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Beschluss

1 A 2277/99.PVL

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:0531.1A2277.99PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es für erledigt erklärt worden ist. Insoweit ist der angefochtene Beschluss wirkungslos. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Mit Formblatt vom 14. August 1996 bat der Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zu einer als "Umbau der Mensa IX" bezeichneten Maßnahme. Dem Formblatt war ein Schreiben vom 13. August 1996 beigefügt, worin im Wesentlichen ausgeführt ist, die in der Mensa IX stattfindende Baumaßnahme werde nicht vom Studentenwerk B. , sondern von der Fachhochschule B. getragen. In die Planung, die vom Staatlichen Bauamt durchgeführt worden sei, sei der Beteiligte nicht einbezogen worden. Von der beabsichtigten Sanierung habe er erst erfahren, als mit der Umsetzung der Maßnahme begonnen worden sei. Inzwischen habe er in Erfahrung gebracht, dass folgende Arbeiten durchgeführt würden: 4 - Verlegung eines Fußbodenbelags, - neuer Anstrich, - Neumöblierung des Speisesaals mit Tischen und Stühlen für ca. 150 Sitzplätze, - Aushängekasten für die Speisepläne und sonstige Informationen im Flur und im Speisesaal, - optische und lichttechnische Ausgestaltung der drei Wandbögen im Flur, - Plazierung von kleineren Stehtischen mit Stühlen entlang der rechten Flurwand. 5 Ferner war in dem Schreiben ausgeführt, dass für weitere Erläuterungen Herr Abteilungsleiter G am 14. August 1996 zur Verfügung stehe. Dieser nahm sodann an der an jenem Tage durchgeführten Personalratssitzung teil und machte ergänzende Ausführungen zu der beabsichtigten Maßnahme. 6 Der Antragsteller verweigerte daraufhin mit Schreiben vom 14. August 1996, ohne um eine (weitere) Erörterung nachzusuchen oder um die Übermittlung weiterer Informationen zu bitten, (bereits endgültig) seine Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme. Zur Begründung führte er aus: 7 "a) Wenn die Fachhochschule B. die Umbauarbeiten ohne vorhergehende Kontaktierung der Geschäftsführung des Studentenwerks B. - A.ö.R. - begonnen hatte, so zeigt dies deutlich auf, wie ernst die Dienststelle unseres Hauses durch Dritte noch genommen wird. Wenn Sie sich dann auch noch darauf einlassen, im inneren Dienstgeschäft Ihrer Verpflichtung gegenüber dem Personalrat gemäß Landespersonalvertretungsgesetz nicht nachkommen zu wollen, macht dies darüber hinaus deutlich, wie Sie es mit den Arbeitnehmerrechten halten. 8 b) Ihr Beauftragter - nämlich Herr AL H. - hat dann noch bestätigt, daß an den Wegfall (!) des Kassensystems zu Gunsten von Bon-Verkäufen gedacht ist, was Ihrem schriftlichen Vortrag nicht zu entnehmen war. Eine derartige Vorgehensweise ist als unverantwortlich zu bezeichnen. Gerade die Elimination der Arbeitsplätze und die Umfunktionierung von Arbeitnehmeraufgaben ohne Kontaktierung des Personalrates bedeutet eine bewußte und strategisch zielgerichtete Ignoration der Personalvertretung." 9 Unter dem 27. August 1996 teilte der Beteiligte dem Antragsteller schriftlich mit, dass beabsichtigt sei, in der Mensa IX Essensmarken zu verkaufen, um den Engpaß, der früher an dem Kassenhäuschen bestanden habe, zu beheben. Ziel dieser Maßnahme sei, die Zahl der Kunden durch Verkürzung der Wartezeiten bei der Essensausgabe zu heben. Der Verkauf der Essensmarken solle am Buffet und während der Mittagszeit bei der Essensausgabe erfolgen. Es sei beabsichtigt, die Kasse neben der Essensausgabe aufzubauen. Da die an der Kasse tätige Mitarbeiterin - seinerzeit: Frau U D - nicht mehr bei allen Kunden kassieren müsse, sei zu erwarten, dass sie über freie Zeit verfüge und ihr daher Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Essensausgabe übertragen werden könnten. Wie der Arbeitsplatz letztendlich ausgestaltet werde, müsse noch erprobt werden. Es sei jedoch nicht beabsichtigt, einen Arbeitsplatz zu eliminieren. Darüber hinaus werde der betroffenen Mitarbeiterin auch keine "artfremde" Tätigkeit übertragen werden. 10 Ausweislich ihrer Personalakte ist Frau U D bei dem Beteiligten seit dem 1. Dezember 1980 als Arbeiterin eingestellt; sie war zunächst als Putz- und Küchenhilfe und ab dem 1. März 1985 als Kassiererin tätig. Seit dem 1. August 1997 ist Frau F als Cafeterialeiterin der Cafeteria VII (D Straße) tätig. 11 In Ausführung der Umbau- und Umgestaltungsmaßnahmen der Mensa IX wurde das alte Kassenhäuschen, welches sich vor der Essensausgabe befunden hatte, abgebaut; einige Wochen später wurde im Wandbereich neben der Essensausgabe ein neues, ähnliches Kassenhäuschen mit etwas anderen Maßen errichtet. Der Bon-Verkauf wurde nach einigen Wochen dahin umgestellt, dass daneben auch wieder Barverkauf möglich war. 12 Der Antragsteller hat am 10. April 1997 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet und dazu vorgetragen: Die Maßnahme erweise sich bereits aus "formalrechtlichen Gründen als unzulässig". Der Beteiligte habe weder eine vorläufige Regelung im Sinne von § 66 Abs. 8 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG NRW) getroffen, noch mitgeteilt, dass er die Verweigerung der Zustimmung als rechtlich nicht ausreichend begründet und die Maßnahme daher gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt ansehe. Er habe die streitgegenständliche Maßnahme vielmehr ohne Einhaltung "irgendwelcher Formalien" umgesetzt. Außerdem sei der Antragsteller vom Beteiligten nur unzureichend unterrichtet worden. Der Vorsitzende des Personalrats sei in der Personalratssitzung an Herrn H. herangetreten und habe diesen zu technischen Details, insbesondere der lichttechnischen Ausgestaltung der drei Wandbögen im Flur, befragt. Herr H. habe darauf hingewiesen, dass dem Beteiligten über die technischen Details keinerlei Informationen zur Verfügung stünden. Daraufhin habe der Personalratsvorsitzende angekündigt, dass der Personalrat die Maßnahme wegen unzureichender Information ablehnen werde. Schließlich verkenne der Beteiligte, dass sich durch die Ausgabe von Essensmarken das gesamte Tätigkeitsfeld der Kassiererin verändert habe. So sei Frau F. nach dem Umbau neben ihrer Kassierertätigkeit mit der Essensausgabe und Reinigungstätigkeiten und auch dem Verkauf im Kiosk betraut worden. 13 Der Antragsteller hat beantragt, 14 1. festzustellen, dass die Abschaffung des Kassenhäuschens in der Mensa IX und die Verlagerung der Kasse in den Bereich neben der Essensausgabe der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 LPVG NRW unterliegt, 15 2. festzustellen, dass die Einführung des Verkaufs von Essensmarken in der Mensa IX der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW unterliegt, 16 3. festzustellen, dass die dem Antragsteller vom Beteiligten unter dem 14. August 1996 vorgelegte Umbaumaßnahme der Mensa IX, insbesondere die optische und lichttechnische Ausgestaltung der drei Wandbögen im Flur, nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt gilt, 17 4. festzustellen, dass die nach dem Umbau der Mensa IX erfolgte Übertragung weitergehender/andersartiger Tätigkeiten an die vor dem Umbau ausschließlich mit Kassierertätigkeiten befasste Bedienstete, Frau V. E. , der Mitbestimmung unterliegt. 18 Der Beteiligte hat beantragt, 19 die Anträge abzulehnen. 20 Er ist dem Vorbringen des Antragstellers entgegengetreten. 21 Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die gestellten Anträge nach vorheriger Beweisaufnahme im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Der Abbau des Kassenhäuschens und der - wenige Wochen später erfolgte - Aufbau einer Kasse neben der Essensausgabe sei nicht nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig. Denn das dort geregelte Mitbestimmungsrecht greife nicht bei Änderungen des Arbeitsplatzes, die unzweifelhaft von untergeordneter Bedeutung seien und denen hiervon ausgehend die objektive Eignung fehle, das Wohlbefinden oder die Leistungsfähigkeit des auf dem Arbeitsplatz eingesetzten Beschäftigten zu beeinflussen. Ein derartiger Fall sei hier gegeben. Die Einführung des Verkaufs von Essensmarken unterliege keinem der in § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW geregelten Mitbestimmungstatbestände. Es liege weder eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung noch eine solche zur Erleichterung des Arbeitsablaufs und auch keine solche zur Änderung der Arbeitsorganisation im Sinne der genannten Vorschrift vor. In diesem Zusammenhang sei nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift entscheidend, dass die Maßnahme weder auf eine erhöhte Inanspruchnahme der Beschäftigten abziele noch eine solche durch die Maßnahme überhaupt herbeigeführt werde. Auch für sonstige unangemessene Belastungen, die mit der Rationalisierungsmaßnahme verbunden wären, sei nichts ersichtlich. Die dem Antragsteller vom Beteiligten unter dem 14. August 1996 zur Mitbestimmung vorgelegte Umbaumaßnahme der Mensa IX, insbesondere die optische und lichttechnische Ausgestaltung der drei Wandbögen im Flur, gelte gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt. Denn die Zustimmung sei vom Antragsteller nicht innerhalb der Erklärungsfrist mit beachtlichen Gründen schriftlich verweigert worden. Hinsichtlich der Ingangsetzung der Frist gelte hier: Beantrage der Dienststellenleiter beim Personalrat die Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme nach seiner Auffassung ausreichend und in einer Weise, dass der Personalrat das Fehlen einzelner nach seiner Auffassung zu einer Unterrichtung etwa noch erforderlicher, bei der Dienststelle vorhandener Unterlagen erkennen könne, so müsse der Personalrat dies dem Dienststellenleiter innerhalb der zweiwöchigen Äußerungsfrist mitteilen. Geschehe dies nicht, sei im Rahmen des Verfahrens der Mitbestimmung davon auszugehen, dass etwaige weitere Unterlagen nicht als für die Entscheidungsfindung des Personalrats erforderlich zu betrachten seien. Die in dem Schreiben vom 13. August 1996 angeführten Gründe lägen, was die hier konkret in Rede stehende Maßnahme betreffe, außerhalb des Rahmens des einschlägigen Mitbestimmungstatbestandes (§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 LPVG NRW); die erklärte Verweigerung der Zustimmung sei deshalb unbeachtlich. Schließlich unterliege auch die nach dem Umbau der Mensa IX erfolgte Übertragung von zusätzlichen Tätigkeiten aus dem Bereich der Küche an die Bedienstete V. E. nicht der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW. Dabei bedürfe es hier keiner abschließenden Entscheidung, ob die erfolgte teilweise Änderung des Aufgabenbereichs der Frau E. überhaupt ihrer Gesamttätigkeit ein neues Gepräge gegeben habe. Es fehle nämlich schon daran, dass eine etwaige Umsetzung als dauerhafte, den Zeitraum von drei Monaten überschreitende Maßnahme geplant gewesen sei. 22 Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 19. April 1999 zugestellten Beschluss haben diese am 19. Mai 1999 Beschwerde eingelegt und diese am 18. Juni 1999 wie folgt begründet: 23 Die Auffassung der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts, dass der Abbau des Kassenhäuschens in Verbindung mit dem späteren Aufbau einer Kasse neben der Essensausgabe nicht gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig sei, treffe nicht zu. Der Sinn und Zweck dieses Mitbestimmungstatbestandes bestehe darin, eine menschengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes zu schaffen und schutzwürdige Belange der Beschäftigten zu wahren. Dies treffe auch auf den vorliegenden Fall zu. Eine "Gestaltung" im Sinne der Vorschrift finde immer bereits dann statt, wenn der räumliche Arbeitsplatz verändert werde. Derartige Maßnahmen unterfielen unzweifelhaft der Mitbestimmungspflicht. Rechtsirrig sei darüber hinaus die Auffassung der Fachkammer, dass die Einführung des Verkaufs von Essensmarken nicht der Mitbestimmung gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW unterliege. Einer Hebung der Arbeitsleistung dienten bereits alle Maßnahmen, die die Effektivität der Arbeitsleistung in qualitativer oder quantitativer Hinsicht förderten. Grundsätzlich gehörten hierzu Rationalisierungsmaßnahmen, die zur Einsparung von Personal oder zur anderweitigen Verwendung des Personals führten. Das erstinstanzliche Gericht verkürze den Sachverhalt, wenn es als Zweck der Maßnahme allein auf die Verkürzung der Wartezeit für die Studenten abstelle. Die Auswirkungen für die Beschäftigten würden hierbei vernachlässigt. Entsprechendes gelte für die weiteren Mitbestimmungstatbestände des § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW. Des Weiteren verkenne die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in der angefochtenen Entscheidung, dass die vorgelegte Maßnahme hinsichtlich des Umbaus der Mensa IX betreffend die optische und lichttechnische Ausgestaltung der drei Wandbögen im Flur nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt gelte. Die Umbaumaßnahme unterfalle (insoweit) unstreitig seiner Mitbestimmungspflicht. Entgegen der Auffassung der Fachkammer habe die Dienststelle davon ausgehen müssen, dass nicht sämtliche erforderlichen Informationen hinsichtlich der betreffenden Maßnahme ihm, dem Antragsteller, vorgelegen hätten. Dies sei in dem Schreiben vom 14. August 1996 auch zum Ausdruck gebracht worden. Darüber hinaus liege die Ablehnung nicht offensichtlich außerhalb des Rahmens des einschlägigen Mitbestimmungstatbestandes. Auch in diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen gewesen, dass er, der Antragsteller, konkrete Ablehnungsgründe schriftlich nicht adäquat habe vortragen können, so lange sich der Beteiligte selbst nicht in der Lage gesehen habe, nähere Angaben zu den optischen und lichttechnischen Ausgestaltungen der drei Wandbögen im Flur zu machen. Die Argumentation der Fachkammer sei in diesem Zusammenhang widersinnig. Schließlich sei es unzutreffend, dass die Fachkammer die nach dem Umbau der Mensa IX erfolgte Übertragung von zusätzlichen Tätigkeiten aus dem Bereich der Küche an die Bedienstete E. nicht gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW für mitbestimmungspflichtig gehalten habe. Die Tätigkeit der Beschäftigten E. sei schlicht und ergreifend eine andere geworden und könne deshalb nur als Umsetzung im Sinne des Gesetzes gewertet werden. Hieran ändere auch das Ergebnis der Beweisaufnahme nichts. 24 Im Anhörungstermin vor dem Fachsenat hat der Antragsteller ergänzend ausgeführt, dass der Bon-Verkauf inzwischen vollständig eingestellt worden sei und es ein neues Kassensystem mit Kodierkarte gebe. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich des erstinstanzlich gestellten Antrags zu 2) sowie - mit Blick auf die zwischenzeitliche weitere Umsetzung der Bediensteten E. - auch hinsichtlich des dortigen Antrags zu 4) das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Weiterhin hat der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Antrag zu 1) im Anhörungstermin dahin neu formuliert, dass er beantragt, 25 festzustellen, dass der Abriss des alten Kassenhäuschens in der Mensa IX und die Neuerrichtung eines anderen Kassenhäuschens im Bereich neben der Essensausgabe innerhalb der Mensa IX der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 LPVG NRW unterliegt. 26 Der Antragsteller beantragt, 27 den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem neu gefassten Antrag zu 1. erster Instanz sowie dem in erster Instanz unter 3. gestellten Antrag zu entsprechen. 28 Der Beteiligte beantragt, 29 die Beschwerde mit den neu gefassten Anträgen zurückzuweisen. 30 Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und schließt sich auch in der Begründung im Wesentlichen den Ausführungen der Fachkammer an. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte mitsamt den Beiakten (Verfahrensakte des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, Verwaltungsvorgang, Personalakte der Beschäftigten V. E. ) Bezug genommen. 32 II. 33 Das Beschlussverfahren ist gemäß §§ 90 Abs. 2, 83 a Abs. 2 Satz 1 ArbGG einzustellen, soweit die Beteiligten es im Anhörungstermin vor dem Fachsenat betreffend die erstinstanzlich gestellten Anträge zu 2) und zu 4) übereinstimmend für erledigt erklärt haben; insoweit ist der angefochtene Beschluss wirkungslos. 34 Im Übrigen ist die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 35 Die verbliebenen Anträge zu 1) und 3) sind zulässig. Insbesondere fehlt es diesbezüglich für das jeweils auf den konkreten Fall bezogene Begehren des Antragstellers nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Zwar sind die baulichen und gestalterischen Maßnahmen im Bereich der Mensa IX, um die es hier geht, bereits vollzogen worden. Bei Maßnahmen, die bereits umgesetzt worden sind, entfällt das Rechtsschutzinteresse für ein auf den konkreten Fall bezogenes Begehren indes nur, wenn die Maßnahme sich in einer Weise erledigt hat, dass sie sich nicht mehr regeln ließe. 36 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 = PersV 1994, 124 = ZTR 1993, 525 = PersR 1993, 450; ferner z. B. Beschluss des Fachsenats vom 5. April 2001 - 1 A 5330/98.PVL -. 37 Demgegenüber handelt es sich vorliegend um Maßnahmen, die - wie schon die Fachkammer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zutreffend dargelegt hat - ohne unvertretbaren Aufwand jederzeit wieder rückgängig gemacht bzw. inhaltlich geändert werden können. 38 Die Anträge sind indes nicht begründet. 39 Dies gilt zunächst für den Antrag zu 1). Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind der Abriss des alten Kassenhäuschens in der Mensa IX und die Neuerrichtung eines anderen Kassenhäuschens im Bereich neben der Essensausgabe innerhalb der Mensa IX keine - worauf sich hier der Antragsfassung entsprechend der Umfang der Rechtsprüfung durch den Fachsenat beschränkt - gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 LPVG NRW mitbestimmungspflichtige Maßnahme. 40 Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung - wie hier - nicht besteht, mitzubestimmen über die Gestaltung der Arbeitsplätze. Dabei ist der Begriff des Arbeitsplatzes nicht funktional, sondern räumlich zu verstehen. Er umfasst den räumlichen Bereich, in dem der Beschäftigte tätig ist, sowie seine unmittelbare Umgebung. Als Arbeitsplatz im Sinne der Vorschrift kommen danach alle innerhalb der Räumlichkeiten einer Dienststelle nach deren Aufteilung, der Untergliederung ihrer Räumlichkeiten oder der Zuordnung bestimmter Raumzonen zu einem Arbeitsgerät abgrenzbaren Bereiche in Betracht, in denen von einem Beschäftigten oder mehreren Beschäftigten zugleich oder nacheinander einzelne Arbeitsschritte oder ineinander greifende Arbeitsvorgänge verrichtet werden. 41 Vgl. dazu: BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 1978 - 6 P 13.78 -, ZBR 1980, 59, vom 17. Februar 1986 - 6 P 21.84 -, PersV 1986, 328, und vom 17. Juli 1987 - 6 P 6.85 -, DVBl. 1987, 1170 = PersV 1989, 312; ferner Beschlüsse des Fachsenats vom 13. Februar 1984 - CL 45/82 -, RiA 1984, 286, und vom 17. Februar 1982 - CL 13/80 -, RiA 1982, 199. 42 Ein Kassenhäuschen, in welchem im Zusammenhang mit der Essensausgabe in einer Mensa Geld kassiert oder Wertmarken verkauft bzw. eingelöst werden, erfüllt hiervon ausgehend die Voraussetzungen eines Arbeitsplatzes. 43 "Gestaltung" der Arbeitsplätze iSd § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 LPVG NRW meint die Ausgestaltung vorhandener oder künftig einzurichtender Arbeitsplätze, also insbesondere ihre räumliche Unterbringung, ihre (körper- und funktionsgerechte) Ausstattung mit Geräten und Einrichtungsgegenständen, ihre Temperierung, Beleuchtung und Belüftung sowie die Berücksichtigung von Umgebungseinflüssen wie z. B. Lärm. 44 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Juli 1987 - 6 P 21.84 -, aaO., sowie vom 16. Dezember 1992 - 6 P 29.91 -, PersV 1993, 365; Beschluss des Fachsenats vom 13. Februar 1984 - CL 45/82 -, aaO. 45 Sowohl die räumliche Unterbringung als auch die bauliche Ausgestaltung eines Kassenhäuschens in einer Mensa kann hiernach im Ausgangspunkt dem in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestand unterfallen. Wenn gleichwohl die Mitbestimmungspflichtigkeit der Maßnahme hier im Ergebnis zu verneinen ist, so beruht dies auf den folgenden, im Wesentlichen schon von der Fachkammer angestellten Erwägungen: 46 Unter Berücksichtigung der Zielsetzung des in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestandes, die Beschäftigten bei der Arbeit vor Gefährdungen und Überbeanspruchung zu schützen, bedarf es einer sachlichen Grenze der Mitbestimmung dahingehend, dass nicht schlechthin jede (noch so geringfügige) Veränderung der äußeren Gestalt oder des konkreten Standortes eines Arbeitsplatzes ohne Weiteres als "Gestaltung der Arbeitsplätze" iSd § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 LPVG NRW anzusehen ist. Mitbestimmungspflichtig sind deswegen nur Festlegungen in Bezug auf erst einzurichtende Arbeitsplätze oder Änderungen der Anlage und Ausstattung vorhandener Arbeitsplätze, die ihrer Eigenart nach oder wegen ihrer Auswirkungen auf den dort Arbeitenden objektiv geeignet sind, das Wohlbefinden oder die Leistungsfähigkeit desjenigen Beschäftigten zu beeinflussen, der auf dem Arbeitsplatz eingesetzt ist oder werden soll. Aus dieser Sicht unbedeutende Umstellungen an einem Arbeitsplatz unterliegen dagegen nicht der Mitbestimmung des Personalrats, mag sie der Beschäftigte auch als belastend empfinden. 47 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. August 1985 - 6 P 20.83 -, BVerwGE 72, 94 = DVBl. 1986, 352, vom 17. Juli 1987 - 6 P 6.85 -, aaO., und vom 16. Dezember 1992 - 6 P 29.91 -, aaO. 48 Mit anderen Worten: Das Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 LPVG NRW findet nach seiner Zielrichtung eine gesetzesimmanente Schranke darin, dass eine auf der Gestaltung beruhende Belastung des an dem Arbeitsplatz eingesetzten Beschäftigten nach den Gesamtumständen möglich erscheinen muss. 49 Vgl. Cecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann, Personalvertretungsrecht NRW, § 72 RdNr. 422. 50 Daran fehlt es hier. Auf der Grundlage des dem Fachsenat von den Beteiligten in diesem Punkt unterbreiteten Sachverhalts ist nicht ersichtlich, dass - und gegebenenfalls welche - Belastungen für die Kassiererin aus der räumlichen Verlagerung und/oder aus den Veränderungen in der baulichen Ausgestaltung des Kassenhäuschens entstanden wären. Für derartige spezifizierbare Belastungen gibt es auch angesichts der hier offenbaren Geringfügigkeit der Umgestaltung keinen Anhalt. Statt vor der Essensausgabe befindet sich das Kassenhäuschen nunmehr unter Beachtung der Fluchtwege im Wandbereich neben der Essensausgabe. Baulich wurde das alte Häuschen durch ein ähnliches mit etwas anderen Maßen ersetzt. Der (erst) im Anhörungstermin vor dem Fachsenat gegebene Hinweis des Antragstellers auf angeblich beengtere Verhältnisse ermangelt der jedenfalls in Grundzügen erforderlich gewesenen Substantiierung. 51 Auch der Antrag zu 3) hat in der Sache keinen Erfolg. Die dem Antragsteller vom Beteiligten unter dem 14. August 1996 zur Mitbestimmung vorgelegte Umbaumaßnahme der Mensa IX, insbesondere die optische und lichttechnische Ausgestaltung der drei Wandbögen im Flur, gilt gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt. 52 Die Maßnahme war gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig, wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen und was der Antragsteller im Anhörungstermin vor dem Fachsenat durch ergänzende Erläuterungen - etwa betreffend die Nutzung der Flure und die von den Beschäftigten als zu "grell" empfundene Beleuchtung - noch weiter untermauert hat. 53 Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie gemäß § 66 Abs. 1 LPVG NRW nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Allerdings gilt die Maßnahme gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der sich aus den vorangehenden Sätzen 1 bis 3 ergebenden Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. 54 Vorliegend hat der Antragsteller zwar innerhalb der hier maßgeblichen Frist des § 66 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 LPVG NRW, 55 vgl. zur Maßgeblichkeit dieser Frist, wenn eine Erörterung seitens des Personalrats nicht gewünscht wird, OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 1999 - 1 A 6324/96.PVL -, PersV 1999, 510 = PersR 1999, 538 = ZTR 1999, 574, 56 seine Zustimmungsverweigerung schriftlich angebracht. Er hat sie auch mit Gründen versehen. Die Gründe im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW müssen indes - sollen sie beachtlich sein - solche sein, die sachgerecht (inhaltlich) auf das Mitbestimmungsrecht Bezug nehmen, in diesem Sinne möglicherweise innerhalb des Mitbestimmungstatbestandes liegen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, wird die abgegebene wie eine Nichtbegründung behandelt. Im Einzelnen gilt hierzu folgendes: 57 Die Weigerung der Personalvertretung, einer vom Dienststellenleiter beabsichtigten Maßnahme zuzustimmen, ist nur dann beachtlich, wenn es sich bei den zur Begründung der Ablehnung geltend gemachten Gründen um solche iSd § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW handelt. Denn nach der genannten Bestimmung hängt die Beachtlichkeit der für die Zustimmungsverweigerung gegebenen Begründung nicht allein von ihrer fristgerechten Anbringung ab. Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen kennt zwar keine gesetzlich festgelegten Gründe für die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 58 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 1993 - 6 P 4.93 -, BVerwGE 84, 178 = Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 5 = PersR 1993, 495 = PersV 1994, 508 = ZBR 1993, 370, vom 30. November 1994 - 6 P 11.93 -, BVerwGE 97, 154 = Buchholz 251.2 § 87 BlnPersVG Nr. 3 = DVBl. 1995, 204 = DÖV 1995, 284 = NVwZ 1996, 187 = PersR 1995, 130 = PersV 1995, 181 = ZfPR 1995, 44, vom 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 -, Buchholz 251.8 § 80 RhPersVG Nr. 10 = DVBl. 1995, 1237 = RiA 1995, 244 = PersR 1995, 296 = PersV 1995, 399 = ZfPR 1995, 121 = ZTR 1996, 136, und vom 6. September 1995 - 6 P 41.93 -, BVerwGE 99, 201 = Buchholz 251.5 § 77 HePersVG Nr. 5 = NVwZ 1997, 76 = RiA 1996, 307 = PersR 1996, 24 = PersV 1996, 265 = ZfPR 1996, 42 = ZTR 1996, 331, 59 der sich der Fachsenat angeschlossen hat, 60 vgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL -, ZfPR 1996, 156 = ZBR 1996, 404, und vom 29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, NWVBl. 1997, 351 = PersR 1998, 72 = RiA 1997, 254 = Schütz, Beamtenrecht ES/D IV 1 Nr. 90 = ZTR 1997, 335, 61 ist eine derartige Verweigerung aber auch ohne gesetzliche Bestimmung der dafür zugelassenen Gründe nur beachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe möglicherweise noch innerhalb der eingeräumten Mitbestimmung liegen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, fehlt es der gegebenen Begründung an ihrer Beachtlichkeit mit der Folge, dass sie wie eine nicht gegebene Begründung zur Fiktion der Billigung der Maßnahme nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW führt. Dem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu einem von der Maßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen. An einem solchen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses nicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung in diesem Sinne offensichtlich nicht möglich, so lässt das erkennen, dass die Personalvertretung keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches Verhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Es löst deshalb keine Rechtsfolgen aus. Eine derart unbeachtliche Zustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die Verpflichtung der Dienststelle begründen, das Einigungsverfahren einzuleiten. 62 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 1993 - 6 P 32.91 -, Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 2, vom 27. September 1993 - 6 P 4.93 -, aaO, und vom 6. September 1995 - 6 P 41.93 -, aaO; Beschlüsse des Fachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL -, aaO, und vom 29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, aaO. 63 In Anwendung dieser Grundsätze enthält der Inhalt des Ablehnungsschreibens des Antragstellers vom 14. August 1996 keine beachtlichen Gründe für die Verweigerung der Zustimmung zu den Umbaumaßnahmen. Dieses Schreiben spricht im Teil a) seiner Begründung lediglich in ganz allgemeiner Form (u. a.) die Pflichten des Beteiligten gegenüber dem Antragsteller an, ohne in irgendeiner Weise konkret auf die in Rede stehende Umbaumaßnahme und insbesondere die lichttechnische Ausgestaltung der Wandbögen im Flur der Mensa IX unter dem Gesichtspunkt des Mitbestimmungstatbestandes der Gestaltung von Arbeitsplätzen einzugehen. Der Teil b) der Begründung beschränkt sich inhaltlich auf den Wegfall des Kassensystems zugunsten von Bon-Verkäufen und steht insofern in keinerlei Zusammenhang mit der dem Antrag zu 3) zugrundeliegenden Maßnahme des Beteiligten (Umbaumaßnahme entsprechend Schreiben vom 13. August 1996). Der gesamte Inhalt des Schreibens des Antragstellers vom 14. August 1996 entbehrt somit tragfähiger Gründe, die einen hinreichenden Bezug zu der konkreten Maßnahme und dem hierzu geltend gemachten Mitbestimmungstatbestand aufweisen. Das Schreiben war damit nicht geeignet, den Eintritt der Zustimmungsfiktion des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW zu verhindern. 64 Ob der Antragsteller - wie er im gerichtlichen Verfahren geltend macht - durch den Beteiligten über die Maßnahme hinreichend informiert und ob hiervon ausgehend die zweiwöchige Äußerungsfrist nach § 66 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW in Lauf gesetzt worden ist, kann offen bleiben. Denn diesem Umstand kommt hier in Anbetracht der (jedenfalls nicht nach Fristende) tatsächlich abgegebenen endgültigen Zustimmungsverweigerung des Antragstellers und deren inhaltlicher Unbeachtlichkeit keine Bedeutung mehr zu. 65 Der Fachsenat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass - im Ausgangspunkt - für die Unterrichtung in Mitbestimmungsverfahren die allgemeine Regelung des § 65 Abs. 1 LPVG NRW gilt, wonach der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten ist und ihm die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen sind. Denn es entspricht dem Sinn und Zweck des in § 66 Abs. 2 und 3 LPVG NRW geregelten Verfahrens, dass dem Personalrat vom Dienststellenleiter die Kenntnisse vermittelt werden, die er zu einer sachgerechten Entscheidung über den Gegenstand des Mitbestimmungsverfahrens benötigt. Dabei kann der Personalrat - jedenfalls im Grundsatz - der ihm obliegenden Überwachungspflicht nur dann sachgerecht nachkommen, wenn ihm die erforderlichen Informationen bereits "unaufgefordert" erteilt werden. 66 Vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 10. August 1987 - 6 P 22.84 -, BVerwGE 78, 65 = ZBR 1988, 258; ferner Beschluss des Fachsenats vom 11. Oktober 1988 - CL 23/86 -, PersV 1990, 79. 67 Welche Bedeutung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beizumessen ist, nach der die Erklärungsfrist des § 66 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW bei unzureichender Unterrichtung des Personalrats nicht zu laufen beginnt, was zugleich einer ordnungsgemäßen Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens entgegensteht, 68 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 1987 - 6 P 22.84 -, aaO., vom 1. Juli 1988 - 6 PB 6.88 -, PersV 1988, 532, und vom 16. Dezember 1992 - 6 P 29.91 -, PersV 1993, 365, 69 bedarf hier ebenso keiner Entscheidung wie die Frage, ob ausgehend von dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Personalrat - will er den Eintritt der Zustimmungsfiktion des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW vermeiden - seinerseits gewissermaßen in die Pflicht genommen werden kann, in Fällen, in denen er die erfolgte Unterrichtung nicht für ausreichend hält, dies dem Leiter der Dienststelle mitzuteilen und dies auch noch innerhalb der 14-tägigen Erklärungsfrist des § 66 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW (die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei objektiv unzureichender Information ja noch gar nicht in Gang gesetzt wurde) zu tun. 70 Vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Fachsenats vom 20. März 1997 - 1 A 3677/93.PVL -, vom 22. März 2000 - 1 A 2009/98.PVL - und vom 18. Oktober 2000 - 1 A 4961/98.PVL -; ferner VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 12. April 1983 - 15 S 744/82 -, ZBR 1984, 216, 71 Denn diese Fragen sind für die hier allein erhebliche fehlende Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung ohne Bedeutung. In Fällen, in denen - wie hier - eine (endgültige) Zustimmungsverweigerung in der Sache tatsächlich abgegeben worden ist, kommt es nämlich allein und entscheidend auf die Beachtlichkeit von deren Begründung und nicht zusätzlich noch auf den Fristenlauf an. Dieser Fristenlauf ist lediglich relevant für die Frage, ob die gegebenenfalls ausgesprochene Zustimmungsverweigerung fristgerecht erfolgt ist. Ist sie innerhalb laufender (in Gang gesetzter) Frist oder in einem Zeitraum des fehlenden Fristenlaufs tatsächlich abgegeben worden, kommt es für die weiteren Rechtsfolgen nicht mehr auf den eventuell fehlenden Fristenlauf, sondern nur noch darauf an, ob die tatsächlich abgegebene Zustimmungsverweigerung mit einer beachtlichen Begründung erfolgt ist. 72 Dies erschließt sich für den Fachsenat aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Dieser ist nach dem hier einschlägigen Regelungsgefüge - nimmt man die Personalratsseite in den Blick - erkennbar darauf angelegt, dem Personalrat nur unter der Voraussetzung einer beachtlichen Begründung für die Zustimmungsverweigerung seine Kompetenz zu wahren. Sinn und Zweck der Vorschrift geht - nimmt man demgegenüber die Dienststellenleitung in den Blick - ferner dahin, dem Dienststellenleiter möglichst rasch Klarheit über die - sachbezogenen - Gründe für die Zustimmungsverweigerung zu verschaffen. Fehlt es an ihnen, soll der Dienststellenleiter unbeschadet eines Fristenlaufs in die Lage versetzt sein, die geplante Maßnahme zu ergreifen. Gilt die Maßnahme aber aus diesen Gründen als gebilligt, kann es auf spätere weitere etwa beachtliche Gründe nicht ankommen. Denn mit der tatsächlich abgegebenen Zustimmungsverweigerung gibt der Personalrat dem Dienststellenleiter - bei fehlenden gegenteiligen Anhaltspunkten - zugleich zu erkennen, dass er sich selbst ausreichend in der Lage sieht, sein Beteiligungsrecht bereits jetzt in der Sache auszuüben. Für den Dienststellenleiter geht damit eine Signalwirkung dergestalt einher, dass er (in aller Regel) nunmehr davon ausgehen kann, dass nachträgliche weitere Informationen entbehrlich geworden sind und der Personalrat auf solche Informationen selbst für den Fall "verzichtet", dass der gesetzlichen Unterrichtungspflicht zu jenem Zeitpunkt objektiv noch nicht in vollem Umfang genügt worden sein sollte. In der Konsequenz dieser Überlegungen liegt es zugleich, dass der Personalrat dann, wenn er die Zustimmung zu der Maßnahme - sei es auch mit einer inhaltlich unbeachtlichen Begründung - bereits endgültig verweigert hat, im Nachhinein keine Möglichkeit mehr hat, für ihn günstige Rechtsfolgen aus einer etwaigen Verletzung der Unterrichtungspflicht herzuleiten. Eine "nachgeschobene" Rüge unzureichender Unterrichtung ist insoweit nicht mit Erfolg möglich. Vielmehr muss sich der Personalrat daran festhalten lassen, dass im Falle der Unbeachtlichkeit der tatsächlich gegebenen Ablehnungsbegründung die Zustimmungsfiktion nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW im Ergebnis greift. Der Antrag auf Zustimmung ist in diesem Fall nach der unbeachtlichen Ablehnung nicht mehr anhängig, sondern erledigt. 73 Ähnlich wohl auch: VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 12. April 1983 - 15 S 744/82 -, aaO. 74 Der Fachsenat sieht sich mit dieser Linie im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch anderer Obergerichte. So ist etwa dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 1996 - 6 P 38.93 - (aaO.) zu entnehmen, dass es auch bei Fallgestaltungen, in denen eine Verletzung der Informationspflicht in Rede steht, letztlich entscheidend darauf abzustellen ist, ob die vom Personalrat tatsächlich abgegebene Begründung inhaltlich den Beachtlichkeitsanforderungen genügt. Wenn dies - so das Bundesverwaltungsgericht in dem angeführten Beschluss - sogar schon dann gelten soll, wenn der Personalrat die Ablehnung auf eine - wie in jenem Fall - inhaltlich unbeachtliche Rüge der Verletzung der Unterrichtungspflicht stützt, so kann der hier vorliegende Fall, in dem der Personalrat die Zustimmung aus unbeachtlichen Sachgründen abgelehnt hat, ohne überhaupt ausdrücklich auf ein angebliches Informationsdefizit hinzuweisen, schwerlich eine andere Bewertung erfahren. In seinem Beschluss vom 10. August 1987 - 6 P 22.84 - (aaO.) hat das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls seine Entscheidung tragend auf eine inhaltliche Prüfung der Beachtlichkeit der Gründe einer tatsächlich abgegebenen Zustimmungsverweigerung gestützt, ohne allerdings klar dazu Stellung zu nehmen, ob das auch in einem Fall gelten soll, in welchem im Zeitpunkt der Ablehnung das Mitbestimmungsverfahren noch nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden war. Eine Entscheidung darüber sollte, worauf auch der später ergangene Beschluss vom 1. Juli 1988 - 6 PB 6.88 - (aaO.) hindeutet, in jener Entscheidung wohl offen bleiben. Schließlich weist der Fachsenat noch darauf hin, dass etwa auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Februar 1993 - 18 M 6302/92 - (PersR 1994, 30) in einer Fallgestaltung, in der mangels zureichender Information die Erklärungsfrist möglicherweise nicht in Gang gesetzt wurde, ausschließlich und maßgeblich darauf abgestellt hat, ob die von der Personalvertretung im Zusammenhang mit der Ablehnung der Zustimmung angeführten Gründe innerhalb oder außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes lagen. 75 In Anwendung auf den Fall bedeutet dies zusammenfassend folgendes: Da der Antragsteller in seiner schriftlichen Ablehnungsbegründung vom 14. August 1996, auf welche es nach dem Vorstehenden allein ankommt, mit keinem Wort eine unzureichende Information in Bezug auf eine konkrete Maßnahme substantiiert gerügt hat, ist die Frage der unzureichenden Information kein zusätzlicher Gegenstand der Prüfung der Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung im Rahmen des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW. Das nachträgliche Abheben auf diesen Gesichtspunkt im gerichtlichen Verfahren vermag hieran nach den obigen Darlegungen nichts zu ändern. Wenn der Antragsteller in seinem schriftlichen Beschwerdevorbringen beklagt, er habe mangels zureichender Information durch den Dienststellenleiter selbst konkrete Ablehnungsgründe schriftlich nicht adäquat vortragen können, so mag dies zutreffen. Der Antragsteller hätte aber jedenfalls die Möglichkeit gehabt, anstatt die Maßnahme sogleich endgültig abzulehnen, zunächst entsprechende ergänzende Informationen anzufordern bzw. seine Ablehnung jedenfalls auch maßgeblich mit auf die unzureichende Information zu stützen. Wenn er sich im vorliegenden Fall gleichwohl für die sofortige endgültige Ablehnung seiner Zustimmung entschied, so ist es auch aus Gründen einer effektiven Wahrung seiner Kompetenzen im Beteiligungsverfahren nicht erforderlich, ihn bei Unbeachtlichkeit der gegebenen Begründung gleichwohl vor den Rechtsfolgen der Zustimmungsfiktion des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW zu schützen. 76 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. 77 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. 78