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Urteil

6d A 1905/00.O

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:0711.6D.A1905.00O.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird auf Kosten des Ruhestandsbeamten verworfen. 1 Gründe: 2 I. 3 Der am 9. September 19 in H. geborene Ruhestandsbeamte besuchte von 1960 bis 1965 die Volksschule und anschließend für zwei Jahre das Gymnasium. Nachdem er 1967 zur Volksschule zurückgekehrt war, absolvierte er von 1968 bis 1971 eine Lehre als Verkäufer. 4 Am 4. April 1972 trat er als Polizeiwachtmeister in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Vom Oktober 1974 bis November 1982 wurde er im Posten- und Streifendienst verwendet. Anschließend wurde er bis Oktober 1985 im Einsatztrupp "Kriminalitätsbekämpfung" eingesetzt. Nachdem er bis Ende Juni 1988 erneut im Posten- und Streifendienst tätig war, wurde er erneut bis kurz vor seiner vorläufigen Dienstenthebung am 6. Oktober 1989 bei dem vorgenannten Einsatztrupp verwendet. 5 Der Beamte wurde mehrfach befördert und zuletzt am 5. Oktober 1979 zum Polizeiobermeister ernannt. Die Rechte eines Beamten auf Lebenszeit wurden ihm am 9. September 1980 verliehen. 6 Mit Ablauf des 30. September 1993 wurde der Beamte wegen Polizeidienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. 7 In der letzten dienstlichen Beurteilung vom 7. Juli 1986 wurden seine Leistungen mit überdurchschnittlich im oberen Bereich bewertet. 8 Der Ruhestandsbeamte ist seit dem 12. Oktober 1984 in zweiter Ehe verheiratet. Aus seiner ersten Ehe ist ein Sohn im Alter vom 24 Jahren, aus seiner zweiten Ehe eine Tochter im Alter von 13 Jahren hervorgegangen. 9 Der Ruhestandsbeamte erhält Versorgungsbezüge nach der Besoldungsgruppe A 8 BBesO. Gemäß § 92 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) werden 1/3 seines monatlichen Ruhegehalts einbehalten. Die Nettoversorgungsbezüge betragen danach monatlich 1.141,92 DM zuzüglich Kindergeld (Stand Mai 2000). 10 Der Beamte ist bisher disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 11 Strafrechtlich wurden mehrere Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt, in denen es nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung kam: 12 Gegenstand des im Juli 1988 gegen den Beamten eingeleiteten Ermittlungsverfahrens 60 Js 463/88 der Staatsanwaltschaft F. war der Verdacht folgender Delikte: Betrug, Urkundenfälschung, Verwahrungsbruch, Nötigung und Verfolgung Unschuldiger. Das Verfahren wurde vom Landgericht F. gegen Zahlung eines Geldbetrages von 12.000,00 DM nach § 153 a StPO eingestellt. 13 Da sich im vorgenannten Verfahren Anhaltspunkte dafür ergeben hatten, dass der Beamte Lohnsteuer und Umsatzsteuer hinterzogen haben könnte, wurde ein gesondertes Verfahren eingeleitet - 301 Js 696/88 StA F. -, das zur Durchführung weiterer Ermittlungen dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum übertragen wurde. Im März 1992 erging gegen den Beamten ein Strafbefehl über 90 Tagessätze zu je 40,00 DM, gegen den er Einspruch einlegte. In der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht F. wurde der Beamte zu einer entsprechenden Geldstrafe verurteilt. Nachdem der Beamte Berufung gegen dieses Urteil eingelegt hatte, wurde das Verfahren von dem Landgericht F. gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung eines Betrages von 4.500,00 DM eingestellt. 14 Weitere Ermittlungsverfahren gegen den Beamten - 58 Js 572/92, 59 Js 147/92 und 59 Js 105/92 jeweils StA F. - wurden folgenlos eingestellt. 15 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Einleitungsbehörde mit Schriftsatz vom 8. Januar 1999 auf weitere staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gegen den Ruhestandsbeamten hingewiesen hat (StA Dortmund: 58 Js 69/98; StA F. : 301 Js 337/97, 58 Js 264/98, 31 UJS 58/98, 58 Js 581/98, 91 Js 1360/98, 301 AR 154/98). Von der Beiziehung dieser Akten hat der Senat abgesehen. 16 Mit Verfügung vom 3. August 1988 ordnete der Polizeipräsident H. die Einleitung von Vorermittlungen gegen den Beamten an, und zwar wegen des Verdachts, ohne Genehmigung eine Nebentätigkeit als Geschäftsführer der Firma B. GmbH, eines Kurierdienstes, ausgeübt zu haben und in privatem Interesse dienstliche Ermittlungen gegen einen Konkurrenten dieser Firma durchgeführt zu haben. Nach Ausdehnung der Vorwürfe wurde durch Verfügung des Polizeipräsidenten H. vom 5. Januar 1989 das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Ruhestandsbeamten eingeleitet. Durch weitere Verfügung vom 6. Oktober 1989 wurde er vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 50 % seiner Dienstbezüge angeordnet. In der Folgezeit änderte sich die Höhe des Einbehalts mehrfach. Seitdem der Beamte in den vorzeitigen Ruhestand eingetreten ist, wird aufgrund der Verfügung vom 16. August 1993 ein Drittel seines Ruhegehalts einbehalten. Nachdem der Gegenstand der Untersuchung mehrfach erweitert wurde und schließlich eine Beschränkung erfolgte, wurde dem Beamten unter dem 16. Mai 1995 Gelegenheit zum Schlussgehör gegeben. 17 Am 27. September 1996 stellte der Ruhestandsbeamte den Antrag auf Entscheidung der Disziplinarkammer nach § 65 Abs. 1 DO NW. Mit Beschluss vom 18. April 1997 verpflichtete die Disziplinarkammer die Einleitungsbehörde, innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses die Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das Verfahren einzustellen. 18 Die Anschuldigungsschrift der Einleitungsbehörde ist am 18. Dezember 1997 beim Verwaltungsgericht eingegangen. 19 Nachdem das Disziplinarverfahren in der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer gemäß § 15 b DO NW mit Zustimmung des Vertreters der Einleitungsbehörde beschränkt worden ist, wird dem Ruhestandsbeamten zur Last gelegt, dadurch ein Dienstvergehen nach § 83 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NW) begangen zu haben, dass er in H. 20 1. in der Zeit vom 6. Mai 1988 bis 29. Juli 1988 ohne Genehmigung eine Nebentätigkeit als Geschäftsführer der Firma B. GmbH ausübte und 21 2. in der Zeit vom 30. Juli 1988 bis Anfang November 1988 diese Tätigkeit fortsetzte, obgleich ihm durch Verfügung des Polizeipräsidenten H. vom 29. Juli 1988 die Ausübung jeglicher Nebentätigkeit für die Firma B. GmbH verboten und er aufgefordert worden war, seinen Vertrag als Geschäftsführer innerhalb von zwei Wochen aufzulösen. 22 Die Disziplinarkammer hat dem Beamten durch das angefochtene Urteil wegen eines Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt und dazu folgenden Sachverhalt festgestellt: 23 „Am 17. März 1987 erteilte der Polizeipräsident H. dem Ruhestandsbeamten auf seinen Antrag hin die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit im Gewerbebetrieb der Gesellschaft bürgerlichen Rechts T. und X. in H. . Das Unternehmen, das u. a. von der Ehefrau des Ruhestandsbeamten B. X. betrieben wurde, hatte einen Kurierdienst für Arzneimittel zum Gegenstand. Die Nebentätigkeitsgenehmigung, die im Rahmen eines vom Ruhestandsbeamten angestrebten (richtig: angestrengten) Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht H. - 1 K 3846/86 - erteilt wurde, bezog sich auf untergeordnete Tätigkeiten, wie die visuelle Überprüfung von Kraftfahrzeugen auf Mängel, das Einspringen im Büro, die gelegentliche Führung von Geschäftsgesprächen mit Kunden, und erstreckte sich auf einen Arbeitsumfang von sieben Stunden pro Monat. Nachdem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts T. und X. am 15. August 1987 abgemeldet worden war, gründete die Ehefrau des Ruhestandsbeamten die Firma B. B. -U. -Q. - L. GmbH, die am 6. Mai 1988 in das Handelsregister des Amtsgerichts H. eingetragen wurde. Gegenstand dieses Unternehmens war die Durchführung von Mietwagenfahrten, Kleintransporten mit Personenkraftwagen und Flughafenzubringerfahrten. Als Geschäftsführer der Firma B. GmbH fungierten der Ruhestandsbeamte und seine Ehefrau, wobei auch beide entsprechend ins Handelsregister eingetragen wurden. In der Folgezeit führte der Ruhestandsbeamte, ohne um die Genehmigung der nunmehr von ihm ausgeübten Nebentätigkeit nachzusuchen, zusammen mit seiner Ehefrau die Geschäfte des Unternehmens, das 1988 einen Jahresnettoumsatz von ca. 900.000,00 DM erwirtschaftete. Als der Dienstvorgesetzte des Ruhestandsbeamten hiervon erfuhr, widerrief er mit schriftlicher Verfügung vom 29. Juli 1988 - dem Ruhestandsbeamten am selben Tage zugestellt - die Nebentätigkeitsgenehmigung vom 17. März 1987. Zugleich untersagte er dem Ruhestandsbeamten die Ausübung jeder Nebentätigkeit für die Firma B. GmbH und forderte ihn auf, seinen Vertrag als Geschäftsführer innerhalb von zwei Wochen aufzulösen. Die vom Ruhestandsbeamten gegen die mit der Verfügung verbundene Anordnung der sofortigen Vollziehung beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 2. August 1988 wurde durch Beschluß des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. September 1988 - 1 L 1103/88 - abgelehnt. Die gegen den Beschluß eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - 6 B 2874/88 - am 22. Dezember 1998 (richtig: 1988) zurück. Ungeachtet des Bescheids vom 29. Juli 1988 setzte der Ruhestandsbeamte, gegen den am 3. August 1988 wegen der ungenehmigten Nebentätigkeit auch Vorermittlungen eingeleitet wurden, seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma B. GmbH bis Anfang November 1988 fort; seine Eintragung als Geschäftsführer wurde am 2. November 1988 im Handelsregister gelöscht. Durch die vom Ruhestandsbeamten ausgeübte Nebentätigkeit für die Firma B. GmbH, die sich ab dem 1. Januar 1989 nur noch mit Kleintransporten im Arzneimittelkurierdienst befaßte, wurde die Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt." 24 Weiter hat die Disziplinarkammer ausgeführt, dass sich der Ruhestandsbeamte zur Erklärung seines von ihm eingeräumten Verhaltens wie folgt eingelassen habe: 25 Im Jahre 1988 habe sich die Firma B. GmbH in einer Notlage befunden, da seine Ehefrau die Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer in Münster nicht bestanden gehabt und damit nur er über die erforderliche Konzession für die Q. verfügt habe. Um das Gewerbe nicht aufgeben zu müssen, sei er deshalb trotz des Verbots vom 29. Juli 1988 weiter für die Firma B. GmbH als Geschäftsführer tätig gewesen. Eine Auflösung des Geschäftsführervertrages innerhalb von zwei Wochen sei auch praktisch nicht möglich gewesen. Darüber hinaus sei durch die von ihm ausgeübte Nebentätigkeit, von der er gewußt habe, daß sie genehmigungspflichtig war, dem Dienstherrn kein Schaden entstanden. Vielmehr habe sich seine Dienststelle in den Jahren 1988 bis 1993 in zahlreichen Fällen ohne Gegenleistung Fahrzeuge der Firma B. GmbH zum Zwecke der Observation und für andere Einsätze beschafft. Zudem seien von der Firma B. GmbH Kaufgeld bzw. Vorzeigegeld für diverse Einsätze sowie Ausrüstungsgegenstände zur Tarnung von Zivilfahrzeugen zur Verfügung gestellt worden. Insoweit habe sich die Behörde widersprüchlich verhalten, was bei ihm zu der Überzeugung geführt habe, daß Verstöße gegen das Nebentätigkeitsrecht nicht so bedeutend seien, wenn der Dienst dadurch nicht beeinträchtigt werde. 26 Nach Auffassung der Disziplinarkammer vermögen diese Einlassungen den Ruhestandsbeamten nicht zu entlasten, wozu sie Folgendes ausführt: 27 Soweit sich der Ruhestandsbeamte auf eine Notlage der Firma B. GmbH berufe, wäre sie durch die Hinzuziehung eines anderen Geschäftsführers mit entsprechender Konzession - gegebenenfalls unter Hinnahme finanzieller Einbußen - oder durch die später ohnehin erfolgte Aufgabe des Geschäftszweigs Q. zu lösen gewesen. Auch habe der Ruhestandsbeamte den der Geschäftsführerbestellung zugrunde liegenden Dienstvertrag jederzeit aus wichtigem Grunde kündigen können. Jedenfalls habe es diesbezüglich keinesfalls eines Zeitraums von mehreren Monaten bedurft. Ebensowenig lasse das vom Ruhestandsbeamten als widersprüchlich gewertete Verhalten der Behörde, dessen tatsächliche Anknüpfungspunkte die Kammer als wahr unterstelle, die Pflichtwidrigkeit seines Handelns entfallen; denn zum einen sei nicht die Geschäftstätigkeit der Firma B. GmbH als solche, sondern nur die Beschäftigung des Ruhestandsbeamten bei dieser Firma disziplinarrechtlich relevant. Zum anderen sei nicht auszuschließen, dass die örtliche Dienststellenleitung mangels entsprechender Information nichts von der fehlenden Nebentätigkeitsgenehmigung bzw. dem ausdrücklichen Verbot vom 29. Juli 1988 gewusst habe. Insoweit habe der Ruhestandsbeamte aus der Nutzung der Firma B. GmbH zu polizeilichen Aufgaben nicht den Schluß auf eine etwaige Geringfügigkeit seines Fehlverhaltens ziehen können. 28 In Würdigung des so festgestellten Sachverhalts hat die Disziplinarkammer ausgeführt, dass der Beamte die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und damit ein Dienstvergehen im Sinne des § 83 Abs. 1 S. 1 LBG NW begangen habe. Gemäß § 57 S. 1 LBG NW habe sich der Beamte mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Nach § 57 S. 3 LBG NW müsse sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordere. Schließlich sei er gemäß § 58 S. 2 LBG NW verpflichtet, die von seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen. 29 Diese Pflichten habe der Ruhestandsbeamte mehrfach in schwerwiegender Weise verletzt. So habe er durch die monatelange Ausübung seiner von der Nebentätigkeitsgenehmigung vom 17. März 1987 nicht erfassten, damit ungenehmigten und auch nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeit als Geschäftsführer einer Firma mit nicht unerheblichem Jahresumsatz vorsätzlich seine Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf verletzt. Der Beamte habe seine Arbeitskraft grundsätzlich voll dem Dienstherrn und der Allgemeinheit zu widmen. Die Anzeige- und Genehmigungspflicht von nicht dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten solle dabei nicht nur den Anspruch des Dienstherrn und der Allgemeinheit auf eine vollwertige Arbeitsleistung des Beamten, die auch angemessene Regenerationszeiten voraussetze, sicherstellen, sondern darüber hinaus auch garantieren, dass der Beamte sein Amt pflichtgemäß, unparteiisch, unbefangen und in ungeteilter Loyalität gegenüber dem Wohl der Allgemeinheit wahrnehmen könne. Vor diesem Hintergrund sei es nur von untergeordneter Bedeutung, dass der Ruhestandsbeamte seine Dienstpflichten in dem maßgeblichen Zeitraum tatsächlich nicht vernachlässigt habe. Darüber hinaus habe er vorsätzlich gegen seine Wohlverhaltens- und Gehorsamspflicht verstoßen, wobei sich die Intensität seiner Gehorsamsverweigerung durch die Fortsetzung seiner Nebentätigkeit unter bewusster Missachtung des ausdrücklichen Verbots vom 29. Juli 1988 steigere. 30 Das Dienstvergehen erfordere die Aberkennung des Ruhegehalts. Habe ein Beamter durch ein Dienstvergehen das Ansehen und das Vertrauen in der Öffentlichkeit verloren oder sei das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn endgültig und unheilbar zerstört, so sei das Beamtenverhältnis zu lösen. Hier habe der Ruhestandsbeamte über einen längeren Zeitraum eine qualifizierte Nebentätigkeit ohne Genehmigung ausgeübt und dabei trotz eingeleiteter Vorermittlungen monatelang die ausdrückliche Anordnung seines Dienstvorgesetzten bewusst missachtet. Insbesondere durch die hartnäckige Verletzung der Gehorsamspflicht habe er das unabdingbare Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört, was bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst zur Folge hätte. Dies gelte auch, wenn mildernd berücksichtigt werde, dass der nicht vorbelastete Ruhestandsbeamte geständig sei und seine dienstlichen Leistungen positiv beurteilt worden seien. Außergewöhnliche Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Insbesondere stehe die Verfahrensdauer und die Regelung des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) der Verhängung der Höchstmaßnahme nicht entgegen. Da nach der Zurruhesetzung des Beamten an die Stelle einer Entfernung aus dem Dienst die Aberkennung des Ruhegehalts trete, sei auf diese Maßnahme erkannt worden. 31 Gegen dieses Urteil richtet sich die auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung des Beamten. Er ist der Auffassung, dass es sich bei der ausgesprochenen Aberkennung des Ruhegehalts um eine übersetzte Maßnahme handele. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine ungenehmigte Nebentätigkeit disziplinarrechtlich im Rahmen des förmlichen Verfahrens nur von Bedeutung, wenn sie nicht auf einen kurzen Zeitraum beschränkt sei. Bei dem hier maßgeblichen Zeitraum von einem halben Jahr handele es sich um einen kurzen Zeitraum im Sinne der Rechtsprechung. Selbst wenn man dies nicht annehme, sei die gegen ihn verhängte Disziplinarmaßnahme nicht angemessen. Zwar sei es richtig, dass ein Beamter seine Arbeitskraft voll dem Dienstherrn und der Allgemeinheit zu widmen habe. Die Disziplinarkammer habe jedoch zu seinen Gunsten nicht hinreichend gewichtet, dass er dem Dienstherrn keinen Schaden zugefügt und im gesamten von der Anschuldigung erfassten Zeitraum in seinem dienstlichen Einsatz nicht nachgelassen habe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass er überobligationsmäßig gehandelt habe, indem er der Behörde Fahrzeuge der Firma B. GmbH, Ausrüstungsgegenstände zur Tarnung von Zivilfahrzeugen sowie Kaufgeld und Vorzeigegeld zur Verfügung gestellt habe und damit ausschließlich wegen der von ihm ausgeübten Nebentätigkeit in der Lage gewesen sei, dem Dienstherrn bei der Erledigung seiner Aufgaben zu helfen. Soweit in diesem Zusammenhang von der Disziplinarkammer ausgeführt worden sei, es sei nicht auszuschließen, dass die örtliche Dienststellenleitung nichts von der fehlenden Nebentätigkeitsgenehmigung bzw. dem ausdrücklichen Verbot vom 29. Juli 1988 gewusst habe, sei dies eine nach dem Grundsatz „in dubio pro reo" unzulässige Vermutung. Selbst wenn dies aber so wäre, ändere sich nichts daran, dass sich die Nebentätigkeit mit dem Amt habe vereinbaren lassen. Außerdem habe er damit auch gezeigt, dass er sein Amt trotz der Nebentätigkeit pflichtgemäß, unparteiisch, unbefangen und loyal gegenüber dem Wohl der Allgemeinheit wahrgenommen habe. Was den Verstoß gegen die Wohlverhaltens- und Gehorsamspflicht betreffe, sei davon auszugehen, dass formale Verstöße als relativ gering einzustufen seien. Sollte es sich um ein Versagen im Kernbereich der Amtspflichten handeln, so sei nicht der Ungehorsam der Dienstvergehenstatbestand, sondern der Verstoß gegen die auch ohne besondere Weisung geschuldete Pflicht zum vollen dienstlichen Einsatz und zur qualifizierten Arbeitsweise. Diese Pflicht sei aber gerade nicht verletzt worden, da - wovon auch die Disziplinarkammer ausgehe - die Erfüllung der Dienstpflichten nicht beeinträchtigt gewesen sei. Ebenso sei nicht berücksichtigt worden, dass er sich in der „Zwickmühle" gesehen habe, bei einer Befolgung des Gebots die Firma „den Bach runtergehen zu lassen". Insofern sei es ihm tatsächlich unmöglich gewesen, der Verfügung des Polizeipräsidenten H. vom 29. Juli 1988 zu folgen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass es sich um die Firma seiner Frau gehandelt habe. Des Weiteren sei auch die Erwägung des Gerichts, dass ein anderer Geschäftsführer mit entsprechender Konzession hätte hinzugezogen werden können, nicht nachvollziehbar, weil es nicht möglich gewesen sei, einen solchen Geschäftsführer zu finden. 32 Der Beamte beantragt, 33 unter Abänderung des Urteils der Disziplinarkammer auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. 34 Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt, 35 die Berufung zu verwerfen. 36 Er verteidigt das angefochtene Urteil und meint, dass der Beamte für den öffentlichen Dienst untragbar geworden sei. 37 II. 38 Die zulässige Berufung des Ruhestandsbeamten ist nicht begründet. Die Disziplinarkammer hat ihm zu Recht das Ruhegehalt aberkannt. 39 Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Daher sind die Tat- und Schuldfeststellungen des Urteils der Disziplinarkammer und die darin vorgenommene Würdigung des Verhaltens des Beamten als Dienstvergehen für das Rechtsmittelgericht bindend. Die dahingehenden Feststellungen sind unanfechtbar geworden und vom Senat nicht mehr zu überprüfen. Der Senat hat nur noch darüber zu entscheiden, welche Disziplinarmaßnahme wegen des festgestellten Dienstvergehens angemessen ist. 40 Hiernach steht fest, dass der Beamte ein disziplinarrechtlich als Einheit zu wertendes Dienstvergehen nach § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NW begangen hat, indem er in der Zeit vom 6. Mai 1988 bis 29. Juli 1988 ohne Genehmigung eine Nebentätigkeit als Geschäftsführer der Firma B. GmbH ausübte und in der Zeit vom 30. Juli 1988 bis Anfang November 1988 diese Tätigkeit fortsetzte, obgleich ihm durch die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Polizeipräsidenten H. vom 29. Juli 1988 die Ausübung jeglicher Nebentätigkeit für die Firma B. GmbH verboten und er aufgefordert worden war, seinen Vertrag als Geschäftsführer innerhalb von zwei Wochen aufzulösen. Durch dieses Verhalten hat der Beamte gegen das Gebot verstoßen, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 57 S. 1 LGB NW). Zugleich ist er damit nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Beruf erfordern (§ 57 S. 3 LBG NW). Schließlich hat er auch gegen die Verpflichtung verstoßen, die von seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen zu befolgen (§ 58 S. 2 LBG NW). Die Verletzung der Gehorsamspflicht wird hier nicht durch die anderen Pflichtverletzungen konsumiert. Vielmehr ist ihr jedenfalls deshalb ein eigenständiges erhebliches Gewicht beizumessen, weil gerade die Frage des sofortigen Vollzuges der Untersagungsverfügung vom 29. Juli 1988 Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war, das in beiden Instanzen zu Lasten des Beamten ausgegangen ist. 41 Das festgestellte Dienstvergehen wiegt schwer und führt zur Aberkennung des Ruhegehalts. 42 In einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis wie dem Beamtenverhältnis werden die Beteiligten - anders als in einem Arbeitsverhältnis privaten Rechts - rechtlich umfassend in Anspruch genommen: Der Beamte hat aufgrund seiner Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf seine Arbeitskraft grundsätzlich voll dem Dienstherrn und der Allgemeinheit zu widmen; der Dienstherr hat in Form von Dienstbezügen und Alters- sowie Hinterbliebenenversorgung für angemessenen Lebensunterhalt des Beamten und dessen Familie zu sorgen. Angesichts dieser korrespondierenden Pflichten liegt das Interesse des Dienstherrn auf der Hand, ihm eine Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, wenn der Beamte durch eine nicht dienstlich veranlasste Nebentätigkeit seine geistigen und körperlichen Kräfte außerhalb des Dienstes nutzbar machen will. Dienstherr und Allgemeinheit sollen in ihrem Interesse an einer vollwertigen, nicht durch anderweitige Verausgabung der Arbeitskraft beeinträchtigten Dienstleistung des Beamten geschützt werden, darüber hinaus in ihrem Interesse daran, dass der Beamte sein Amt pflichtgemäß unparteiisch, unbefangen und in ungeteilter Loyalität gegenüber dem Wohl der Allgemeinheit wahrnimmt und schon der Anschein möglicher Interessen- und Loyalitätskonflikte vermieden wird. Schuldhafte Missachtung dieser Interessen ist disziplinarrechtlich in aller Regel von erheblicher Bedeutung, zumal auch die Öffentlichkeit gegenüber der Nebentätigkeit von Beamten sehr kritisch eingestellt ist. 43 vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990 - 1 D 63/89 -, NVwZ 1992, 169, 170 (= BVerwGE 86, 370) 44 Das Dienstvergehen des Beamten macht nach den Umständen des Einzelfalles die Aberkennung des Ruhegehalts unausweichlich. Das Vertrauen des Dienstherrn zu diesem Beamten ist zerstört. Sein Ansehen in der Öffentlichkeit ist in einem Maße beschädigt, das eine Aufrechterhaltung des Beamtenverhältnisses ausschließt. 45 Der Beamte hat über einen erheblichen Zeitraum, und zwar über mehrere Monate hinweg, gegen seine Pflicht verstoßen, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Durch die Nebentätigkeit als Geschäftsführer der B. GmbH wurde er in erheblicher Weise in Anspruch genommen. Dies ist daraus zu entnehmen, dass es sich um einen Betrieb mit umfangreicher Geschäftstätigkeit handelte. Das Unternehmen befasste sich mit der Durchführung von Mietwagenfahrten, Flughafenzubringerfahrten und Kleintransporten mit Personenkraftwagen. Der Jahresumsatz betrug über 900.000,00 DM. Zur Größe des Fuhrparks hat der bis zum 24. Juli 1988 in dem Betrieb tätige Mitarbeiter F. im Ermittlungsverfahren 60 Js 463/88 der Staatsanwaltschaft F. ausgeführt, dass er die Zahl der in dem Betrieb eingesetzten Kraftfahrzeuge auf ca. 25 schätze, darunter ein Taxi, zwei konzessionierte Mietwagen, zwei Busse - 14 Sitzer - , ein Bus - 8 Sitzer - sowie einige Fahrzeuge im sogenannten Gelegenheitsverkehr. Zum Umfang der Tätigkeit des Beamten hat er ausgesagt, dass der Beamte alleiniger Chef gewesen sei und auch alle Anordnungen in der Firma getroffen habe; er sei auch stets mit gefahren oder habe Dienst in der Zentrale verrichtet; der Beamte sei jeden Tag in den Firmenräumen gewesen; er habe auch dann in der Firma gearbeitet, wenn er krank geschrieben gewesen sei. Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage, die im Rahmen einer Vernehmung als Beschuldigter erfolgte, bestehen nicht, zumal die Bekundung mit den Aussagen zahlreicher Zeugen im wesentlichen übereinstimmt. 46 Entgegen der Auffassung des Beamten ist nicht davon auszugehen, dass der hier in Rede stehende Zeitraum von etwa einem halben Jahr unerheblich ist. Insbesondere handelt es sich hier nicht nur um einen bloß formalen Verstoß der ungenehmigten Ausübung einer an sich genehmigungsfähigen Tätigkeit. Vielmehr wurde eine Tätigkeit ausgeübt, die offensichtlich von der zunächst vorhandenen Genehmigung nicht gedeckt war und zudem sogar trotz konkreter Untersagung weitergeführt wurde. Dass sich - nach den Feststellungen der Disziplinarkammer, an die der Senat gebunden ist - konkrete Beeinträchtigungen für die Dienstausübung nicht ergaben, lässt die Pflichtverletzung weder entfallen noch in einem entscheidend milderen Licht erscheinen. Denn maßgeblich ist die - hier gegebene - generelle Eignung der Nebentätigkeit, die Dienstausübung zu beeinträchtigen, 47 vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1992 - 1 D 2.91 - Dok. Ber. B, 1992, 147, 149, 48 was unter anderem auch deshalb der Fall ist, weil mit der Ausübung der Nebentätigkeit Regenerationsmöglichkeiten des Beamten erheblich eingeschränkt wurden. 49 Es kommt hinzu, dass der monatelange Pflichtenverstoß vorsätzlich erfolgte. Insbesondere die Fortsetzung der Nebentätigkeit nach der Untersagung durch den Polizeipräsidenten H. vom 29. Juni 1988 verdeutlicht die hartnäckige Uneinsichtigkeit des Beamten. Dessen Pflichtwidrigkeit erhält zudem ein besonderes Gewicht dadurch, dass selbst die zwischenzeitliche Einleitung disziplinarischer Vorermittlungen sowie die vom Verwaltungsgericht bestätigte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagung der Nebentätigkeit den Beamten nicht veranlasste, seine unerlaubte Nebentätigkeit unverzüglich einzustellen. 50 Gerade durch die vorsätzliche Missachtung der Verfügung des Polizeipräsidenten trotz Einleitung disziplinarischer Vorermittlungen und gerichtlicher Bestätigung der sofortigen Vollziehung hat der Beamte das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerrüttet. Für die Kollegen des Beamten und die Öffentlichkeit musste der Eindruck entstehen, dass sich der Beamte über Anordnungen seines Dienstvorgesetzten und selbst über gerichtliche Entscheidungen hinwegsetzte, während der Polizeipräsident trotz gerichtlicher Bestätigung seiner Anordnung faktisch nicht in der Lage war, den Beamten davon abzuhalten, dessen privates wirtschaftliches Interesse an seiner lukrativen Nebentätigkeit über die Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen zu stellen. Auf diese Weise hat der Beamte die Autorität des Dienstherrn massiv untergraben und das Ansehen des öffentlichen Dienstes, welches bei massiven Verstößen gegen ein Nebentätigkeitsverbot besonders leidet, erheblich geschädigt. 51 Dass der Beamte nicht in der Lage gewesen sein will, sein Geschäftsführerverhältnis binnen zwei Wochen zu beenden, vermag ihn nicht entscheidend zu entlasten. Der Beamte verkennt insoweit, dass es nicht Obliegenheit des Dienstherrn war, Rücksicht auf die Eigenarten seiner nicht genehmigten Nebentätigkeit zu nehmen. Vielmehr wäre es Sache des Beamten gewesen, sein Verhalten so einzurichten, dass es nicht zu diesen geltend gemachten Schwierigkeiten gekommen wäre. Auch der Umstand, dass es sich um den Betrieb seiner Frau handelte, kommt kein solches Gewicht zu, dass eine mildere Maßnahme gerechtfertigt wäre. 52 Schließlich rechtfertigen auch die überdurchschnittlichen Leistungen des unvorbelasteten Beamten, sein Geständnis und der Umstand, dass er für die Dienststelle Fahrzeuge und Vorzeigegeld zur Verfügung gestellt hat, nicht die Annahme, dass das Vertrauen des Dienstherrn in ihn als noch nicht restlos zerstört anzusehen ist. Ohne entscheidende Bedeutung für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist zudem der Umstand, ob der örtlichen Dienststelle das Fehlen der Nebentätigkeitsgenehmigung sowie die ausdrückliche Untersagung der Nebentätigkeit vom 29. Juli 1988 bekannt war. 53 Bei einem aktiven Beamten müsste das Fehlverhalten zu einer Entfernung aus dem Dienst führen. Da der frühere Beamte zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten ist, kommt bei ihm nur die Aberkennung des Ruhegehaltes in Betracht (§§ 5 Abs. 2, 12 Abs. 2 DO NW). 54 Zutreffend ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, dass eine unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens allenfalls Auswirkungen bei unterhalb der Höchstmaßnahme liegenden Disziplinarmaßnahmen haben könnte. Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK ist auf Disziplinarverfahren grundsätzlich nicht anwendbar. 55 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1989 - 1 D 69.88 -; OVG NW, Urteil vom 17. August 1999 - 6d A 910/98.O -; Urteil vom 15. September 1998 - 6d A 3422/97.O -, RiA 2000, 41, 42. 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 S. 1 DO NW. 57 Das Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NW). 58