenfalls vorübergehend - beendet ist und die Werbeflächen an einem günstigen Standort ihrem erkennbaren Bestimmungszweck nach ihre Werbewirkung entfalten sollen. Dabei kommt es weniger auf die konkrete Dauer der Aufstellung an, sondern darauf, ob die objektiven Umstände den abgestellten Anhänger wie eine Werbeanlage wirken lassen. 10 Vgl.: OVG Weimar, Urteil vom 10. November 1999 - 1 KO 519/98 - BauR 2000, 1043. 11 Dies hat das Verwaltungsgericht unter Würdigung der konkreten Gegebenheiten - einschließlich der durch das vorliegende Lichtbild dokumentierten, offensichtlich werbewirksamen Positionierung des Anhängers am in Rede stehenden Standort - bejaht. Das Vorbringen im Zulassungsantrag begründet keine ernsthaften Zweifel an dieser Wertung. Mit Werbeaufschriften versehene Kraftfahrzeuge sind nach der bereits angeführten Rechtsprechung anders zu beurteilen als Werbeanhänger. Zudem unterfällt nicht jedes Abstellen von Anhängern mit Werbeaufschriften dem Tatbestand des § 13 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Es kommt vielmehr - wie bereits angesprochen - maßgeblich auf die jeweilige objektive Wirkung als "ortsfeste" Werbeanlage am gegebenen Standort an. Die im Zulassungsantrag angesprochene Frage einer Unvereinbarkeit mit den Grundrechten aus Art. 2 und 14 GG sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stellt sich daher nicht. 12 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 14 Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO). 15