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Beschluss

17 B 1030/01

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:1016.17B1030.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, die Antragsteller abzuschieben, bevor über deren Antrag auf Erteilung von Duldungen entschieden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.000,- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde mit dem mit ihr weiter verfolgten Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragsteller bis auf Weiteres nicht in die Bundesrepublik Jugoslawien einschließlich Kosovo abzuschieben, 4 ist begründet. Die aus Obilic/Kosovo stammenden Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass sie Angehörige einer ethnischen Minderheit - der Volksgruppe der Roma - sind, die auf der Grundlage des Runderlasses des Innenministeriums NRW vom 21. Juni 2001 - I B 3/44.386-B 2/I 14-Kosovo- (III Nr. 2 Abs. 1) - weiterhin geduldet werden. 5 Der Berufung auf die Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe steht die Bestandskraft der Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. Oktober 1999 (Ablehnung der Asylfolgeanträge der Antragsteller zu 1. - 4. mit erstmaliger Entscheidung nach § 53 AuslG) und vom 3. Juli 2000 (Ablehnung der Asylerstanträge der Antragseller zu 5. - 7.) nicht entgegen, in denen die erstmals 1999 geltend gemachte Zugehörigkeit zu den Roma als unglaubhaft gewertet worden und das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG festgestellt worden ist. Die in § 42 Satz 1 AsylVfG normierte Bindungswirkung beschränkt sich auf den Tenor der Entscheidung des Bundesamtes zum (Nicht-)Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Die Verpflichtung der Ausländerbehörde zu prüfen, ob die Antragsteller zu dem durch den vorerwähnten Runderlass begünstigten Personenkreis gehören, bleibt unberührt, 6 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2001 - 17 B 1515/00 -. 7 In Würdigung des gegenwärtigen Erkenntnisstandes, namentlich des Inhalts der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten, als eidesstattliche Erklärung bezeichneten Äußerung des Pfarrers M. X. von der Zigeunerseelsorge im Erzbistum Paderborn vom 30. Juli 2001, handelt es sich bei den Antragstellern mit hoher Wahrscheinlichkeit um Roma. Der Aussteller der Erklärung gründet seine Überzeugung, die Antragsteller seien "sicher kosovarisch-muslimische Roma", auf das Ergebnis einer persönlichen Befragung, bei der er festgestellt hat, dass alle Antragsteller, auch die im Bundesgebiet geborenen Kinder, die Sprache Romanes beherrschen und mit Sitten, Gebräuchen und Musik der Roma vertraut sind. Gründe für Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Feststellungen bzw. der Glaubwürdigkeit des Pfarrers X. bestehen nicht. 8 Dessen Annahme, der Gebrauch von Romanes innerhalb der Familie und die Kenntnis und Pflege von Sitten und Gebräuchen seien maßgebende Kriterien für die vorgenommene ethnische Zuordnung, entspricht den Verlautbarungen anderer fachkompetenter Stellen, 9 vgl. etwa Kälin, Universität Bern, Die flüchtlingsrechtliche Situation asylsuchender Roma und Ashkali in der Schweiz, Gutachten vom 27. November 1999, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Stellungnahme gegenüber dem Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 8. Dezember 1999, UNHCR/OSZE, Bericht zur Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo vom 11. Februar 2000, Einzelentscheiderbrief des Bundesamtes vom Januar 2000, Lageberichte des Auswärtigen Amtes, zuletzt vom 5. September 2001. 10 Hiernach ist festzuhalten, dass von den der Romabevölkerung im Kosovo zugerechneten ethnischen Minderheiten ausschließlich die ethnischen Roma, die sich in zahlreiche eigenständige Untergruppen gliedern, die Sprache Romanes - neben je nach Herkunftsgebiet Albanisch oder Serbokroatisch - beherrschen und in der Familie pflegen. Die Ashkali, die sich selbst als Albaner definieren, aber in der albanischen Bevölkerung nicht als solche gelten, und die Ägypter, eine kleinere Gruppe, die sich selbst sowohl von Roma als auch von Ashkali distanziert, sprechen kein Romanes. Für Beherrschung und Pflege des Romanes in der Familie in Teilen der albanischen Bevölkerung fehlt es an jedwedem Hinweis. Gleiches wie für die Sprache gilt auf für das Bewusstsein kultureller Eigenständigkeit und Pflege der Traditionen, die allein die ethnischen Roma kennzeichnen. Demgegenüber ist das religiöse Bekenntnis kein für die Zuordnung zur albanischen oder zur Romabevölkerung relevantes Merkmal, wenn es wie hier muslimisch ist. Nur ein kleinerer Teil der Roma ist katholischen oder orthodoxen Bekenntnisses. 11 Der Umstand, dass die Antragsteller zu 1. bis 4. sich bis zum Abschluss ihres ersten Asylverfahrens im Jahre 1997 ausdrücklich auf die albanische Volkszugehörigkeit berufen haben, begründet allerdings, wenn sie ethnische Roma sind, Zweifel an ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit. Dass sie sich, wie von ihrem Prozessbevollmächtigten gemutmaßt, möglicherweise früher selbst dem albanischen Bevölkerungsteil zugerechnet haben, ist angesichts des für ethnische Roma typischen Bewusstseins von Eigenständigkeit und Tradition wenig plausibel. Näher liegt, dass die Bezeichnung der Volkszugehörigkeit mit "albanisch" zu einer Zeit, zu der der Kosovo unter serbischer Verwaltung stand, ausschließlich prozesstaktisch bedingt war und die Revidierung der Behauptung, die sehr schnell nach dem Abzug der Serben aus dem Kosovo im Juni 1999 und dem unmittelbar nachfolgenden Einsetzen der Übergriffe der albanischen Bevölkerungsmehrheit auf die ethnischen Minderheiten erfolgt ist, der Wahrheit entspricht. 12 Sonstige Gesichtspunkte, die mit Gewicht für die albanische Volkszugehörigkeit sprechen könnten, sind nicht erkennbar. Soweit der Einschätzung des Pfarrers X. die Unerheblichkeit des Umstandes zugrunde liegt, dass die Antragsteller einen albanischen Familiennamen tragen, liegen Erkenntnisse sonstiger fachkompetenter Stellen, die dies bestätigen könnten, nicht vor. Das Fehlen diesbezüglicher Hinweise im Rahmen der Auflistung der für die Zuordnung zu den ethnischen Roma wesentlichen Kriterien spricht eher gegen als für eine mögliche Relevanz des Familiennamens. Insoweit mag der Antragsgegner im Rahmen der zu treffenden Entscheidung über die Erteilung von Duldungen eine weitere Aufklärung vornehmen, in deren Rahmen dann auch der Frage des ethnischen Ursprungs des Geburtsnames der Antragstellerin zu 2. nachzugehen ist. 13 Im Rahmen der zu treffenden Entscheidung über Duldungen besteht des Weiteren Anlass, dem Vorbringen der Antragsteller nachzugehen, sie seien schon aufgrund äußerer Merkmale als Roma zu erkennen. Der überwiegende Teil nicht nur der ethnischen Roma, sondern der Romabevölkerung im Kosovo insgesamt hat eine gegenüber der albanischen Bevölkerung dunklere Hautfarbe, dunkle Augen und dunkle Haare, 14 vgl. hierzu Auskünfte der Gesellschaft für bedrohte Völker an das Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 5. April 2000 und des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 9. Juli 2001. 15 Einer Bestätigung des Vorliegens dieser äußeren Merkmale käme, obwohl es nach den vorbezeichneten Erkenntnissen auch hellhäutige Roma und dunkelhäutige ethnische Albaner gibt, neben den für die Zugehörigkeit der Roma wesentlichen Kriterien jedenfalls indizielle Bedeutung zu. 16 Die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der ethnischen Roma beinhaltet unter den gegebenen Umständen zugleich die Glaubhaftmachung eines Duldungsanspruchs. 17 Nach dem bereits angeführten Runderlass des Innenministeriums NRW vom 21. Juni 2001 können Angehörige von Minderheiten im Kosovo, soweit ihr Unterhalt, wie hier, nicht durch eine legale Erwerbstätigkeit gesichert ist, Duldungen für weitere sechs Monate erhalten und erfolgt danach eine weitere Überprüfung. Den Antragstellern steht ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der vom Antragsgegner geübten Verwaltungspraxis zu. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner von der nach der Formulierung des Erlasses vom 21. Juni 2001 lediglich eingeräumten Duldungsmöglichkeit ausnahmslos Gebrauch macht. Die Duldungsregelung im Runderlass vom 21. Juni 2001, der beginnend mit dem Runderlass des Innenministeriums NRW vom 21. März 2000 entsprechende, jeweils auf einer Verständigung der Innenminister aller Bundesländer beruhende entsprechende Regelungen vorausgegangen sind, ist darauf zurückzuführen, dass es für die Aufnahme der Abschiebung ethnischer Minderheiten in den Kosovo einer Vereinbarung zwischen dem Bundesminister des Innern und der im Kosovo eingesetzten Interimsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) bedarf, die weiterhin aussteht und auf ein tatsächliches Abschiebungshindernis im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG führt, 18 so ausdrücklich Innenministerium NRW, Runderlass vom 8. März 2001 - I B 3/44.386-B 2/I 14-Kosovo II Abs. 3. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. 20 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. 21