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Beschluss

7A D 173/97.NE

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:0716.7A.D173.97NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 20.000,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan H. 250 - S. grund - der Antragsgegnerin. 4 Das Plangebiet erfasst ein beiderseits der Straße S. grund gelegenes Gelände im Süden des Stadtgebiets der Antragsgegnerin an der Grenze zur Stadt H. . Der S. grund zweigt von der nach Südwesten aus D. herausführenden H. Straße (L 684) - diese heißt auf H. Stadtgebiet D. Landstraße - in westliche Richtung ab und endet nach rd. 250 m. An der Nordseite des S. grund befindet sich durchgehend Wohnbebauung, darunter auch das Wohnhaus der Antragsteller (S. grund 15). An der Südseite des S. grund stehen nahe der H. Straße zwei weitere Wohnhäuser, im Übrigen ist das Gelände bis zur Stadtgrenze, die 20 bis 50 m südlich des S. grund verläuft, unbebaut und liegt brach. Südlich des Plangebiets befindet sich im Stadtgebiet von H. Bebauung, die teilweise bis dicht an die Stadtgrenze heranreicht. Nördlich und westlich des Plangebiets liegen die ausgedehnten Waldflächen der G. Mark. 5 Der strittige Bebauungsplan setzt für die vorhandene Bebauung an der Nordseite des S. grund ein allgemeines Wohngebiet mit eingeschossiger Bebauung und einer GRZ sowie einer GFZ von 0,4 fest. Hier sind nur Einzel- oder Doppelhäuser mit Satteldach (Dachneigung 35o - 45o) zulässig. Die über den vorhandenen Bestand hinausreichenden Baugrenzen lassen Bautiefen von 17 m zu. Die für die vorhandene Bebauung neben der H. Straße ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiete lassen zweigeschossige Bebauung mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,6 in offener Bauweise zu. Die festgesetzten Baugrenzen sind hier am vorhandenen Bestand orientiert. Der bislang unbebaute Bereich südlich des S. grund ist gleichfalls als allgemeines Wohngebiet mit eingeschossiger Bebauung (GRZ und GFZ 0,4) ausgewiesen. Hier sind gleichfalls nur Einzel- oder Doppelhäuser zulässig, in denen jedoch nur eine Wohneinheit je Wohngebäude zulässig ist. Die Baugrenzen lassen eine Bautiefe von 17 m zu. Die Satteldächer dürfen eine Neigung von 35o bis 45o aufweisen. Die max. Traufhöhe ist auf 3,5 m und die maximale Firsthöhe auf 10,5 m festgesetzt. 6 Im äußersten westlichen Bereich südlich des S. grund sowie am Westrand des Plangebiets ist Wald mit einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ausgewiesen, auf der nach den textlichen Festsetzungen eine 400 m2 große Versickerungsmulde für das Straßenoberflächenwasser anzulegen ist. Der Bebauungsplan setzt ferner die Straßenverkehrsfläche des S. grund als Mischverkehrsfläche mit einer Breite von 5,5 m, einer teilweisen Verengung auf 4,5 m und vor der Einmündung in die H. Straße mit einer Aufweitung auf 7,5 m sowie mit einer t-förmigen Wendeanlage am westlichen Ende fest. Ferner sind im Plan in den textlichen Festsetzungen näher umschriebene Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt. Die textlichen Festsetzungen enthalten zudem Regelungen über Vorkehrungen zum passiven Schallschutz gegenüber dem Verkehrslärm der H. Straße/D. Landstraße, zur Zulässigkeit von Garagen, zur Erhaltung von Gehölzbeständen, zur Grundstücksbegrünung, zur Reduzierung des Versiegelungsgrads, zur Beseitigung des Niederschlagswassers auf den Privatgrundstücken des neuen Baugebiets, zur Beseitigung des Straßenniederschlagswassers und über die Zulässigkeit von Anlagen der Außenwerbung sowie weitere Hinweise. 7 Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: Am 11. Dezember 1996 beschloss der Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Wohnen der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan aufzustellen, auf eine frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 2 Abs. 2 BauGBMaßnG zu verzichten und den Planentwurf nebst Begründung öffentlich auszulegen. Gemäß Bekanntmachung vom 10. Januar 1997 fand die Offenlegung vom 20. Januar bis 3. Februar 1997 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 6. Januar 1997 beteiligt. Von privater Seite gingen verschiedene Einwendungen - u.a. auch der Antragsteller - ein, die sich gegen die Planung aussprachen. Das Staatliche Umweltamt H. erklärte mit Schreiben vom 18. Februar 1997 seine Zustimmung gemäß § 51a LWG zu der auf der Grundlage gutachterlicher Stellungnahmen erörterten Niederschlagswasserbeseitigung unter bestimmten Voraussetzungen. Die Anbindung des S. grund an die H. Straße war Gegenstand von Erörterungen mit dem Westfälischen Straßenbauamt B. . Im Hinblick auf eine Verkürzung der vorgesehenen Straßenverkehrsfläche am westlichen Ende des S. grund und die Sicherung der Erschließung der dort anliegenden beiden Baugrundstücke durch ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht wurde ein eingeschränktes Beteiligungsverfahren durchgeführt. Der Vorhabenträger für die neue Wohnbebauung an der Südseite des S. grund erklärte sein Einverständnis mit der Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten auf 1 und der Festsetzung einer Begrenzung der Firsthöhe auf 10,5 m zusätzlich zur bereits vorgesehenen Begrenzung der Traufhöhe. 8 In seiner Sitzung vom 15. Mai 1997 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Stellungnahmen sowie Bedenken und Anregungen, denen er teilweise - hinsichtlich der Verkürzung der Verkehrsfläche des S. grund bei Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts, hinsichtlich des Abschlusses vertraglicher Regelungen zu Umbauten im Einmündungsbereich S. grund/H. Straße sowie hinsichtlich der Beschränkung der zulässigen Wohneinheiten und der Festsetzung einer Firsthöhe - folgte; im Übrigen folgte er den Bedenken und Anregungen nicht. Anschliessend beschloss der Rat, dem Bebauungsplan die aktualisierte Begründung beizufügen, und fasste den Satzungsbeschluss. Da der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt war, holte die Antragsgegnerin die Genehmigung der Bezirksregierung A. gemäß § 1 Abs. 2 BauGBMaßnG ein, die unter dem 12. August 1997 erteilt wurde. Die Schlussbekanntmachung erfolgte am 19. September 1997. 9 Die Antragsteller haben am 8. Oktober 1997 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie insbesondere vor, ihr Antrag sei zulässig, weil sie durch die Verwirklichung des Plans in ihren Rechten verletzt würden. Der Antrag sei auch begründet. Der strittige Plan sei in verschiedener Hinsicht unbestimmt. In diesem Zusammenhang verweisen die Antragsteller auf die Eintragung eines mit einem Kreis versehenen "T." am südlichen Rand des Plangebiets, auf eine senkrechte Schraffierung straßenseitig vor den Grundstücken S. grund 5 bis 13, auf schraffierte Kästchen südlich der Verkehrsfläche zwischen den einzelnen Baumscheiben sowie darauf, dass die im östlichen Bereich des S. grund eingezeichnete Baumanpflanzung wegen der Anlage von Einfahrten auf die südlich gelegenen Hausgrundstücke "so" nicht zu verwirklichen sei. Ferner halten sie die Regelung in § 5 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen, wonach der Verbleib des Oberflächenwassers auf den eigenen Grundstücken "durch geeignete technische Maßnahmen" sicherzustellen sei, für unbestimmt. 10 Der Plan verletze auch das Abwägungsgebot. Die Belange des Naturschutzes seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Die Richtigkeit der Eingriff-/Ausgleichsbilanzierung (Anlage 2 der Begründung) werde bestritten. Die beabsichtigten Ausgleichsflächen und -pflanzungen seien durch die Verträge vom 20. November 1996 bzw. 26. März 1997 nicht sichergestellt. Auch eine ordnungsgemäße Entwässerung des Oberflächenwassers sei nicht sichergestellt. Die für das Niederschlagswasser des S. grund vorgesehene Versickerungsmulde sei unzureichend und liege zudem auf Privatgrund. Auch die Ableitung des auf der beplanten Baufläche anfallenden Oberflächenwassers sei aus verschiedenen, näher dargelegten Gründen nicht sichergestellt. Die Bedenken würden durch das in der Akte befindliche hydrogeologische Gutachten nicht ausgeräumt. Hinsichtlich der Versickerung des Oberflächenwassers bei den bereits bebauten Grundstücken sei keine Untersuchung angestellt worden; es sei nicht geprüft, ob eine Versickerung auch bei zusätzlichen Belastungen durch die beabsichtigte Bebauung möglich sei. Durch die geplante Bebauung drohe den nördlichen Anwohnern - auch ihnen, den Antragstellern - eine unzumutbare Verschattung der Grundstücke. Schließlich werde auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Bereich der Anbindung des S. grund an die H. Straße verletzt. Die insofern von der Antragsgegnerin in Zusammenarbeit mit dem Straßenbauamt B. geplanten Maßnahmen reichten nicht aus, den berechtigten Belangen der Anwohner des S. grund Rechnung zu tragen. 11 Die Antragsteller beantragen, 12 den Bebauungsplan H. 250 - S. grund - der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. 13 Die Antragsgegnerin beantragt, 14 den Antrag abzulehnen. 15 Sie meint, die Antragsbefugnis erscheine im Hinblick auf die verschärften Zulässigkeitsbedingungen zweifelhaft. Den Bedenken der Antragsteller hinsichtlich der Bestimmtheit tritt sie im Einzelnen entgegen. Auch die geltend gemachten Abwägungsmängel lägen aus verschiedenen, näher erläuterten Gründen nicht vor. 16 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 17 II. 18 Der Senat kann über den Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und die Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben. 19 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 - BRS 62 Nr. 43. 20 Der Normenkontrollantrag ist zulässig. 21 Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt der Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Eine solche Rechtsverletzung liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller geltend macht, dass das Recht auf Abwägung seiner eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB verletzt sei, das dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, dass sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" wird; insoweit hat die Neufassung der Antragsbefugnis in § 47 Abs. 2 Satz 1 idF des 6. VwGOÄndG entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin gerade keine Einengung der Antragsbefugnis gegenüber dem bisherigen Recht bewirkt. 22 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46. 23 Nach diesen Maßstäben sind die Antragsteller antragsbefugt. Sie haben substantiiert geltend gemacht, durch eine fehlerhafte Abwägung in eigenen Belangen beeinträchtigt worden zu sein. 24 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 25 Form- oder Verfahrensfehler des strittigen Bebauungsplans, die nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 215 Abs. 1 BauGB auch ohne Rüge beachtlich sind, liegen nicht vor; rügepflichtige Mängel sind nicht gerügt. 26 Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen werden auch den an sie zu stellenden materiellen Anforderungen gerecht. 27 Der Plan ist nicht etwa bereits deshalb - zumindest teilweise - unwirksam, weil seine Festsetzungen nicht hinreichend bestimmt sind. Insoweit ist zu den von den Antragstellern vorgetragenen Aspekten im Einzelnen anzumerken: 28 Dass es sich bei der mit einer dünnen Linie umrandeten Eintragung "T." am Südrand des Plangebiets um die Wiedergabe eines - jedenfalls bei Erstellung der Kartengrundlage vorhandenen - Teichs handelt, wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 31. August 1998 erläutert hat, erschließt sich ohne weiteres aus der Eintragung. Die Planurkunde enthält - wie bei Bebauungsplänen üblich - nicht nur Festsetzungen, sondern gibt auch vorhandene Gegebenheiten topografischer und baulicher Art wieder, wie sie in den zur Grundlage des Plans gemachten Katasterkarten eingetragen sind. Dass diese Wiedergaben in der Legende des Baubauungsplans nicht näher erläutert sind, mag die "Lesbarkeit" der Planzeichnung für den Laien erschweren, sodass er sich zum Verständnis dieser Wiedergaben ggf. fachlicher Beratung zu bedienen hat. Dies berührt jedoch nicht die Wirksamkeit des Plans. Entscheidend hierfür ist, dass die im Plan getroffenen Festsetzungen, die als Ortsrecht das künftige Baugeschehen bestimmen, hinreichend bestimmt sind. 29 Auch die von den Antragstellern angesprochene senkrechte Schraffierung, die straßenseitig am Südrand der Grundstücke S. grund 5 bis 13 eingetragen ist, ist keine Festsetzung. Wie aus Abschnitt 4 Nr. 3 der Zeichenvorschrift für Katasterkarten und Vermessungsrisse in Nordrhein-Westfalen (Zeichenvorschrift NW) folgt, handelt es sich hierbei um die zeichnerische Wiedergabe einer - vorhandenen - Mauer. 30 Die mit einem Gitter - nicht einer Schraffur, wie die Antragsteller vortragen - versehenen 'Kästchen', die entlang der Südseite des S. grund den Häusern Nr. 13 bis 17 gegenüber liegen, sind in der Legende des Bebauungsplans zwar nicht ausdrücklich erläutert. Ihre Bedeutung erschließt sich jedoch aus der in der Rubrik "sonstige Darstellungen" der Legende des Plans wiedergegebenen zeichnerischen Darstellung für "Vorschläge über die Bepflanzung und Einteilung der Stellplätze". Dort wird deutlich, dass die mit einem Punkt versehenen Kreise die vorgeschlagenen Standorte für Bäume wiedergeben. An diese schließen sich im vorliegenden Plan beiderseits Bereiche an, die ersichtlich Vorschläge für Stellplätze (Parkplätze) im Bereich der Mischverkehrsfläche des S. grund darstellen. Hiervon ausgehend sind die mit einem gitterförmigen Raster versehenen 'Kästchen', wie die Antragsgegnerin gleichfalls mit Schriftsatz vom 31. August 1998 vorgetragen hat, als Vorschläge für die Anlage von Zufahrten zu den (neuen) südlichen Baugrundstücken anzusehen. Der Aussagegehalt dieser 'Kästchen' lässt sich damit hinreichend deutlich ermitteln. Im Übrigen wäre eine eventuelle Unbestimmtheit unschädlich, da es sich insoweit - wie bei den Standorten von Bäumen - nur um Vorschläge handelt. 31 Eine Unbestimmtheit oder Widersprüchlichkeit liegt auch nicht hinsichtlich der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a und b BauGB vor, die sich in einem schmalen Streifen unmittelbar südlich des östlichen Abschnitts des S. grund hinzieht und den Häusern Nr. 3 bis 11 gegenüberliegt. Der konkrete Inhalt dieser Festsetzung ist gemäß Symbol 1 in § 4 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen näher erläutert. Hiernach ist der vorhandene Gehölzbestand mit Ausnahme der Zu- und Ausfahrten einschließlich der fußläufigen Eingangsbereiche bis zu einer Breite von max. 3,0 m auf Dauer zu erhalten. Die Festsetzung lässt daher - im Sinne zulässiger planerischer Zurückhaltung - lediglich offen, an welcher Stelle die künftigen Bauherren die max. 3,0 m breiten Unterbrechungen des Gehölzstreifens für Zufahrten und -gänge anlegen dürfen. 32 Schließlich liegt auch keine Unbestimmtheit der Regelung in § 5 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen vor. Diese Festsetzung bezieht sich ausschließlich auf das neue Baugebiet südlich des S. grund, wie aus der Verwendung des Symbols 3 folgt. Was als "geeignete technische Maßnahmen" zu verstehen ist, erschließt sich aus den Ausführungen in Abschnitt 7.1 (S. 12) der Planbegründung. Danach sind Schachtversickerungen in den unterlagernden, klüftigen Fels gemeint, wobei die konkreten Details der einzelnen Anlagen entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Bauvorhabens im Baugenehmigungsverfahren festzulegen sind. 33 Die städtebauliche Rechtfertigung des Plans im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB steht außer Streit. Sie folgt im Übrigen bereits daraus, dass die Gemeinde ermächtigt ist, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht, und demgemäß auch - wie im vorliegenden Fall - eigenverantwortlich (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) entscheiden kann, in welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile zur Unterbringung von weiteren Wohnungen zur Verfügung stellt. 34 Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 - BRS 62 Nr. 19 m.w.N.. 35 Die strittige Planung wahrt - entgegen der Auffassung der Antragsteller - auch die Erfordernisse des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB. Der Rat der Antragsgegnerin hat bei seiner Entscheidung, den Bebauungsplan als Satzung zu beschließen, weder die betroffenen Belange verkannt noch den Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange außer Verhältnis steht. 36 Eine Fehlgewichtung bzw. Verkennung der Belange von Natur und Landschaft liegt nicht vor. 37 Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege waren im vorliegenden Fall im Rahmen der durch § 1 Abs. 6 BauGB der Bauleitplanung vorgegebenen Abwägung nach Maßgabe der besonderen Anforderungen zu berücksichtigen, die sich insbesondere aus § 8a BNachSchG in der seinerzeit maßgeblichen Fassung ergaben. Hiernach ist die Gemeinde verpflichtet, bei planerischen Eingriffen in Natur und Landschaft ein gesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein Folgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden. Dabei belässt es der Gesetzgeber bei der Struktur des Abwägungsgebots, dass das Gewicht der von der Planung berührten und in sie einzustellenden Belange in der konkreten Planungssituation zu ermitteln ist, ohne dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege einen abstrakten Vorrang vor den weiteren in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen haben oder dass sie unabhängig von ihrem Gewicht in der konkreten Situation und dem (Gegen-) Gewicht der anderen Belange zu optimieren sind. 38 Die in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind entsprechend ihrem konkret gegebenen Gewicht nicht nur abwägend dahin zu prüfen, ob sich die vom Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen und damit das "Integritätsinteresse" von Natur und Landschaft an einem Schutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. Vielmehr ist auch abwägend darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang für - angesichts etwa vorrangiger städtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich zu leisten und damit dem "Kompensationsinteresse" von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist. Dabei ist es nicht dem planerischen Belieben der Gemeinde überlassen, ob die Gebote zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen im Rahmen der Abwägung zur Geltung kommen. Eine Zurückstellung der Belange von Natur und Landschaft kommt nur zu Gunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht, die von der Gemeinde - wenn sie diese für vorzugswürdig hält - präzise zu benennen sind. 39 Vgl zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BRS 59 Nr. 8. 40 Diesen Anforderungen wird die vom Rat der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung gerecht. 41 Grundlage der Abwägungsentscheidung war eine Ermittlung der ökologischen Gegebenheiten des hier betroffenen, bislang unbebauten Raums sowie eine Bewertung sowohl der Eingriffsintensität als auch des Bedarfs an einem Ausgleich verbleibender Beeinträchtigungen. Die hierzu in der Planbegründung und der Anlage 2 zur Begründung näher dargelegten Ausführungen werden von den Antragstellern nicht spezifiziert in Frage gestellt. Ihr pauschaler Hinweis, die Richtigkeit der Bilanzierung werde bestritten und zur Überprüfung des Gerichts gestellt, stellt die Sachgerechtheit der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht in Frage. Diese hat sich im Rahmen ihrer Freiheiten bei der Anwendung eines fachlich geeigneten Bewertungsverfahrens 42 - vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 23. April 1997 - 4 NB 13.97 - BRS 59 Nr. 10 - 43 dafür entschieden, nach der Methode "Ludwig" vorzugehen. Dies ist ebenso wenig zu beanstanden wie die einzelnen Wertungsansätze, gegen deren Angemessenheit konkrete Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. 44 Das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft wurde in Kenntnis des Umstands, dass ein auf kleinstem Raum vorhandenes vielseitiges Biotoptypenspektrum verloren geht, aus der Erwägung zurückgesetzt, mit der geplanten Wohnbebauung solle der gesteigerten Nachfrage nach Wohnbauflächen Rechnung getragen werden, wobei sich das Baulandpotential der Fläche auf Grund der guten Lage und der günstigen Erschließung als wertvoll erweise (S. 7/8 der Planbegründung). Dies liegt ebenso im zulässigen Spektrum einer sachgerechten Abwägung wie die Entscheidung der Antragsgegnerin, den trotz verschiedener Maßnahmen zur Minderung der Eingriffsintensität verbleibenden Ausgleichsbedarf letztlich nicht im Plangebiet, sondern durch eine vertragliche Lösung mit dem Vorhabenträger der neuen Bebauung zu decken (vgl. S. 8 ff der Planbegründung). 45 Der Einwand der Antragsteller, ein hinreichender Ausgleich sei hierdurch nicht sichergestellt, geht fehl. Dass zur Deckung des Ausgleichsbedarfs vertragliche Lösungen zulässig sind, entsprach bereits der hier maßgeblichen Rechtslage nach § 8a BNatSchG a.F. 46 - vgl.: BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1997 - 4 N 1.96 - BRS 59 Nr. 11 - 47 und wird nunmehr ausdrücklich bestätigt durch § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB n.F.. Die hier getroffene Lösung einer Ersatzgeldzahlung erfolgte zulässigerweise gemäß § 5 LG NW, der im vorliegenden Fall nach § 8a Abs. 1 Satz 1 BNatSchG a.F. auf die Bauleitplanung entsprechend anwendbar war. 48 Die mit der Entwässerung des Plangebiets zusammenhängenden Fragen sind gleichfalls frei von Abwägungsmängeln gelöst worden. 49 Hinsichtlich des Niederschlagswassers des S. grund hat sich die Antragsgegnerin zur Festsetzung einer konkreten Lösung - Versickerungsmulde am westlichen Plangebietsrand - entschieden, zu der das Staatliche Umweltamt H. unter dem 18. Februar 1997 die Zustimmung nach § 51a Abs. 3 Satz 4 LWG erteilt hat. Dem liegen gutachterliche Stellungnahmen des Erdbaulabors Dr. F. K. zu Grunde, die ihrerseits - entgegen dem Vortrag der Antragsteller auf S. 8 ihres Schriftsatzes vom 15. Januar 1998 - auf konkreten Bodenuntersuchungen vom 19. September 1996 beruhen, wie aus der Stellungnahme Nr. 3 vom 10. Oktober 1996 (Bl. 39 ff der Beiakte Heft 5) folgt. Angesichts dessen ist der gleichfalls nur pauschale Einwand der Antragsteller, das Gutachten sei nicht nachvollziehbar und wertlos, nicht geeignet, die ordnungsgemäße Aufbereitung des Abwägungsmaterials durch die Antragsgegnerin in Frage zu stellen. 50 Nichts anderes gilt hinsichtlich der Entwässerung des Niederschlagswassers auf den neuen Baugrundstücken. Für diese - nicht etwa auch für die bereits bebauten Grundstücke - hat die Antragsgegnerin die in § 5 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen enthaltenen Regelungen getroffen. Diese geben - gleichfalls mit Zustimmung des Staatlichen Umweltamts H. - vor, dass das auf den südlichen, höher gelegenen Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser auf den jeweiligen Grundstücken zu verbleiben hat. Die hierfür denkbaren "geeigneten technischen Maßnahmen" (Anlage von Versickerungsschächten) ergeben sich aus den bereits erwähnten gutachterlichen Stellungnahmen und sind in ihren Details im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren konkret festzulegen. Auch insoweit stellen die Einwände der Antragsteller die fachliche Eignung der in Betracht kommenden Maßnahmen nicht in Frage. Das auf den neuen Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser soll gerade nicht wild abfließen, sodass es - dem natürlichen Gefälle folgend - in der Tat auf die nördlich der Straße tiefer gelegenen Grundstücke fließen würde. Es soll vielmehr - wie auf S. 12 der Planbegründung unter Bezugnahme auf die gutachterlichen Stellungnahmen ausgeführt ist - Versickerungsschächten zugeführt werden, die an der nördlichen Grundstücksgrenze am Hangfuß entlang des S. grund anzuordnen sind. Der - von den Antragstellern mit der Bezeichnung des südlich des S. grund gelegenen Geländes als "Feuchtbiotop" umschriebene - Umstand, dass das anfallende Regenwasser nicht in den oberflächennahen Böden versickert werden kann, wurde im Planverfahren gesehen und dahin berücksichtigt, dass die Versickerungsschächte mindestens 1 m in den ausreichend klüftigen Fels einbinden müssen (S. 12 der Planbegründung iVm Nr. 3 der gutachterlichen Stellungnahme vom 6. Februar 1996). 51 Hinsichtlich der Entwässerung der bereits bebauten Grundstücke enthält sich der Plan jeglicher Festsetzungen, wie auf S. 12 der Planbegründung ausdrücklich verlautbart ist, und beschränkt sich auf den mit dem Symbol 3 markierten Hinweis. 52 Dem Einwand, der für die Versickerungsmulde vorgesehene Bereich stehe in Privateigentum, ist die Antragsgegnerin mit dem - unwidersprochenen - Vortrag entgegengetreten, die Fläche werde von der Antragsgegnerin erworben sowie unterhalten und bewirtschaftet. Dem ist nichts hinzuzufügen. 53 Von einer unzumutbaren Verschattung der nördlich des S. grund gelegenen Grundstücke durch die neue Bebauung kann auch nicht ansatzweise die Rede sein. Die festgesetzten Baugrenzen geben vor, dass die neue Bebauung unter Berücksichtigung der Breite des S. grund 13 m von den straßenseitigen Grenzen der bereits bebauten Grundstücke entfernt sein wird. Zusätzlich ist die Höhenentwicklung der neuen Bebauung durch die festgesetzten Traufhöhen von 3,5 m und Firsthöhen von 10,5 m deutlich begrenzt, sodass auch unter Berücksichtigung des nicht sonderlich steilen Geländeanstiegs nach Süden nennenswerte Verschattungen nicht zu gewärtigen sind. Diese würden im Übrigen ohnehin nur die straßenseitigen Vorgärten und Straßenfronten der Gebäude und damit von vornherein nicht sonderlich schützenswerte Bereiche treffen. 54 Es liegt auch kein Anhalt dafür vor, dass die verkehrlichen Belange verkannt oder fehlerhaft gewichtet worden seien. Namentlich die Einwände der Antragsteller gegen die vorgesehenen Maßnahmen im Bereich der Einmündung des S. grund in die H. Straße gehen fehl. Diese Maßnahmen waren Gegenstand eingehender Erörterungen und Beratungen mit dem für die H. Straße zuständigen Straßenbauamt. Ihre Realisierung und Finanzierung ist Gegenstand vertraglicher Vereinbarung mit dem Vorhabenträger der neuen Bebauung (vgl. S. 5 der Planbegründung sowie Bl. 64 ff der Beiakte Heft 3). Auch insoweit gehen die Antragsteller bei ihrem Vortrag von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Die im Bereich der H. Straße vorgesehenen Maßnahmen sehen Linksabbiegemöglichkeiten sowohl für den S. grund als auch die Straße Am O. vor; ferner soll an der Westseite der H. Straße ein kombinierter Geh-/Radweg von 2,5 m Breite angelegt werden. 55 Im Übrigen ist für Mängel der Abwägung nichts dargetan oder sonst ersichtlich. 56 Der Antrag war nach alledem abzulehnen. 57 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. 58 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 59 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 60 Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 61