Beschluss
2 A 4572/01
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:1130.2A4572.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der unter Berücksichtigung der Antragsbegründung nur bezüglich der Abweisung des erstinstanzlich gestellten Hilfsantrages gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 3 Für die in der Zulassungsschrift ausschließlich gerügte Verfassungswidrigkeit des § 5 Nr. 2 c) BVFG in der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung ist nichts ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat - worauf in der Zulassungsschrift zutreffend hingewiesen worden ist - die Verfassungsmäßigkeit des § 5 Nr. 2 c) BVFG sowohl im Hinblick auf Art. 6 GG als auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG ausdrücklich bejaht. 4 BVerwG, Urt. vom 29. März 2001 - 5 C 24.00 -. 5 Dem entspricht auch die Rechtsprechung des erkennenden Senats. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die den Beteiligten bekannten diesbezüglichen Ausführungen in dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Die Ausführungen in der Zulassungsschrift geben keinen Anlass zu einer nochmaligen Überprüfung dieser Frage in einem Berufungsverfahren. Hiervon ausgehend weist die Rechtssache weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, noch kommt ihr die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. 6 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 7 Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG. 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO). 9