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Urteil

7A D 20/99.NE

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:0706.7A.D20.99NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Antragsteller wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 "R. Süd" der Antragsgegnerin. 3 Der im Auftrag der Beigeladenen als Vorhabenträgerin erarbeitete Bebauungsplan erfasst ein Areal, das sich an den Westrand der vorhandenen Bebauung der Ortschaft R. anschließt. Diese Bebauung wird vom Bebauungsplan Nr. 33 der Antragsgegnerin erfasst, der zwischenzeitlich mehrfach geändert worden ist. Das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 33 erstreckt sich von der nach Südwesten aus der Ortslage herausführenden R. Straße nach Norden. Etwa in der Mitte des Plangebiets zweigt der F. bach spitzwinklig von der R. Straße nach Westen ab. Er endet - insoweit entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 33 - knapp 200 m westlich der Einmündung mit einem Wendehammer. Die Verkehrsfläche des F. bach ist im Bebauungsplan Nr. 33 mit einer Gesamtbreite ausgewiesen, die eine Fahrbahn von 4,75 m zuzüglich beiderseits Gehwegen von 1,50 m sowie in einem Teilbereich an der Nordseite zusätzlich einen Parkstreifen von 2,00 m zulässt. Tatsächlich ist der F. bach in deutlich geringeren Dimensionen angelegt worden, nämlich weitgehend mit einer als Mischverkehrsfläche genutzten befestigten Breite von 3,50 m sowie in einzelnen Bereichen mit Aufweitungen auf mindestens 5,50 m Breite. 4 Die zwischen F. bach und R. Straße gelegene Bebauung einschließlich der Bebauung, die an dem als Sackstraße angelegten und nur fußläufig mit der R. Straße verbundenen K. weg liegt, wird über den F. bach an das weiterführende Straßennetz angebunden. Dies gilt auch für die an der Nordseite des F. bach gelegene Bebauung. Die weiter nördlich gelegene vorhandene bzw. vom Bebauungsplan Nr. 33 ermöglichte Bebauung wird über den verwinkelten M. weg bzw. eine Stichstraße erschlossen, die östlich der Einmündung des F. bach an die R. Straße angebunden ist. Der M. weg ist sowohl an den F. bach - schräg gegenüber der Einmündung des K. weg - als auch östlich der Einmündung der vorerwähnten Stichstraße an die R. Straße angebunden. 5 Der Antragsteller ist Eigentümer des Wohngrundstücks F. bach 13, das südlich des Wendehammers des F. bach am Westrand des Gebiets des Bebauungsplans Nr. 33 liegt. Unmittelbar westlich des Grundstücks des Antragstellers wie auch der nach Süden anschließenden Grundstücke, die vom K. weg erschlossen werden, beginnt das Gebiet des strittigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Dieser weist ein etwa quadratisches, knapp 100 x 100 m großes reines Wohngebiet mit eingeschossiger "Einzelbebauung" (GRZ 0,4) aus, in dem insgesamt 12 Baufenster von 10 x 15 m sowie ein weiteres von 10 x 12 m Größe festgesetzt sind. Dieses Wohngebiet soll durch einen Stichweg erschlossen werden, der in Verlängerung des F. bach zunächst nach Westen und sodann in das Plangebiet hineinführen soll, um in einem Wendehammer zu enden. Vom Wendehammer soll eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (landwirtschaftlicher Weg mit der Zusatzbezeichnung Fußgängerbereich) ein kurzes Stück nach Osten zur Grenze des Gebiets des Bebauungsplans Nr. 33 und sodann entlang dieser Grenze weiter nach Süden führen. Außerhalb des Plangebiets des strittigen Plans führt eine Wegeparzelle weiter nach Süden zur ca. 45 m vom Plangebiet entfernten R. Straße. Westlich des reinen Wohngebiets weist der Plan einen etwa dreieckförmigen Bereich als "Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern" mit der weiteren Umschreibung "Fläche für Kompensationsmaßnahmen K 1 und K 2 gemäß dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag" aus. Diese Fläche ist durch eine 1,5 m breite Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (landwirtschaftlicher Weg) mit dem der Erschließung des Wohngebiets dienenden Stichweg verbunden. Entlang des Südrands des reinen Wohngebiets ist ein Streifen für ein Leitungsrecht festgesetzt. 6 Nach den textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind im reinen Wohngebiet die Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen. Die textlichen Festsetzungen enthalten ferner Regelungen zur Zulässigkeit von Nebenanlagen, von Einfriedungen sowie von Garagen, Carports, Stellplätzen und Zufahrten und Regelungen zur Gestaltung der Fassaden und Dächer sowie zum festgesetzten Leitungsrecht. 7 Das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: 8 Auf den für die Beigeladene gestellten Antrag vom 6. Februar 1997 beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 17. April 1997, eine Satzung über einen Vorhaben- und Erschließungsplan - seinerzeit noch nach § 7 BauGBMaßnG - aufzustellen und beauftragte die Verwaltung, das Bürgerbeteiligungsverfahren durchzuführen. Der Aufstellungsbeschluss und die Offenlegung des Planentwurfs in der Zeit vom 4. Februar bis 4. März 1998 wurden am 20. Januar 1998 öffentlich bekannt gemacht. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 26. Januar 1998 beteiligt. Der seinerzeit vorliegende Planentwurf sah noch vor, dass die Erschließungsstraße des neuen Wohngebiets unmittelbar entlang der Grenze des Bebauungsplans Nr. 33 und damit auch entlang der dort vorhandenen Wohngrundstücke geführt werden sollte. Anlässlich der Offenlegung gingen verschiedene Einwendungen - darunter Sammeleinwendungen der "Bewohner von R. ", die auch vom Antragsteller unterzeichnet waren, sowie ein gesondertes Einwendungsschreiben des Antragstellers - ein. Die Einwender sprachen sich insbesondere gegen die ihrer Meinung nach unzureichende Erschließung des neuen Baugebiets über den zu schmalen F. bach aus und wiesen u.a. darauf hin, den Anwohnern des F. bach sei vor Kauf ihrer Grundstücke zugesagt worden, dass der F. bach keine Durchgangsstraße, sondern eine Sackgasse werde und dass der westlich der Gärten zur R. bach Straße führende Weg nie eine Straße werde. Die Einwendungen wurden in einer Bürgerinformationsveranstaltung vom 4. März 1998 erörtert, an der auch der Antragsteller teilnahm. 9 Am 6. Mai 1998 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, die Erschließung im Plangebiet dahin zu ändern, dass sie - wie letztlich auch festgesetzt - von den im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 33 gelegenen Grundstücken abgerückt verläuft, und den geänderten Planentwurf erneut offen zu legen. Die erneute Offenlegung vom 10. Juni bis 10. Juli 1998 wurde am 2. Juni 1998 bekannt gemacht; die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 18. Mai 1998 erneut beteiligt. Mit einer auch vom Antragsteller unterzeichneten Sammeleinwendung wandten sich die "Bewohner von R. " erneut gegen den Plan, weil ihren Bedenken insbesondere hinsichtlich der Erschließung des neuen Baugebiets über den F. bach nicht Rechnung getragen worden sei. In seiner Sitzung vom 26. August 1998 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den Einwendungen gegen den Planinhalt, denen er nicht folgte. Anschließend beschloss er die Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 7 BauGBMaßnG und die Begründung zur Satzung. 10 Auf die Anzeige der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 1998 teilte die Bezirksregierung K. unter dem 10. November 1998 mit, als Verletzung von Rechtsvorschriften werde geltend gemacht, dass die textliche Festsetzung "die Höhe der baulichen Anlagen wird durch die Geschossigkeit I begrenzt" nicht hinreichend bestimmt sei und der Plan den Anforderungen des § 51a LWG nicht gerecht werde. Am 16. Dezember 1998 beschloss der Rat der Antragsgegnerin daraufhin eine Änderung der textlichen Festsetzung zur Höhe der baulichen Anlagen; ferner beschloss er, dass die Rückhaltung des Niederschlagswassers in bestimmter Form (Rigole im Bereich des festgesetzten Leitungsrechts) erfolgen solle, was im Durchführungsvertrag mit der Beigeladenen geregelt werde. Anschließend beschloss er den Plan als vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB n.F.. Der Satzungsbeschluss wurde am 18. Dezember 1998 bekannt gemacht. 11 Der von der Antragsgegnerin mit der Beigeladenen abgeschlossene Durchführungsvertrag vom 25. August 1998 enthält u.a. die Verpflichtung der Beigeladenen zur Durchführung der im landschaftspflegerischen Fachbeitrag genannten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie die Verpflichtung der Beigeladenen, innerhalb der nächsten 2 Jahre nach Rechtskraft der Satzung einen Bauantrag für die in § 1 genannten baulichen Anlagen zu stellen sowie 5 der insgesamt 13 Grundstücke frei zu veräußern. In der Ergänzung des Durchführungsvertrags vom 8. Dezember 1998 sind u.a. Verpflichtungen der Beigeladenen zur Realisierung der Rückhaltung des Niederschlagswassers geregelt. 12 Nachdem der Antragsteller am 10. Februar 1999 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt hatte, führte die Antragsgegnerin ein Verfahren zur Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch. Gegenstand des Änderungsverfahrens war zum einen eine am 2. Mai 2001 um 11.00 Uhr abgeschlossene Änderung des Durchführungsvertrags. Hiernach wurde die Verpflichtung der Beigeladenen, 5 der 13 Grundstücke zu veräußern, im Durchführungsvertrag gestrichen und in ihn die neue Verpflichtung der Beigeladenen aufgenommen, die baulichen Anlagen (Wohnhäuser) bis zum 31. Dezember 2005 zu erstellen. Des Weiteren sollten die fehlende Ausfertigung des Vorhaben- und Erschließungsplans nachgeholt sowie zwei Unklarheiten in den Planfestsetzungen - fehlende Umschreibung des festgesetzten Leitungsrechts und unzutreffende Bezeichnung der Festsetzung über die Zahl der Vollgeschosse als Höhenfestsetzung - beseitigt werden. Im Änderungsverfahren ging der Rat der Antragsgegnerin davon aus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt würden und dass durch die Planänderung auch keine Interessen von Bürgern, Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden tangiert würden. Er fasste daher am 2. Mai 2001 nach 16.00 Uhr einen Satzungsbeschluss über die erste Änderung, der am 22. Mai 2001 bekannt gemacht wurde. 13 Zur Begründung seines weiterverfolgten Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller insbesondere vor, sein Antrag sei zulässig, denn er werde wegen der Ungeeignetheit des F. bach, zusätzlichen Verkehr aufzunehmen, in seinem subjektiven Recht auf Abwägung seiner Belange - Sicherheit der Wohnbevölkerung - verletzt. Der Antrag sei auch begründet, denn der vorhabenbezogene Bebauungsplan verstoße gegen die Erfordernisse des Abwägungsgebots. Der F. bach sei bereits jetzt überlastet, wie aus der schon im Planaufstellungsverfahren vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Dipl.-Ing. P. vom 19. März 1998 folge. Im neuen Baugebiet sei keineswegs sichergestellt, dass lediglich 13 Einfamilienhäuser errichtet würden, sodass nach Umsetzung des strittigen Plans ein höheres Verkehrsaufkommen möglich sei als von der Antragsgegnerin angenommen. Im Bereich der von der Antragsgegnerin vorgesehenen 'Ausweichzonen' setze der Bebauungsplan Nr. 33 ferner Parkplätze fest. Insgesamt verstoße die Planung gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung, weil die Antragsgegnerin die aufgeworfenen Probleme unzulässigerweise an anderer Stelle lösen wolle. 14 Der Antragsteller beantragt, 15 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 "R. -Süd" der Antragsgegnerin in der Fassung der ersten Änderung (Satzungsbeschluss vom 2. Mai 2001) für nichtig zu erklären. 16 Die Antragsgegnerin tritt schriftsätzlich dem Vorbringen des Antragstellers entgegen und meint, der F. bach sei durchaus geeignet, das vorhandene sowie das geplante Wohngebiet zu erschließen. Der Weg sei auf mehreren Abschnitten breiter als 3,50 m, sodass dort auch Begegnungsverkehr Lkw/Lkw stattfinden könne. Diese Bereiche mit einer Breite von mind. 5,50 m seien gut verteilt und auch die Sichtverbindungen seien gut. Der Weg sei daher als dem Wegetyp AW 1 nach Tabelle 19 der EAE 85/95 entsprechend anzusehen. Direkt am F. bach seien - unter Einschluss des geplanten Wohngebiets - weniger als 30 Wohnungen vorhanden bzw. geplant, lediglich der erste Abschnitt des F. bach bis zu den Einmündungen des M. weg und K. weg würde etwas stärker frequentiert. Insgesamt entspreche der F. bach einer typischen Wohnstraße, wie sie im Gemeindegebiet und im Oberbergischen überwiegend anzutreffen sei. Die unterschiedlichen Straßenbreiten seien zur Reduzierung der Geschwindigkeit geeignet und gut einsichtig. 17 Die Beigeladene beantragt, 18 den Antrag abzulehnen. 19 Sie meint, die Verbreiterungen seien im F. bach gut verteilt, sodass Ausweichstellen bei Gegenverkehr in ausreichendem Maß vorhanden seien. 20 Gemäß Beschluss vom 12. Januar 2001 hat der Berichterstatter des Senats am 6. März 2001 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen. 21 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Antragsbefugnis und Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers unterliegen keinen durchgreifenden Zweifeln; solche werden von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auch nicht geltend gemacht. 24 Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. 25 Der strittige vorhabenbezogene Bebauungsplan in der hier maßgeblichen Fassung des Satzungsbeschlusses vom 2. Mai 2001 ist nicht etwa bereits deshalb unwirksam, weil der Durchführungsvertrag nicht den an ihn zu stellenden Anforderungen genügen würde. Zwar enthielt der Durchführungsvertrag in seiner Urfassung vom 25. August 1998 sowie der Ergänzung vom 8. Dezember 1998 nicht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB (früher: § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGBMaßnG) die Verpflichtung, das Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen "innerhalb einer bestimmten Frist" durchzuführen. Die von der Beigeladenen ursprünglich nur übernommene Verpflichtung, innerhalb bestimmter Fristen Anträge auf Baugenehmigung zu stellen, genügte dieser Anforderung nicht, denn aus der bloßen Verpflichtung zur Stellung eines Bauantrags folgt keine Verpflichtung des Bauherren, das zur Genehmigung gestellte Vorhaben auch tatsächlich zu realisieren. 26 Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 6. April 2001 - 7a D 143.00/NE - zur Veröffentlichung vorgesehen. 27 Dieser Mangel ist jedoch durch das während des Normenkontrollverfahrens durchgeführte, mit der Bekanntmachung vom 22. Mai 2001 abgeschlossene "Änderungsverfahren", bei dem es sich der Sache nach um ein ergänzendes Verfahren iSv § 215a BauGB handelte, behoben worden. Erst mit der Änderung des Durchführungsvertrags vom 2. Mai 2001 wurde den gesetzlichen Anforderungen Rechnung getragen. Diese Vertragsänderung allein vermochte den Mangel jedoch nicht zu beheben. Da nach der ausdrücklichen Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Durchführungsverpflichtung "vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1" BauGB - mithin dem Satzungsbeschluss - vorliegen muss, bedurfte es eines erneuten Satzungsbeschlusses iSv § 10 Abs. 1 BauGB. Dieser ist gleichfalls am 2. Mai 2001, und zwar zeitlich nach der Unterzeichnung der Änderung des Durchführungsvertrags, erfolgt. Die weiter erforderliche Ausfertigung des Plans, d.h. die Bestätigung, dass der vorliegende Plan vom Rat am 2. Mai 2001 als Satzung beschlossen wurde, ist am 21. Mai 2001 erfolgt. Die nachfolgende ordnungsgemäße Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB wurde schließlich am 22. Mai 2001 vollzogen. 28 Der Umstand, dass sich auf der Planurkunde mit Datum vom 21. Mai 2001 ein vom Bürgermeister der Antragsgegnerin und einem weiteren Ratsmitglied unterzeichneter Vermerk befindet, die Änderung sei am 22. Mai 2001 "bekannt gemacht worden", berührt die Wirksamkeit des Plans nicht. Zwar kann unter einem bestimmten Datum nicht bestätigt werden, dass ein Ereignis am nachfolgenden Tag "stattgefunden habe", sodass der Vermerk unzutreffend ist. Enthält die Planurkunde einen mangelhaften Vermerk über einen bestimmten Verfahrensablauf, so ist dies, anders als ein Mangel der aus rechtsstaatlichen Gründen gebotenen Ausfertigung des Plans 29 - vgl hierzu: BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 - BRS 58 Nr. 41 -, 30 jedoch kein beachtlicher Mangel. Entscheidend ist allein, dass - wie hier geschehen - der rechtlich vorgeschriebene Verfahrensablauf tatsächlich eingehalten wurde. 31 Verfahrens- und Formmängel, die nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 215 Abs. 1 BauGB auch ohne Rüge beachtlich sind, liegen sowohl hinsichtlich des Verfahrens, das zu dem das Aufstellungsverfahren abschließenden Satzungsbeschluss vom 16. Dezember 1998 geführt hat, als auch hinsichtlich des ergänzenden Verfahrens nicht vor. Im Übrigen sind gemäß §§ 214 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 215 Abs. 1 BauGB nur auf Rüge beachtliche Formfehler und Mängel des Verfahrens, das zum ersten Satzungsbeschluss vom 16. Dezember 1998 geführt hat, trotz ordnungsgemäßen Hinweises auf die Rügepflichten in der ersten Schlussbekanntmachung vom 18. Dezember 1998 (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB) nicht fristgerecht gerügt worden. Beachtliche Mängel des ergänzenden Verfahrens sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich. 32 Der Plan ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. 33 Der Plan ist von hinreichenden Ermächtigungsgrundlagen getragen. Bei der Aussage "die Höhe der baulichen Anlagen wird auf ein Vollgeschoss begrenzt", die in den textlichen Festsetzungen in ihrer zuletzt beschlossenen Fassung enthalten ist, handelt es sich nicht um eine unbestimmte und damit unwirksame Höhenfestsetzung. Diese Aussage ist vielmehr bei verständiger Würdigung dahin zu verstehen, dass über die Begrenzung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse auf 1 hinaus weitere Regelungen zur Steuerung der Höhenentwicklung der Gebäude im reinen Wohngebiet nicht als erforderlich angesehen wurden. Angesichts dessen kann dahinstehen, welchen Anforderungen Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen (vgl. § 18 BauNVO) bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen, deren Regelungen gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht an den Katalog der Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 BauGB und der BauNVO gebunden sind, unterliegen und ob diese Anforderungen hier gewahrt wurden. 34 Die städtebauliche Rechtfertigung des Plans im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB steht außer Streit. Sie folgt im Übrigen bereits daraus, dass die Gemeinde ermächtigt ist, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht, und demgemäß auch - wie im vorliegenden Fall - eigenverantwortlich (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) entscheiden kann, in welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile zur Unterbringung von weiteren Wohnungen zur Verfügung stellt. 35 Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 - BRS 62 Nr. 19 m.w.N. 36 Die strittige Planung wahrt - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch die Erfordernisse des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB. Der Rat der Antragsgegnerin hat bei seiner Entscheidung, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in der ihm zuletzt vorgelegten Fassung als Satzung zu beschließen, weder die betroffenen Belange verkannt noch den Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange außer Verhältnis steht. 37 Im Vordergrund der hier vorzunehmenden Abwägung stand die - bereits im Aufstellungsverfahren besonders betonte - Frage, ob das neue Baugebiet ohne weiteres an den F. bach angebunden werden kann. Insoweit hatte der Rat der Antragsgegnerin allerdings abwägend zu prüfen, ob der F. bach die durch Ausnutzung der neu ausgewiesenen Wohnbauflächen voraussichtlich bewirkte verkehrliche Mehrbelastung aufnehmen konnte. Dass er diese Frage bejaht hat, lässt Abwägungsmängel nicht erkennen. 38 Die auf die gutachterliche Stellungnahme vom 19. März 1998 gestützten Einwände des Antragstellers gegen die Eignung des F. bach zur Aufnahme weiteren Erschließungsverkehrs gehen fehl. 39 Die gutachterliche Stellungnahme geht schon insoweit von einem unzutreffenden Ansatz aus, als sie den F. bach insgesamt als Anliegerweg des Typs AW 2 nach Tabelle 19 der Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen - EAE 85/95 - ansieht, der maximal 10 Wohnungen erschließen und dessen erwünschte Abschnittslänge bei 50 m liegen sollte. Demgegenüber hat der Rat der Antragsgegnerin zutreffend darauf abgestellt, dass der F. bach in seinem bestehenden Ausbauzustand nicht nur eine Mindestbreite von 3,50 m hat, die schon 0,50 m über der Breite des Typs AW 2 liegt, sondern in seinem Gesamtverlauf verschiedene Bereiche mit Breiten von 5,50 m und mehr aufweist, die Begegnungsverkehr selbst von Lastkraftwagen untereinander zulassen (vgl. Bild 14 auf S. 29 der EAE 85/95), sodass der Ausbauzustand des F. bach deutlich über den eines Anliegerwegs AW 2 hinausgeht. 40 Des Weiteren liegt der gutachterlichen Stellungnahme ersichtlich ein unzutreffendes Verständnis des Regelwerks der EAE 85/95 zu Grunde. Diese Empfehlungen sind keine bindenden Rechtsnormen. Es handelt sich bei ihnen vielmehr um allgemein anerkannte Regeln der Technik, die nach § 9 Abs. 2 StrWG NW beim Bau und bei der Unterhaltung von Straßen "angemessen" zu berücksichtigen sind. Auch als solche beanspruchen sie keine absolute Geltung. 41 So bereits zu den EAE 85: OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 7 A 1024/90 -. 42 Bei Anwendung der Empfehlungen ist, wie in ihrem Abschnitt 0 generell hervorgehoben wird, kein starrer Maßstab anzulegen. In den grundsätzlichen Überlegungen zu den in den Tabellen 15 bis 20 vorgeschlagenen Entwurfstypen (Abschnitt 5.3.1 auf S. 66 der EAE 85/95) wird ferner zunächst betont, dass die Entwurfsmethodik auf den Einzelfall und ein hohes Maß an Kreativität abzielt. Die in Abschnitt 5.3 nachfolgenden Überlegungen sollen lediglich dem Ziel dienen, den aus einer Vorabwägung üblicher Nutzungsansprüche ermittelten Straßen- und Wegetypen gebietsspezifisch Einsatzbereiche für die wesentlichen Entwurfselemente zuzuordnen, die unter Beachtung des Abwägungsgrundsatzes und ohne Schematismus im Allgemeinen zu zweckmäßigen Entwurfsvarianten führen, wobei auch Variationen bei einzelnen Entwurfselementen möglich sind. Hiernach bewegt sich eine Gemeinde dann, wenn aus den Vorschlägen entsprechende Straßen- bzw. Wegetypen gewählt und unter Berücksichtigung der Einsatzgrenzen angelegt werden, regelmäßig im Rahmen des Angemessenen. Dies hindert sie jedoch nicht, abweichend von den vorgeschlagenen Straßen- bzw. Wegetypen individuelle Lösungen zu verwirklichen, wie im vorliegenden Fall geschehen ist. Dass die hier getroffene Lösung, den zusätzlichen Verkehr des neuen Wohngebiets über den vorhandenen F. bach zu führen, den abwägend zu berücksichtigenden Belangen namentlich des Verkehrs sowie der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und die Sicherheit der Wohnbevölkerung hinreichend gerecht wird, wird durch die auf die gutachterliche Stellungnahme vom 19. März 1998 gestützten Einwendungen des Antragstellers nicht in Frage gestellt. 43 Die Einschätzung der Antragsgegnerin, der westliche Abschnitt des F. bach bis zu den Einmündungen K. weg/M. weg werde auch nach Ausnutzung des vom strittigen Plan ausgewiesenen Wohngebiets der Erschließung von voraussichtlich weniger als 30 Wohneinheiten dienen, ist als ohnehin nur eingeschränkt überprüfbare Prognose nicht zu beanstanden. Insbesondere musste die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer prognostischen Einschätzung nicht davon ausgehen, dass in den einzelnen, nur einer "Einzelbebauung" - d.h. einer Bebauung mit Einzelhäusern iSv § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO - zugänglichen Baufenstern des neu ausgewiesenen Wohngebiets in einer beachtlichen Zahl von Fällen Gebäude mit deutlich mehr als einer Wohneinheit entstehen werden. Zwar ist dem Antragsteller einzuräumen, dass nicht durch konkrete Festsetzungen - etwa eine Begrenzung der Zahl der zulässigen Wohnungen je Wohngebäude - sichergestellt ist, es werde lediglich eine Wohneinheit je Gebäude entstehen. Gleichwohl lassen die Größen und Anordnungen der festgesetzten Baufenster unter Berücksichtigung der weiteren Vorgaben zur baulichen Ausnutzbarkeit sowie ihrer spezifischen Ortsrandlage im hier betroffenen ländlichen Raum nicht erwarten, dass in dem neu ausgewiesenen Baugebiet in nennenswertem Umfang Mehrfamilienhäuser oder gar Gebäude des klassischen Geschosswohnungsbaus entstehen werden. Der Hinweis des Antragstellers auf das tatsächliche Vorhandensein einzelner Gebäude mit einer Mehrzahl von Wohnungen am K. weg steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil die dort im Bebauungsplan Nr. 33 festgesetzten Baufenster für eine Bebauung mit Einzel- oder Doppelhäusern vorgesehen sind und einen deutlich anderen Zuschnitt haben, insbesondere bei Breiten von im Wesentlichen über 50 m Bautiefen in Bereichen von 14 bis 18 m zulassen, die von typischen Einfamilienhäusern in der Regel nicht erreicht werden. 44 Bei einer solchen vorhersehbaren künftigen Belastung ist es angesichts der Übersichtlichkeit dieses Straßenabschnitts, die auch durch die anlässlich der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter des Senats gefertigten Lichtbilder verdeutlicht wird, nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin sich dafür entschieden hat, das Plangebiet an den vorhandenen westlichen Abschnitt des F. bach anzuschließen, auch wenn dessen Breite im Interesse einer angepassten Fahrweise einen Begegnungsverkehr mehrspuriger Fahrzeuge nicht durchgehend ermöglicht, sondern nur in den mit einer Breite von mindestens 5,50 m ausreichend dimensionierten Aufweitungsbereichen. Ein solcher im Interesse der Sicherheit gewollter Effekt entspricht durchaus den straßenbautechnischen Erfordernissen. Dies wird bestätigt durch die Ausführungen in Abschnitt 5.2.1.5 auf S. 48 der EAE 85/95, wonach Einengungen in Fahrbahnen/Fahrgassen den Kraftfahrer zum Fahren mit gleichmäßig niedrigen Geschwindigkeiten und zur Konzentration auf die unmittelbar überschaubaren Bereiche des Straßenraumes veranlassen sollen. 45 Demgegenüber ist unerheblich, dass der Bebauungsplan Nr. 33 - wie der Antragsteller zutreffend vorträgt - für diesen Abschnitt des F. bach einen längeren Parkstreifen vorsieht, der nur teilweise angelegt wurde und nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin nunmehr als 'Ausweichbereich' für Begegnungsverkehr dienen soll. Die Gemeinde ist bei der Anlage von Straßen nicht verpflichtet, die von einem Bebauungsplan ermöglichten Ausbaubreiten in vollem Umfang und mit der dort vorgesehenen Aufteilung der Verkehrsflächen auszunutzen, sondern kann - wie hier geschehen - zulässigerweise auch hinter den Planausweisungen zurückbleiben, wenn der 'Minderausbau' die Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der Erschließung (noch) wahrt. 46 Der in der gutachterlichen Stellungnahme weiter angesprochene Umstand, dass "Ein- und Abbiegemanöver" im Bereich der Einmündungen des K. weg bzw. M. weg in den F. bach "nur mit Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn möglich" seien, stellt gleichfalls keine unvertretbare Ausgestaltung von Straßenanlagen dar, die einer Abwicklung des zusätzlichen Verkehrs des neuen Baugebiets über den F. bach entgegenstünde. In Abschnitt 5.1.4 (Hinweise für Knotenpunkte und Plätze) auf S. 41 der EAE 85/95 wird vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, dass Knotenpunkte - lediglich - von allen regelmäßig auftretenden Kraftfahrzeugen (Bemessungsfahrzeuge) zumindest bei Mitbenutzung von Gegenfahrstreifen befahrbar sein müssen, wobei bei Anwendung des Mischungsprinzips sogar denkbar ist, dass zum Ein- und Abbiegen zeitweise auch Teile der Seitenräume oder Platzbereiche beansprucht werden. Dafür, dass in einer aus Gründen der Verkehrssicherheit unvertretbaren Weise solche Konsequenzen in Kauf genommen wurden, ist kein konkreter Anhalt dargetan oder sonst ersichtlich. Die bei Ein- und Abbiegevorgängen hier gebotene anpasste Fahrweise ist vielmehr ein weiteres Element, das in der Vorlage zum Ratsbeschluss vom 6. Mai 1998 ausdrücklich angesprochene Ziel sicherzustellen, "rasende Verkehrsteilnehmer" im Wohngebiet zu verhindern. 47 Auch dass der östliche Abschnitt des F. bach zwischen M. weg und R. Straße derzeit nur eine Breite der befestigten Fahrbahn von exakt 3,50 m hat, wie der Berichterstatter des Senats vor Ort festgestellt hat, steht der Abwicklung des zusätzlichen Verkehrs über den F. bach letztlich nicht entgegen. Dieser Abschnitt weist zwar bis zu dem Gebäude unmittelbar nördlich der Einmündung F. bach/R. Straße auf einer Länge von rd. 65 m nur eine befestigte Fahrbahn von 3,50 m Breite auf. An der Nordseite befindet sich jedoch neben der befestigten Fahrbahn auch im Bereich der Einfriedung auf dem Flurstück 69 ein unbefestigter Seitenstreifen von deutlich mehr als 0,50 m Breite. Aus den Festsetzungen des insoweit unverändert gebliebenen Bebauungsplans Nr. 33 folgt ferner, dass dieser Plan sogar einen Ausbau des F. bach mit 4,75 m Fahrbahn zuzüglich beidseitig 1,50 m breiten Gehwegen zulässt. Auch wenn Teilbereiche der festgesetzten Verkehrsfläche den Anliegergrundstücken zugeschlagen sein mögen und kein Anhalt dafür vorliegt, dass die Antragsgegnerin ggf. im Wege der Enteignung auf die für einen plankonformen Straßenausbau erforderlichen Privatflächen zugreifen will, steht den Verkehrsteilnehmern im östlichen Abschnitt des F. bach faktisch eine Gesamtbreite der Straße von ca. 4 m zur Verfügung. Der unbefestigte Streifen ist nämlich teilweise überfahrbar, was nach dem vorhandenen Erscheinungsbild offensichtlich auch tatsächlich geschieht. Eine Straßenbreite vom 4 m lässt bei verminderter Fahrgeschwindigkeit einen Begegnungsverkehr von Personenkraftwagen untereinander zu, wie aus Bild 14 auf S. 29 der EAE 85/95 folgt. Im Übrigen kann auch bei einer Abschnittslänge von 65 m den Verkehrsteilnehmern in der hier gegebenen Situation noch zugemutet werden, vor der Einfahrt in diesen Straßenabschnitt ggf. zunächst Begegnungsverkehr passieren zu lassen. 48 Der östliche Abschnitt des F. bach wird zwar ein deutlich höheres Verkehrsaufkommen aufweisen als der westliche Abschnitt, weil über ihn auch die gesamten Verkehrsvorgänge der vom K. weg erschlossenen Grundstücke sowie jedenfalls ein Teil der Verkehrsvorgänge der vom M. weg erschlossenen Grundstücke abfließen. Er ist jedoch gleichfalls, wie die vom Berichterstatter des Senats vor Ort getroffenen Feststellungen belegen und durch das vorliegende Lichtbildmaterial bestätigt wird, durchgehend übersichtlich. Insgesamt betrachtet ist danach die Entscheidung der Antragsgegnerin, auch insoweit im Interesse der für Wohngebiete anzustrebenden angepassten Fahrweise die relativ geringe Mehrbelastung des östlichen Abschnitts des F. bach durch den Verkehr von 13 zusätzlichen Baugrundstücken hinzunehmen, nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin dann, wenn wider Erwarten Probleme bei der Abwicklung des Verkehrs über den östlichen Abschnitt des F. bach auftreten sollten, nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 33 nicht gehindert ist, diesen Abschnitt des F. bach baulich zu ändern und beispielsweise eine gesamte Breite von 4 m (oder mehr) zu befestigen. 49 Von einem Verstoß gegen den Grundsatz der Konfiktbewältigung kann angesichts dessen keine Rede sein. Dieser hindert nicht, Problemlösungen ggf. aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln zu verlagern, vielmehr sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung nur überschritten, wenn bereits im Planungsstadium sichtbar ist, dass sich ein offen gelassener Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. 50 Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 - BRS 56 Nr. 6. 51 Solche Lösungen scheiden hier, wie dargelegt, nicht von vornherein aus. 52 Die verkehrliche Erschließung des neuen Wohngebiets ist schließlich auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Antragsgegnerin von einer unmittelbaren Anbindung des Gebiets an die R. Straße abgesehen hat. Diese Variante war Gegenstand der Überlegungen im Aufstellungsverfahren und wurde nach den Ausführungen in der Vorlage für den Ratsbeschluss vom 6. Mai 1998 frei von Abwägungsfehlern wegen eines steilen Gefälles von ca. 17 bis 18 % und der herrschenden Eigentumsverhältnisse verworfen. Dass das unmittelbar nördlich der R. Straße gelegene Gelände zur Straße hin stark abfällt, trifft nach den vom Berichterstatter des Senats vor Ort getroffenen Feststellungen, die durch das vorliegende Lichtbildmaterial verdeutlicht werden, zu. Den topografischen Verhältnissen entsprechend ist daher auch der K. weg nicht unmittelbar an die R. Straße angebunden, sondern mit dieser lediglich fußläufig über eine Treppe verbunden. 53 Nur ergänzend sei angemerkt, dass - würde die Einschätzung der Antragsgegnerin hinsichtlich der künftigen Ausnutzung des neuen Baugebiets sich als fehlerhaft herausstellen - nichts dafür erkennbar ist, dass hierin ein im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel im Abwägungsvorgang läge. 54 Im Übrigen ist für beachtliche Abwägungsmängel nichts dargetan oder sonst ersichtlich. Insoweit ist lediglich anzumerken: 55 Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind Gegenstand des landschaftspflegerischen Fachbeitrags, der sich auf der Grundlage sachgerecht aufbereiteter ökologischer Grunddaten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abwägend mit der Berücksichtigung des Integritätsinteresses wie auch des Kompensationsinteresses von Natur und Landschaft auseinander setzt. Der Umstand, dass die Ermittlungen im landschaftspflegerischen Fachbeitrag noch auf dem ursprünglich im Plangebiet vorgesehenen Erschließungskonzept beruhen, ist unschädlich, da die nunmehr festgesetzte Variante der inneren Erschließung ersichtlich keine andersartigen oder gravierenderen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bewirkt. Die Verpflichtung der Beigeladenen zur Realisierung der für erforderlich erachteten Kompensationsmaßnahmen ist im Durchführungsvertrag festgelegt. 56 Hinsichtlich der Bewältigung des Niederschlagswassers hat sich der Rat der Antragsgegnerin fehlerfrei dazu entschlossen, konkrete Maßnahmen entsprechend den aus fachlicher Sicht für erforderlich erachteten Vorschlägen des Staatlichen Umweltamts K. nicht im Detail im Plan selbst festzusetzen, sondern dies gemäß Ergänzung vom 8. Dezember 1998 im Durchführungsvertrag mit der Beigeladenen zu regeln, sodass es insoweit einer Genehmigung des Staatlichen Umweltamts gemäß § 51a Abs. 3 Satz 4 LWG nicht bedurfte. Das im Plan festgesetzte, als solches hinreichend bestimmte Leitungsrecht dient lediglich dazu, eine Rechtsgrundlage für die rechtliche Sicherung der Maßnahme - etwa durch Dienstbarkeit auf den noch zu bildenden Baugrundstücken - zu schaffen. 57 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 58 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 59 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 60