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Urteil

7 A 4405/99

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:0427.7A4405.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung H. , Flur 10, Flurstück 130/19 (S. straße 32 a in H. ). Das Wohnhaus steht von der S. straße aus betrachtet rückwärtig der Parzellen 515 und 516 (früher 363). Es ist über einen schmalen Streifen der Parzelle 130/19 zur in Nordsüdrichtung verlaufenden S. straße erschlossen; dieser Grundstücksstreifen wird durch die Südgrenze der Parzelle 516 (Teil der früheren Parzelle 363) sowie die Nordgrenze der Parzelle 131/19 (Stein- straße 34), ferner durch die Straßenparzelle 450 begrenzt. 3 Der Beklagte nahm im Juni 1998 eine Teilungsvermessung des (früheren) Flurstücks 363 vor. Er markte das Grundstück im Punkt 22160 (Bezeichnung hier wie im Folgenden wie im Fortführungsriss Bl. 10 der Beiakte 2) der durch die Westgrenze dieses Grundstücks und die Ostgrenze des klägerischen Grundstücks gebildeten Grenze, ferner im Dreiort der Parzellen 450, 363 und 130/19 (Punkt 22156) ab und stellte ferner fest, dass der im südwestlichsten Eckpunkt der Parzelle 363 vorgefundene Grenzstein (Punkt 22155) den Grenzverlauf zutreffend kennzeichnet. Einen 0,13 m nördlich des Punktes 22156 in der Ostgrenze der Parzelle 363 vorgefundenen Grenzstein entfernte der Beklagte. 4 Mit Schreiben vom 25. Juni 1998 teilte der Beklagte dem Kläger das Vermessungsergebnis mit. Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 1998 als unbegründet zurück. 5 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils mit folgender Ergänzung Bezug. 6 Mit dem dem Kläger am 9. September 1999 zugestelltem Urteil vom 11. August 1998 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat am 8. Oktober 1999 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit dem Kläger am 17. Dezember 1999 zugestelltem Beschluss vom 13. Dezember 1999 hat der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung insoweit abgelehnt, als der Kläger die Abmarkung im Punkt 22160 angefochten hat; im Übrigen hat er die Berufung zugelassen. Innerhalb der antragsgemäß verlängerten Berufungsbegründungsfrist hat der Kläger die Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt. 7 Der Senat hat ein schriftliches Sachverständigengutachten des Regierungsvermessungsdirektors G. zur Frage eingeholt, ob der Beklagte den Dreiort der Parzellen 130/19, 516 und 450 (Punkt 22156) zutreffend abgemarkt hat. Der Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung ergänzend erläutert. 8 Der Kläger trägt vor: Der vom Beklagten in der Ostgrenze der Parzelle 363 bei 69,30 m vorgefundene Grenzstein habe innerhalb messtechnisch hinzunehmender Toleranzen gestanden. Es gelte daher die Vermutung, dass er die Südostecke des Grundstücks zutreffend kennzeichne; diese Vermutung sei auch durch das gerichtliche Sachverständigengutachten nicht widerlegt. Die Messdifferenzen, die auch durch mit dem Programm KAFKA ausgeführte Vergleichsberechnungen bestätigt würden, ließen vermuten, dass die Messungslinie zwischen den Punkten 5536 und 51129 beim Aufmaß im Jahre 1911 nicht so genau gefluchtet worden sei, wie dies nunmehr mit einem elektronischen Distanzmesser möglich sei. Vielmehr ergebe sich, dass das den Punkt 22156 bestimmende Grenzmaß sowohl mit 69,30 m als auch mit 69,43 m innerhalb zu akzeptierender Messungsungenauigkeiten, die Ordinaten- und Abszissenmaße innerhalb der Fehlergrenzen verblieben. Messungenauigkeiten, die auf unvermeidbare Abweichungen gegenüber früheren Mess- ergebnissen zurückzuführen seien, könnten nicht durch einseitige Entscheidungen der Vermessungsstelle behoben werden. Der Aufmessungsriss Nr. 76 aus dem Jahre 1908 habe den Punkt 22156 von der vom Punkt 5536 zum Punkt 51129 führenden Messungslinie in der Abszisse 71,05 m mit einer Ordinate von 9,83 m bestimmt, während vom Beklagten 9,85 m ermittelt worden seien. Die Messungslinie schneide die Ostgrenze der Parzelle 363 nach dem Entstehungsriss mit einem Abstand zum Punkt 22156 von 9,95 m statt der vom Beklagten gemessenen 9,96 m. Das fortlaufende Maß der Vermessungslinie sei vom Beklagten mit 120,34 m gemessen worden, während es nach dem Entstehungsriss 120,25 m betragen habe. Die Vermessungslinie sei vom Beklagten im östlichen Endpunkt 51129 nicht gesichert worden, im westlichen Endpunkt 5536 neu abgemarkt worden. Für den letztgenannten Punkt sei das fortlaufende Maß der vom Punkt 90166 zum Punkt 90167 führenden Messungslinie mit 57,62 m angegeben worden, obwohl der Entstehungsriss hier 51,60 m festhalte. Die vom Beklagten ermittelte Lage des Punkts 22156 werde durch die Vermessung der südlich anschließenden Grenze nicht bestätigt. Die Breite der Ostseite der Parzelle 131/19 sei 1911 mit 17,23 m festgelegt worden, während der Beklagte nur 17,18 m ermittelt habe. Die Angabe von 17,23 m beruhe im Übrigen auf einem Zahlendreher. Tatsächlich müsse von 17,32 m mit der Folge ausgegangen werden, dass der Grenzstein um die Differenz zwischen den vom Beklagten gemessenen 17,18 m und dem richtigen Maß von 17,32 m also um 0,14 m nach Norden zu verschieben sei. Dass die Vermessung des Beklagten fehlerhaft sei, ergebe sich schließlich daraus, dass der Beklagte die Ordinate zum südwestlichen Grenzpunkt der Parzelle 363 (Punkt 22155) mit 5,70 m, der Entstehungsriss aber mit 5,80 m feststelle. Weshalb der Sachverständige das Vermessungsergebnis des Beklagten bestätigt habe, obwohl er das Maß vom Punkt 22157 zum Punkt 22156 mit 69,38 m, der Beklagte aber mit 69,43 m gemessen habe, sei nicht nachvollziehbar. Schließlich habe der Sachverständige die Behauptung des Beklagten zutreffend als nicht nachvollziehbar bezeichnet, im Dreiort der Parzellen 130/19, 131/19 und 450 sei kein Grenzstein vorhanden. Demnach sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der vom Beklagten vorgefundene Grenzstein nicht auf gewachsenem Boden gestanden habe. Es möge zwar zutreffen, dass der vom Beklagten nördlich des Punktes 22156 vorgefundene Grenzstein nicht in gewachsenem Boden gestanden habe und keine unterirdische Sicherung vorhanden gewesen sei; hierauf komme es jedoch auch gar nicht an, sondern darauf, dass der Standort innerhalb der Messtoleranzen gelegen habe. Den Abs-zissen und Ordinaten der Separationsmessung komme nicht die Bedeutung von Bestimmungsmaßen zu, sondern den Grenzmaßen und den geometrischen Bedingungen wie nachgewiesener Gradlinigkeit. 9 Der Kläger beantragt, 10 das angefochtene Urteil zu ändern und die Abmarkung des Grenzpunktes 22156 durch den Beklagten sowie den hierauf bezogenen Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 23. Oktober 1998 aufzuheben. 11 Der Beklagte ist den Ausführungen des Sachverständigen nicht entgegengetreten. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vom Beklagten und der Bezirksregierung vorgelegten Verwaltungsvorgänge, der vom Kläger überreichten Unterlagen sowie des Sachverständigengutachtens vom 21. Oktober 2000 Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die zulässige Berufung ist unbegründet. 15 Die Klage ist (auch) hinsichtlich der im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Abmarkung des Grenzpunkt 22156 zulässig, aber unbegründet. 16 Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 VermKatG NRW sind festgestellte Grundstücksgrenzen durch Grenzzeichen dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen (Abmarkung). Eine Grundstücksgrenze ist festgestellt, wenn ihre Lage ermittelt und das Ergebnis der Grenzermittlung als anerkannt gilt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 VermKatG NRW). Eine Grenze gilt u.a. dann als anerkannt, wenn sie in einem öffentlich-rechtlichen Bodenordungsverfahren gebildet und abgemarkt und das Ergebnis der Abmarkung in dem Verfahren bekannt gegeben worden ist. Der Grenzpunkt 22156 ist nach den von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen Angaben des Sachverständigen im Auseinandersetzungsverfahren (Separation) H. im Jahre 1908 vermessen und abgemarkt worden. Die durch diesen Grenzpunkt bestimmten Grundstücksgrenzen gelten seitdem als anerkannt. 17 Die vom Beklagten vorgenommene Abmarkung des Punktes 22156 kennzeichnet den Verlauf der 1908 festgestellten Grenze in diesem Punkt zutreffend. Das steht zur Überzeugung des Senats auf Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens fest. 18 Wie das Verwaltungsgericht unter Bezug auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 1. Juni 1988 - 7 A 2687/85 - zutreffend dargelegt hat, sind für die Ermittlung des Grenzverlaufs die Zahlen des Liegenschaftskatasters maßgebend (vgl. §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 11 Abs. 1 Satz 3 VermKatG NRW). Die den Punkt 22156 bestimmenden Zahlen sind der Ursprungsvermessung aus dem Jahre 1908 zu entnehmen. Danach ist der strittige Grenzpunkt von der vom Punkt 5536 (Punktbezeichnungen abweichend vom Entstehungsriss ensprechend der im Fortführungsriss des Beklagten wiedergegebenen aktuellen Bezifferung) nach Punkt 51129 führenden Messungslinie aus bestimmt; auf diese Achse sind Abszisse und Ordinate des Grenzpunkts bezogen. 19 Die Lage der Messungslinie ist vom Beklagten zutreffend ermittelt worden. Dies hat der Sachverständige bestätigt. Der Kläger hat Einwände insoweit auch nicht mehr vorgebracht. Er hatte gegenüber den Ermittlungen des Beklagten zunächst eingewandt, dieser habe den Punkt 51129 der Messungslinie nicht durch eine bestätigende Messung gesichert. Dieser Einwand trifft zu. Jedoch hat der Sachverständige den Punkt 51129, der durch ein vorgefundenes Grenzzeichen bestätigt ist, überprüft. Er hat den Punkt 51128 (Bezeichnung wie im Fortführungsriss des Sachverständigen vom 12. September 2000) aufgesucht und auch dort eine Abmarkung vorgefunden. Den Abstand zwischen den Punkten 51128 und 51129 hat er mit 78,95 m (gegenüber 78,75 m aus der Ursprungsvermessung) vermessen. Diese Differenz liegt innerhalb hinzunehmender Fehlertoleranzen (vgl. Tafel 1 des Fortführungserlasses II; vgl. hierzu Urteil des Senats vom 21. November 1996 - 7 A 1978/93 -). Der Sachverständige hat das ermittelte Maß mit dem Programmsystem (vgl. § 5 Abs. 2 VermKatG NRW) KAFKA kontrolliert; es hält sich innerhalb der Genauigkeitsverhältnisse der Separation von 1908. Dass in der Messungslinie zwischen den Punkte 90166 und 90167 der Anfangspunkt 5536 der nach Punkt 51129 führenden Messungslinie liegt und vom Beklagten zutreffend bestimmt worden ist, hat der Kläger nicht angezweifelt. Der Sachverständige hat die Vermessung des Beklagten auch insoweit bestätigt. Dass die Linie bei 57,62 m statt bei 51,60 m (Angabe aus dem Ursprungsriss) abführt, beruht offenbar auf einem Schreibfehler (57 m statt 51 m, Sachverständigengutachten S. 4). Die Lage des Punktes wird durch die durch die Punkte 51129, 51594 und 51595 führende Achse bestätigt. 20 Der Punkt 22156 weist zur Messungslinie nach der Vermessung des Sachverständigen eine Ordinate von 9,84 m und damit zur Ursprungsvermessung (9,83 m) eine sehr gute Übereinstimmung auf. Die Abszisse weicht mit 71,15 m (gegenüber 71,05 m) um 0,10 m vom Ursprungsriss ab; dies ist eine akzeptable Übereinstimmung, zumal die Abmarkungen in den Punkten 51595 und 51129 vorhanden waren und zu diesen Punkten gegenüber dem Ursprungsriss sich bereits Differenzen von jeweils 0,09 m ergeben haben. Dementsprechend muss die Abszisse um ein entsprechendes Maß korrigiert werden, um den Punkt zu bestimmen, der der Ursprungsvermessung entspricht (vgl. Sachverständigengutachten S. 4 f., Ziffer 4). 21 Der Kläger meint, nicht der Vermessungslinie von Punkt 5536 nach Punkt 51129 komme die entscheidende Bedeutung zu, sondern den zu benachbarten Grenzsteinen gemessenen Grenzlängen. Er bezieht sich zum Einen auf die Grenzlänge in nördlicher Richtung, die im Ursprungsriss mit 69,3 m gemessen worden ist; die Vermessung des Beklagten stehe mit 69,43 m hiermit nicht in hinreichender Übereinstimmung. Die Überprüfung des Sachverständigen hat die vom Beklagten gemessenen 69,43 m jedoch nicht bestätigt, sondern ergeben, dass der Grenzstein tatsächlich bei 69,38 m gesetzt worden ist. Der Kläger hat keinen Anhaltspunkt dafür vorgetragen, dass die Vermessung des Sachverständigen fehlerhaft sein könne. Der Kläger hat sich auf die Oberfläche des Grenzsteins bezogen, die keinen durch ein gemeißeltes Kreuz gekennzeichneten Mittelpunkt erkennen lasse. Der Kläger übersieht, dass ein Grenzstein den sich aus dem Katasterzahlenwerk ergebenden Grenzverlauf nur innerhalb der sich aus seiner Oberflächenstruktur und Form ergebenden Unschärfe verdeutlichen kann. Ist auf der Oberfläche des Grenzsteins kein exakter Mittelpunkt markiert, muss seine Mitte angemessen werden. So ist der Sachverständige nach seinen auch insoweit vom Kläger nicht in Abrede gestellten Angaben in der mündlichen Verhandlung vorgegangen. Das Maß von 69,38 m wird im Übrigen bestätigt durch die Teilungsvermessung vom 7. September 1966 und die Verschmelzungsvermessung vom 9. April 1974; beide Vermessungen haben 69,39 m ermittelt. (Sachverständigengutachten Seite 4, Ziffern 3.2 und 3.3). 22 Der Kläger stellt die Richtigkeit der Vermessung des Beklagten in Frage, weil der Beklagte den Grenzstein im Dreiort der Parzellen 130/19, 131/19 und 450 nicht gefunden habe. Der Sachverständige hat den Grenzstein jedoch gefunden; er hat ihn bei der Überprüfung der Lage der Grundstücksgrenzen berücksichtigt. 23 Der Kläger meint, bereits 1911 sei die Breite der Zuwegung des klägerischen Grundstücks zur S. straße im Einmündungsbereich mit 4,02 m vermessen worden; diese Wegebreite werde nunmehr in Frage gestellt. Auf diese Ansicht des Klägers kommt es schon deshalb nicht an, weil sich die Entstehungsvermessung aus dem Jahre 1908 nicht auf die Wegebreite (und auch nicht auf die Breite des 1911 entstandenen Flurstücks 131/19 sowie das 1911 errichtete Wohnhaus auf diesem Grundstück) bezogen hat. Dessen ungeachtet haben der Beklagte und der Sachverständige eine Wegebreite von 4,02 m bestätigt. Der Sachverständige hat bei seiner Vermessung die Vermessung aus dem Jahre 1911 auch hinsichtlich des Gebäudes S. straße 34 und der dortigen Grenzmaße berücksichtigt. 24 Vom Kläger wird nicht angesprochen, dass vom Punkt 22156 aus gesehene die südliche Grenzlänge, die im Entstehungsriss mit 56,5 m vermessen worden ist, durch den Beklagten und den Sachverständigen (dieser mit 56,52 m) bestätigt worden ist. Darüber hinaus haben die Vermessungen des Beklagten die Länge der westlichen Grenze mit 30,82 m (gegenüber 30,8 m aus dem Entstehungsriss) gut bestätigt. Würde der Grenzstein an der vom Kläger für zutreffend erachteten Stelle belassen bzw. neu gesetzt, nämlich dort, wo der Beklagte einen Grenzstein aufgefunden hat, also 0,13 m bzw. 0,14 m nördlich, würden die genannten Maße, namentlich die südliche Grenzlänge mit dem Maß aus der Ursprungsvermessung nicht in gleichermaßen guter Übereinstimmung stehen wie auf Grundlage der Vermessung des Beklagten. Auch hierauf kommt es letztlich nicht an. Entscheidend ist vielmehr Folgendes: 25 Das Maß hinnehmbarer Messungenauigkeiten würde hinsichtlich der den Punkt 22156 mit bestimmenden Ordinate (Ursprungsver- messung 9,83 m) sowie des sie sichernden Maßes auf der Grenze in nördlicher Richtung (Schnittpunkt dieser Grenze mit der Messungslinie: 9,95 m nach der Ursprungsvermessung) überschritten. Der Kläger verkennt dies nicht, meint aber, auf Abszissen- und Ordinatenmaße der Separationsmessung sei nicht abzustellen, da "die Aufmessung lediglich der Kartierung und damit der Einbringung der Vermessungsergebnisse in die Karte" gedient habe, die Bestimmungsmaße der Grenzpunkte sich jedoch (lediglich) aus den Grenzmaßen - hier also den in südlicher und nördlicher Richtung vom Punkt 22156 gemessenen Grenzlängen - ergeben hätten. Selbstverständlich sind Nachbarschaftsbeziehungen, Gradlinigkeit, Parallelität in die Grenzuntersuchung einzubeziehen (vgl. Ziffer 6.23 Fortführungserlass II), nicht aber mit der vom Kläger wohl angenommenen vorrangigen Bedeutung. Bei Fortführungsvermessungen war - im Prinzip wie heute (vgl. Ziffer 9.12 Abs. 1 Fortführungserlass II)- auch 1908 bereits das trigonometrische Netz in Bezug zu nehmen (vgl. Gesetz betreffend die Errichtung vom Marksteinen vom 7. April 1869). Dem Bezug zum trigonometrischen Netz hat auch die Grenzuntersuchung Rechnung zu tragen. Wie der Sachverständige bestätigt hat, sah die Preußische Neuvermessungsanweisung von 1881 vor, dass die Vermessungslinien auf Zentimeter genau bestimmt wurden. Die Messungslinien waren Teil des vermarkten Liniennetzes. Die Vermessung von 1908 knüpfte an Polygonpunkte (S 167 und S 166) an. Auf das vermarkte Liniennetz ist die Grenzpunktbestimmung (Bestimmungsmaße) bezogen. Hieran hatte der Beklagte anzuknüpfen. In Gebieten, in denen für die Grenzpunkte Koordinaten nach Nummer 5 Vermessungspunkterlass I (VPErl. I) festgesetzt sind, sollen sich die Absetzmaße in der Regel auf vermarkte Aufnahmepunkte oder auf von diesen ... festgelegte Messungslinien beziehen (vgl. Ziffer 6.23 Fortführungserlass II). Sind derartige Koordinaten noch nicht festgesetzt, Grenzpunkte aber nach dem Orthogonalverfahren vermessen worden, soll in der Regel auf vermarkte Punkte des Liniennetzes zurückgegriffen werden, sofern ein vermarktes Liniennetz vorliegt (vgl. Ziffer 6.24 Fortführungserlass II). 26 Der vom Beklagten nördlich des Punktes 22156 vorgefundene Grenzstein stand nach alledem falsch, da außerhalb hinzunehmender Fehlertoleranzen. Für den vom Kläger behaupteten Standort lässt sich allenfalls das 1908 angegebene Maß der nördlichen Grenzlänge anführen, schon die südliche Grenzlänge bestätigt die Behauptung des Klägers nicht; sie wird durch Abszissen- und Ordinatenmaße des Grenzpunkts widerlegt. Der vom Beklagten vorgefundene Grenzstein wies im Übrigen keine Merkmale auf, die dafür hätten sprechen können, dass er am ursprünglichen Ort stand. Eine unterirdische Sicherung war nicht vorhanden, obwohl eine solche Sicherung bei Rezessen in aller Regel eingebracht wurde. Der Stein stand nicht in gewachsenem Boden. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 28 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 29 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 30