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Beschluss

16 E 518/01

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:0731.16E518.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat Erfolg, denn sie ist zulässig und begründet. 3 Soweit - wie hier - ein Vorverfahren geschwebt hat, sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. 4 Diese Vorschrift ist vorliegend auch zu Gunsten des Klägers anwendbar. Er hat zwar im Vorverfahren keinen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beigezogen. Er ist aber selbst Rechtsanwalt und hat sich im Vorverfahren selbst vertreten. Auch in einem solchen Fall kann gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt werden. 5 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1980 - 8 C 10.80 -, BVerwGE 61, 100 (102); Beschluss vom 6. Mai 1982 - 7 B 82.82 -, Buchholz 310, § 162 VwGO Nr. 17; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 1997 - 10 E 431/97 -, AGS 1998, 57; Beschluss vom 21. Juni 1989 - 3 B 521/87 -, NVwZ-RR 1990, 668; OVG Saarlouis, Beschluss vom 28. August 1998 - 2 Z 2/98 -, Juris. 6 Wäre in einem solchen Falle die Beiziehung eines Rechtsanwalts notwendig gewesen, war der Betroffene auch befugt, sich in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt selbst zu vertreten. 7 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1980 - 8 C 10.80 -, aaO. 8 Für die danach im vorliegenden Verfahren maßgebliche Frage, ob es einem Rechtsanwalt zuzumuten ist, eine eigene Rechtssache persönlich zu vertreten, kommt es darauf an, inwieweit sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsniveau bei der gegebenen Sach- und Rechtslage im Allgemeinen eines Rechtsanwalts bedienen würde. 9 So BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1982 - 7 B 81.82 -, aaO. 10 Nach diesem Ansatz hat bei der Entscheidung, ob im Fall des Klägers die Zuziehung eines Bevollmächtigten nötig war, der Beruf des Klägers als Rechtsanwalt also außer Betracht zu bleiben; zu berücksichtigen ist aber sein allgemeines Erfahrungswissen und seine Geschäftsgewandtheit, denn beides hat er auch außerhalb seines Berufes. 11 Vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 14. November 1979 - 8 C 19.78 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 1; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 1997 - 10 E 431/97 -, aaO.; Beschluss vom 21. Juni 1989 - 3 B 591/87 -, aaO. 12 Danach hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht insoweit auf die Sachkunde des Klägers abgestellt, als diese ausbildungsbedingt so beschaffen war, dass sie es ermöglichte, das Widerspruchsverfahren zweckentsprechend zu betreiben. Entscheidend ist, ob ein vernünftiger - nicht als Rechtsanwalt ausgebildeter - Bürger mit ansonsten gleichem Bildungs- und Erfahrungsniveau sich bei der hier gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwaltes bedient hätte. Das muss bejaht werden. Der Fall als Ganzes warf nämlich komplexe - teilweise ineinander greifende - Rechtsfragen aus dem eher entlegenen Gebiet des Ausbildungsförderungsrechts auf. Namentlich auch die Beharrlichkeit des Beklagten spricht vorliegend dafür, die Zuziehung eines Rechtsanwaltes für notwendig zu erachten. Dem Verwaltungsgericht ist zwar zuzugeben, dass im Falle eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt verwiesen werden kann, ein den Widerspruchsführer vertretender Rechtsanwalt als von dem angefochtenen Verwaltungsakt nicht selbst betroffene Person verfüge über die erforderliche oder jedenfalls wünschenswerte Distanz zu der Angelegenheit, die einem sachgerechten Betreiben des Verfahrens förderlich ist. Die Entscheidung zu Gunsten einer Kostenerstattung in Fällen der vorliegenden Art findet jedoch eine hinreichende Grundlage in einer Anwendung des in § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO enthaltenen allgemeinen Rechtsgedankens. 13 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1980 - 8 C 10.80 -, aaO.; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 3 B 521/87 -, aaO. 14 Es besteht nämlich kein überzeugender Grund, den unterliegenden Prozessgegner, der die Kosten zu tragen hat, nur deshalb von der Erstattung des der Gegenseite entstandenen vermögenswerten Aufwandes freizustellen, weil der sich selbst vertretende Rechtsanwalt die Rolle eines (Prozess- )Bevollmächtigten der Sache nach selbst voll ausfüllen durfte. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 VwGO. 16 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 17