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Beschluss

16 E 600/00

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:0827.16E600.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe entsprechend § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO iVm § 146 Abs. 4 VwGO nicht hinreichend dargelegt sind bzw. nicht vorliegen. 3 Auf Grund des Zulassungsvorbringens ergeben sich zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ausweislich der Darlegungen im Zulassungsantrag hält die Klägerin selbst eine Klage für unzulässig, die auf die Bewilligung von Sozialhilfe für einen Zeitraum gerichtet ist, der bereits bestandskräftig geregelt wurde, sieht die Besonderheit ihres Falles jedoch darin, dass sie "nicht Zahlung an sich, sondern an die Bundesanstalt für Arbeit begehrt." Es gehe in ihrem Fall nicht um Sozialhilfe für die Vergangenheit, sondern um Schuldenbefreiung. Damit sind hinreichende Erfolgsaussichten ihrer Klage indes nicht dargetan. Sozialhilfe ist dazu bestimmt, Hilfe in einer gegenwärtigen Notlage zu gewähren, und schließt damit in aller Regel die Übernahme von Schulden aus. 4 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juni 1965 - V C 63.64 -, BVerwGE 21, 208 = FEVS 13, 201, und Urteil vom 5. Mai 1994 - 5 C 43.91 -, BVerwGE 96, 18 = FEVS 45, 221(222). 5 Etwas anderes gilt nur in den vom Verwaltungsgericht angesprochenen Situationen des Eilfalles und der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen die Ablehnung von Sozialhilfeleistungen sowie in anderen hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen, etwa nach § 15 a BSHG. Geht man für die Zeit von Juli 1988 bis August 1992 davon aus, dass die Bewilligung weitergehender Sozialhilfe bestandskräftig abgelehnt worden ist, so kommt eine Rücknahme der insoweit anzunehmenden ablehnenden und belastenden Bescheide gemäß § 44 SGB X nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Betracht. Die Vorschrift des § 44 BSHG ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nämlich nicht auf das Leistungsrecht des Bundessozialhilfegesetzes anwendbar. 6 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 5 C 65.82 -, BVerwGE 68, 285 = FEVS 33, 133. 7 Im Übrigen ist - legt man die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde - bei Erlass der Bescheide seinerzeit das Recht auch nicht im Sinne des § 44 SGB X unrichtig angewandt worden; denn danach hatte die Klägerin damals keinen Anspruch auf Bewilligung weiterer Sozialhilfeleistungen. Sozialhilfe wird nämlich nur subsidiär gewährt (§ 2 Abs. 1 BSHG, § 9 SGB I) und dient lediglich der Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage, wobei es allein auf die tatsächliche Lage ankommt und insbesondere ohne Belang sein soll, ob ein Dritter, beispielsweise ein anderer Leistungsträger, im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich zur Verfügung stehende Leistungen mit oder ohne Rechtsgrund erbracht hat. 8 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1980 - 5 C 26.79 -, FEVS 28, 402; Schroeder-Printzen, SGB X, 3. Auflage, § 103 Rn 21; BT-Drucksache 9/95, S. 39 zu Nr. 23. 9 Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die seinerzeit ergangenen Bescheide nicht bestandskräftig geregelt haben, dass der Klägerin über die bewilligten Leistungen hinaus Sozialhilfe nicht zusteht, hat die Klägerin bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in Anbetracht der Rückforderung des Kindergeldes durch die Kindergeldkasse für den seinerzeitigen Zeitraum heute keinen Anspruch auf Nachbewilligung weiterer Sozialhilfeleistungen für die Zeit von Juli 1988 bis August 1992, und zwar schon deshalb, weil nach den in dieser Rechtsprechung anerkannten Strukturprinzipien des Sozialhilferechts Sozialhilfe für vergangene Zeitabschnitte (regelmäßig) nicht zu gewähren ist. Sozialhilfe ist danach nämlich - wie bereits erwähnt - ihrem Wesen nach Hilfe in einer gegenwärtigen Notlage. Die insoweit allein anerkannten und vom Verwaltungsgericht auch benannten Ausnahmegründe für eine nachträgliche Bewilligung von Leistungen liegen hier nicht vor. 10 Zwar mag zweifelhaft erscheinen, ob es mit dem in § 4 Abs. 1 Satz 1 BSHG gewährleisteten Rechtsanspruch auf Bewilligung von Sozialhilfe und letztlich dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist, bei der Bemessung der Sozialhilfe auf die rechtsgrundlose Leistung eines anderen Leistungsträgers abzustellen, bei der die Rückabwicklung bereits im Keim angelegt ist, und den Hilfe Suchenden später mit Schulden aus der Zeit seines Hilfebezugs belastet zu lassen, die aus einer fehlerhaften Anwendung des Rechts durch eine Behörde resultieren. Es ist weiter fraglich, ob auf den Grundsatz "Keine Hilfe für die Vergangenheit" - der sich ja aus § 5 BSHG ergeben soll - 11 vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 5 C 65.82 -, BVerwGE 68, 285 = FEVS 33, 133 - 12 in Fällen verwiesen werden kann, in denen der Hilfe Suchende bereits während der Notlage einen Antrag auf Bewilligung von Sozialhilfe gestellt hat, und die Sozialhilfebehörde besser als er erkennen musste, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die tatsächlich gewährte Leistung eines anderen Trägers gar nicht vorgelegen haben. Das alles kann hier dahinstehen. Auch wenn man nämlich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit für überprüfungsbedürftig hält, ergeben sich daraus jedenfalls vorliegend keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung; denn selbst bei Anwendung des § 44 SGB X könnten im Hinblick auf die Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X Leistungen für die Zeit von Juli 1988 bis August 1992 jedenfalls nicht mehr erreicht werden. Nach § 44 Abs. 4 SGB X werden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wobei im Rahmen der Berechnung nach § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X anstelle der Rücknahme der Antrag tritt, wenn die Rücknahme auf Antrag erfolgt. Ein Antrag auf Rücknahme nach § 44 SGB X ist bei Zugrundelegung der Angaben der Klägerin im Klageverfahren jedoch, wenn überhaupt, frühestens am 4. März 1997 gestellt worden, so dass rückwirkende Leistungen allenfalls für die Zeit ab 1. Januar 1993 erreicht werden könnten. Selbst wenn insoweit auf die Vorsprache der Klägerin beim Beklagten im Jahre 1996 abgestellt werden könnte, was vorliegend nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO schon deshalb ausscheidet, weil die Klägerin darauf in ihren Darlegungen im Zulassungsverfahren nicht eingegangen ist, würde lediglich ein Teil des streitgegenständlichen Zeitraums, nämlich die Zeit von Januar 1992 bis August 1992, erfasst werden können. 13 Auch soweit die Klägerin einen gegen den Beklagten gerichteten Anspruch auf Schuldbefreiung gegenüber der Kindergeldkasse aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch herleitet, bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat. Selbst wenn man grundsätzlich den allgemeinen öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruch vorliegend für anwendbar hielte, fehlte es an der Erfüllung seiner Voraussetzungen. Da die Klägerin an den Beklagten keine Leistung erbracht hat, kommt ohnehin nur eine Vermögensverschiebung in sonstiger Weise in Betracht. Die Klägerin macht insoweit geltend, der Kindergeldkasse stehe gegen den Beklagten ein Erstattungsanspruch nach § 103 Abs. 1 SGB X zu. Von dieser Verbindlichkeit werde der Beklagte befreit, wenn die Klägerin dem bestandskräftig gewordenen Rückforderungsverlangen der Kindergeldkasse nachkomme und den Betrag von 5.880 DM an die Kindergeldkasse des Arbeitsamtes Hagen zurückzahle. Dem hat der Beklagte unwidersprochen entgegen gehalten, dass die Regelung des § 103 Abs. 1 SGB X nicht einschlägig sei, weil ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Kindergeld nicht nachträglich entfallen sei, sondern von Anfang an gefehlt habe. Zwar könnte dann ein Erstattungsanspruch nach § 105 Abs. 1 SGB X in Betracht gezogen werden. Auch insoweit hat aber eine Vermögensverschiebung bisher nicht stattgefunden, und in Zukunft könnte die Klägerin durch eine entsprechende Zahlung eine Befreiung des Beklagten von einer Verbindlichkeit schon deshalb nicht mehr bewirken, weil die Ausschlussfrist des § 111 SGB X abgelaufen ist. Danach ist der Anspruch auf Erstattung nämlich ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Diese Frist ist seit langem verstrichen. 14 Ob über § 44 SGB X eine Rücknahme des Rückforderungsbescheides des Arbeitsamtes Hagen zu erreichen ist, weil seinerzeit im Rahmen der Prüfung des Vertrauensschutzes und der Ermessensausübung nicht hinreichend berücksichtigt worden ist, dass sowohl das Kindergeld wie auch der Kinderzuschuss zur Rente als Einkommen bei der Berechnung der Sozialhilfe eingeflossen sind und deshalb zu keinem wirtschaftlichen Vorteil bei der Klägerin und ihren Kindern geführt haben, kann vorliegend nicht entschieden werden. 15 Die Klägerin hat auch einen Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargetan. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Bestimmung hat eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Klägerin hat keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, die im Beschwerdeverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig wäre. Im Verfahren über die Beschwerde gegen eine die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts - wie hier - können nämlich lediglich solche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sein, die sich auf das Prozesskostenhilferecht beziehen. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. April 1997 - 22 E 327/97 -, DVBl. 1997, 1337. 17 Eine solche Frage ist im Zulassungsantrag nicht benannt. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO. 19 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 20