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Beschluss

16 A 2312/01

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:0711.16A2312.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht greift. 3 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im erstrebten Rechtsmittelverfahren zu erwartende Entscheidung zur Einhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muss gemäß § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO durch Anführung einer konkreten, sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Rechtsmittelverfahrens erheblich sein wird, und durch den Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden. 4 Für klärungsbedürftig hält der Beklagte hier sinngemäß die Frage, ob eine Rückforderung von Sozialhilfeleistungen, die Mitgliedern von Bedarfsgemeinschaften bewilligt worden sind, ausgeschlossen ist, wenn zwar den Leistungsbescheiden selbst nicht hinreichend entnommen werden kann, welche individuellen Leis- tungen den jeweiligen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zuzuordnen sind, eine Aufteilung der individuellen Leistungen auf den jeweiligen Hilfeempfänger aber im Rücknahmeverfahren vorgenommen wird. In dieser Allgemeinheit ist die aufgeworfene Frage jedoch nicht mehr klärungsbedürftig, weil das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 65.88 -, FEVS 43, 268 (273) die eindeutige Feststellung getroffen hat, dass eine Aufteilung auf die jeweiligen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft schon bei der Leistungserbringung stattfinden muss und es später nur um die Rückgewähr dieser Leistung gehen kann. Eine andere - vom Beklagten hier jedoch nicht aufgeworfene - Frage mag es sein, unter welchen konkret zu benennenden Bedingungen den üblichen EDV-Bescheiden noch eine individuelle Zuordnung bestimmter Sozialhilfeleistungen auf einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu entnehmen ist. 5 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 6 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 7