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Beschluss

5 B 274/01.AK

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:0514.5B274.01AK.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (5 D 18/01.AK) gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 11. Dezember 2001 wiederherzustellen, wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/5. Der Streitwert wird auf 50.000,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Durch Verfügung vom 11. Dezember 2000 traf der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller zu 1. unter Verzicht auf eine vorherige Anhörung folgende Anordnungen: 4 1. Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins " " laufen den Strafgesetzen zuwider. 5 2. Der " " ist verboten. Er wird aufgelöst. 6 3. Dem " " ist jede Tätigkeit und die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt; ebenso dürfen seine Kennzeichen weder verbreitet noch öffentlich oder in einer Veranstaltung verwendet werden. 7 4. Das Vermögen des " " wird beschlagnahmt und eingezogen. 8 5. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens. 9 Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, Zweck und Tätigkeit des Antragstellers liefen den Strafgesetzen zuwider. So seien am 2. Dezember 1999 bei einer polizeilichen Durchsuchung des Vereinsgeländes ( ) verschiedene Schusswaffen in erheblicher Anzahl sowie Sprengstoffe gefunden worden, die führende Vereinsmitglieder gemeinsam mit den übrigen Vereinsmitgliedern für den Antragsteller zu 1) besessen hätten, ohne dafür die erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Des Weiteren sei Munition für die clubeigenen Schusswaffen, die an verschiedenen Orten auf dem Vereinsgelände, u.a. in einem getarnten Erddepot, deponiert gewesen sei, aufgefunden worden. Darüber hinaus stünden zahlreiche Vereinsmitglieder auf Grund weiterer Straftaten unter Anklage bei dem Landgericht . Diese Straftaten seien dem Antragsteller zu 1) zuzurechnen, denn sie seien mit Wissen und Billigung der führenden Vereinsmitglieder begangen worden und hätten in einem inneren Zusammenhang mit den Zielen und den Zwecken des Vereins gestanden. So lege etwa eine ungeschriebene Clubregel fest, dass jedes Mitglied spätestens ab Erlangen der sog. Vollmitgliedschaft verpflichtet sei, eine Schusswaffe zu besitzen. Dementsprechend befassten sich die Vereinsmitglieder mit dem illegalen Erwerb, dem Weitergeben und Führen verschiedener Schusswaffen, die wiederum als Mittel zur Förderung und Durchsetzung weiterer strafbarer Ziele der Vereinigung, aber auch als Einnahmequelle durch Weiterverkauf genutzt würden. Bestimmte vorhandene Schusswaffen hätten auf dem Vereinsgelände allen Vereinsmitgliedern zur Verfügung gestanden. 10 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde wie folgt begründet: Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller zu 1. nach der Zustellung der Verbotsverfügung verstärkt durch nicht inhaftierte Vereinsmitglieder - auch über Angehörige anderer " "-Gruppen oder außenstehende Sympathisanten und Unterstützer - versuchen werde, seine illegale Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen weiter zu betreiben. Ein wirksames Vorgehen gegen den Verein sei daher nur möglich, wenn der Vollzug nicht aufgeschoben werde. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Vermögensgegenstände und Unterlagen des Vereins beiseite geschafft und später zur Fortsetzung der kriminellen Tätigkeit des Vereins verwendet würden. 11 Gegen die Verbotsverfügung haben die Antragsteller Klage erhoben (5 D 18/01.AK) und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung ihres Begehrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes machen sie im Wesentlichen geltend: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei entgegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht nachvollziehbar begründet. Es handele sich um eine formelhafte Begründung, die einen Bezug zum Einzelfall nicht erkennen lasse. Dies ergebe sich schon aus der wörtlichen Identität mit der Verbotsverfügung des Bundesinnenministers gegen den " " vom 21. Oktober 1983. Im Übrigen sei die Behauptung, die Mitglieder des Vereins würden nach der Zustellung der Verbotsverfügung verstärkt kriminellen Handlungen zum Zwecke der Einnahmeerzielung nachgehen, weder durch Tatsachen noch sonstige Umstände belegt. Der überwiegende Teil der Mitglieder des Antragstellers gingen einer geregelten Arbeit nach und erzielten hieraus für ihren Lebensstil ein ausreichendes Einkommen. Zudem sei der überwiegende Teil der Mitglieder des Antragstellers trotz jahrzehntelanger Mitgliedschaft in verschiedenen Motorradclubs nicht vorbestraft. Die Verbotsverfügung sei darüber hinaus wegen des Ausschlusses des Anhörungsrechts formell rechtswidrig. Die Begründung, dass bei einer Gewährung des rechtlichen Gehörs Vermögensgegenstände und Unterlagen des Vereins hätten beiseite geschafft werden können und der Verein verstärkt versuchen werde, illegalen Tätigkeiten nachzugehen, kennzeichne lediglich eine abstrakte Gefahr, die im konkreten Fall jedoch nicht zu befürchten gewesen sei. Dem Antragsgegner seien die genauen Vermögensverhältnisse des Clubs aus den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten bekannt. Zu verschleierndes Vereinsvermögen sei nicht vorhanden. Angesichts des Umstandes, dass das Vereinsverbot erst nach mehr als einem Jahr nach dem polizeilichen Zugriff ausgesprochen worden sei, hätten die Vereinsmitglieder, wenn es denn Vereinsvermögen gegeben hätte, für eine Beiseiteschaffung ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt. Im Übrigen sei die unterlassene Anhörung auch ermessensfehlerhaft. Eine pflichtgemäße Ermessensausübung sei nicht erkennbar. Schließlich überwiege auch das Aufschubinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung. Die Behauptung des Antragsgegners, die Tätigkeit des Antragstellers laufe den Strafgesetzen zuwider, sei nicht durch objektive Anhaltspunkte belegt. Soweit in der Begründung der Verbotsverfügung ausgeführt werde, dass gemeinsames Ziel die Gewinnoptimierung und die vereinte Kontrolle des kriminellen Marktes innerhalb des beanspruchten Herrschaftsgebietes sei, sei dies unzutreffend. Die Vereinsmitglieder gingen einer geregelten Tätigkeit nach. Konkrete Anhaltspunkte, dass neben den Einkünften aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit noch weitere Einkünfte, etwa aus kriminellen Handlungen, erzielt würden, bestünden nicht. Auch die Behauptung, die kriminelle Tätigkeit des Vereins sei die wesentliche Einnahmequelle für ihn und seine Mitglieder, sei unzutreffend. Nennenswertes Vereinsvermögen bestehe nicht, insbesondere sei das Clubgelände lediglich von der Stadt angepachtet. Die Clubmitglieder respektierten die Rechtsordnung und führten kein Leben außerhalb der Gesellschaft. Gegenüber den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sei darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglichen Tatvorwürfe auf Vorfällen vor der Vereinsgründung beruhten, sodass sie nicht dem Antragsteller zu 1) zugerechnet werden könnten. Auch könne der Antragsgegner sich nicht auf die aktuell anhängigen Strafverfahren stützen, da insoweit die Unschuldsvermutung gelte. Zwar sei nicht zu verkennen, dass der Antragsgegner für seine Würdigung nicht auf rechtskräftige Strafurteile angewiesen sei. Zu erwarten sei jedoch, dass gerade bei einem weitreichenden Vereinsverbot nicht nur wahllos aus mehr als 100 Ermittlungsakten zitiert werde, sondern eine ermessensfehlerfreie Entscheidung mit nachvollziehbarer Begründung ergehe. 12 Die Antragsteller beantragen, 13 die aufschiebende Wirkung der Klage (5 D 18/01.AK) gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 11. Dezember 2000 wiederherzustellen. 14 Der Antragsgegner beantragt, 15 den Antrag abzulehnen. 16 Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Ein Verein, dessen Zweck, wie hier, strafrechtlich zu ahnende Tatbestände betreffe, stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar und sei schon aus diesem Grunde mit sofortiger Wirkung zu verbieten. Bei einer Anhörung vor dem Verbot, wäre es den Vereinsmitgliedern möglich gewesen, Beweismittel beiseite zu schaffen; außerdem hätte bei einer Beschlagnahme des Vereinsvermögens mit massiven Widerstandshandlungen gerechnet werden müssen. Ein Absehen von der Anhörung sei daher zumindest nach § 28 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. VwVfG notwendig und geboten gewesen, da das Gelände nach außen vor einem polizeilichen Zugriff geschützt gewesen sei und Polizeieinheiten observiert worden seien, um festzustellen, ob möglicherweise ein Zugriff auf das Gelände bevorstehe. In Anbetracht der durch die inhaftierten Vereinsmitglieder begangenen Straftaten könne sogar vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwVfG ausgegangen werden. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners und die Gerichtsakte 5 D 18/01.AK Bezug genommen. 18 II. 19 Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag der Antragsteller hat keinen Erfolg. 20 Der Senat läßt offen, ob die Anträge der Antragsteller zu 2.-5. bereits unzulässig und schon aus diesem Grund abzulehnen sind. Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen insoweit, als den Antragstellern zu 2.-5., die weder Adressaten der Verfügung noch unmittelbar in eigenen Rechten betroffen sind, die für ihren Antrag erforderliche Antragsbefugnis fehlen könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Rechtsanspruch auf Aufhebung eines Vereinsverbots nur der verbotenen Vereinigung selbst zu. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 1984 - 1 A 26.93 -, Buchholz 402.25 VereinsG Nr. 7. 22 Eine abschließende Entscheidung kann hier dahinstehen, da die Anträge sämtlicher Antragsteller jedenfalls unbegründet sind. 23 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genannten formellen Anforderungen an die Begründung der Vollziehungsanordnung. Der Antragsgegner hat in seiner Verfügung im Einzelnen diejenigen Gründe dargelegt, die dafür sprechen, dass die Vollziehung keinen Aufschub bis zum Abschluss des Klageverfahrens duldet. Damit hat er in der von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO geforderten Weise zu erkennen gegeben, dass er bezogen auf die hier vorliegende konkrete Fallgestaltung das Vollziehungsinteresse und die Interessen des Antragstellers zu 1. an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegeneinander abgewogen hat. Der Umstand, dass der Antragsgegner sich bei der Begründung an der Vorlage aus dem Verbotsverfahren betreffend den " " orientiert hat, lässt den konkreten Bezug zum Einzelfall nicht entfallen. 24 Die im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht vorzunehmende Abwägung zwischen den privaten Interessen des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an schnellstmöglicher Durchsetzung der für notwendig gehaltenen Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. 25 Die Verfügung des Antragsgegners vom 11. Dezember 2000 lässt keine offensichtlichen Rechtsverstöße erkennen, die das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung von vornherein entfallen lassen würden. 26 Ein solcher Rechtsverstoß ist nicht im Hinblick auf die Vorschrift des § 28 VwVfG NRW anzunehmen. Wie in der angefochtenen Verfügung ermessensfehlerfrei begründet, war eine sofortige Entscheidung ohne vorherige Anhörung im öffentlichen Interesse notwendig (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. VwVfG NRW), da ansonsten nicht inhaftierte Vereinsmitglieder von der bevorstehenden Verbotsverfügung Kenntnis erlangt hätten. Dadurch wären sie in den Stand gesetzt worden, etwa noch vorhandenes Vereinsvermögen, bei der Durchsuchung am 2. Dezember 1999 nicht aufgefundenes oder zwischenzeitlich angefallenes Belastungsmaterial sowie die von der Verbotsverfügung erfassten Kennzeichen des Vereins einer weiteren Durchsuchung zu entziehen, um den Fortbestand ihrer Organisation zum Zweck der Wahrung ihres Gebietsanspruchs gegenüber anderen Gruppen zu gewährleisten. Wie der Erfolg der mit dem Erlass der Verbotsverfügung verbundenen Durchsuchung zeigt, konnte u.a. das dem Verein zuzurechnende Konto bei der Sparkasse mit einem Guthaben von rund 3.400,00 DM beschlagnahmt werden, auf die die nicht inhaftierten Mitglieder nunmehr keinen Zugriff mehr haben. 27 Auch in materieller Hinsicht ist die Verbotsverfügung nicht offensichtlich rechtswidrig. Es spricht vielmehr alles dafür, dass die in Nr. 1 der Verfügung getroffene Feststellung, Zweck und Tätigkeit des Antragstellers liefen den Strafgesetzen zuwider (Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. Satz 1 1. Halbsatz VereinsG), zutreffend und die hierauf beruhende Verbots- und Auflösungsverfügung (Nr. 2 der Verfügung) rechtmäßig ist. Die strafgesetzwidrige Tätigkeit einer Vereinigung ergibt sich aus den Verhaltensweisen ihrer Mitglieder; entscheidend ist, dass das strafgesetzwidrige Verhalten der Mitglieder der Vereinigung zugerechnet werden kann und ihren Charakter prägt. 28 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 1998 - 5 D 103/93.AK-, NWVBl. 1999, 149, m.w.N. 29 Dies ist hier der Fall. Wie der Antragsgegner glaubhaft gemacht hat, sind bei der polizeilichen Durchsuchung am 2. Dezember 1999 und damit nach Gründung des Antragstellers zu 1. (12. November 1999) auf dem Vereinsgelände Schusswaffen in erheblicher Anzahl sowie Sprengstoffe und Munition aufgefunden worden, für die waffenrechtliche Erlaubnisse nicht vorlagen. Das Halten und Führen von Schusswaffen und Munition ist auch dem Antragsteller zu 1. zuzurechnen, da, wie der Antragsgegner ebenfalls glaubhaft gemacht hat, nach einer ungeschriebenen Clubregel jedes Mitglied spätestens ab Erlangen der sog. Vollmitgliedschaft dazu verpflichtet ist, eine Schusswaffe zu besitzen, mithin der Besitz dieser Schusswaffen von dem Antragsteller zu 1. als Erfüllung einer ihm gegenüber bestehenden und identitätsstiftenden Verpflichtung eingefordert wird. Soweit die Antragsteller geltend machen, der Antragsteller zu 1. diene nicht der Ermöglichung von Einnahmen aus kriminellen Handlungen und die ansonsten den Beteiligten vorgeworfenen Straftaten seien bereits vor der Gründung des Antragstellers zu 1. erfolgt, stellt dies die massiven und dem Antragsteller zu 1. zuzurechnenden Verstöße gegen waffenrechtliche Strafvorschriften nicht in Frage. 30 Die Untersagung der Vereinstätigkeit sowie der Bildung von Ersatzorganisationen (Nr. 3 1. Halbsatz der Verfügung) beruht auf § 8 Abs. 1 VereinsG, das Verbot, Kennzeichen des Vereins zu verbreiten oder öffentlich oder in einer Versammlung zu verwenden (Nr. 3 2. Halbsatz der Verfügung), folgt aus § 9 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, die Anordnung der Beschlagnahme des Vereinsvermögens (Nr. 4 der Verfügung) aus § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG. 31 Bei der im Übrigen vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Vereinsverbots und der Folgeregelungen. Das sich aus der Begründung der Verbotsverfügung ergebende öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, wie etwa der Fortsetzung des illegalen Waffen-, Munitions- und Sprengstoffbesitzes nach den Clubstatuten, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Dies hat im besonderen Maß zu gelten, wenn Straftaten, wie hier, in einem streng hierarchisch gegliederten Verband verübt werden, der ihre Begehung in organisatorischer und psychologischer Hinsicht einfordert und Verstöße gegen die Clubregeln scharf sanktioniert. Das hiernach schwerwiegende öffentliche Interesse am Wegfall der aufschiebenden Wirkung überwiegt die gegenläufigen Interessen des Antragstellers zu 1., zumal durch den Sofortvollzug keine unumkehrbaren Fakten geschaffen werden. Mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung wird die Vereinstätigkeit nicht für die gesamte Zukunft unterbunden, sondern nur vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verhindert. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Bei der Streitwertfestsetzung orientiert sich der Senat an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 1996, 605, wonach für das Vereinsverbot durch eine oberste Landesbehörde ein Streitwert in der Hauptsache von 20.000,-- DM vorgesehen ist (Nr. 44.1.1 des Streitwertkatalogs). Wegen des lediglich vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bestimmt der Senat den Wert des Streitgegenstandes - für jeden Antragsteller gesondert - in Höhe der Hälfte des Streitwertes der Hauptsache. 33 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). 34