Urteil
14 A 1926/99
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:0716.14A1926.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie 1/3 der im Zulassungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Das beigeladene Land trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die im Jahre 1953 in Rumänien geborene Klägerin beantragte am 29. Januar 1991 - zugleich mit ihrer Mutter, Frau U. P. , geb. T. , und ihren beiden 1974 und 1975 geborenen Söhnen - ihre Aufnahme als Aussiedlerin. Sie gab an, sie sei wie ihre Mutter deutsche Volkszugehörige mit deutscher Muttersprache und deutscher Umgangssprache in der Familie. Zu ihrem Vater, Georg P. , machte sie keine Angaben. 3 Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13. Oktober 1994 u.a. mit der Begründung ab, die Klägerin stamme nicht von deutschen Volkszugehörigen ab, da ihre Mutter nach den Angaben der Heimatauskunftstelle sich zum rumänischen Volkstum bekannt habe und Deutsch nicht als Muttersprache spreche. Außerdem seien ihr keine das deutsche Volkstum bestätigende Merkmale vermittelt worden. Dieser Bescheid wurde an die Adresse des in diesem Zeitpunkt bereits verstorbenen und von der Klägerin auch nur für die Antragstellung bevollmächtigten Georg T. durch Niederlegung zugestellt. 4 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 11. Januar 1995 Widerspruch ein. Sie gab an, ihr Vater sei zur Hälfte Deutscher und zur Hälfte Rumäne. Ihre Mutter sei deutsche Volkszugehörige, die Rumänisch erst erlernt habe, nachdem sie den Vater der Klägerin kennengelernt habe. Sie sei von ihrer Mutter deutsch erzogen worden, beherrsche die deutsche Sprache als Muttersprache und könne Deutsch lesen und schreiben. Die Möglichkeit, deutsche Schulen zu besuchen, habe für sie nicht bestanden. 5 Der Beklagte wiederholte den Ablehnungsbescheid unter dem 31. Januar 1995 und veranlasste die Zustellung an die Klägerin persönlich über die deutsche Botschaft in Bukarest. Diese leitete den Bescheid durch Einschreiben an die Klägerin weiter, ohne jedoch einen Nachweis der Zustellung zu erhalten. 6 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 1996 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Widerspruch sei zulässig, insbesondere fristgerecht eingereicht worden, da der Ablehnungsbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Er habe jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zwar sei die Klägerin deutsche Volkszugehörige. Sie habe aber keine Benachteiligungen wegen deutscher Volkszugehörigkeit glaubhaft gemacht. 7 Die Klägerin hat zusammen mit ihren Söhnen am 16. August 1996 Klage erhoben. 8 Im September 1996 reiste die Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland ein und heirate am 27. Dezember 1996 den deutschen Staatsangehörigen Franz X. . 9 Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen: Ihr Fall müsse, weil sie ihren Antrag zu einem früheren Zeitpunkt gestellt habe, noch nach der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Rechtslage beurteilt werden. Auch nach neuem Recht lägen die Voraussetzungen für die Aufnahme vor, da sie wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit Nachteile erlitten habe. Dazu hat sie in einer eidesstattlichen Versicherung vom 18. August 1998 ausgeführt: Sie sei als Deutsche in Rumänien vereinsamt gewesen, da es an ihrem Wohnort keine Kirche, keine deutschen Veranstaltungen, keine deutschen Schulen und Kindergärten und keine Ausbildungsplätze gegeben habe. Sie habe kein Geld gehabt, um die Ausbildung der Kinder zu ermöglichen, denn ihr früherer geschiedener Ehemann zahle keinen Unterhalt für die Kinder. In ihrer Heimatstadt gebe es keine Arbeit und auch in der nächsten Stadt könne man keine Arbeitsstelle erhalten. Deutsche würden in ihrer Heimat schikaniert, bestohlen und bedroht, ohne dass die Polizei etwas unternehme. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin verschiedene Ereignisse angeführt. Deutsche erhielten Krankenbehandlung nur gegen die Entrichtung eines Schmiergeldes. Bei der Rückgabe von Grundbesitz nach der Revolution sei der Familie kein zusammenhängendes Land und zudem noch Land von schlechterer Qualität zugeteilt worden, weil sie kein entsprechendes Schmiergeld hätten bezahlen können. Sie seien mit den Worten verhöhnt worden, wenn ihnen das nicht passe, könnten sie ja nach Deutschland gehen. 10 In einer weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 13. November 1998 hat die Klägerin ausgeführt: Sie habe wegen ihres Berufs als Telefonistin bei der Telefonvermittlung einen Hörschaden erlitten. Ihr Wunsch, in eine andere Abteilung der Post versetzt zu werden, sei mehrmals unter Hinweis auf ihre deutsche Volkszugehörigkeit abgelehnt worden. Die erforderliche Operation, mit der der Schaden problemlos hätte beseitigt werden können, sei vom Krankenhaus abgelehnt worden, weil sie die von ihr als Deutsche geforderten Devisen nicht habe beibringen können. Diese Operation sei nunmehr in Deutschland erfolgreich durchgeführt worden. Auch eine weitere Erkrankung, nämlich Verwachsungen in der Magengegend, hätte wegen der Forderung nach Schmiergeld für die Durchführung einer Operation erst in Deutschland erfolgreich behandelt werden können. Zwei der ihrer Familie zugeteilten Felder habe ein Bauer seinem Grundbesitz zugeschlagen, ohne Pacht zu bezahlen. Bei einer Vorsprache bei den rumänischen Behörden sei sie weggeschickt worden, weil sie Deutsche sei. Nach ihrer Umsiedlung nach Deutschland hätte ihr der rumänische Beamte bei einem Besuch in Rumänien eine erbetene Bescheinigung bezüglich des Grundbesitzes verweigert und nur gesagt, sie solle zurück nach Deutschland gehen. 11 Die Klägerin hat beantragt, 12 den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 1994 und den Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 1996 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 13 Die Beklagte hat beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie hat die Auffassung vertreten, dass das Bundesvertriebenengesetz in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung anzuwenden sei. Die Erteilung eines Aufnahmebescheides scheitere bereits daran, dass die Klägerin das Verfahren vom Inland aus betreibe, ohne dass die Voraussetzungen eines Härtefalles nach § 27 Abs. 2 BVFG gegeben seien. Die von ihr vorgetragenen Benachteiligungen seien nicht substantiiert genug, um erhebliche Auswirkungen auf die Lebensführung der Klägerin persönlich feststellen zu können. 16 Das beigeladene Land hat keinen Antrag gestellt. 17 Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin und die ihrer Söhne durch das angefochtene, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 15. März 1999 zugestellte Urteil als unbegründet abgewiesen und bezüglich der Klägerin auf deren Wohnsitz in der Bundesrepublik und das Fehlen von Härtegründen abgestellt. 18 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der auf ihren Antrag vom 15. April 1999 vom Senat zugelassenen Berufung, zu deren Begründung sie ihren Rechtsstandpunkt wiederholt, dass der streitige Anspruch sich nach dem vor dem 1. Januar 1993 geltenden Recht richte. Jedenfalls aber liege wegen der Eheschließung mit einem Deutschen ein Härtefall nach § 27 Abs. 2 BVFG vor, der die Erteilung eines Aufnahmebescheides bezogen auf den Zeitpunkt der Eheschließung rechtfertige. Die Klägerin sei in Rumänien nach dem 31. Dezember 1992 auch Benachteiligungen wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit ausgesetzt gewesen. Dazu verweist die Klägerin auf die im ersten Rechtszug abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen, zu denen sie ergänzend ausführt: Sie habe ihre Kinder nicht auf die weiterführende deutsche Schule in Temeschvar schicken können, weil für die erforderliche Internatsunterbringung von deutschen Volkszugehörigen derart hohe Schulgelder verlangt worden seien, dass sie diese nicht habe aufbringen können. Für einzelne der in der eidesstattlichen Versicherung vom 18. August 1998 aufgeführten Vorkommnisse benennt sie Namen von Beteiligten und der betroffenen Institutionen. Wegen ihres Hörschadens sei sie für ihre bisherige Arbeit arbeitsunfähig gewesen, sei aber trotz Vorlage eines ärztlichen Attestes wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit nicht auf einen geeigneten Arbeitsplatz als Kassiererin in einer anderen Abteilung versetzt worden, weil dann eine Rumänin dort ihren Arbeitsplatz hätte räumen müssen. Der rumänische Vorgesetzte habe die rumänische Mitarbeiterin unterstützt. Als weitere Benachteiligung führt sie an, dass die Polizei von ihr im Jahre 1987 für die Ausstellung eines Reisepasses, den sie für eine Besuchsreise in den USA benötigt habe, 300,-- $ verlangt und erhalten habe, ohne ihr dann allerdings den Reisepass auszustellen. Bei Reisen nach Rumänien würden von ihr und ihrem Mann an der Grenze regelmäßig Schmiergeldzahlungen verlangt. Auch für die Ausstellung von Urkunden, die sie benötigt habe, seien von dem zuständigen Geistlichen Zahlungen verlangt worden. 19 Die Klägerin beantragt, 20 das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Sie ist der Auffassung, dass wegen der Eheschließung der Klägerin zwar eine Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG anzunehmen sei. Der Anspruch scheitere jedoch am Fehlen volkstumsbedingter Benachteiligungen, wie sie das anzuwendende neue Recht voraussetze. Die von der Klägerin vorgetragenen Ereignisse erfüllten nicht die Merkmale, die der Begriff der Benachteiligungen des Gesetzes voraussetze, bzw. seien nicht hinreichend konkretisiert, um eine Benachteiligung glaubhaft zu machen. 24 Das beigeladene Land hat keinen Antrag gestellt. 25 Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 26 Entscheidungsgründe: 27 Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zur Recht abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides hat. 28 Anders als vom Verwaltungsgericht entschieden, scheitert der Anspruch jedoch nicht daran, dass die Klägerin das Verfahren vom Inland und nicht vom Aussiedlungsgebiet aus betreibt. Wie das Bundesverwaltungsgericht - zeitlich erst nach dem hier angefochtenen Urteil - entschieden hat, vgl. BVerwG, Urteile vom 18. November 1999 - 5 C 4.99 -, BVerwGE 110, 106 = NVwZ-RR 2000, 467 = FamRZ 2000, 1013 und - 5 C 3.99 -, BVerwGE 110, 99 = NVwZ-RR 2000, 465 = DVBl 2000, 1522, 29 ist bei einer nach der Einreise geschlossenen Ehe des Aufnahmebewerbers mit einem Deutschen ein Härtefall im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG anzuerkennen. 30 Da die Eheschließung im Dezember 1996 stattgefunden hat, ist auf die in diesem Zeitpunkt maßgebliche Rechtslage abzustellen, denn bei Vorliegen eines nach der Einreise entstandenen Härtegrundes nach § 27 Abs. 2 BVFG ist ein Aufnahmebescheid rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintrittes des Härtegrundes zu erteilen. Vgl. BVerwG, aaO. 31 Dies führt dazu, dass das Bundesvertriebenengesetz in seiner seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung anzuwenden ist. Die Auffassung der Klägerin, wegen der bereits früher erfolgten Antragstellung sei noch das vor dem 1. Januar 1993 geltende Recht anzuwenden, ist unzutreffend. Denn nach der hier für die Anwendung des früheren Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Die Klägerin hat es jedoch erst im Jahre 1996 verlassen. 32 Die Anwendung der Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung verstößt auch nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Es liegt keine verfassungsrechtlich unzulässige echte oder unechte Rückwirkung vor; die Klägerin konnte trotz der bereits vor dem 1. Januar 1993 erfolgten Antragstellung nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen für den Erwerb eines Rechtsstatus nach dem Bundesvertriebenengesetz nicht für die Zukunft modifizierte. 33 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391/94 -, DVBl. 1996, 198, 199, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 81, NVwZ-RR 1996, 232. 34 Der Aufnahme der Klägerin als Spätaussiedlerin steht § 4 Abs. 2 BVFG n.F. entgegen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet ist nach § 4 Abs. 2 BVFG nur, wer deutscher Volkszugehöriger ist und neben weiteren Voraussetzungen, die sich aus § 4 Abs. 1 BVFG ergeben, glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag. Benachteiligungen in diesem Sinne sind nur konkrete Nachteile von nicht bloß geringem Gewicht, die der Volksdeutsche in eigener Person erlitten hat und die ihm in Anknüpfung an seine deutsche Volkszugehörigkeit durch den Staat oder - bei fehlendem staatlichen Schutz - von Dritten zugefügt worden sind. Nachwirkungen von Benachteiligungen sind die "belastenden" Folgen von Nachteilen, die dem Betroffenen selbst zugefügt worden sind und die in seiner Person fortwirken. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gemäß § 4 Abs. 2 BVFG lediglich glaubhaft zu machen. Dazu ist ein durch Einzelheiten substantiierter, in sich stimmiger Vortrag erforderlich; bloße pauschale Behauptungen reichen nicht. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 - 9 C 3.97 -, BVerwGE 106, 191 = NVwZ-RR 1998, 589 = DVBl 1998, 727. 36 Die Umstände, die die Klägerin im ersten und zweiten Rechtszug vorgetragen hat, sind ausnahmslos nicht geeignet, Benachteiligungen im vorstehenden Sinn glaubhaft zu machen. 37 Dazu gilt im Einzelnen: 38 a) Ein erheblicher Teil der von der Klägerin vorgetragenen Erschwernisse betrifft nicht sie persönlich, sondern ist auf den Wegzug von Angehörigen der deutschen Minderheit zurückzuführen. Das gilt für das Fehlen von Kirchen und deutschsprachigem Gottesdienst, von deutschsprachigen Schulen und Kindergärten, von deutschsprachigen Veranstaltungen und der Möglichkeit, das deutsche Volkstum zu pflegen. Alles dies sind Folgen einer volkstumsmäßigen Vereinsamung. Diese volkstumsmäßige Vereinsamung der Klägerin in Rumänien und deren Folgen beruhen auf den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen und den späteren Aussiedlungen. Ein der Klägerin persönlich zugefügter Nachteil liegt darin nicht. 39 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 - 9 C 3.97 -, a.a.O. 40 b) Soweit die Klägerin auf einen Mangel an Arbeitsplätzen und Ausbildungsplätzen verweist, handelt es sich nicht um spezielle, der Klägerin oder der deutschen Minderheit von Staats wegen zugefügte Benachteiligungen, sondern um Folgen der allgemeinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Rumänien. Hinzu kommt, dass auch nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin selbst davon betroffen war, denn sie hatte einen Arbeitsplatz und suchte auch nach dem 31. Dezember 1992 für sich keine Ausbildungsstelle. 41 Entsprechendes gilt für den Vortrag der Klägerin zur Sicherheitslage (Frauen schliefen mit dem Beil unter dem Kopfkissen, Deutsche würden bestohlen und ihr und ihrer Mutter seien Fensterscheiben eingeworfen worden, ohne dass die Anzeigen von der Polizei verfolgt würden). Allgemeine Mängel in der Sicherheitslage sind keine vom rumänischen Staat gegen die Klägerin persönlich gerichtete Maßnahme. Dass der rumänische Staat der Klägerin, wenn diese selbst betroffen war, den nachgesuchten Schutz gerade wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit verweigert habe, ist nicht erkennbar. Die Klägerin hat im Gegenteil im Zusammenhang mit dem einzigen konkret angeführten Ereignis, nämlich dem Diebstahl einer Ente, den sie Zigeunern zuschrieb, ausgeführt, die Polizei habe deshalb nichts unternommen, weil sie sich mit den Zigeunern nicht habe anlegen wollen. Im übrigen bleibt bei den von der Klägerin konkret angesprochenen Ereignissen (Entendiebstahl, eingeworfene Fenster, Betrunkener im Haus der Mutter) unklar, ob davon die Klägerin oder deren Mutter betroffen war, und auch mangels Angabe des Zeitpunktes nicht feststellbar, dass diese überhaupt in den hier maßgeblichen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1992 fallen. 42 Soweit es um den ebenfalls nicht dem rumänischen Staat zuzurechnenden Zwischenfall mit dem betrunkenen Polizisten Lupu in der Post geht, hat die Klägerin im übrigen in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass ihre deswegen vorgenommene Intervention bei den Behörden erfolgreich gewesen ist und zur Versetzung des (später entlassenen) Polizisten geführt habe. Für eine wegen der deutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin erfolgte Verweigerung von staatlicher Hilfe bei Zwischenfällen mit Dritten ist deshalb nichts ersichtlich. 43 c) Weil sie nicht die Klägerin persönlich in dem hier maßgeblichen Zeitraum zwischen dem 31. Dezember 1992 und der Übersiedlung nach Deutschland im September 1996 betreffen, sind auch weitere von der Klägerin vorgetragene Gesichtspunkte unerheblich. Das gilt zunächst für die nach Auffassung der Klägerin unzureichende Rückerstattung für früher enteignete Grundstücke. Da es die Mutter der Klägerin war, der der Rückerstattungsanspruch zustand, war diese und nicht die Klägerin von der Maßnahme betroffen. Schwierigkeiten bei der Ausbildung der Kinder der Klägerin, insbesondere die behauptete Unmöglichkeit, diese auf weiterführende Schulen zu schicken, lagen, wie sich aus den Geburtsjahren der Söhne der Klägerin ergibt (1974 und 1975), vor dem für eventuelle Benachteiligungen maßgeblichen Zeitraum. Eventuelle Nachwirkungen, die von den behaupteten Behinderungen bei der schulischen Ausbildung ausgehen können, betreffen nicht die Klägerin, sondern ihre Söhne. Im übrigen ist das Fehlen von Mitteln für den Schulbesuch, das darauf beruht, dass der geschiedene Vater keinen Unterhalt leistete, kein Nachteil, der dem rumänischen Staat zugerechnet werden kann. 44 d) Unerheblich, weil nicht den maßgeblichen Zeitraum zwischen dem 31. Dezember 1996 und der Ausreise der Klägerin betreffend, sind einmal alle von der Klägerin vorgetragenen, nicht nachwirkenden Ereignisse, die vor dem 31. Dezember 1992 stattgefunden haben. Das gilt für die Forderung von Schmiergeld für einen Pass im Jahre 1987 ebenso wie für die Auseinandersetzung mit der Nachbarin W. -H. N. , die nach dem Inhalt der Schilderung, die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gegeben hat, in einem Zeitpunkt stattgefunden hat, als ihre Kinder noch kleiner waren. Im übrigen war Leidtragende dieser Auseinandersetzung nicht die Klägerin, sondern deren Mutter. 45 Zum anderen sind unerheblich alle Erschwernisse, sei es an der Grenze oder mit rumänischen Behörden oder Kirchenvertretern, die in die Zeit nach der Übersiedlung der Klägerin in die Bundesrepublik fallen. Benachteiligungen, die unter § 4 Abs. 2 BVFG fallen, sind nämlich solche, die der deutsche Volkszugehörige während seines Lebens im Aussiedlungsgebiet erfährt. Schwierigkeiten, die mit Behörden des Aussiedlungsgebietes auftreten, nachdem der Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegt worden ist, sind deshalb im Zusammenhang der Regelung des § 4 Abs. 2 BVFG unbeachtlich. 46 Daraus folgt zugleich, dass auch der Vortrag über die unberechtigte Inanspruchnahme der rückerstatteten Feldflächen durch den Landwirt Pop Satko keine Benachteiligung im Sinne von § 4 Abs. 2 BVFG zum Gegenstand hat. Da es sich um einen Übergriff durch eine Privatperson handelt, wäre er dem rumänischen Staat als maßgebliche Benachteiligung nur zuzurechnen, wenn er der Klägerin wegen deren deutscher Volkszugehörigkeit vor der Übersiedlung im September 1996 keinen Rechtsschutz hätte zukommen lassen. Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht vorgetragen hat, sie habe wegen dieser Angelegenheit vergeblich Schutz bei den rumänischen Behörden nachgesucht, hätte eine solche Schutzverweigerung die Klägerin auch nicht im maßgeblichen Zeitraum betroffen. Bis zum Tode der Mutter der Klägerin im Juli 1996 war nämlich nur diese als Eigentümerin der Flächen die Betroffene. Zwei Monate nach dem Tod der Mutter, nach dem - was unterstellt werden kann - die Klägerin allenfalls als deren Erbin selbst betroffen war, ist die Klägerin nach Deutschland übergesiedelt, so daß eine - unterstellte - Rechtsschutzverweigerung seitens der rumänischen Behörden sie selbst nicht mehr in der Zeit vor ihrer Aussiedlung betraf. 47 e) Als maßgebliche Benachteiligungen scheiden schließlich auch alle Vorkommnisse aus, bei denen sich nicht feststellen lässt, dass diese der Klägerin wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit zugefügt worden sind. 48 Das gilt zunächst für die unzulässige Bar-Diskothek in der Nachbarschaft, gegen die die Behörden nichts unternommen haben sollen. Dass diese Untätigkeit der Behörden in irgend einem Zusammenhang mit der deutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin steht, wird von dieser nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. 49 Hinsichtlich der Devisenforderungen von Ärzten für notwendige medizinische Behandlungen gilt nichts anderes. Auch hier lässt sich nicht erkennen, dass dieses Verlangen mit der deutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin zusammenhängt. Solche Forderungen - Wahrheitsgehalt der Behauptung unterstellt - setzen typischerweise an dem Umstand an, dass vermutet wird, das Opfer der Nötigung habe Verwandtschaft im Ausland und deshalb Zugang zu Devisen, wie es wohl auch bei dem früheren Vorkommnis bei dem Passgesuch im Jahre 1987 der Fall war. Ein solches Verhalten von Ärzten zielt typischerweise nicht auf die Volkszugehörigkeit, sondern auf die vermutete Devisenquelle. Es ist nämlich nichts dafür ersichtlich, dass von einem deutschen Volkszugehörigen, bei dem kein Zugang zu Devisen vermutet wird, Zahlungen in Devisen verlangt, dagegen bei anderen Volkszugehörigen, bei denen Devisen vermutet werden, nicht verlangt würden. Im übrigen bestätigt der Umstand, dass die - volksdeutsche - Mutter der Klägerin behandelt wurde, nachdem sie den Devisenforderungen der Ärzte entsprochen hatte, anschaulich, dass es nur ums Geld und nicht um Differenzierungen hinsichtlich der Volkszugehörigkeit ging. 50 Unabhängig davon hat die Klägerin auch nichts dazu vorgetragen, dass sie gegen solche Forderungen der Ärzte nicht staatlichen Schutz - etwa durch Aufsichts- oder Standesgremien oder die Gerichte - hätte in Anspruch nehmen können. 51 Die Klägerin hat schließlich auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Nichtversetzung an einen ihr geschädigtes Gehör weniger belastenden Arbeitsplatz einen Zusammenhang mit ihrer deutschen Volkszugehörigkeit hatte. Nach dem eigenen Vortrag ist die Versetzung der Klägerin daran gescheitert, dass der avisierte Posten nicht frei war und eine Kollegin hätte versetzt werden müssen, deren Wunsch nach Verbleib auf den Arbeitsplatz von deren Vorgesetzten unterstützt worden ist. Dafür, dass die Ablehnung der Umsetzung "aufgrund [ihrer] deutschen Volkszugehörigkeit" erfolgt sei, wie die Klägerin ohne jedwede weitere Angabe ebenfalls behauptet, ist nichts glaubhaft gemacht. Im übrigen fehlt auch jede Angabe dazu, ob und was die Klägerin unternommen hat, um einen Arbeitsplatzwechsel durchzusetzen. Unter diesen Umständen bedurfte es auch keiner weiteren Überprüfung, ob die auf die ärztliche Bescheinigung vom 7. Dezember 1993 oben rechts gesetzte, nicht gesondert abgezeichnete Empfehlung eines Arbeitsplatzwechsels echt ist oder nachträglich hinzugesetzt wurde. 52 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711, 712 ZPO. 53 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen. 54