Beschluss
16 E 91/01
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:0214.16E91.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der vom Kläger allein dem Sinne nach geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung) nicht greift. Der Zulassungsvortrag ist nicht geeignet, die Annahme mangelnder Erfolgsaussichten der Klage in Frage zu stellen; denn der Kläger verkennt bei seinen Ausführungen, dass sich die zivilrechtliche und die sozialhilferechtliche Angemessenheit einer Miete nach jeweils unterschiedlichen Maßstäben beurteilt. Ungeachtet der fehlenden Glaubhaftmachung der klägerischen Angaben hätte gerade eine als Neubau einzustufende Wohnung, für die mietrechtlich eine durchschnittliche Kaltmiete von 12,60 DM pro Quadratmeter gerechtfertigt sein soll, als sozialhilferechtlich unangemessen zu gelten. Gemessen an den Lebensgewohnheiten in den Verbrauchergruppen mit niedrigem Einkommen muss die Angemessenheit der Unterkunftskosten danach beurteilt werden, ob diese sich im Rahmen dessen halten, was bei Wohnungen, die dem sozialhilferechtlich anzuerkennenden Wohnbedarf des Hilfe Suchenden genügen, üblicher Weise erwartet werden muss. Dabei ist hinsichtlich der Mietaufwendungen nicht auf den jeweils örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfeempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. 3 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 -, FEVS 45, 363 (366); Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -, FEVS 47, 97 (100). 4 Ein Quadratmeterpreis von 12,60 DM Kaltmiete, der bei einer Wohnungsgröße laut Wohngeldbescheid von 35 qm hier ohnehin leicht überschritten wäre, liegt nach dem vom Kläger überreichten Mietspiegel bei Kleinwohnungen nicht im unteren, sondern im oberen Bereich. Anhaltspunkte für ein berücksichtigungsfähiges Interesse des Klägers an einer Neubauwohnung in bester Wohnlage sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO. 6 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 7