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Beschluss

16 B 341/01

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:0427.16B341.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 6. Februar 2001 bis zum 28. Februar 2001 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 % des maßgeblichen Regelsatzes abzüglich geleisteter 220,- DM und der anrechnungsfreien Kindergeldleistung in Höhe von 40,- DM zu leisten. Im Übrigen verbleibt es bei der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zu zwei Dritteln und der Antragsgegner zu einem Drittel. 1 G r ü n d e : 2 Die vom Senat mit Beschluss vom 29. März 2001 teilweise zugelassene Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit hat die Antragstellerin nach Maßgabe von § 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinreichend glaubhaft gemacht. 3 Namentlich fehlt es insoweit nicht deshalb am erforderlichen Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 VwGO, weil die Antragstellerin die Bedarfslücke zwischen den tatsächlich geleisteten 220,- DM zuzüglich gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG anrechnungsfreien Kindergeldleistungen in Höhe von 40,- DM, wie sie ihr vom Verwaltungsgericht unwidersprochen gutgebracht worden sind, zu dem zum Lebensunterhalt Unerlässlichen i.H.v. 80 % des maßgeblichen Regelsatzes durch einen Rückgriff auf die ihrem Ehemann gewährten Sozialhilfemittel schließen kann. Der Senat vermag hier nämlich keinen tragfähigen rechtlichen Ansatz zu erkennen, der die Zurechnung von Einkommen des Ehegatten in einem Umfang unterhalb des eigenen - nach dem Regelsatz bemessenen - sozialhilferechtichen Bedarfs erlaubt. Dem Ehemann steht regelmäßig die ihm in Form des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt ungekürzt selbst zu. 4 Wenn nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG nur ein den individuellen Eigenbedarf des Ehegatten übersteigendes Einkommen zur Verteilung kommen kann, würde das auf der Grundlage einer dem gerichtlichen Eilverfahren eigenen summarischen Prüfung vorliegend also über den Regelsatz von 550,- DM zuzüglich des Mehrbedarfszuschlags nach § 23 Abs. 4 BSHG hinausgehender Mittel bedürfen. Das Vorhandensein derartiger Mittel ist jedoch nicht ersichtlich. 5 Von einem Anordnungsanspruch, den es im Wege des § 123 Abs. 1 VwGO zu sichern gilt, vermag der Senat allerdings nur für den Zeitraum vom 6. Februar 2001 bis zum 28. Februar 2001 auszugehen. Nur in der besagten Zeitspanne lässt sich bei kursorischer Prüfung ein in § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG begründeter oder der Antragstellerin jedenfalls nach billigem Ermessen zuzubilligender Anspruch auf Sozialhilfe annehmen, der nicht bereits durch die Zahlung von monatlich 220,- DM abgegolten ist. 6 Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG auf dessen Voraussetzungen und mögliche Auswirkungen die Antragstellerin mit Schreiben des Antragsgegners vom 22. November 2000 ausdrücklich hingewiesen worden ist und auf den bezüglich der Kürzung im Bescheid vom 22. Dezember 2000 abgestellt wird, hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wer sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten oder zumutbaren Maßnahmen nach den §§ 19 und 20 BSHG nachzukommen. Für eine Anwendung von § 25 Abs. 1 BSHG ist es bei alledem nicht ausreichend, dass der Hilfe Suchende sich in der Vergangenheit geweigert hat. Die Weigerung muss vielmehr gegenwärtig sein, d.h. bei der Entscheidung für den konkreten Bewilligungszeitraum vorliegen. 7 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 20.93 -, FEVS 46, 12 = ZfSH/SGB 1996, 242. 8 Dabei genügt es jedoch, dass das bisherige Verhalten auch (noch) bei der Entscheidung über den aktuellen Bewilligungszeitraum eine gegen eine Arbeitsaufnahme gerichtete Haltung zu Tage treten lässt. 9 Dem Hilfe Suchenden ist eine Arbeit oder Arbeitsgelegenheit allerdings nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BSHG u.a. dann nicht im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG zuzumuten, wenn er körperlich oder geistig hierzu nicht in der Lage ist. Für das Vorliegen eines derartigen Hinderungsgrundes Ende des Jahres 2000 und im Zeitraum der zum 1. Januar 2001 verfügten Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt bis zum 28. Februar 2001 sprechen hier gewichtige Gründe. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen fortlaufende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Praxis ihres Hausarztes Dr. von T. vom 17. Juni 1999 für die Zeit vom 26. März 1999 bis zum 30. Juni 1999 bis zur Bescheinigung vom 8. Februar 2001 für die Zeit bis zum 28. Februar 2001 vorgelegt. Angesichts der zeitweiligen Lücken zwischen dem Geltungsablauf der vorausgegangenen und dem Ausstellungsdatum der nachfolgenden Bescheinigung und insbesondere vor dem Hintergrund der amtsärztlichen Mitteilung vom 2. Dezember 1999, derzufolge anlässlich einer Untersuchung am 29. Oktober 1999 unter Hinzuziehung eines Neurologen festgestellt worden ist, dass die Antragstellerin für eine leichte körperliche Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei, verbleiben zwar durchaus Zweifel am Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin gerade auch in dem für die angegriffene Kürzung maßgeblichen Zeitraum. 10 Letztlich verbleibende Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin für die hausärztlich attestierte Zeit bis zum 28. Februar 2001 können aber im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angesichts der den Antragsgegner treffenden Darlegungs- und Beweislast nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen. 11 Vgl. zur materiellen Ausgangslage: OVG Berlin, Urteil vom 26. Mai 1970 - VI B 20.86 -, FEVS 18, 207, 214. 12 Anders verhält es sich für den Anspruchszeitraum nach dem 28. Februar 2001. Dieser wird nicht mehr durch eine von der Antragstellerin eingereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihres Hausarztes abgedeckt. Darüberhinaus ist vom Antragsgegner mit Schreiben vom 5. Februar 2001 ein Termin für eine erneute amtsärztliche Untersuchung der Antragstellerin am 23. Februar 2001 veranlasst worden, den diese jedoch ohne erkennbar gewordenen Grund abgesagt hat. Auch der ihrem Wunsch gemäß auf den 26. März 2001 verlegte neue Untersuchungstermin ist nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners ohne Angabe von Gründen seitens der Antragstellerin abgesagt und ein weiterer Aufschub um vier Wochen erbeten worden. Sofern eine Arbeitsunfähigkeit des Hilfe Suchenden für den Träger der Sozialhilfe nicht auch ohne Untersuchung offen erkennbar ist, bedeutet aber schon die Verweigerung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit für sich gesehen eine für § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG relevante Weigerung, zumutbare Arbeit zu leisten. 13 Vgl. etwa Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl., § 25 Rn. 7, OVG NRW, Beschluss vom 12. August 1999 - 16 A 5000/97 -, jeweils m.w.N. 14 Nach Maßgabe einer bloß kursorischen Prüfung muss eingedenk der zeitlichen Reichweite der zuletzt vorgelegten hausärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung jedenfalls ab dem 1. März 2001 von einer relevanten Weigerung zur Arbeit i.S.v. § 25 Abs. 1 BSHG ausgegangen werden. 15 Dass der Antragsgegner das ihm nach § 4 Abs. 2 BSHG hinsichtlich der Weitergewährung von Leistungen zustehende Ermessen trotz des bei summarischer Prüfung anzunehmenden Verlustes eines Anspruchs auf Sozialhilfe nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG nur dahin rechtmäßig ausüben konnte, mehr als 50 % des maßgeblichen Regelsatzes zu zahlen, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Die Gesichtspunkte der Versorgung und Erziehung der 15 und 17 Jahre alten Söhne der Antragstellerin und eine etwaige Betreuungsbedürftigkeit ihres Ehemannes lassen die Aufnahme der Arabeit durch die Antragstellerin bei summarischer Prüfung nicht unzumutbar erscheinen. Für die Annahme, dass die extreme Belastungssituation, wie sie der Senat in seinem Beschluss vom 12. Mai 1999 im Verfahren 16 B 681/99 für den damaligen Zeitpunkt angenommen hat, bis in die jüngste Vergangenheit fortgedauert hat, reichen die wenig substantiierten Angaben der Antragstellerin angesichts des zwischenzeitlichen Heranwachsens ihrer Söhne und des Umstands, dass der Krankenhausaufenthalt ihres Mannes bisher offenbar keine Wiederholung gefunden hat, nicht aus. Nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge ist erst zum 6. März 2001 ärztlicherseits eine erneute stationäre Aufnahme von Rainer Meise zur Einstellung seiner Diabetes verordnet worden und hat der Antragsgegner bei Vorlage der Originalverordnung seine Kostenzusage erteilt. Eine Kürzung der dem Ehemann und den beiden Kindern rechtlich zustehenden Sozialhilfemittel - namentlich Herrn Rainer Meise zustehender Krankenhilfe nach § 37 BSHG - steht nicht in Frage und wird durch die Begrenzung des an die Antragstellerin geleisteten Regelsatzes auf 50 % auch nicht faktisch über ein nach § 25 Abs. 3 BSHG hinzunehmendes Maß hinaus bewirkt. Für einen begrenzten Zeitraum kann eine Reduzierung der Hilfe für den die Arbeit verweigernden Elternteil nämlich hingenommen werden, soweit nicht das zum Lebensunterhalt Unerlässliche der Bedarfsgemeinschaft unterschritten wird. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 1982 - 8 B 1755/82 -, Beschluss vom 23. November 1982 - 8 B 1166/82 - und Beschluss vom 20. Mai 1998 - 24 B 841/97 -. 17 Wie die - allerdings zum Anordnungsgrund vorgenommene - Berechnung des Verwaltungsgerichts zeigt, ist trotz der Kürzung bei der Antragstellerin und ihrem Ehemann das Existenzminimum in Höhe von 80 % der maßgeblichen Regelsätze, d.h. hier ein Betrag in Höhe von monatlich 792,- DM (0,8 x (550,- DM + 440,- DM)) sichergestellt. Eine zusätzliche Einschränkung beim Sonderbedarf des Ehegatten oder bei den den beiden Kindern zustehenden Hilfen erfolgt nicht. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1 und 188 Satz 2 VwGO. 19 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 20