Beschluss
16 E 7/01
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:0117.16E7.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Zulassung nicht erfüllt sind. 3 Gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO sind in dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde, d.h. innerhalb der Zweiwochenfrist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO, die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist. Schon diesem Darlegungserfordernis ist hier nicht Genüge getan. Dies würde voraussetzen, dass der Antragsteller einen der Zulassungsgründe des durch § 146 Abs. 4 VwGO angezogenen § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich oder der Sache nach bezeichnet und zugleich Gründe anführt, aus denen er diesen Zulassungsgrund für gegeben ansieht. Aus dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 VwGO, dem Entlastungszweck der Neuregelung des Beschwerdeverfahrens und nicht zuletzt der Verwendung des Begriffs "darlegen" in § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO ergibt sich, dass der Streitstoff unter konkreter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung in einer Weise von Antragstellerseite gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden muss, die dem Rechtsmittelgericht Spekulationen erübrigt und eine Beurteilung der Zulassungsfrage allein auf Grund der innerhalb der Antragsfrist vorgelegten Begründung ermöglicht. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift vom 21. Dezember 2000 nicht, denn die Kläger haben darin weder durch Benennung der Norm oder Verwendung der gesetzlichen Formulierungen noch sonst in hinreichend zurechenbarer Weise einen der gesetzlichen Zulassungsgründe angegeben, die in § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO aufgeführt sind. Es genügt nicht, wenn - wie vorliegend - ohne deutlichen Bezug zu den gesetzlichen Zulassungsgründen nach Art einer Beschwerdeschrift, wie sie vor dem Inkrafttreten des 6. VwGO-Änderungsgesetzes üblich war, Stellung genommen wird. Damit wird im Allgemeinen - so auch hier - noch kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO sinngemäß umschrieben. 4 Selbst wenn man die Antragsschrift dahin auslegen wollte, dass der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung) geltend gemacht werden soll, und man im Rahmen dieses Zulassungsgrundes - entgegen einer weit verbreiteten Meinung - auch neuen Tatsachenvortrag berücksichtigt, 5 vgl. zur Problematik etwa OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 1997 - 15 E 444/97 -, DVBl 1997, 1337; zum Streitstand: BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2000 - 2 ZB 00.316 -, Juris, 6 ist das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes dennoch nicht hinreichend dargetan bzw. ruft das Vorbringen der Kläger jedenfalls nicht Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervor, dass deren Ergebnis ernsthaft in Frage gestellt ist. 7 Greift man für die Bestimmung des sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraumbedarfs unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als Obergrenze auf die für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen zurück, 8 vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 -, BVerwGE 92, 1 = FEVS 44, 133; ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. etwa Beschluss vom 30. September 1996 - 8 B 2066/96 -, FEVS 47, 257, 9 ergibt sich für einen Haushalt mit drei Familienangehörigen nach Ziffer 5.21 Buchstabe c) der Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 13. November 1989 (abgedruckt im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - MBl NW 1989, S. 1714) in der Fassung der Runderlasse des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 31. Mai 1991 (abgedruckt in MBl NW 1991, S. 832) und vom 15. März 1996 (abgedruckt in MBl NW 1996, S. 592), das für einen Haushalt mit drei Familienangehörigen eine Wohnung mit einer Grundfläche von 75 qm oder drei Wohnräumen als angemessen zu betrachten ist. Die im Erdgeschoss rechts des Hauses C. -D. -Straße 20 in 33106 P. -E. gelegene Wohnung der Kläger besteht aus drei Zimmern, einer Küche, einer Diele, einem Bad, einer Toilette und einem Balkon nebst dazugehörigem Kellerraum, Pkw- Einstellplatz und Garage; ihre Größe geben die Kläger mit 96 qm an. Dass sich aus dem Grad der Behinderung der Klägerin zu 1. von 50 %, dem Grad der Behinderung des Klägers zu 2. von 70 % und dem Grad der Behinderung des mit den Klägern zusammenlebenden Sohnes M. des Klägers zu 2. von 100 % ein erhöhter Raumbedarf im Sinne von Ziffer 5.22 des oben genannten Runderlasses ergibt, wird auch durch die mit dem Zulassungsantrag überreichte ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dipl.-med. K. -H. H. nicht substanziiert dargetan. Ebenso wenig ist nachvollziehbar belegt, welche sozialmedizinischen - über die normalen negativen Auswirkungen jeden Umzugs hinausgehenden und unzumutbaren - Nachteile die Kläger durch einen Umzug in eine billigere und kleinere Wohnung zu zeitigen hätten. Psychische Belastungen, die üblicher Weise bei der notwendigen Einschränkung der Wohnverhältnisse in Folge des Eintritts von Sozialhilfebedürftigkeit auftreten, vermögen nicht ohne weiteres die Beibehaltung unangemessenen Wohnraums auf Dauer zu rechtfertigen. 10 Dahingestellt bleiben kann, ob der Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe unter formellen Gesichtspunkten nicht auch entgegensteht, dass die von den Klägern überreichten Erklärungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch unter Berücksichtigung des beigefügten letzten Bescheides des Sozialamts über den Bezug laufender Leistungen zum Lebensunterhalt nicht vollständig ausgefüllt sind, z.B. unter C. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO. 12 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 13