Beschluss
1 A 2248/00.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:1222.1A2248.00A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag ist abzulehnen, weil der in der Antragsschrift allein geltend gemachte Zulassungsgrund einer der Rechtssache zukommenden grundsätzlichen Bedeutung iSv § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht greift. 3 Hinsichtlich der aufgeworfenen Frage, 4 ob eine Anwendung des § 26 a AsylVfG auch in dem Falle, dass der Asylbewerber allein wegen eines objektiven Nachfluchtgrunds als verfolgt anzusehen ist, zu einem Ausschluss der Anerkennung als Asylberechtigter führen kann beziehungsweise muss, 5 ist ein Klärungsbedarf - jenseits der Frage der ausreichenden Darlegung, namentlich ihrer Erheblichkeit im Verfahren des Klägers zu 2. - nicht festzustellen. 6 Die aufgeworfene Frage lässt sich, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte, im Sinne der angefochtenen Entscheidung ohne weiteres an Hand der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (Art. 16 a Abs. 1 und 2 GG und § 26 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG) und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts beantworten. 7 Die gesetzlichen Regelungen sind eindeutig. Wer zum Zwecke der Erlangung politischen Asyls aus einem sicheren Drittstaat iSv Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG einreist, kann sich auf Art. 16 a Absatz 1 GG nicht berufen. Der betroffene Ausländer wird aus dem persönlichen Geltungsbereich des Grundrechts auf Asyl ausgeschlossen. Für das Greifen dieser Regelung unerheblich ist deswegen auch, ob der Ausländer wirklich gute Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung hatte. Kommt es deswegen auf das Ergebnis einer darauf gerichteten - denkbaren - Prüfung nicht an, so kann es für die Anwendung von § 26 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG auch keine Rolle spielen, welche Gründe - Vor- oder Nachfluchtgründe (subjektiver/objektiver Art) - dem Asylbegehren eventuell zum Erfolg hätten verhelfen können. Ein Asylverfahren nach Art. 16 a Abs. 1 GG findet vielmehr unabhängig von alledem unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht statt. 8 Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49, (87, 95) = NVwZ 1996, 700 = NJW 1996, 1665 = DVBl. 1996, 753 = DÖV 1996, 647. 9 Da sich das Asylrecht nach Art. 16 a Abs. 1 GG neben dem Schutz vor erlittener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung zugleich auf die Gefahren einer politischen Verfolgung aufgrund sog. objektiver Nachfluchtgründe bezieht, erfasst also der Ausschluss nach Art. 16 a Abs. 2 GG bestimmungsgemäß auch Sachverhalte vorliegender Art, in denen die Gefahr einer politischen Verfolgung erst im Verlaufe des nach der Einreise angestrengten Asylverfahrens aufgrund objektiver Nachfluchtgründe tatsächlich entsteht. 10 Nach § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist eine Durchbrechung der Drittstaatenregelung und die Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland dann - und nur dann - 11 vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 1997 - 9 C 56.96 -, BVerwGE 104, 347 = NVwZ 1998, 1190 = DÖV 1997, 922 = InfAuslR 1997, 422 = DVBl. 1997, 1389, 12 vorgesehen, wenn der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland gewesen ist (Nr. 1), wenn die Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland mit dem Drittstaat vertraglich vereinbart ist (Nr. 2) oder wenn der Ausländer aufgrund einer besonderen Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird (Nr. 3). 13 Rechtliche Bedenken, dass keine weitere Ausnahme von der Drittstaatenregelung vorgesehen ist, insbesondere nicht für den Fall, dass sich ein Asylbewerber im Ergebnis nur auf objektive Nachfluchtgründe stützen kann, sind nicht zu erkennen. Die Regelung verfolgt offenkundig den Zweck, das Recht auf freie Wahl des Asyllandes zu begrenzen und damit die unkontrollierte Einreise einzudämmen und den Ausländer von den Ausschlusswirkungen der Drittstaatenregelung nur auszunehmen, wenn dies völkervertraglich vorgesehen oder im Einzelfall ausdrücklich - insbesondere durch Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung (Nr. 1) - vorab geprüft und gebilligt worden ist. Sie ist Ausdruck eines verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Konzepts, die Lasten, die mit der Aufnahme von Flüchtlingen und der Behandlung ihrer Schutzersuchen verbunden sind, unter den europäischen Staaten zu verteilen. 14 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 1997 - 9 C 56.96 -,aaO; BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, aaO. 15 Auch ist ohne weiteres einsehbar, dass die für den Ausschluss des Asylrechts nach Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG maßgeblichen Folgerungen aus dem Reiseweg für die Schutzbedürftigkeit des Asylbewerbers gleichermaßen für die hier in Rede stehenden Fälle gelten, in denen die Gefahr einer politischen Verfolgung erst im Verlaufe des nach der Einreise angestrengten Asylverfahrens aufgrund objektiver Nachfluchtgründe entsteht. Wer aus einem sicheren Drittstaat einreist, um vor politischer Verfolgung Schutz zu suchen, bedarf des Schutzes der grundrechtlichen Gewährleistung des Absatzes 1 des Art. 16 a GG in der Bundesrepublik Deutschland nicht, weil er in einem anderen Staat zum Zwecke der Prüfung seines Schutzbegehrens hätte Aufnahme finden können. 16 Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, aaO. 17 Die Sicherstellung der Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in den in Rede stehenden Drittstaaten gewährleistet zugleich auch ausreichend, dass Gefährdungen, die erst im Verlaufe der Prüfung des Schutzersuchens als objektive Nachfluchtgründe entstehen, bei der Frage der Schutzgewährung zugunsten des Asylbewerbers Berücksichtigung finden. Im Übrigen finden ggf. die Regelungen in den §§ 51 und 53 AuslG Anwendung. 18 Eine weitere Begründung entfällt mit Blick auf § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 21