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Beschluss

10 B 890/01

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:1105.10B890.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 16. Februar 2001 wird angeordnet. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10000,- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. 3 Die im Verfahren nach §§ 80a, 80 Abs.5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Interesse des Beigeladenen an einer unverzüglichen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung und dem Interesse des Antragstellers, die Ausführung des Bauvorhabens bis zu einer abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren einstweilen zu verhindern, geht zu Gunsten des Antragstellers aus. 4 Für das Ergebnis der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache dann maßgeblich, wenn sie nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden können. Die summarische Prüfung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die streitige Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben wird, weil sie geschützte Nachbarrechte des Antragstellers verletzt. 5 Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die Baugenehmigung mit der Zulassung der grenzständigen Aufstockung des Wohngebäudes H. straße 33 - die die Abstandsfrage neu aufwirft - zu Lasten des Antragstellers gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW verstösst, wonach vor Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind(Abstandflächen). 6 Es ist bei summarischer Prüfung auch nicht ersichtlich, dass die Einhaltung der grundsätzlich erforderlichen Abstandfläche zum Grundstück des Antragstellers gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 a) oder b) BauO NRW entbehrlich wäre. Hiernach ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der Nachbargrenze errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden muss (§ 6 Abs. 1 Satz 2 a) BauO NRW) oder das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird (§ 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NRW). 7 Diese Voraussetzungen sind bei summarischer Prüfung nicht gegeben. Dabei kann im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren dahinstehen, ob der Durchführungsplan Nr. 6068.14 der Stadt E. wirksam ist. 8 Sollte der Durchführungsplan nicht wirksam sein, richtet sich die planungsrechtliche Beurteilung allein nach § 34 Abs.1 BauGB. Im Hinblick auf die hier maßgebliche Frage einer offenen oder geschlossenen Bauweise in der näheren Umgebung ergibt sich aus der von dem Antragsgegner vorgelegten Übersichtskarte zum aktuellen Gebäudebestand, dass die Gebäude in der das Grundstück des Beigeladenen prägenden näheren Umgebung in teils offener, teils geschlossener Bauweise errichtet sind. So sind das Gebäude des Antragstellers "H. straße 37" und das östlich hiervon gelegene Gebäude "H. straße 41" nur an ihrer gemeinsamen Grundstücksgrenze grenzständig, im übrigen in offener Bauweise errichtet, während die weiteren sich anschließenden Gebäude "H. straße 41/43, 45 und 47" jeweils vollständig in offener Bauweise erstellt sind. Das westlich neben dem Grundstück des Beigeladenen liegende Grundstück "H. straße 31" ist wiederum an der gemeinsamen Grenze errichtet. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite stehen die Gebäude überwiegend in vollständig geschlossener Bauweise mit Ausnahme allerdings des Gebäudes "H. straße 40, das ebenfalls nur einseitig grenzständig errichtet ist. 9 In derartigen Gemengelagen mit teils offener, teils geschlossener Bebauung darf zwar, muss aber nicht im Sinne der landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften an die Grenze gebaut werden. Dies gilt selbst dann, wenn die geschlossene Bauweise überwiegt oder vorherrscht. 10 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1994 - 4 B 53/94 -, BRS 56 Nr. 65 = ZfBR 1994, 192. 11 Daraus folgt, dass hier die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NRW eingreift, mithin das streitige Vorhaben ohne Grenzabstand zum Grundstück des Antragstellers nur zulässig ist, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf diesem Grundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. An der letztgenannten Voraussetzung fehlt es hier jedoch. 12 Verstösst das genehmigte Vorhaben demnach bei Zugrundelegung des § 34 Abs.1 BauGB als maßgeblichem Planungsrecht gegen § 6 Abs. 1 BauO NRW, so gilt nichts anderes, wenn davon ausgegangen wird, der Durchführungsplan sei wirksam. 13 In diesem Fall würde die erteilte Baugenehmigung allein dann die Abstandflächenvorschriften nicht zu Lasten des Antragstellers verletzen, wenn der Durchführungsplan eine verbindliche Festsetzung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 a) BauO NRW enthält, dass das streitige Vorhaben (auf der gesamten Länge seiner östlichen Außenwand) ohne Grenzabstand gebaut werden muss. Eine derartige Festsetzung lässt sich dem Durchführungsplan bei summarischer Prüfung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit entnehmen. 14 Die im Durchführungsplan für das hier betroffene Gebiet festgesetzte geschlossene Bauweise kann nicht unabhängig von den zugleich erfolgten Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen betrachtet werden. Die Festsetzung einer geschlossenen Bauweise kann notwendigerweise nur auf jenen Flächen Geltung beanspruchen, für die der Durchführungsplan überhaupt eine Überbaubarkeit zulässt. Im Hinblick auf die überbaubare Fläche auf dem Grundstück des Beigeladenen trifft der Durchführungsplan bei summarischer Prüfung jedenfalls keine eindeutige Regelung in dem Sinne, dass er die gesamte Fläche, auf der das streitige Vorhaben errichtet werden soll, zur Bebauung freigibt. Der Durchführungsplan enthält für den hier interessierenden Bereich entlang der H. straße eine so bezeichnete neue Baulinie, die auf dem östlich angrenzenden Grundstück des Antragstellers mit einem "Haken" endet. Ebenso endet die (vordere) Flucht- und Baulinie an der C. straße auf dem sich westlich an das Grundstück des Beigeladenen anschließenden Flurstück 183, das im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Durchführungsplan mit dem heutigen Grundstück des Beigeladenen ein gemeinsames Grundstück bildete, mit einem "Haken". Derartigen "Haken" ist in der bisher ergangenen Rechtsprechung die Bedeutung beigemessen worden, dass der Planungsträger damit festsetzte, dass die Baulinie an den "Haken" im rechten Winkel abknicken sollte und nur Baukörper zulässig waren, die mit der Hauskante diesen rechten Winkel nicht überschritten. Die zulässige Bebauungstiefe ergab sich dann im Regelfall aus den Vorschriften der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk E. vom 1. April 1939, die eine maximale Bebauungstiefe von 14 m vorsahen. 15 Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1985 - 11 A 2586/82 -. 16 Bei Zugrundelegung dieser Auslegungsgrundsätze spricht einiges dafür, dass das heutige Grundstück des Beigeladenen nach dem Durchführungsplan - weil es zwischen den abgehakten Baulinien und somit nicht im Bereich der festgesetzten überbaubaren Flächen liegt - zumindest ganz überwiegend überhaupt nicht, also weder in geschlossener noch in offener Bauweise, bebaubar ist. Ob die dargelegten Grundsätze namentlich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die genannte Verordnung bereits vor der förmlichen Feststellung des Durchführungsplanes (18.Dezember 1962) gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 Nr. 36 BauO NRW 1962 aufgehoben worden ist, auch im vorliegenden Fall anzuwenden sind, kann verbindlich nur im Hauptsacheverfahren unter Auswertung der bislang - nach Mitteilung des Antragsgegners vom 23. Oktober 2001 - nicht auffindbaren Aufstellungsvorgänge geklärt werden. Jedenfalls zeigen die vorstehenden Ausführungen, dass dem Durchführungsplan nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entnommen werden kann, dass der Planungsträger im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung das Grundstück des Beigeladenen im hier streitigen Bereich an dessen östlicher Grenze als überbaubar in geschlossener Bauweise festsetzten wollte bzw. festgesetzt hat. 17 Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die im Durchführungsplan mittels der abgehakten Baulinien erfolgte Festsetzung der überbaubaren Flächen im maßgeblichen jetzigen Zeitpunkt wegen des Wegfalls früherer sinngebender Vorschriften - etwa zur zuläsigen Bebauungstiefe - oder aus sonstigen Gründen unvollständig bzw. zumindest teilweise funktionslos geworden ist und jedenfalls für den Bereich zwischen den "Haken" eine (ergänzende) Beurteilung nach § 34 Abs.1 BauGB vorzunehmen ist, 18 Vgl. auch dazu OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1985 - 11 A 2586/82 -, 19 ergibt sich auch hieraus nicht mit hinreichender Gewissheit, dass an der östlichen Grenze des Grundstücks des Beigeladenen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 a) BauO NRW planungsrechtlich ohne Grenzabstand gebaut werden muss. Bei summarischer Prüfung kann sich eine derartige, von den ursprünglichen Festsetzungen des Durchführungsplans losgelöste Betrachtungsweise nicht allein auf die Bestimmung der überbaubaren Flächen anhand der prägenden Umgebungsbebauung beschränken, sondern hat zugleich die dort vorhandene Bauweise mit in den Blick nehmen. Da sich die im Durchführungsplan erfolgte Festsetzung der geschlossenen Bauweise allein auf die im Plan zugleich festgelegten überbaubaren Flächen bezieht, dürfte diese Festsetzung keine Geltung für solchen Flächen beanspruchen können, deren Überbaubarkeit nunmehr ungeachtet der ursprünglichen Regelungen des Durchführungsplans auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB bestimmt wird. Infolgedessen wäre dann auch die Frage der zulässigen Bauweise auf dem Grundstück des Beigeladenen gemäß § 34 Abs.1 BauGB nach der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung zu beurteilen. Hierzu ist aber bereits oben dargelegt worden, dass die prägende Umgebungsbebauung teils in offener, teils in geschlossener Bauweise errichtet ist und von daher keine Situation begründet, in der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 a) BauO NRW nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden muss. 20 Sprechen nach alledem gewichtige Gründe gegen eine abstandflächenrechtliche Unbedenklichkeit des genehmigten Vorhabens, so war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers anzuordnen. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159, 162 Abs. 3 VwGO. 22 Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. 23 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 24