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Beschluss

6 B 1536/01

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0107.6B1536.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.045,64 Euro (4.000,-- DM) festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist nicht zuzulassen. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Zulassungsgrund des § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greift nicht durch. 3 Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde binnen der auch insoweit geltenden Frist des § 146 Abs. 5 VwGO angesprochenen Gesichtspunkten aus. 4 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. 5 In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO). 6 Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt hat. Der Antragsteller will dem Antragsgegner durch das Gericht vorläufig untersagen lassen, die ausgeschriebene Stelle des Rektors/der Rektorin an der St. M. -Hauptschule in B. -H. (Besoldungsgruppe A 13 BBesO mit Amtszulage) mit der Beigeladenen zu besetzen. Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch verneint: Die Bezirksregierung D. als Ernennungsbehörde sei bei der Entscheidung, die Beigeladene zu befördern, davon ausgegangen, die Beigeladene sei trotz des gleichen Gesamturteils in ihrer und des Antragstellers aktuellen dienstlichen Beurteilung als besser qualifiziert einzustufen; sie sei Konrektorin in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO, der Antragsteller hingegen Konrektor in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit Amtszulage, und der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen komme somit ein größeres Gewicht als der des Antragstellers zu. Ob dieser Auffassung des Antragsgegners zu folgen wäre, sei zweifelhaft, könne aber dahinstehen. Die Auswahlentscheidung müsste aller Voraussicht nach auch dann zu Gunsten der Beigeladenen ausfallen, wenn unterstellt würde, der Antragsteller und die Beigeladene seien als im Wesentlichen gleich gut qualifiziert anzusehen. In diesem Falle hätte der Antragsgegner den Gesichtspunkt der Frauenförderung zu beachten. Dieser würde die Auswahl der Beigeladenen bedingen. Nach den vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogenen Angaben des Antragsgegners bestehe im Regierungsbezirk D. an Hauptschulen in der Besoldungsgruppe A 13 BBesO mit Amtszulage Fn. 7 nur ein Frauenanteil von 13,3 v.H. Die "Öffnungsklausel" des § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) komme nicht zum Tragen. Es lasse sich nicht feststellen, dass in der Person des Antragstellers liegende Gründe überwögen. Für ihn spreche insoweit allein sein um rund drei Jahre höheres allgemeines Dienstalter. Diese Differenz sei nicht so gewichtig, dass der Gesichtspunkt der Frauenförderung zurücktreten müsse. Dafür sei der Unterschied im Vergleich zum allgemeinen Dienstalter des Antragstellers und der Beigeladenen zu gering. Zudem komme der Frauenförderung vorliegend besondere Bedeutung zu, weil in dem fraglichen Bereich die Frauenquote lediglich 13,3 v.H. betrage. 7 Durch die Argumente des Antragstellers in dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt. 8 Der Antragsteller macht geltend, das Verwaltungsgericht habe mit der Prozentzahl 13,3 einen falschen Maßstab angelegt. Entscheidend müsse (über das Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO hinaus) der Gesamtanteil der als Lehrerinnen an Hauptschulen tätigen Frauen, und zwar in ganz Nordrhein-Westfalen, sein. Diese Auffassung trifft nicht zu. § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW bestimmt in diesem Zusammenhang, das Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern sind, "soweit im Bereich der für die Beförderung zuständigen Behörde im jeweiligen Beförderungsamt der Laufbahn weniger Frauen als Männer sind". Die für die Beförderung zuständige Behörde ist hier die Bezirksregierung D. (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung). Somit kommt es auf die Verhältnisse in deren Bereich an. Auch hat das Verwaltungsgericht - ebenfalls zutreffend - die Zahlenverhältnisse in dem Beförderungsamt zugrundegelegt, um welches es geht. Die vom Antragsteller für richtig gehaltenen Vergleichsmaßstäbe sieht das Gesetz nicht vor. 9 Des Weiteren beruft sich der Antragsteller darauf, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der "Öffnungsklausel" des § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW ("... sind Frauen... zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen...") seinen Dienstaltersvorsprung nicht ausreichend gewürdigt. Dem ist nicht zu folgen. Die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe die Verwaltungspraxis des Antragsgegners zu der Frage, wann sich ein Dienstaltervorsprung gegenüber dem Gesichtspunkt der Frauenförderung durchsetze, für die Entscheidung ermitteln müssen, geht fehl. Die Verwaltungspraxis spielt bei der rechtlichen Prüfung, ob die Öffnungsklausel greift, keine maßgebende Rolle. Ob die in der Person des männlichen Mitbewerbers liegenden Gründe überwiegen, ist eine Rechtsfrage, die im Grundsatz uneingeschränkter Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums der Behörde gibt es weder eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Grundlage noch ein hinlängliches Bedürfnis. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 6 B 439/98 -, Zeitschrift für Beamtenrecht 2000, 355. 11 Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen. 12 Schließlich geht die vom Antragsteller gezogene Schlussfolgerung fehl, sein Dienstaltersvorsprung müsse für die Öffnungsklausel des § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW ausreichen, da dieser Vorsprung bei der Anwendung des Hilfskriteriums "höheres Dienstalter" gegenüber einem dienstjüngeren Mitbewerber für eine Beförderungsentscheidung zu seinen Gunsten genügen würde. Das Eine lässt sich nicht mit dem Anderen vergleichen. Wenn die für die Ernennung zuständige Behörde bei der Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich gut qualifizierten Konkurrenten gleichen Geschlechts ausschließlich auf das Hilfskriterium des höheren Dienstalters zurückgreifen kann, kommt es auf das Ausmaß des Dienstaltersvorsprungs letztlich nicht an. Hier aber tritt das Hilfskriterium der Frauenförderung zwingend hinzu, das nur bei einem Dienstaltersvorsprung mit deutlichem Ausmaß vernachlässigt werden darf. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der geringe Frauenanteil in dem Beförderungsamt dem Gesichtspunkt der Frauenförderung besondere Dringlichkeit verleiht. 13 Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 1999 - 6 B 595/99 - (ständige Rechtsprechung). 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. 15 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. 16