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Urteil

7A D 26/99.NE

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:0208.7A.D26.99NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bebauungsplan Nr. - "Gewerbegebiet westliche A. straße" - der Stadt B. ist nichtig. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks G. Straße 251 (Flurstücke 377 und 380) in B. -B. . Sie wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. - "Gewerbegebiet westliche A. straße" - der Antragsgegnerin, der ein auch ihr Grundstück erfassendes Gewerbegebiet festsetzt. 3 Der Bebauungsplan setzt die von Südwesten nach Nordosten verlaufende G. Straße auf gut 500 m Länge als öffentliche Verkehrsfläche fest; der überplante Straßenabschnitt beginnt im Südwesten des Bebauungsplangebiets an dem nach Osten führenden, selbst nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Südring (B ). Etwa parallel zur G. Straße verläuft die ebenfalls in den Südring einmündende, nicht überplante Straße Im B. . Das Gebiet zwischen der G. Straße und der Straße Im B. setzt der Bebauungsplan als mehrfach gegliedertes Gewerbegebiet fest. Im nördlichen Drittel des Gewerbegebiets ist die A. straße als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt, die die Straße Im B. mit der G. Straße verbinden soll; die A. straße führt in östlicher Richtung über die Straße Im B. hinaus. Schließlich erfasst der Bebauungsplan eine vorhandene, etwa 4,80 m breite private Verkehrsfläche als solche, die unmittelbar an die G. Straße angrenzt und der Erschließung der in südöstlicher Richtung folgenden Gewerbegrundstücke dient. Im Eckbereich zur A. straße sieht der Bebauungsplan für die private Verkehrsfläche Ein- und Ausfahrverbote vor. Das Gewerbegebiet ist in einen etwa 7,5 m bis 15 m breiten Streifen parallel zur G. Straße ("GE 3"-Gebiet), einen daran in südöstlicher Richtung anschließenden zwischen gut 30 m und knapp 40 m breiten Streifen eines "GE 2"-Gebiets und schließlich den 45 m breiten Bereich des "GE 1"-Gebiets, der bis an die Straße Im B. heranreicht, gegliedert. Die in den jeweiligen Teilbereichen des Gewerbegebiets zulässigen Nutzungen sind durch textliche Festsetzungen bestimmt. Danach sind entlang der G. Straße ("GE 3") (nur) Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Anlagen für sportliche Zwecke und Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind sowie in unmittelbarem baulichen Zusammenhang - nicht freistehend - mit den Betriebsgebäuden errichtet werden. Gewerbebetriebe aller Art sind hier nach den textlichen Festsetzungen nicht zulässig. Im mittleren Bereich des Gewerbegebiets ("GE 2") sind Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einzelhandelsbetrieben/-nutzungen, Lagerhäusern, Lagerplätzen und öffentlichen Betrieben zulässig, wie auch im "GE 1"-Bereich entlang der Straße Im B. ; dort sind Einzelhandelsnutzungen nicht ausgeschlossen, sondern Gewerbebetriebe aller Art einschließlich der anderen auch im "GE 2"-Gebiet zulässigen Nutzungen zulässig. Der Bebauungsplan bestimmt durch textliche Festsetzungen das Maß der baulichen Nutzung, die zulässige Höhe der baulichen Anlagen, die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen. Eine private Grünfläche ist entlang des Südrings ebenso gesichert wie zu erhaltende Bäume. Stellplätze sind nach Maßgabe detaillierter Regelungen zu begrünen. Für die Gebäude auf den Flurstücken 254 und 444 fordert der Bebauungsplan passive Schallschutzmaßnahmen. In den Bebauungsplan sind örtliche Gestaltungsregelungen aufgenommen. Nachrichtlich weist der Bebauungsplan u.a. auf ein Wasserschutzgebiet und auf eine vorhandene Grundwassermessstelle hin. 4 Das Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: 1996 beschloss der Rat, den Bebauungsplan aufzustellen. Nach öffentlicher Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses erhob die Antragstellerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 5. September 1996 Bedenken und Anregungen. Die Antragsgegnerin führte eine frühzeitige Bürgerbeteiligung durch und holte die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange ein. Im Auftrag der Antragsgegnerin erstellte der TÜV H. /S. - A. e.V. ein Schalltechnisches Gutachten (Gutachten vom 29. Februar 1996). Unter Berücksichtigung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen erweiterte die Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplangebiets. Der Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin beschloss am 20. Januar 1998, den Bebauungsplanentwurf öffentlich auszulegen. Die Offenlage in der Zeit vom 26. Februar bis 27. März 1998 wurde am 14./.15. Februar 1998 öffentlich bekannt gemacht. Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Bürger erhoben Bedenken und Anregungen, so die Antragstellerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19. März 1998. Am 24. September 1998 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die vorgebrachten Bedenken und Anregungen, änderte den Bebauungsplanentwurf nach Maßgabe einzelner Anregungen und beschloss ihn sodann mit seiner Begründung als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 26. Oktober 1998 öffentlich bekannt gemacht. 5 Die Antragstellerin hat am 2. März 1999 den Normenkontroll- antrag gestellt, zu dessen Begründung sie vorträgt: Die Bebauungsplanung bezwecke nicht die Lösung von Konflikten, die im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans entstünden bzw. zu entstehen drohten, sondern wolle u.a. der Weiterentwicklung eines außerhalb gelegenen Stadtteilzentrums dienen; dies sei unzulässig. Dass das sog. Stadtteilzentrum Brock überhaupt eines Schutzes bedürfe, werde ohne konkrete Hinweise in der Bebauungsplanbegründung lediglich behauptet. Aus welchem Grunde die Beibehaltung kleinflächigen Einzelhandels negative Auswirkungen im Bebauungsplangebiet haben sollte, sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht zu erwarten, dass der kleinflächige Einzelhandel "ausufern" werde, da die vielbefahrene G. Straße und der Südring planungsrechtlich relevante Auffanglinien darstellen würden. Der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft, denn für Gewerbeflächen des jetzt beabsichtigten Zuschnitts bestehe keine Nachfrage. Eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung sei bei Ausschluss kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe schwierig oder gar unmöglich. 6 Die Antragstellerin beantragt, 7 den Bebauungsplan Nr. - "Gewerbegebiet westliche A. straße" - der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. 8 Die Antragsgegnerin beantragt, 9 den Antrag abzulehnen. 10 Sie erwidert: Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sei die Umgebungssituation zu berücksichtigen und damit hier auch der Flächennutzungsplan, der nordöstlich des Plangebiets beiderseits der G. Straße zentrale Einrichtungen eines Stadtteilzentrums vorsehe. Der Bebauungsplan schließe nicht insgesamt Einzelhandel aus, sondern lasse diesen im "GE 1"-Gebiet weiterhin zu. Bei der Festsetzung der südöstlich der G. Straße zulässigen Nutzungen sei auch die gegenüberliegende Wohnnutzung zu berücksichtigen gewesen. Die Gewerbegebietsflächen seien sinnvoll nutzbar. Ohnehin schaffe der Bebauungsplan lediglich ein Angebot für zulässige Nutzungen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Der Antrag ist zulässig. 14 Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Wendet sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung, die unmittelbar sein Grundstück betrifft, ist die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO regelmäßig - und so auch hier - zu bejahen. 15 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36; Beschluss vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 = NVwZ 1998, 732. 16 Der Bebauungsplan bestimmt die baulichen Nutzbarkeiten des Grundstücks der Antragstellerin durch den Teilbereiche ihres Grundstücks erfassenden Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, den die Antragstellerin mit dem Normenkontrollantrag angreift. Sie macht geltend, dass der Bebauungsplan in ihr Eigentum in gesetzwidriger Weise eingreift. 17 Der Antrag ist auch begründet. 18 Der Bebauungsplan leidet an zu seiner Nichtigkeit führenden materiellen Mängeln. 19 Keiner Entscheidung bedarf, ob alle Festsetzungen des Bebauungsplans hinreichend bestimmt sind und von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen werden. Namentlich kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin ihr aus der Bebauungsplanbegründung ersichtliches Anliegen, Einzelhandelsbetriebe und -nutzungen in den "GE 2 und GE 3"- Gebieten auszuschließen, mit den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans erreicht hat. Dies ist deshalb nicht zweifelsfrei, weil sie im "GE 3"-Gebiet Geschäftshäuser zulässt, ohne Einzelhandelsnutzungen, die zum üblichen Nutzungsumfang eines Geschäftshauses zu rechnen sein mögen, 20 vgl. etwa König/Roeser/Stock, BauNVO, 1999, § 4a Rdn. 29; Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Aufl., 1998, § 4a Rdn. 18.1 und 19, 21 ausdrücklich auszuschließen. Zwar sind in diesem Gebiet zugleich Gewerbebetriebe aller Art unzulässig, Geschäftshäuser jedoch gerade zulässig. Die Antragsgegnerin hat zudem - anders als für den "GE 2"-Bereich - keine ausdrücklich auf Einzelhandelsnutzungen abstellende Formulierung in die textlichen Festsetzungen aufgenommen. Vorsorglich sei zum Vortrag der Antragstellerin angemerkt, dass die Antragsgegnerin allerdings grundsätzlich zur Entscheidung ermächtigt ist, in welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieses Nutzungs-typs festzusetzen. Zeichnet sich nach ihrer Einschätzung in einem ohne nähere Maßgaben ausgewiesenen Gewerbegebiet deshalb eine Fehlentwicklung ab, weil Einzelhandelsbetriebe dem produzierenden Gewerbe den Rang ablaufen, so hindert § 1 Abs. 3 BauGB sie nicht daran, § 1 Abs. 5 BauNVO zur Sicherung einer standortangemesseneren Nutzungsstruktur einzusetzen. Geht es ihr darum, das Gebiet insbesondere davor zu bewahren, dass Einzelhandelsbetriebe auf Kosten von Betrieben des produzierenden Gewerbes überhand nehmen, so bedarf es zur Rechtfertigung dieses Ziels nicht des konkreten Nachweises, dass ohne diese Beschränkung andere Einzelhandelsstandorte gefährdet werden oder das Ortszentrum an Attraktivität verliert. 22 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BauR 1999, 1136 = BRS 62 Nr. 19. 23 Nach diesen Grundsätzen wäre - den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und -nutzungen für die "GE 2 und 3"- Bereiche einmal als wirksam unterstellt - die städtebauliche Rechtfertigung des Bebauungsplans nur insoweit nicht von vornherein zu bejahen, als im "GE 1"-Bereich Einzelhandelsnutzungen zulässig sein sollen, diese Nutzungen aber im bestimmten Ausmaß durch Erschließung und optische Orientierung zur G. Straße die Nutzbarkeiten der "GE 2 und 3"-Bereiche in einem von der Antragsgegnerin gerade nicht gewollten Maße beeinträchtigen können. Auch hierauf kommt es letztlich nicht an, weil der Bebauungsplan den Anforderungen des Abwägungsgebots nicht genügt und deshalb nichtig ist. 24 Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. 25 In die Bebauungsplanung ist nicht das an Belangen eingestellt worden, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste. Der Rat der Antragsgegnerin hat es abwägungsfehlerhaft unterlassen, die Folgewirkungen des Anschlusses der A. straße an die G. Straße in dem im Hinblick auf die dadurch verursachte Lärmbelastung gebotenen Umfang zu ermitteln und in die Abwägung einzustellen. 26 Bereits unterhalb der in § 41 BImSchG bezeichneten Lärmschwelle kommt im Rahmen der nach § 1 Abs. 6 BauGB gebotenen Abwägung § 50 BImSchG unter Lärmschutzgesichtspunkten die Funktion einer Abwägungsdirektive zu. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 -, BauR 1999, 867 = BRS 62 Nr. 4. 28 Dies bedeutet für eine Planung, die eine Straßenbaumaßnahme ermöglichen soll, dass zu prüfen ist, ob mit dem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen verbunden sind und ob und auf welche Weise diese gegebenenfalls vermieden werden können. Hinsichtlich der Verkehrslärmauswirkungen ist für den Fall, dass - wie hier - eine Straße erst gebaut werden soll, eine Prognose auf der Grundlage der 16. BImSchV zu erstellen, um festzustellen, ob die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden können. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 A 47.96 -, Buchholz 410.4 § 17 FStrG Nr. 148. 30 Erst aufgrund einer solchen Prognose ist der Antragsgegnerin die Abwägung sachgerecht möglich, ob das Vorhaben mit an sich vermeidbaren Immissionsbelastungen verbunden ist und ob dennoch wegen überwiegender anderweitiger Belange an der Verkehrsplanung festgehalten werden soll. 31 Der Rat der Antragsgegnerin hat zwar eine Prognose erstellt, die Prognose deckt jedoch das Vorhaben in der Art, wie es auf Grundlage des Bebauungsplans ermöglicht werden kann und gegebenenfalls auch ermöglicht werden soll, nicht ab. 32 Der Rat der Antragsgegnerin hat ein Schalltechnisches Gutachten des TÜV H. /S. -A. e.V. eingeholt. Das Gutachten geht von Verkehrsbelastungen aus, die von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt werden. Danach ist im Bereich der Wohnbebauung auf der nordwestlichen Seite der G. Straße - dem Bebauungsplangebiet gegenüberliegend - eine ganz erhebliche Lärmvorbelastung festzustellen. Sie liegt bei Werten von jedenfalls 64,4 dB(A) tags/ 56,9 dB(A) nachts (S. 9 des Schalltechnischen Gutachtens). Nur im Hinblick auf die "vorhandene hohe Geräuschbelastung" hat der TÜV H. /S. -A. e.V. die durch die Planung bewirkte Änderung der Geräuschsituation als "marginal" bezeichnet (S. 12 des Gutachtens). Er hat dabei jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in die Berechnung zu erwartender Lärmbelastung "kein Ampelzuschlag" eingestellt worden sei, da nach Auskunft der Antragsgegnerin im geplanten Einmündungsbereich A. straße/G. Straße keine Lichtzeichenanlage vorgesehen sei (S. 11 des Gutachtens). Demgegenüber ist der Bebauungsplan darauf ausgerichtet, die für den Ausbau des neuen Knotenpunkts einschließlich der erforderlichen technischen Einrichtungen benötigten öffentlichen Verkehrsflächen auszuweisen, damit die A. straße die ihr nach dem Bebauungsplan zukommende Funktion - verkehrsgerechte, unmittelbare Anbindung sowohl des nördlichen Teils des Plangebiets als auch der östlich angrenzenden Gewerbegebiete über die A. straße an die G. Straße (Bebauungsplanbegründung, Seite 34 der Beschlussvorlage 6771) - erfüllen kann. Der Umfang der für den Ausbau des Knotenpunkts erforderlichen Maßnahmen ist in die Bebauungsplanbegründung eingeflossen und wie folgt beschrieben worden: "neuer Querschnitt aufgrund Linksabbiegespuren auf der G. Straße, Mittelinsel als Überquerungshilfe - ggf. Signalanlage (Ampel) - neuer Einmündungsbereich" (Bebauungsplanbegründung, S. 36 der Beschlussvorlage 6771). Der Bebauungsplan soll damit auch Grundlage des Ausbaus des Kreuzungsbereichs A. straße/G. Straße mit einer Ampelanlage sein. Der Rat hatte daher zu erwägen, ob eine solche lichtzeichengeregelte Verkehrsführung mit den schützenswerten Belangen der Anwohner nordwestlich der G. Straße vereinbar ist. Die Erforderlichkeit einer solchen Abwägung steht nicht etwa deshalb in Frage, weil eine Lichtzeichenanlage nur eher theoretisch benötigt würde. Angesichts der starken Verkehrsbelastung der G. Straße mit nördlich der Einmündung der A. straße einem durchschnittlichen täglichen Kraftfahrzeugaufkommen von 11.000, südlich der Einmündung von 12.000 Kraftfahrzeugen (vgl. Schalltechnisches Gutachten S. 6) ist es eher unwahrscheinlich, dass der nicht unbeachtliche Kraftfahrzeugverkehr, der über die A. straße in die G. Straße abgeführt werden soll (DTV: 3297 Kfz/24 h; S. 8 des Schalltechnischen Gutachtens), ohne Ampelanlage in verkehrsverträglicher Weise abgeführt werden kann. Dementsprechend hat das Amt 66.11 - Fachbereich Verkehr - der Antragsgegnerin ausweislich des Vermerks über das am 17. April 1997 im Planungsamt geführte Erörterungsgespräch seine Auffassung vorgetragen, dass "aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens auf der G. Straße für die Einmündung A. straße ein signalgesteuerter Anschluss...erforderlich (ist)." In der Sitzung der Bezirksvertretung B. ist am 15. Januar 1998 ergänzend darauf hingewiesen worden, dass ohne Ampelanlage Unfallgefahren bestünden. 33 Im Einwirkungsbereich einer Ampelanlage ist in die Lärmberechnung ein Zuschlag von bis 3 dB(A) einzustellen (vgl. Tabelle D zur 16. BImSchV). Dies ist nicht nur eine Steigerung der Lärmbelastung, die einer Verdoppelung der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke entsprechen würde. Sie führt darüber hinaus dazu, dass die beträchtliche Vorbelastung auf der G. Straße im Einwirkungsbereich der Lichtzeichenanlage erheblich gesteigert wird. Angesichts der tatsächlich erreichten Lärmbelastung, die insbesondere nachts noch über die nach § 2 der 16. BImSchV in einem Mischgebiet zulässigen Immissionsgrenzwerte hinausgeht und mit dem Ampelzuschlag selbst die Höchstwerte übersteigt, die nach der 16. BImSchV für Gewerbegebiete vorgegeben sind (vgl. S. 9 der Schalltechnischen Untersuchung), hatte der Rat in die Abwägung einzustellen, ob sein Verkehrskonzept hinreichend rechtfertigte, die Wohnnutzung auf der dem Bebauungsplangebiet gegenüberliegenden Seite der G. Straße mit Verkehrslärm dieser Größenordnung zu konfrontieren. Der Rat hat eine Abwägung dieser Fragen jedoch unterlassen. 34 Ein Bebauungsplan muss die durch die Bebauungsplanung ausgelösten Nutzungskonflikts allerdings dann nicht selbst lösen, wenn der Satzungsgeber davon ausgehen kann, dass der erkannte Nutzungskonflikt außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Planverwirklichung bewältigt werden kann. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen. 35 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6. 36 Eine solche prognostische Prüfung etwa der Frage, ob verkehrsregelnde Maßnahmen zur Problemlösung geeignet sind, hat nicht stattgefunden. Vielmehr ist es gerade Ziel des Bebauungsplans, "eine verkehrsgerechte, unmittelbare Anbindung sowohl des nördlichen Teils des Plangebiets als auch der östlich angrenzenden Gewerbegebiete (Straße Im B. ) über eine zu verlängernde A. straße an die G. Straße" sicherzustellen (Bebauungsplanbegründung, Seite 34 der Beschlussvorlage 6771). Ob diese Anbindung auch ohne Lichtzeichenanlage verkehrsgerecht in Betracht kommt, hat der Rat nicht untersucht. 37 Der Abwägungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich. 38 Der Mangel ist im Sinne dieser Vorschrift offensichtlich, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf den Mangel hindeuten. Er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit eines solchen Einflusses abzeichnet. 39 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22. 40 Die Frage zumutbarer Lärmbelastung der Anlieger der G. Straße war Thema der Bebauungsplanung, wie etwa das von der Antragsgegnerin eingeholte Gutachten des TÜV H. /S. -A. e.V. belegt. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Rat der Antragsgegnerin unter hinreichender Berücksichtigung der durch die Planung betroffenen Belange der Frage nachgegangen wäre, ob seine Planung mit vermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen verbunden ist und ob sie dennoch und gegebenenfalls in welcher Weise umgesetzt werden soll. So besteht die Möglichkeit, dass er bei seiner Planung die Frage aktiver oder passiver Schallschutzmaßnahmen zum Schutze der Wohnbebauung auf der nordwestlichen Seite der G. Straße in die Abwägung einbezogen hätte. Gegebenenfalls wäre auch eine konzeptionelle Umgestaltung des Plankonzepts dahingehend abzuwägen gewesen, ob die Erschließung des Gewerbegebiets über die Straße Im B. nach einem Umbau der Einmündung in den Südring vorzugswürdig ist. 41 Die vorstehend beschriebenen Mängel des Bebauungsplans können nicht in einem ergänzenden Verfahren im Sinne des § 215a BauGB behoben werden und führen daher nicht nur zur Unwirksamkeit, sondern zur Nichtigkeit des Bebauungsplans. Ein in einem ergänzenden Verfahren behebbarer Mangel eines Bebauungsplans liegt nicht vor, wenn der festgestellte Mangel so schwer wiegt, dass er den Kern der Abwägungsentscheidung betrifft. 42 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1998 - 4 CN 7.97 -, DVBl. 1999, 243 = BRS 60 Nr. 52. 43 Die Frage der Anbindung des festgesetzten Gewerbegebiets über die A. straße an die G. Straße ist wesentlicher Bestandteil der Planung der Antragsgegnerin, denn er ist für deren Verkehrskonzept bedeutsam. Die Erschließung ist letztlich auch für das Plangebiet im Übrigen von Beachtlichkeit, da die Vorhaben, die dort ermöglicht werden bzw. vorhanden sind, einen erheblichen Zu- und Abgangsverkehr auslösen bzw. erwarten lassen, der in mit anderen Belangen, etwa der Verkehrssicherheit, vereinbarer Weise abgeführt werden muss. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 45 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 46 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 47