Beschluss
16 B 301/01
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:0418.16B301.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil kein Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Rechtsmittelverfahrens besteht. Der Senat muss davon ausgehen, dass der Antragstellerin seit dem 1. Januar 2001 - neben dem Kindergeld - eine monatliche Pension in Höhe von 2.541,78 DM zur Verfügung steht; denn der entsprechenden Mitteilung seitens des Antragsgegners hat die anwaltlich vertretene Antragstellerin trotz einer Nachfrage des Gerichts nicht widersprochen. Auch wenn aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 19. März 2001 nicht hervorgeht, ob es sich insoweit um Brutto- oder Nettobezüge handelt, spricht doch alles dafür, dass die Antragstellerin und ihr Sohn nicht mehr auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und unter dem Blickwinkel des § 21 Abs. 2 BSHG auch nicht mehr auf einmalige Beihilfe zur Wohnungsrenovierung angewiesen sind. Daher käme eine zusprechende Entscheidung im Rahmen des angestrebten Beschwerdeverfahrens auch dann nicht mehr in Betracht, wenn sich die Versagung einer einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht nach Maßgabe der seinerzeitigen Verhältnisse als unrichtig erweisen sollte, was allerdings angesichts der schon damals gegebenen Pensionsberechtigung der Antragstellerin kaum angenommen werden kann. Denn das Vorliegen der Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung, also eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes, beurteilt sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der abschließenden gerichtlichen Entscheidung, hier also der Entscheidung des Beschwerdegerichts. 3 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 1999 - 16 B 1344/99 -. 4 Derzeit liegt aber eine den Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordernde Notlage nicht mehr vor. Es reicht für die Zuerkennung eines die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Rechtsschutzes zur Abwendung unzumutbarer Nachteile nicht aus, dass die sachlichen und prozessualen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bei der gerichtlichen Antragstellung oder im Verlaufe des gerichtlichen Eilverfahrens möglicherweise einmal gegeben waren. Die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigende besondere Dringlichkeit muss auch noch zum Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung im Eilverfahren, d.h. auch noch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung, gegeben sein. Allein diese Betrachtungsweise entspricht dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung auf dem Gebiet des Sozialhilferechtes, nämlich aktuelle Notlagen zu beseitigen; für das Beschwerdeverfahren gilt insoweit nichts anderes als für das Verfahren erster Instanz. Steht aber schon jetzt fest, dass nach einer etwaigen Beschwerdezulassung wegen der eingetretenen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine der Antragstellerin günstige Sachentscheidung nicht mehr in Betracht kommt, steht das wie eine förmlich erklärte Erledigung der Hauptsache 5 - vgl. dazu OVG Berlin, Beschluss vom 15. September 1997 - 2 SN 11.97 -, NVwZ 1998, 85, mwN - 6 der Anerkennung eines schutzwürdigen Interesses schon an der Rechtsmittelzulassung entgegen. 7 Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2000 - 16 B 1512/00 -. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 und 188 Satz 2 VwGO; dabei entspricht es der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen gleichfalls der Antragstellerin aufzuerlegen, weil dieser im Zulassungsverfahren einen Antrag gestellt hat und damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist. 9 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 10