Beschluss
6 A 1064/01.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:0404.6A1064.01A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind. 3 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). 4 Eine grundsätzliche Neubewertung des Gefährdungspotentials, dem sich exilpolitisch tätige Iraner bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aussetzen, ist aus Anlass des vorliegenden Falles nicht geboten. Die sich insoweit in diesem Verfahren stellenden Fragen lassen sich anhand der hierzu inzwischen vorliegenden, in den entscheidungserheblichen Punkten widerspruchsfreien Auskünfte und Stellungnahmen verschiedener sachverständiger Stellen ohne weiteres eindeutig beantworten. Sie rechtfertigen daher die Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht. 5 vgl. zu diesem Gesichtspunkt: OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 2000 - 11 A 2370/00.A -, vom 3. August 2000 - 1 A 5909/98.A - und vom 30. September 1998 - 5 A 3829/97.A -. 6 Entgegen der Auffassung des Antragstellers stützen die inzwischen bekannt gewordenen Maßnahmen staatlicher iranischer Stellen gegen bestimmte in den Iran zurückgekehrte Teilnehmer der im in durchgeführten Tagung der -Stiftung nicht die Einschätzung, "bereits die Teilnahme an einer (gemeint: irgendeiner den Iran betreffenden exilpolitischen) Veranstaltung, die sich mit dem Kurs der ... gewählten Reformer und dessen Auswirkungen befasst", begründe die beachtliche Gefahr einer politischen Verfolgung. Die in der Zulassungsschrift teilweise wiedergegebene obergerichtliche Rechtsprechung, nach der nur eine "exponierte" exilpolitische Betätigung für den Fall der Rückkehr in den Iran zur Gefahr einer politischen Verfolgung führt, ist vielmehr aufrecht-zuerhalten. Denn die zu diesem Komplex inzwischen vorliegenden Auskünfte verschiedener sachverständiger Stellen stimmen darin überein, dass sich diese Gefahr allein aufgrund untergeordneter, in keinem Zusammenhang mit der vorgenannten Veranstaltung stehender exilpolitischer Aktivitäten nicht erhöht hat. 7 Die massiven, teils als anstößig empfundenen Störungen der vorgenannten Konferenz durch militante exilpolitische Kräfte wurden und werden zwar im inneriranischen Machtkampf von Gegnern der von ihnen als zu liberal angesehenen Reformkräfte für ihre Zwecke genutzt und haben zu Verhaftungen einzelner aus dem Iran angereister und in ihn zurückgekehrter Konferenzteilnehmer geführt. Auswirkungen auf das Vorgehen gegen Anhänger exilpolitischer Organisationen, die sich nicht in einem ansonsten eine Gefährdung auslösenden Maße exponiert und an der vorbezeichneten Tagung nicht teilgenommen haben, sind nach den beiden im Folgenden zuerst genannten Auskünften jedoch nicht festzustellen. Sie lassen sich auch den weiteren Stellungnahmen nicht entnehmen. 8 Vgl. die bereits vom Verwaltungsgericht in das Verfahren eingeführte Erkenntnisse: 9 Auswärtiges Amt (AA), Auskunft vom 27. Oktober 2000 an das VG Potsdam (514-516.80/35174); Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), Auskunft vom 23. August 2000 an das VG Potsdam (IV C 21-247-S-410093-22/00); amnesty international, Auskunft vom 29. August 2000 an das VG Potsdam (MDE 13-00.072); Heinrich-Böll-Stiftung, Stellungnahme vom 31. Juli 2000 an das VG Potsdam (zu 1 K 1342/95.A); Internationale Liga für Menschenrechte, Stellungnahme vom 19. Oktober 2000 an das VG Potsdam (zu 1 K 1342/95.A); 10 allgemein zur Gefahr der Verfolgung durch den iranischen Staat wegen herausgehobener öffentlichkeitswirksamer exilpolitischer Aktivitäten neuerdings: AA, Auskünfte an das VG Potsdam vom 16. November und vom 5. September 2000 (514-516.80/36726 und 514- 516.80/36639); BfV, Auskunft an das VG Köln vom 23. August 2000 (IV C 22/247- S-410093-24/00). 11 Dem hiernach gefährdeten Personenkreis gehört der Kläger nicht an, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat. Soweit in dem Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren der Versuch liegt, seine - untergeordneten - exilpolitischen Aktivitäten hervorzuheben und aus ihnen unabhängig von den Geschehnissen um die genannte Veranstaltung eine Gefährdung abzuleiten, betrifft dies die Sachverhaltswürdigung im Einzelfall. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf wird hierdurch nicht aufgezeigt. 12 Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger ferner nicht das rechtliche Gehör versagt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). 13 Aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2001 geht hervor, dass der Kläger Gelegenheit gehabt hat, die behaupteten Vorfluchtgründe zu erläutern, und dies auch getan hat. Entgegen seiner Auffassung ist das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet gewesen, vor der Sachentscheidung deutlich zu machen, ob es diesen Vortrag als glaubhaft ansehen werde. Hierzu hat sich das Gericht auch nicht wegen seiner Obliegenheit äußern müssen, eine Überraschungsentscheidung zu vermeiden und den Beteiligten Gelegenheit zu geben, zu den von ihm als entscheidungserheblich angesehenen Umständen Stellung zu nehmen. 14 Vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1984 - 1 BvR 272/81 -, BVerfGE 66, 116 (146); OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 1996 - 25 A 121/96.A -; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 108 Rdnrn. 21 und 25 (m. w. N.) 15 Angesichts der bereits in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes erfolgten Ablehnung des Asylantrages, der hierfür gegebenen Begründung und der Stellungnahme der Beklagten im Klageverfahren hat es für den Kläger keinen Zweifel daran geben können, dass die gerichtliche Entscheidung über die geltend gemachte Asylberechtigung wegen der vorgetragenen Vorfluchtgründe maßgeblich von der - im Urteil im Einzelnen begründeten - Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit abhängen würde. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 17 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 18 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG). 19