Beschluss
9 A 3117/99.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:1221.9A3117.99A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je 1/3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die 1957, 1987 bzw. 1990 in Sulaimaniya geborenen Kläger sind irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten am 6. Dezember 1996 mit Sichtvermerk zum Zwecke der Familienzusammenführung zu dem bereits seit Ende Januar 1995 in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ehemann/Vater, zu dessen Gunsten durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 7. November 1995 bestandskräftig das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak festgestellt worden war, mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 24. Januar 1997 beantragten sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Wegen ihrer Angaben zu ihrem Verfolgungsschicksal wird Bezug genommen auf das Anhörungsprotokoll der Klägerin zu 1. vom 31. Januar 1997. 4 Mit Bescheid vom 17. April 1997 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab (Nr. 1 des Bescheides), stellte aber fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorlägen (Nr. 2 des Bescheides) und dass die Kläger nicht in die Republik Irak abgeschoben werden dürften (Nr. 3 des Bescheides). 5 Gegen die Versagung der Asylanerkennung haben die Kläger rechtzeitig Klage erhoben und im Wesentlichen vorgetragen: Im Hinblick auf den Rechtsstatus ihres Ehemannes/Vater drohe ihnen im Irak Sippenhaft. 6 Die Kläger haben beantragt, 7 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 17. April 1997 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen. 8 Die Beklagte hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Durch den angefochtenen Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass den Klägern vor ihrer Ausreise jedenfalls wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit und ihrer Herkunft aus Erbil (gemeint ist wohl: Sulaimaniya) die Gefahr der Gruppenverfolgung gedroht habe und diese Gefahr bei Rückkehr in den Irak weiter bestehe. 11 Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner zugelassenen Berufung, zu deren Begründung er sich unter Bezugnahme auf seine Zulassungsschrift auf das Urteil des Senats vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A - bezieht. 12 Der Beteiligte beantragt, 13 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. 14 Die Kläger beantragen, 15 die Berufung zurückzuweisen. 16 Sie bezweifeln, dass die Berufungsbegründung im Hinblick auf die schlichte Bezugnahme auf den Zulassungsantrag den gesetzlichen Anforderungen genüge. Im Übrigen wiederholen sie ihren Vortrag, im Hinblick auf die politische Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin zu 1. drohe ihnen die Gefahr der Sippenhaft durch die irakische Zentralregierung. Außerdem seien sie wegen ihrer illegalen Ausreise und der anschließenden Asylantragstellung gefährdet. Eine inländische Fluchtalternative im autonomen Kurdengebiet scheide wegen der Gefährdung durch islamistische Gruppen und politischer Differenzen des Ehemannes mit der PUK vor dessen Ausreise aus. 17 Die Beklagte stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache nicht Stellung. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten betreffend die Kläger und den Ehemann der Klägerin zu 1. sowie der Erkenntnisse, die in dem den Beteiligten zugestellten Anhörungsschreiben des Gerichts vom 28. Juni 2000 näher bezeichnet sind. 19 II. 20 Der Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält; die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. 21 Die zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere genügt die fristgerecht vorgelegte Berufungsbegründung des Beteiligten den Anforderungen des auch im Asylverfahren anzuwendenden § 124a Abs. 3 VwGO. 22 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6/98 -, BVerwGE 107, 117. 23 Der Berufungsbegründungsschriftsatz enthält einen eindeutigen Berufungsantrag. Den weiteren Ausführungen ist ebenfalls eindeutig zu entnehmen, mit welcher Begründung er den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts anfechten will. Dem steht nicht entgegen, dass der Beteiligte im Wesentlichen auf seinen Zulassungsantrag verwiesen hat. Eine solche Bezugnahme ist zulässig, wenn hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird, worauf sich die Bezugnahme erstreckt. 24 Vgl. BVerwG, a.a.O. 25 Daran besteht vorliegend kein Zweifel. 26 Die Berufung ist auch begründet. 27 Die Ablehnung der Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte in dem Bescheid des Bundesamtes vom 17. April 1999 (Nr. 1 des Bescheides) ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 28 Die Beteiligten sind durch das Anhörungsschreiben des Gerichts vom 28. Juni 2000 auf die Rechtsprechung des Senats zur Verfolgungslage in den kurdischen Autonomiegebieten im Nordirak und auf die im Einzelnen bezeichneten diesbezüglichen Erkenntnisse hingewiesen worden. Des Weiteren sind die Kläger aufgefordert worden, zur Vorverfolgung, zu etwaigen Nachfluchtgründen und zu dem Gesichtspunkt der inländischen Fluchtalternative vorzutragen und gegebenenfalls Beweismittel zu bezeichnen. Ein derartiger Vortrag ist innerhalb der hierfür gesetzten Frist in der im Tatbestand aufgeführten Form erfolgt. Weiter gehendes Vorbringen liegt nicht vor. 29 Die Kläger haben danach gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), weil sie nicht als politisch Verfolgte i.S.d. genannten Bestimmung anzusehen sind. 30 Vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme einer politischen Verfolgung die Zusammenfassung in: OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A - . 31 Denn sie können jedenfalls auf die autonomen Kurdengebiete in den Provinzen Sulaimaniya, Dohuk und Erbil verwiesen werden. Diese genügen auch bei Zugrundelegung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes den Anforderungen, die an eine die Asylanerkennung ausschließende inländische Fluchtalternative zu stellen sind. 32 Vgl. zur Anwendbarkeit der Grundsätze der inländischen Fluchtalternative auf die autonomen Kurdengebiete im Nordirak: BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17.98 -, NVwZ 1999, 544; OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. 33 Nach den Grundsätzen der inländischen Fluchtalternative ist eine Asylanerkennung ausgeschlossen, wenn der Asylsuchende auf Gebiete seines Heimatstaates verwiesen werden kann, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde. 34 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (342 ff.); BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (145), Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. 1996, 1259. 35 Nach Überzeugung des Senats bestehen im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes, 36 vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, DVBl. 1996, 1260, 37 keine ernsthaften Zweifel, dass die Kläger im autonomen Kurdengebiet im Norden des Irak (Provinzen Sulaimaniya, Dohuk und Erbil) vor staatlicher Verfolgung hinreichend sicher sind. Soweit eine politische Verfolgung durch zentralirakische Behörden in Frage steht, fehlt es an der für eine politische Verfolgung erforderlichen Gebietsgewalt; objektive Anhaltspunkte, die eine Änderung dieser Situation in absehbarer Zeit und damit als "reale" Möglichkeit erscheinen lassen, sind nicht gegeben. 38 Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O.; ergänzend die in der übersandten Erkenntnismittelliste bezeichnete Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts vom 30. März 1999 an das VG Oldenburg, wonach nicht abgeschätzt werden könne, wie lange der "Status quo" noch andauere, und Voraussagen, wann der irakische Staat in die kurdischen Autonomiegebiete zurückkehren werde, nicht getroffen werden könnten, vom 30. Juni 1999 an das VG Bayreuth, wonach nicht prognostiziert werden könne, wann die Iraker sich des autonomen Kurdengebiets wieder bemächtigen würden, und vom 6. Dezember 1999 an das VG Trier, wonach der militärische Zugriff der Iraker ebenso wie die Schutzgewährung durch die Alliierten in der Schwebe seien, das eine ebenso wahrscheinlich wie das andere sei, so dass die Zukunft schlecht zu prognostizieren sei. 39 Es bestehen auch keine Zweifel, dass die Kläger vor einem Anschlag irakischer Geheimdienstagenten hinreichend sicher sind. Wie der Senat in dem genannten Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., entschieden hat, kann lediglich für Kurden, die nach außen erkennbar herausgehobene politisch-oppositionelle Funktionen oder herausgehobene militärische Führungsfunktionen wahrgenommen haben, sowie für kurdische Mitarbeiter westlicher Hilfsorganisationen oder der UN in den kurdischen Autonomiegebieten im Einzelfall die Gefahr eines Anschlages des irakischen Geheimdienstes drohen. Zu dieser Gruppe gehören weder die minderjährigen Kläger zu 2. und 3., noch die Klägerin zu 1. noch ihr Ehemann, so dass auch unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft keine Gefahr für die Kläger zu 1. bis 3. besteht. Die Klägerin zu 1. hat lediglich angegeben, seit ihrer Studienzeit Mitglied der PUK gewesen zu sein, ohne zu behaupten, eine herausgehobene Funktion inne gehabt zu haben. Nichts anderes gilt für ihren Ehemann. Dessen Angaben im Rahmen seiner Anhörung, er sei im organisatorischen Bereich der PUK tätig gewesen, ohne am bewaffneten Kampf teilgenommen zu haben, kann entgegen den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Kläger nichts für eine nach außen erkennbar herausgehobene Stellung in der Partei entnommen werden. Weder die Klägerin zu 1. noch ihr Ehemann in seinem Asylverfahren haben denn auch berichtet, vor Verfolgungsmaßnahmen des irakischen Staates oder Geheimdienstes geflohen zu sein, sondern auf Probleme mit den Islamisten hingewiesen. 40 Auch eine politische Verfolgung der Kläger durch kurdische Gruppen ist nicht zu befürchten. Soweit die im Nordirak in ihrem jeweiligen Bereich dominierenden Organisationen KPD und PUK in Betracht zu ziehen sind, kann dahinstehen, ob diese als mögliche Verfolger schon deshalb ausscheiden, weil sie mangels hinreichender Gebietsgewalt noch nicht als quasi-staatliche Organisationen i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, 41 vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 und 2 BvR 1353/98 -; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 C 20.00 -, 42 anzusehen sind. Jedenfalls kann nach dem gesamten Vorbringen der Kläger eine Verfolgung durch diese Organisationen nicht angenommen werden. Sowohl die Klägerin zu 1. als auch deren Ehemann haben zu keinem Zeitpunkt von Schwierigkeiten mit diesen Parteien berichtet. Der erstmals im Berufungsverfahren erfolgte Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger, diesen drohe eine Gefährdung durch die PUK-Sicherheitskräfte und wegen der Zusammenarbeit der PUK mit der KDP bestehe auch eine Gefährdung durch die zuletzt genannte Partei, entbehrt nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin zu 1. und ihres Ehemannes in dessen Asylverfahren jeder Grundlage und wird auch nicht näher erläutert. Sollte dies auf den Vortrag der Klägerin zu 1. abzielen, sie sei nach einer Veranstaltung der (welcher ?) kirchlichen Gemeinde in Krefeld, an der ihr Ehemann im Februar 1995 teilgenommen habe und bei der er eine irakische Flagge zerrissen und weggeworfen habe, telefonisch als Spionin bedroht worden, so kann daraus nichts hergeleitet werden. Zum einen ist bereits die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens fraglich, weil nicht nachvollziehbar ist, wieso der Ehemann der Klägerin zu 1. bereits kaum einen Monat nach seiner Ankunft in Deutschland und trotz seiner Unterbringung in L. an einer Veranstaltung in K. hat teilnehmen können. Entscheidend ist jedoch, dass die Klägerin zu 1. in diesem Zusammenhang selbst nicht die PUK als Urheber der Anrufe benannt, sondern nur allgemein von telefonischen Drohungen und Telefonterror gesprochen hat. Überdies ist unverständlich, wieso die PUK, die als Kurdenpartei eher in Gegnerschaft zur irakischen Regierung steht, die Klägerin zu 1. und ihren Ehemann als Spione verdächtigt haben sollen, weil dieser eine irakische Flagge zerrissen und gesagt haben soll, sie seien zwangsweise irakische Staatsangehörige. 43 Soweit die Kläger auf eine Verfolgungsgefahr durch Islamisten abstellen, spricht bereits vieles dafür, dass jedenfalls diese Gruppierung noch nicht als quasi-stattliche Organisation angesehen werden kann. Selbst wenn dies jedoch zutreffen sollte, so könnten die Kläger sich in den Herrschaftsbereich der PUK oder der KDP begeben, wo sie - wie ausgeführt - hinreichend sicher wären. 44 Den Klägern drohen auch keine anderen Gefahren, als ihnen in den von der irakischen Zentralmacht beherrschten Gebieten gedroht hätten. Dies gilt zunächst für die Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums. 45 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. 46 Soweit im Hinblick auf die Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums die Einschränkung gemacht wird, dass nur diejenigen eine wirtschaftliche Überlebensmöglichkeit hätten, die längere Zeit in den kurdischen Autonomiegebieten gelebt hätten oder aber dort über familiäre Verbindungen verfügten, die im Rahmen des dort herrschenden Clanwesens und Familienverbandes die Hilfe in Notlagen Gewähr leisteten, 47 vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., 48 lässt sich hieraus mit Blick auf die begehrte Asylanerkennung Günstiges für die Kläger nicht ableiten. Denn die Kläger stammen aus dem autonomen Kurdengebiet. Speziell die Klägerin zu 1. hat dort eine berufliche Ausbildung als Bauzeichnerin erhalten und war als solche jahrelang mit den entsprechenden sozialen Kontakten tätig. Die Kläger können deshalb davon ausgehen und darauf vertrauen, dass sie bei etwaigen Versorgungsproblemen oder Staatsschwierigkeiten unterstützt werden, so dass sie bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise keine existentiellen Nöte befürchten müssen. Im Übrigen wären eventuell auftretende Probleme diesbezüglicher Art rechtlich unerheblich, weil daraus folgende Gefahren und Nachteile nicht als verfolgungsbedingt anzusehen wären. Denn Herkunftsort und Ort der inländischen Fluchtalternative bei Rückkehr wären jedenfalls bezogen auf die Gegend in und um Sulaimaniya identisch. 49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1999 - 9 C 15.99 -, BVerwGE 109, 353. 50 Konkrete Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass die Kläger über die abstrakte Möglichkeit hinaus, von etwaigen türkischen Truppeneinmärschen in die Provinzen Dohuk oder Erbil berührt zu werden, konkret im Sinne einer "realen" Möglichkeit betroffen sein werden, lassen sich nicht erkennen. Entsprechendes gilt auch für die Frage der - nur für die autonomen Kurdengebiete in Betracht zu ziehenden - Gefährdung durch innerkurdische Streitigkeiten. Ein Aufflammen kriegerischer Auseinandersetzungen mit erheblichen Landgewinnen einer Partei und Gefährdung der Zivilbevölkerung ist ebenfalls nicht zu befürchten. 51 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. 52 Soweit die Kläger sich in Sulaimaniya von der PUK bedroht sehen - wofür, wie ausgeführt, nichts spricht - , hätten sie die Möglichkeit, Aufenthalt in dem von der KDP beherrschten kurdischen Autonomiegebiet in den Provinzen Dohuk und Erbil zu nehmen. Dort hatten sie bereits vor der Ausreise aus dem Irak für ca. 8 Monate in Erbil sowie sodann jeweils etwa 1 Monat in Dohuk und Zacho Schutz vor eventuellen Verfolgungsmaßnahmen gesucht und gefunden. 53 Im Verhältnis zu den kurdischen Gruppen schadet sich ein irakischer Flüchtling auch nicht durch die Beantragung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland. 54 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. 55 Die danach für die Kläger verfolgungsfreien und auch im Übrigen unzumutbare existenzielle Gefahren und Nachteile nicht aufweisenden Landesteile im Norden des Irak sind für sie ohne Weiteres zu erreichen. 56 Vgl. zum Erfordernis der Erreichbarkeit des Ortes der inländischen Fluchtalternative innerhalb des Verfolgungsstaates: BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C 59.92 -, NVwZ 1993, 1210. 57 Um das Gebiet der inländischen Fluchtalternative zu erreichen und in die Provinzen Dohuk, Erbil oder Sulaimaniya zu gelangen, müssen die Kläger zentralirakisches Herrschaftsgebiet nicht durchqueren; sie können vielmehr unmittelbar über die türkische Grenze wie bei der Ausreise in den Nordirak einreisen und in die Provinzen Erbil oder Sulaimaniya weiterreisen, oder sie können unmittelbar über die iranische Grenze in den Nordirak und das kurdische Autonomiegebiet in der Provinz Sulaimaniya einreisen. 58 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. 59 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 60 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 61