Beschluss
11 B 469/00.AK
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:0323.11B469.00AK.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auf 149.000,- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Nachdem die Antragsteller und der Antragsgegner das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsgegner die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil er bei Fortführung des Aussetzungsverfahrens voraussichtlich unterlegen wäre und letztlich eine vorläufigen Rechtsschutz erübrigende Zusage abgegeben hat. 3 Für den Ausgang des Verfahrens kam es darauf an, dass der Antragsgegner nicht die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 21. Juli 1994 - 4 VR 1.94 -, BVerwGE 96, 239) erforderliche Begründung für die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses geben konnte. Das planfestgestellte Vorhaben ist nicht in das Investitionsprogramm des Bundes für den Zeitraum 1999-2002 aufgenommen worden, weil unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel andere Straßenbauprojekte als vordringlich betrachtet worden sind. Unabhängig von den Gründen, aus denen das Vorhaben aus Sicht des Antragsgegners in der Sache dringlich sein mag, konnte es im Zeitpunkt der Erledigung schon aus finanziellen Gründen nicht vor dem voraussichtlichen Abschluss des zugehörigen Hauptsacheverfahrens verwirklicht werden. Dass die Antragsteller möglicherweise schon vor der Stellung des Aussetzungsantrages erfahren hatten, dass der Vorhabenträger von dem Planfeststellungsbeschluss in der nächsten Zeit keinen Gebrauch machen werde, ist unmaßgeblich. Wegen der Monatsfrist in § 17 Abs. 6 a Satz 2 FStrG war es Sache des Antragsgegners, in geeigneter Weise - z.B. durch eine Aussetzung der Vollziehung im Planfeststellungsbeschluss - den Anlass für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zu nehmen. Die allgemein gehaltenen Ausführungen auf Seite 50 des Planfeststellungsbeschlusses enthielten keine Klarstellung, die die Inanspruchnahme vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes hätten erübrigen können. 4 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 5 Die Streitwertfesetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. In die Streitwertberechnung sind im Hinblick auf die allgemeine Planbetroffenheit 20.000,- DM und und im Hinblick auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung 227.195,- DM (Entzugsfläche 90.878 qm x 5 DM/qm : 2) einzustellen. Die geltend gemachte Existenzgefährdung ist mit 50.000,- DM angemessen berücksichtigt. Die Summe ist wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens zu halbieren. 6