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Beschluss

15 B 1453/01

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:1207.15B1453.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsgegner zu 2) trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag des Antragsgegners zu 2), 3 die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23. Oktober 2001 zuzulassen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses gemäß § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Mit der durch das Zulassungserfordernis bewirkten Beschränkung der Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, wird das Ziel verfolgt, nur dann den Rechtsmittelzug zu eröffnen, wenn dort eine inhaltliche Korrektur (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, Divergenz gemäß § 124 Abs. Nr. 4 VwGO) oder die Klärung einer schwierigen Rechts- oder Tatfrage (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bzw. einer grundsätzlichen Rechtsfrage (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ermöglicht wird. Kann aber in dem durchzuführenden Rechtsmittelverfahren eine inhaltliche Korrektur nicht mehr stattfinden oder stellt sich dort die zu klärende Frage nicht, liegen die Zulassungsgründe nicht vor. Daher führt der Eintritt der Erledigung der Hauptsache nach der erstinstanzlichen Entscheidung, die den ursprünglichen Antrag unzulässig oder unbegründet macht, dazu, dass der Zulasssungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht mehr vorliegen kann. 6 So zutreffend Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000, Vor § 124 Rdnr. 43 (unter ausdrücklicher Abkehr von der noch in der 11. Auflage a.a.O. vertretenen Auffassung). 7 Soweit der Zulassungsantrag dahin zu verstehen sein sollte, dass wegen fehlerhafter Hauptsacheentscheidung auch die erstinstanzliche Kostenentscheidung falsch sei, die trotz Hauptsacheerledigung noch in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren Entscheidungsgegenstand wäre, liegt ein Zulassungsgrund wegen § 158 Abs. 1 VwGO nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Anfechtung von Kostenentscheidungen nicht zulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Ihr Zweck ist es, das Rechtsmittelgericht von Rechtsmitteln zu entlasten, die ausschließlich wegen der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts eingelegt werden. 8 BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 1999 - 4 B 18/99 -, NVwZ-RR 1999, 692 (693); OVG Rheinland- Pfalz, Beschluss vom 12. Mai 1998 - 12 A 12501/97 - , NVwZ 1999, 198 (200). 9 Daher kann ein Zulassungsgrund nicht isoliert wegen einer Unrichtigkeit der Kosten-entscheidung bejaht werden. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3 VwGO. Hierbei geht der Senat für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von der Hälfte des gesetzlichen Regelstreitwertes aus. 12 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar. 13