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Beschluss

16 B 1417/01

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:1130.16B1417.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Antrag auf Zulassung der Beschwerde werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. aus H. ist abzulehnen, weil der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ausweislich der nachfolgenden Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 VwGO iVm § 114 ZPO bietet. 3 Mit ihrem Zulassungsantrag vermag die Antragstellerin nämlich bereits deshalb nicht durchzudringen, weil ein Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 iVm § 146 Abs. 4 VwGO nicht in einer § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt worden ist. Die Antragstellerin hat in der Antragsschrift weder einen Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO normativ benannt noch sich der im Gesetz verwandten Begriffe bedient oder in anderer Weise hinreichend konkretisiert, auf welchen Zulassungsgrund sie sich stützen will. 4 Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses) geltend gemacht werden soll, so liegt dieser Zulassungsgrund nicht vor bzw. ist nicht hinreichend dargetan. Die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung setzt nämlich voraus, dass sich der Antragsteller mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander setzt und im Einzelnen substantiiert ausführt, welche Erwägungen er für unzutreffend hält und aus welchen Gründen sich die Unrichtigkeit ergibt. 5 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 1997 - 11 B 799/97 -, NVwZ 1997, 1224. 6 Soweit das Verwaltungsgericht sein Ergebnis maßgeblich darauf gestützt hat, die Antragstellerin habe einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, nämlich die Eilbedürftigkeit der Sache nicht hinreichend substantiiert, wird diesen Erfordernissen in der Zulassungsschrift nicht genügend Rechnung getragen. Das Verwaltungsgericht stellt darauf ab, die Antragstellerin habe nicht im Einzelnen dargelegt und durch Vorlage von Kontoauszügen belegt, dass sie in der Zeit ab Juni 2001 ihr Girokonto monatlich um den jeweils streitgegenständlichen Betrag (ca. 450 DM) belastet hat. Dazu soll es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts erforderlich gewesen sein, dass sie den Stand des Girokontos per 1. Juni 2001 angegeben und durch Vorlage des entsprechenden Kontoauszuges belegt sowie ferner die weitere Entwicklung ihres Girokontos bis heute ebenfalls nachvollziehbar dargelegt und belegt hätte. Der Zulassungsvortrag beschränkt sich darauf, die vom Verwaltungsgericht angenommene Notwendigkeit derartiger Nachweise unter Hinweis auf die schon erstinstanzlich abgegebene Versicherung an Eides statt sowie die Bescheinigung der Bank vom 8. Oktober 2001 lediglich zu bestreiten. 7 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts werden durch das Zulassungsvorbringen insoweit nicht geweckt. Entgegen der Ankündigung in der Antragsschrift sind entsprechende Kontoauszüge auch im Zulassungsverfahren nicht nachgereicht worden. 8 Dass das Verwaltungsgericht insoweit übertriebene Anforderungen gestellt hätte, hat die Antragstellerin im Zulassungsantrag nicht nachvollziehbar dargelegt und drängt sich dem Senat im Übrigen nicht auf. Es ist nämlich nach den Umständen des Falles durchaus in Betracht zu ziehen, dass die Antragstellerin von dritter Seite unterstützt wird. So ist zu berücksichtigen, dass sie ihrer Tochter A. nach dem notariellen Übergabevertrag vom 4. November 1999 ein fast lastenfreies Hausgrundstück zu Eigentum übertragen hat; selbst das der Antragstellerin vorbehaltene Wohnrecht ist an die Entrichtung eines Mietzinses gebunden. Nicht einmal eine Verpflichtung zur Hege und Pflege der Antragstellerin, wie sie in dem - zwischenzeitlich durch notarielle Abänderungsvereinbarung vom 16. November 1999 gestrichenen - § 6 Abs. 2 Satz 1 angesprochen wird, lässt sich dem Vertrag im Übrigen entnehmen. Die Antragstellerin hat ferner durch ihre am 13. September 2001 eingetragene Baulasterklärung vom 6. September 2001 zu Gunsten ihrer Tochter A. die derzeitige bauliche Ausnutzbarkeit des übertragenen Flurstücks der in der Gemarkung L. zu Lasten des in ihrem Eigentum verbliebenen Flurstücks gesichert. Durch das Entgegenkommen der Antragstellerin müsste sich ihre Tochter A. ihr gegenüber danach in hohem Maße verpflichtet fühlen. Zuwendungen von dieser Tochter und möglicherweise auch der anderen - im selben Haus wohnenden - Kinder zum Lebensunterhalt der Antragstellerin erscheinen deshalb nicht ausgeschlossen. In Anbetracht der an dem Wohnhaus vorgenommenen Ausbauten ist durchaus vom Vorhandensein entsprechender Mittel auszugehen. Wenn die Mutter der Klägerin - Frau K. W. - in der Lage war, das Darlehen der Frau L. mit 30.000 DM abzulösen und jahrelang auf eine Rückzahlung auf die angeblich übergegangene Grundschuld zu verzichten, ist möglicherweise vor dem Hintergrund der Unterhaltspflicht aus § 1601 BGB auch an eine Unterstützung der Antragstellerin von dieser Seite zu denken. Bezeichnender Weise hat sich nach Maßgabe der Schreiben der Commerzbank vom 8. Oktober 2001 und vom 6. November 2001 der Sollsaldo auf dem Konto der Antragstellerin lediglich um 186,51 DM von 4.891,61 DM auf 5.078,12 DM verschlechtert, obwohl der Regelsatz nach § 22 BSHG für einen Alleinstehenden 561 DM im Monat beträgt und davon 80 % als das zum Leben Unerlässliche immer noch 448,80 DM ausmachen. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 10 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 11