Beschluss
10 A 2946/01
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:0927.10A2946.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Senat legt die Rechtsmittelschrift der Klägerin vom 16. Juli 2001, mit der sie "Berufung" gegen das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt hat, als einen Antrag auf Zulassung der Berufung aus, der hier nach § 124 Abs. 1 VwGO allein statthaft ist. Eine solche Auslegung ist sachgerecht, da sich die Klägerin in der Rechtsmittelschrift auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO beruft. 3 Der somit zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet. 4 Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die das Urteil tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, wonach die zur Genehmigung gestellte Werbeanlage nicht als Hinweiszeichen, das im Interesse des Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam macht, außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig sei (§ 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BauO NRW), ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass als Hinweiszeichen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BauO NRW nur solche Werbeanlagen anzusehen sind, die vornehmlich wegweisenden Charakter haben und sich nach Größe, Gestaltung, Farbgebung, Beschriftung und Beleuchtung auf das beschränken, was das Auffinden des Betriebes im Interesse des Verkehrs ermöglicht. 5 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 1979 - XI A 713/78 -, BRS 35 Nr. 142, zu der inhaltlich gleich lautenden Vorschrift des § 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BauO NRW 1970. 6 Die Werbeanlage, die Gegenstand des Bauantrags ist, beschränkt sich nicht auf das für das Auffinden des Betriebs der Klägerin Erforderliche. Die Größe des Schildes (3,0 m x 0,64 m) und seine auffällige farbliche und grafische Gestaltung rücken vielmehr den Anpreisungscharakter der Werbung in den Vordergrund, denn es ist offenkundig, dass das als Blickfang gestaltete Schild nicht nur den ortsunkundigen Besuchern des Saunabetriebes den Weg weisen, sondern vorbeifahrende Autofahrer auf die Existenz eines solchen Betriebes in der Nähe überhaupt erst aufmerksam machen soll. Eine Anlage, bei der angesichts ihrer Größe und ihrer Gestaltung die wegweisende Funktion gegenüber dem Anpreisungscharakter der aufgebrachten Werbung erkennbar zurücktritt, widerspricht der § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BauO NRW zu Grunde liegenden Wertung des Gesetzgebers, der davon ausgeht, dass Werbeanlagen außerhalb eines Bebauungszusammenhanges grundsätzlich verunstaltend wirken und deshalb regelmäßig unzulässig sind. 7 Dass - wie die Klägerin vorträgt - nur ein Hinweisschild in der beantragten Form seine Hinweisfunktion erfüllen kann, weil ihr Saunabetrieb vor allem in den Abendstunden besucht werde und es während der Hauptsaison von September bis April spätestens ab 18.00 Uhr dunkel und häufig jahreszeitbedingt neblig sei, stellt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Frage. Die farbliche und grafische Auffälligkeit, die im Wesentlichen den Anpreisungscharakter der in Rede stehenden Werbeanlage bestimmt, trägt in der Dämmerung und bei Nebel weder zur besseren Sichtbarkeit des Schildes bei noch unterstützt es seine Hinweisfunktion. Ob ein Hinweiszeichen seine Funktion wahrnehmen kann, hängt vielmehr davon ab, dass es an einer gut einsehbaren Stelle angebracht und von den Verkehrsteilnehmern auch als Hinweiszeichen erkannt wird. Letzteres ist am ehesten durch eine dem Verkehrszeichen 432 der StVO entsprechende klare und eindeutige Form und Gestaltung gewährleistet. 8 Die Berufung gegen das angefochtene Urteil ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Klägerin hat keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgezeigt, die für die konkret begehrte Entscheidung erheblich ist und darüber hinaus grundlegende Bedeutung für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Welche Anforderungen an ein Hinweiszeichen im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BauO NRW zu stellen sind, ist obergerichtlich bereits geklärt. 9 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 1979 - XI A 713/78 -, a.a.O. 10 Auf die Beantwortung der weiteren Rechtsfrage, der die Klägerin offenbar grundsätzliche Bedeutung beimisst, nämlich ob ein Hinweiszeichen gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BauO NRW im Außenbereich auch zulässig sein kann, wenn es auf einen Betrieb hinweist, der selbst nicht im Außenbereich liegt, käme es in einem möglichen Berufungsverfahren nicht an. Die Frage könnte offen bleiben, da es sich bei der zur Genehmigung gestellten Werbeanlage - wie oben ausgeführt - nicht um ein Hinweiszeichen im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BauO NRW handelt. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 12 Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 13 Mit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO). 14