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Beschluss

11 A 5695/00.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:0316.11A5695.00A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag bleibt ohne Erfolg. 3 Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht gegeben. 4 Die aufgeworfene Frage, "ob Guineer, die in Deutschland in nicht exponierter Weise für die ARGA politisch aktiv waren, in Guinea deswegen mit politischer Verfolgung, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung oder mit einer konkreten erheblichen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit zu rechnen haben", bedarf nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie ist im Sinne der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu verneinen. 5 Der Senat hat sich neben dem vom Verwaltungsgericht zitierten und auch im Zulassungsantrag genannten Beschluss vom 9. August 2000 - 11 A 2370/00.A - auch in weiteren Entscheidungen mehrfach und eingehend mit der politischen Lage in Guinea befasst. 6 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2000 - 11 A 4694/00.A -, vom 2. November 2000 - 11 A 5031/00.A - und vom 6. Dezember 2000 - 11 A 5255/00.A - . 7 Der Senat ist unter Auswertung einer Vielzahl von Erkenntnisquellen zu dem Ergebnis gelangt, nicht jeder in Deutschland exilpolitisch tätige Guineer, der sich oppositionell betätigt, werde bei einer Rückkehr nach Guinea angesichts der dort herrschenden politischen Verhältnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt. Für die gegenteilige Annahme, maßgeblich für eine Veränderung der Schwerpunkte im Rahmen des Prognosemaßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, gibt der Zulassungsantrag nichts Greifbares her. Konkrete Erkenntnisse, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch in Bezug auf die im Zulassungsantrag benannten Auskünfte von amnesty international vom 25. Juli 2000 an das VG Hamburg und vom 22. August 2000 an das VG Ansbach. Hierzu sei lediglich angemerkt: Soweit in diesen Auskünften Erklärungen zu Abschiebungsfragen und zu dem Bericht der IGFM vom 16. Juli 1999 enthalten sind, ist der Senat bereits in seinem vorzitierten Beschluss vom 9. August 2000 - 11 A 2370/00.A - unter Berücksichtigung anderer Erkenntnisquellen zu einer anderen Wertung gelangt. 8 Des Weiteren hat der Senat auch die Geschehnisse rund um die Inhaftierung und Verurteilung des RPG-Führers A. C. bereits gewürdigt. Es ist trotz dieser Maßnahmen gegen diesen Oppositionspolitiker auch weiterhin nicht der Schluss gerechtfertigt, die Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen bestehe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für jeden guineischen Asylbewerber mit exilpolitischen Aktivitäten, weil insoweit die für eine Verfolgung sprechenden Umstände bei qualifizierender Betrachtungsweise kein größeres Gewicht als die gegen eine Verfolgung sprechenden Tatsachen besitzen. 9 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 11 A 5255/00.A -. 10 Schließlich hat der Senat in dieser Entscheidung ebenfalls die Erkenntnisquellen bezüglich der seit Spätsommer bzw. Herbst des Jahres 2000 herrschenden Unruhen und Kämpfe gewürdigt, hieraus jedoch keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des innenpolitischen Verhältnisses zwischen Regierung und Opposition in Guinea entnehmen können. 11 An dieser Beurteilung wird auch unter Berücksichtigung des § 77 Abs. 1 AsylVfG und mit Blick auf die zwischenzeitliche politische Entwicklung in Guinea festgehalten. Zwar haben sich die in der zweiten Hälfte des Jahres 2000 in den südöstlichen Landesteilen Guineas ausgebrochenen Kämpfe fortgesetzt. Die bewaffneten Auseinandersetzungen finden vorwiegend im Grenzbereich zu den Nachbarstaaten Sierra Leone und Liberia statt. Guineische Regierungstruppen stehen Rebellen gegenüber, deren Herkunft unklar ist bzw. die sich selbst als "Sammlung der Demokratischen Kräfte Guineas" bezeichnen, von Liberia bzw. Sierra Leone aus operieren und im Verdacht stehen, von liberianischer und sierra-leonischer Seite unterstützt zu werden. Brennpunkte des Geschehens sind vorwiegend die Bereiche um die guineischen Städte G. und K. . 12 Vgl. FR vom 9. Dezember 2000: Tausende fliehen nach blutigen Rebellenangriffen; NZZ vom 14. Dezember 2000: Prekäre Lage an Guineas Südgrenze; taz vom 17. Oktober 2000: Massenflucht vor Krieg in Guinea. 13 Das vom Sicherheits- und Verteidigungsrat der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (Ecowas) beschlossene Eingreifen einer multinationalen Ecomog-Truppe hat sich bislang verzögert. 14 Vgl. FAZ vom 12. Februar 2001: Wir schicken unsere Truppen nicht in ein Schlachthaus; FR vom 13. Februar 2001: Flucht aus dem Regenwald; NZZ vom 30. Dezember 2000: Westafrikanische Truppen für Guinea, und vom 8. Februar 2001: Keine Ruhe an Guineas Südostgrenze; taz vom 17. Januar 2001: Massenflucht in Guinea. 15 Zusammenfassend lässt sich allerdings weiterhin feststellen, dass trotz der im Südosten Guineas herrschenden Auseinandersetzungen in der Oppositionsbewegung nicht an exponierter Stelle stehende Guineer bei ihrer Heimkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung befürchten müssen. 16 Ebensowenig lässt die jüngste Entwicklung in Guinea den Schluss zu, in ihr Heimatland abgeschobene guineische Staatsangehörige würden sehenden Auges Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG ausgesetzt. Die bewaffneten Auseinandersetzungen betreffen nur den südlichen Bereich des Landes. Zudem sind von der unzureichenden Versorgungslage vorwiegend die aus Sierra Leone und Liberia stammenden Flüchtlinge betroffen, die vor den dort (früher) herrschenden Bürgerkriegen nach Guinea geflohen waren. Repatriierungsbewegungen von C. aus in Richtung F. sind im Gange. 17 Vgl. FAZ vom 25. Januar 2001: Schlimmste Flüchtlingslage der Welt; FR vom 13. Februar 2001: Flucht aus dem Regenwald; IOM vom 12. und 16. Januar 2001: Guinea C. - Return Operation, und vom 23. Januar 2001: Press Briefing Notes; NZZ vom 14. Dezember 2000: Prekäre Lage an Guineas Südgrenze, vom 11. Januar 2001: Wachsendes Flüchtlingselend im Süden Guineas, und vom 8. Februar 2001: Keine Ruhe an Guineas Südostgrenze; SZ vom 14. Februar 2001: Gefechte in Guinea verzögern UN-Hilfe; taz vom 17. Januar 2001: Massenflucht in Guinea. 18 Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. 20 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). 21