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Beschluss

9 A 213/00.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:0215.9A213.00A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Beteiligte die Berufung zurückgenommen hat, wird das Berufungsverfahren eingestellt. Im Übrigen wird der angefochtene Gerichtsbescheid teilweise geändert: Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als sie auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gerichtet ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die am 15. Januar 1976 in Sulaimaniya, Irak, geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste am 14. März 1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 21. März 1997 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Wegen ihrer Angaben zu ihrem Verfolgungsschicksal wird Bezug genommen auf das Anhörungsprotokoll vom 24. März 1997. 4 Mit Bescheid vom 23. April 1997 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag der Klägerin ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Ferner forderte es die Klägerin zur Ausreise innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in den Irak an. 5 Hiergegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben, mit der sie ihr Asylvorbringen ergänzt und vertieft hat. 6 Die Klägerin hat ursprünglich - sinngemäß - beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. April 1997 zu verpflichten, 8 1. sie - die Klägerin - als Asylberechtigte anzuerkennen, 9 2. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, 10 3. hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 11 Die Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Der Beteiligte hat keinen Antrag gestellt. 14 Mit dem (teilweise) angefochtenen Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht der Klage - unter Abweisung im Übrigen - insoweit stattgegeben, als mit ihr die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und die Aufhebung der Abschiebungsandrohung begehrt wurde. Zur Begründung hat es insoweit im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in den Irak wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit und ihrer Herkunft aus Sulaimaniya politische Verfolgung drohe. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug genommen. 15 Den ursprünglichen Klageantrag zu 1. hat die Klägerin nach Ergehen des Gerichtsbescheides, aber noch vor dessen Rechtskraft, zurückgenommen; das Verwaltungsgericht hat daraufhin festgestellt, dass der Gerichtsbescheid insoweit unwirksam ist, und das Verfahren teilweise eingestellt. 16 In der Annahme, der Gerichtsbescheid sei rechtskräftig geworden, stellte das Bundesamt durch Bescheid vom 15. Dezember 1999 zu Gunsten der Klägerin fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Hiergegen erhob der Beteiligte rechtzeitig Klage, die bei dem Verwaltungsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 18 K 110/00.A anhängig ist. 17 Gegen die mit dem Gerichtsbescheid erfolgte teilweise Stattgabe wendet sich der Beteiligte mit seiner zugelassenen Berufung, zu deren Begründung er sich im Wesentlichen auf das Urteil des Senats vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A - bezieht. 18 Der Beteiligte hat ursprünglich - sinngemäss - beantragt, 19 den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Klage, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, insgesamt abzuweisen. 20 Nach Zulassung der Berufung hat der Beteiligte diese hinsichtlich der Abschiebungsandrohung zurückgenommen. Er beantragt nunmehr - sinngemäss -, 21 die Klage unter Abänderung des angefochtenen Gerichtsbescheides auch insoweit abzuweisen, als sie auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG, gerichtet ist. 22 Klägerin und Beklagte stellen im Berufungsverfahren keine Anträge und nehmen nicht zur Sache Stellung. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Bürgermeisters der Stadt G. sowie der Erkenntnisse, die in dem den Beteiligten zugestellten Anhörungsschreiben des Gerichts vom 8. Juni 2000 näher bezeichnet sind. 24 II. 25 Soweit der Beteiligte die Berufung zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren zur Klarstellung einzustellen. 26 Im Übrigen der Senat gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält; die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. 27 Die Beteiligten sind durch das Anhörungsschreiben des Gerichts vom 8. Juni 2000 auf die Rechtsprechung des Senats zur Verfolgungslage in den kurdischen Autonomiegebieten im Nordirak und auf die im Einzelnen bezeichneten diesbezüglichen Erkenntnisse hingewiesen worden. Des Weiteren ist die Klägerin aufgefordert worden, zur Vorverfolgung, zu etwaigen Nachfluchtgründen und zu dem Gesichtspunkt der inländischen Fluchtalternative vorzutragen und gegebenenfalls Beweismittel zu bezeichnen. Ein derartiger Vortrag ist innerhalb der hierfür gesetzten Frist von einem Monat nicht erfolgt. Etwaige Hinderungsgründe, die Anlass geboten hätten, die Stellungnahmefrist zu verlängern, sind ebenfalls nicht geltend gemacht worden. 28 Die zugelassene Berufung ist begründet. 29 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks, weil dort ihr Leben oder ihre Freiheit nicht wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist. 30 Vgl. zu den im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG zur Anwendung gelangenden Maßstäben einschließlich der Anwendbarkeit der Grundsätze der inländischen Fluchtalternative: OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A -. 31 Denn sie kann jedenfalls auf das autonome Gebiet in der Provinz Sulaimaniya verwiesen werden. Dieses genügt - selbst bei Zugrundelegung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes - den Anforderungen, die an eine den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ausschliessende inländische Fluchtalternative zu stellen sind. 32 Vgl. zur Anwendbarkeit der Grundsätze der inländischen Fluchtalternative auf die autonomen Kurdengebiete im Nord-irak: BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17.98 -, NVwZ 1999, 544; OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. 33 Nach den Grundsätzen der inländischen Fluchtalternative ist die Schutzgewährung wegen politischer Verfolgung ausgeschlossen, wenn der Asylsuchende auf Gebiete seines Heimatstaates verwiesen werden kann, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und wo ihm auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde. 34 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 315 (342 ff.); BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990, 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (145), Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. 1996, 1259. 35 Nach der Überzeugung des Senats bestehen im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes, 36 vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 171/95 -, DVBl. 1996 1260, 37 keine ernsthaften Zweifel, dass die Klägerin im autonomen Kurdengebiet im Norden des Iraks vor staatlicher Verfolgung hinreichend sicher ist. Denn sowohl den zentralirakischen Behörden als auch den in ihrem jeweiligen Herrschaftsgebiet tonangebenden kurdischen Organisationen KDP und PUK fehlt es an der für eine politische Verfolgung erforderlichen Gebietsgewalt; objektive Anhaltspunkte, die eine Änderung dieser Situation in absehbarer Zeit und damit als "reale" Möglichkeit erscheinen lassen, sind nicht gegeben. 38 Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., sowie ergänzend die in der übersandten Erkenntnisliste bezeichnete Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts vom 30. März 1999 an das VG Oldenburg, wonach nicht abgeschätzt werden könne, wie lange der "status quo" noch andauere, und Voraussagen, wann der irakische Staat in die kurdischen Autonomiegebiete zurückkehren werde, nicht getroffen werden könnten. Vgl. weiter: Die Stellungnahme des Deutschen Orient- Instituts vom 30. Juni 1999 an das VG Bayreuth, wonach nicht prognostiziert werden könne, wann die Iraker sich des autonomen Kurdengebiets wieder bemächtigen würden, und die Stellungnahme des Deutschen Orient- Instituts vom 6. Dezember 1999 an das VG Trier, wonach der militärische Zugriff der Iraker ebenso wie die Schutzgewährung durch die Alliierten in der Schwebe seien, das eine ebenso wahrscheinlich wie das andere sei, so dass die Zukunft schlecht zu prognostizieren sei. 39 Insbesondere lassen sich der Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts vom 30. März 1999 an das VG Oldenburg keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das zentralirakische Regime in absehbarer Zeit die Herrschaft über die kurdischen Autonomiegebiete zurück erlangen wird. Denn, wie das Orient-Institut in der genannten Stellungnahme selbst feststellt, kann nicht eingeschätzt werden, wie lange diese "Hängepartie" (so bezeichnet, "weil das irakische Regime einerseits zu schwach ist und andererseits die Kurden den Schutz eines [noch] bestehenden politischen Willens genießen, den Irakern nicht zu erlauben, das Erwartungsgemäße zu tun") noch andauern wird; "sie kann plötzlich beendet sein, sie kann noch Jahre anhalten". 40 Vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 30. März 1999 an VG Oldenburg, S. 29, und des Weiteren auf S. 30: "Fraglich ist allein - und hier kann man keine seriösen Voraussagen machen, ohne in ein bodenloses Orakeln abzusinken - wann es dazu kommen wird, dass der irakische Staat in die heute von den Kurden beherrschten Gebiete zurückkehrt". 41 Es besteht ferner kein Zweifel daran, dass die Klägerin vor einem Anschlag irakischer Geheimdienstagenten hinreichend sicher ist. Wie der Senat in dem genannten Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., entschieden hat, kann lediglich für Kurden, die - nach außen hin erkennbar - herausgehobene politisch- oppositionelle Funktionen oder militärische Führungsfunktionen wahrgenommen haben, sowie für kurdische Mitarbeiter westlicher Hilfsorganisationen oder der UN in den kurdischen Autonomiegebieten im Einzelfall die Gefahr eines Anschlages des irakischen Geheimdienstes drohen. Zu dieser Gruppe gehört die Klägerin - sie war lediglich Mitglied einer relativ kleinen Frauenorganisation einer "kommunistischen Partei" und für diese aktiv - offenkundig nicht. 42 Der Klägerin drohen auch keine anderen Gefahren als sie ihr in den von der irakischen Zentralmacht beherrschten Gebieten gedroht hätten. Dies gilt zunächst für die Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums. 43 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. 44 Soweit im Hinblick auf die Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums die Einschränkung gemacht wird, dass nur diejenigen eine wirtschaftliche Überlebensmöglichkeit hätten, die längere Zeit in den kurdischen Autonomiegebieten gelebt hätten oder aber dort über familiäre Verbindungen verfügten, die im Rahmen des dort herrschenden Clanwesens oder eines Familienverbandes die Hilfe in Notlagen Gewähr leisteten, 45 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., 46 lässt sich hieraus mit Blick auf den begehrten Abschiebungsschutz Günstiges für die Klägerin nicht ableiten. Dabei kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass sich von ihren engeren Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) niemand mehr in ihrer Heimat aufhält. Auch wenn dadurch möglicherweise eine Unterstützung durch die nähere Familie entfällt, so ist gleichwohl davon auszugehen, dass die Klägerin dort ihren Lebensunterhalt wird sicherstellen können. 47 Die Klägerin hat schon nicht plausibel gemacht, dass nicht noch entferntere Verwandte in den kurdischen Autonomiegebieten des Nordirak leben, die sie bei Versorgungsproblemen oder Startschwierigkeiten mit Rat und Tat unterstützen können (und würden). So hat sie etwa nichts über den Verbleib ihres noch im Verwaltungsverfahren erwähnten Cousins berichtet. Im Übrigen ist sie in der Provinz Sulaimaniya geboren und dort zunächst aufgewachsen. Sie ist nach ihren eigenen Angaben auch später - die Klägerin will die Schule "an verschiedenen Orten" besucht haben - immer wieder (u.a. häufiger im Zusammenhang mit ihrer politischen Betätigung) nach Sulaimaniya zurückgekehrt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Klägerin dort über genügend Bindungen bzw. Kontaktpersonen verfügt, die zu ihrer Unterstützung in einer Notlage willens und in der Lage sind. Als solche kommen zum einen die in Sulaimanyia ansässigen Mitglieder der politischen Organisation, der die Klägerin angehört hat, in Betracht, zum anderen möglicherweise Verwandte ihres - ebenfalls aus Sulaimanyia stammenden - Ehemannes. Die Richtigkeit der Annahme, dass die Klägerin Unterstützung finden wird, wird dadurch bestätigt, dass sie, nachdem sie Bagdad verlassen hatte (wo sie sich seit Ablegung ihres Abiturs im Jahr 1994 aufgehalten hatte), von Anfang August 1996 bis zu ihrer ersten Ausreise in die Türkei Anfang Oktober 1996 erneut in Sulaimaniya bzw. Zacho gelebt hat. Dabei war sie, obwohl sie keiner Erwerbstätigkeit nachging und längere Zeit nicht im Nordirak gelebt hatte, offensichtlich in der Lage, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Entsprechendes gilt für ihren späteren Aufenthalt (nach der Rückschiebung aus der Türkei) vom 12. November 1996 bis zum 1. März 1997 in den kurdischen Autonomiegebieten des Nordirak. Dass die Klägerin zur Sicherstellung des wirtschaftlichen Existenzminimums im Nordirak in der Lage war, wird nachdrücklich auch durch den Umstand belegt, dass sie gemeinsam mit ihrer Schwester die (nicht nur für irakische Verhältnisse) hohe Summe von insgesamt 8.000 US-Dollar für ihre gemeinsame Reise von Istanbul nach Hannover aufbringen konnte. Ferner hat die Klägerin eine gute Ausbildung genossen, so dass nicht ersichtlich ist - auch sie selbst behauptet nichts Derartiges -, warum sie nach einer Rückkehr in den Nordirak dort keine Beschäftigung finden können sollte. Schließlich wären eventuell auftretende Probleme dieser Art rechtlich unerheblich, weil daraus folgende Gefahren und Nachteile nicht als verfolgungsbedingt anzusehen wären. Denn Herkunftsort und Ort der inländischen Fluchtalternative bei Rückkehr wären identisch. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1999 - 9 C 15.99 - in: BVerwGE 109, 353. 49 Konkrete Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass die Klägerin über die abstrakte Möglichkeit hinaus, von etwaigen iranischen Truppeneinmärschen in die Provinz Sulaimaniya berührt zu werden, konkret im Sinne einer "realen" Möglichkeit betroffen sein wird, lassen sich nicht erkennen. Entsprechendes gilt auch für die Frage der - nur für die autonomen Kurdengebiete in Betracht zu ziehenden - Gefährdung durch innerkurdische Streitigkeiten. Ein Aufflammen kriegerischer Auseinandersetzungen mit erheblichen Landgewinnen einer Partei und Gefährdung der Zivilbevölkerung ist ebenfalls nicht zu befürchten. 50 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. 51 Im Verhältnis zu den kurdischen Gruppen schadet sich ein irakischer Flüchtling auch nicht durch die Beantragung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland. 52 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. 53 Die danach für die Klägerin verfolgungsfreien und auch im Übrigen unzumutbare existenzielle Gefahren und Nachteile nicht aufweisenden Landesteile im Norden des Iraks sind für sie ohne Weiteres zu erreichen. 54 Vgl. zum Erfordernis der Erreichbarkeit des Ortes der inländischen Fluchtalternative innerhalb des Verfolgungsstaates: BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C 59.92 -, NVwZ 1993, 1210. 55 Um das Gebiet der inländischen Fluchtalternative zu erreichen und in die Provinz Sulaimaniya zu gelangen, muss sie zentralirakisches Herrschaftsgebiet nicht durchqueren; sie kann vielmehr unmittelbar über die türkische Grenze in den Nordirak einreisen und in die Provinz Sulaimaniya weiterreisen oder sie kann unmittelbar über die iranische Grenze in den Nordirak und das kurdische Autonomiegebiet in die genannte Provinz einreisen. 56 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. 57 Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen ebenfalls nicht. Hierüber hat der Senat zu befinden, da ein Hilfsantrag, über den die Vorinstanz nicht zu entscheiden brauchte, weil sie dem vorrangig gestellten (Haupt- oder Hilfs-)Antrag entsprochen hat, unabhängig von einer Zulassungsentscheidung durch das Rechtsmittel des Beteiligten gegen die Verpflichtung der Beklagten in der Rechtsmittelinstanz anfällt. 58 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - 9 B 144/00 -, vom 5. Juni 1998 - 9 B 469/98 -, NVwZ 1999, 642, vom 31. Oktober 1997 - 9 B 698/97 - und vom 3. Februar 1997 - 9 B 657.96 -. 59 Hinsichtlich der Abschiebungsschutztatbestände des § 53 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AuslG fehlt es an dem Erfordernis der Staatlichkeit der dem Asylbewerber jeweils - im Zielstaat Irak - konkret-individuell drohenden Maßnahme. 60 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 1999, a.a.O., m.w.N. Sowohl der irakische Staat als auch die zurzeit innerhalb der kurdischen Autonomiegebiete herrschenden Kurdengruppen verfügen, wie bereits dargelegt, nicht über eine effektive Gebietsgewalt und werden diese nach jetzigem Kenntnisstand auch auf absehbare Zeit nicht (wieder) erlangen. 61 Der Klägerin drohen auch bei einer Rückkehr in die kurdischen Autonomiegebiete keine Gefahren, die ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen. Hiernach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Im Unterschied zum Asylrecht, zu § 51 Abs. 1 AuslG und zu § 53 Abs. 4 AuslG kommt es im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer "konkreten" Gefahr ab, ohne Rücksicht darauf, ob diese vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist. Für die Annahme einer "konkreten" Gefahr genügt nicht die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden; es muss eine "beachtliche" Wahrscheinlichkeit sein, wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für den Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert. In diesem Rahmen kommt es auch nicht auf das Element der Zumutbarkeit der Rückkehr an, das bei bereits erlittener Verfolgung den herabgesetzten Maßstab rechtfertigt. Schließlich muss die Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch landesweit drohen. Eine Aussetzung der Abschiebung kommt danach nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten Gefahren nicht landesweit drohen und der Ausländer sich ihnen durch ein Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann. 62 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N. 63 Dies ist hier der Fall. Die Klägerin kann sich einem ihr möglicherweise drohenden Zugriff durch den irakischen Staat dadurch entziehen, dass sie in die autonomen Kurdengebiete ausweicht. Denn der irakische Staat besitzt dort, wie oben dargestellt, keine polizeilichen und administrativen Zugriffsmöglichkeiten. Anschläge irakischer Geheimdienstangehöriger hat sie aus den oben dargelegten Gründen ebenfalls nicht zu befürchten. 64 Von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin innerhalb der kurdischen Autonomiegebiete konkret- individuellen Leibes- oder Lebensgefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sein wird, kann - wie im Rahmen der inländischen Fluchtalternative zu § 51 Abs. 1 AuslG dargelegt - nicht ausgegangen werden. 65 Gefährdungen durch innerkurdische Streitigkeiten, wie etwa auf Grund des Aufflammens kriegerischer Auseinandersetzungen mit erheblichen Landgewinnen oder aber infolge kurdischer terroristischer Anschläge, oder Gefährdungen durch türkische und/oder iranische Truppenbewegungen im Nordirak, die als allgemeine Gefährdungen an sich der Sperrklausel des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG unterfallen, vermögen dann, wenn durch die Abschiebung der jeweilige Asylsuchende extremen bzw. hochgradigen Gefahren ausgesetzt, dieser quasi sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wird, in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ein Abschiebungshindernis zu begründen. 66 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N. 67 Derartige gerade der Klägerin drohende extreme Leibes- oder Lebensgefahren sind jedoch, wie ebenfalls oben dargelegt, innerhalb der kurdischen Autonomiegebiete nicht zu besorgen bzw. lassen sich im Hinblick auf etwaige kurdische Terroranschläge angesichts deren sowohl in zeitlicher als auch räumlicher Hinsicht punktuellen Charakters über die rein abstrakte Möglichkeit hinaus nicht in Bezug auf die Klägerin konkretisieren. 68 Schließlich hat die Klägerin auch keine Gefahr auf dem Reiseweg zu den kurdischen Autonomiegebieten zu befürchten. Für sie besteht die Möglichkeit, mit einem Pass und einem gültigen (Transit)Visum für die Türkei über den offenen, auf der irakischen Seite nicht von irakischen Sicherheitskräften, sondern von der KDP kontrollierten Grenzübergang Habur 69 - vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. - 70 in den Nordirak einzureisen. Abgesehen davon ist die Einreise in den Nordirak auch im Übrigen - mit oder ohne Pass - völlig problemlos, wie die oft monatelangen Aufenthalte irakischer Asylbewerber im Nordirak und insbesondere die besuchsweisen Aufenthalte von in der Bundesrepublik Deutschland oder etwa den Niederlanden als asylberechtigt anerkannten Irakern nachdrücklich belegen. 71 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N. 72 Unabhängig davon steht es der Klägerin frei, mit einem - ggf. unter Einschaltung des PUK-Büros in Teheran 73 (vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 15. April 1994 an VG Ansbach) 74 zu erwirkendem - (Transit)Visum über den Iran und die offiziellen, von der PUK kontrollierten Grenzübergänge Penjwin und Halabja in die Provinz Sulaimaniya einzureisen, wie dies offenbar der übliche Weg für in der PUK-Region ansässige Iraker ist. 75 Vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 25. Juni 1998 an VG Augsburg; Deutsches Orient-Institut Stellungnahmen vom 8. Juli 1997 an VG Braunschweig, vom 31. März 1998 an VG Augsburg. 76 Soweit die Klägerin zur Erlangung der notwendigen Einreisepapiere mit Stellen im Nordirak Kontakt aufnehmen müsste, ist auch dies kein Hindernis. Man kann in die kurdischen Siedlungsgebiete telefonieren und zwar über ein selbständiges Satellitentelefonnetz, dessen Vorwahl eine andere ist als die des Irak. Auf diese Leitungen haben die irakischen Sicherheitsdienste keinen Zugriff. Notwendige Dokumente können dann über die Türkei oder ggf. auch über Jordanien nach Deutschland verbracht werden. 77 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N. 78 Darüber hinaus gibt es auch eigenständige Telefaxverbindungen, auf die die zentralirakischen Sicherheitsbehörden ebenfalls keinen Zugriff haben. 79 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N. 80 Die fehlende Abschiebungsmöglichkeit über die Türkei - und wohl auch über den Iran - in den Norden Iraks hindert die Versagung des Abschiebungsschutzes aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht. Denn der Klägerin kann eine derart legale und freiwillige Rückkehr über die Türkei und den Iran angesonnen werden, da hierbei unzumutbare Beeinträchtigungen offenkundig nicht zu besorgen sind, wie die zahlreichen Rückkehrerfälle belegen. Wer aber durch die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Norden seines Heimatstaates (hier: Irak) etwaige Gefahren abwenden kann, bedarf des Schutzes durch die Bundesrepublik Deutschland nicht. 81 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N. 82 Soweit die Klägerin im Verwaltungs- und Klageverfahren ursprünglich vorgetragen hat, sie befürchte bei einer Rückkehr in den Irak Repressalien seitens ihres Vaters, vermag dies ebenfalls nicht zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses zu führen. Dies gilt bereits deshalb, weil sie im späteren Verlauf des Klageverfahrens angegeben hat, ihre Eltern lebten seit März 1997 nicht mehr im Nordirak. Dass sich hieran etwas geändert haben könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 83 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Da die Berufungsrücknahme des Beteiligten im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht ins Gewicht fällt, ist es gerechtfertigt, der Klägerin auch insoweit in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 84 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht vorliegen. 85