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Urteil

8 A 5052/98.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0114.8A5052.98A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. September 1998 wird zurückgewiesen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist nach seinen Angaben türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und wurde am in A. (Provinz Bingöl) geboren. Er stellte am 12. September 1996 einen schriftlichen Asylantrag. Zur Begründung gab er in der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge an, er sei am 4. oder 5. Juli 1996 auf einem LKW aus der Türkei ausgereist und am 8. Juli 1996 in Deutschland eingetroffen. In der Türkei habe er 1988/89 als Minibusfahrer gearbeitet und danach seinen Militärdienst geleistet. Später sei er arbeitslos gewesen und habe für die HADEP gearbeitet und Propaganda gemacht; seit April / Mai 1994 sei er Mitglied dieser Partei. Anlässlich der Wahlen vom 25. Juni 1996 habe er sich in der Woche vom 17. bis 20. Juni 1996 oder am 23. Juni 1996 in Ankara und anschließend in Istanbul bei einer Tante aufgehalten. Wegen der Parteiarbeit sei er zwei Mal festgenommen worden, im Februar 1994 in einem Caféhaus für eine Nacht und am 15. April 1996 für fünf Tage. Die Staatsanwaltschaft habe ihn freigelassen, wolle ihn aber wegen dieses Vorfalls noch vernehmen. 3 Die Beklagte lehnte den Asylantrag des Klägers durch Bescheid vom 10. Oktober 1996 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung auf, innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheids auszureisen. Der Vortrag des Klägers sei widersprüchlich und oberflächlich und begründe deshalb keinen Asylanspruch. Auch die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden begründe keine asylerhebliche Verfolgungsgefahr. Der Bescheid wurde den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 18. Oktober 1996 zugestellt. 4 Der Kläger hat am 21. Oktober 1996 Klage erhoben und zur Begründung darauf verwiesen, dass die Kurden in der Türkei einer staatlichen Gruppenverfolgung unterlägen. Er selbst sei zwar anlässlich seiner Betätigung für die HADEP verfolgt worden, aber im Kern habe man ihm die Unterstützung der PKK vorgeworfen. Seine Angaben zu dem Willen der Staatsanwaltschaft, ihn erneut vorzuladen, beruhten auf einem Missverständnis. Seine Ehefrau habe ihm inzwischen telefonisch berichtet, ihr sei mitgeteilt worden, der Kläger müsse mit erneuten Maßnahmen von Seiten der Staatsanwaltschaft rechnen, weil nach dem HADEP-Kongress alle HADEP-Anhänger vorgegangen werde. Zusätzlich hat der Kläger eine auf den 6. Juni 1996 datierte Bescheinigung vorgelegt, aus der seine Mitgliedschaft in der HADEP hervorgehe (GA 41f.). Sein eigentlicher Mitgliedsausweis sei am 15. April 1996, als er zwei Wochen vor der Wahl festgenommen worden sei, von der Polizei beschlagnahmt worden. Während der Zeit der Inhaftierung sei er ständig verhört worden, und man habe ihm PKK- Unterstützung vorgeworfen. Der Anlass für seine Verhaftung am 15. April 1996 sei eine HADEP-Plakataktion gewesen. Man werde bei einer solchen Gelegenheit inhaftiert und registriert; danach werde man wieder freigelassen und beobachtet. Mit ihm zusammen sei S. B. festgenommen worden, der aber nur zu Besuch gewesen sei und sich an der Plakataktion nicht beteiligt habe. In der Türkei werde er weiterhin gesucht; dies habe sein Bruder M. bei einer Reise in die Türkei in Erfahrung gebracht. Er habe nicht für eine Partei, sondern allgemein für das kurdische Volk gearbeitet. Förmliches Mitglied der DEP sei er nicht gewesen, sondern erst der HADEP beigetreten. Das sei Ende 1995 oder Anfang 1996 gewesen. Er sei im Übrigen ein weiteres Mal, und zwar im Februar 1995, festgenommen worden, allerdings nur für eine halbe Stunde. Inzwischen sei er in Deutschland auch exilpolitisch aktiv. 5 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des angegriffenen Bescheids zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen sowie hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 6 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Durch Urteil vom 25. September 1998 hat das Verwaltungsgericht nach Vernehmung des Bruders M. und des Cousins S. sowie Anhörung des Klägers die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter entfalle schon wegen der Landeinreise des Klägers. Im Übrigen habe der Kläger nicht glaubhaft machen können, dass er Mitglied der HADEP gewesen und anlässlich von Parteiaktivitäten verhaftet worden sei. Seine Angaben über den Zeitpunkt seines Parteibeitritts seien wechselhaft gewesen, und die von ihm vorgelegten Dokumente unplausibel. Insbesondere sei es nicht nachvollziehbar, dass der Antrag auf Parteibeitritt und Bestätigung der vollzogenen Mitgliedschaft an demselben Tage ausgestellt worden seien; dies widerspreche den Geschehensabläufen, wie sie in den dem Gericht vorliegenden Auskünften geschildert würden. Auch im Übrigen habe der Kläger keine widerspruchsfreien Angaben machen können. Eine Gefährdung unter dem Aspekt der Sippenhaft bestehe nicht, weil seine Brüder A. und S. und sein Cousin N. nicht als Sippenhaftvermittler in Frage kämen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. Oktober 1998 zugestellt. 9 Auf den am 27. Oktober 1998 gestellten Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 25. November 1998 zugelassen. Der Kläger verweist zur Begründung seiner Berufung auf seinen bisherigen Vortrag und hebt hervor, dass er auch weiterhin von den türkischen Sicherheitskräften gesucht werde; dies folge aus der Zeugenaussage seines Bruders M. . 10 Der Kläger beantragt, 11 das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. September 1998 zu ändern, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. Oktober 1996 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass hinsichtlich der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. 12 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2002 angehört worden. Als Zeugen sind der Bruder des Klägers M. B. sowie Herr C. B. gehört worden. Auf die Niederschrift vom 14. Januar 2002 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Kläger. Außerdem sind die folgende Gerichts- und Verwaltungsaktenbeigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden: 13 - M. B. , Asylakte 2 544 579-163 und VG Bremen, 2 K 770/00; - A. B. , Asylakte 16327905/88 und VG Schleswig, 5 A 271/92; - S. B. , Asylakte 1 401 885-163; - N. B. , Asylakte E 1 369 068-163; - H. B. , VG Bremen, 7 K 26168/91.A; - Ö. B. , Asylakte 2 602 905-163 14 Entscheidungsgründe: 15 Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter an Stelle des Senats entscheiden (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO); es konnte zur Sache verhandelt und entschieden werden, obwohl kein Vertreter der Beklagten erschienen war, da diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). 16 Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes und das Urteil des Verwaltungsgerichts sind nicht zu beanstanden, denn der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG, dazu 1.) noch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen (§ 51 Abs. 1 AuslG, dazu 2.). Er kann auch die hilfsweise beantragte Feststellung, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen, nicht verlangen (dazu 3.). Auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziff. 4 des angefochtenen Bescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (dazu 4.). 17 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter aus Art. 16a Abs. 1 GG. Auf diese Vorschrift kann sich nach Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG nicht berufen, wer aus einem sicheren Drittstaat einreist, wobei es nicht darauf ankommt, aus welchem sicheren Drittstaat (§ 26a Abs. 2 i.V.m. Anlage I AsylVfG) der Asylbewerber einreist. 18 BVerwG, Urteil vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 -, BVerwGE 100, 23 (31); BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 (95ff., 99ff.); zur Einreise mit einem LKW BVerwG, Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 5.97 -, BVerwGE 105, 194. 19 Der Kläger ist nach seinen Angaben am 8. Juli 1996, mithin nach Inkrafttreten des § 26a AsylVfG und des Art. 16a Abs. 2 GG, mit einem LKW in Deutschland eingetroffen. 20 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich der Türkei in seiner Person. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16a Abs. 1 GG, soweit die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und der politische Charakter der Verfolgung betroffen sind. 21 BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843. 22 Mit Blick darauf geht der Senat auch im Rahmen des streitigen Abschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Besonderheiten bei selbst geschaffenen Nachfluchtgründen - von denjenigen Grundsätzen aus, die für die Auslegung des Art. 16a Abs. 1 GG gelten. 23 Grundlegend BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1993 - 2 BvR 592/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff; vgl. ferner zur Deckungsgleichheit von Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Ok-tober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 (503); Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 (498 ff.). 24 Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. 25 BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). 26 In Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten auch für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Feststellungsbegehren nach § 51 Abs. 1 AuslG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. 27 BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 f.). 28 Im vorliegenden Fall ist der gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen, da der Kläger die Türkei unverfolgt verlassen hat (2.1.). Bei Anwendung dieses Maßstabes droht dem Kläger bei einer Abschiebung in die Türkei auch gegenwärtig keine politische Verfolgung (2.2.). 29 2.1. Der Kläger ist im Juli 1996 nicht als politisch Verfolgter aus der Türkei ausgereist. Nach dem Inhalt der Akten und aufgrund der Anhörung des Klägers und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Berichterstatter steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er das Land nicht unter dem Druck gegen ihn gerichteter asylerheblicher Maßnahmen und um einer ausweglosen Situation zu entfliehen verlassen hat. 30 Der Sachvortrag des Klägers zu seinem individuellen Vorfluchtschicksal ist nicht glaubhaft. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigen werden. 31 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349; vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39); vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. 32 Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers nicht. Er ist von Widersprüchlichkeiten geprägt, die auch durch die Anhörung des Klägers und der Zeugen M. B. und C. B. in der mündlichen Verhandlung nicht aufgelöst werden konnten, und vermittelt nicht den Eindruck, selbst erlebte Geschehnisse wiederzugeben. 33 Durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Klägervortrags ergeben sich aus den gravierenden Widersprüchen, die bei den verschiedenen Anhörungen des Klägers zutage getreten sind. Das Gericht zweifelt zwar nicht daran, dass die Angaben des Klägers zu dem rabiaten und häufig menschenrechtsverletzenden Vorgehen der türkischen Behörden gegen Funktionäre und Anhänger der HADEP im Allgemeinen zutreffen. Die Schilderungen des Klägers zu seiner eigenen Rolle im Rahmen dieses Vorgehens gegen die HADEP sind jedoch derart wenig substantiiert und so widersprüchlich, dass sie insgesamt unglaubhaft sind. Bei den verschiedenen Anhörungen - Bundesamt: 30. September 1996; Verwaltungsgericht: 25. September 1998; Senat: 14. Januar 2002 - hat der Kläger keine auch nur im Kernbereich seines Sachvortrags annähernd einheitliche Schilderung seines Verfolgungsschicksals abgegeben; die Angaben fallen vielmehr in einer Weise auseinander, dass sie miteinander nicht vereinbar sind. Auch die im Verfahren gehörten Zeugen S. und M. B. sowie C. B. haben diesen Eindruck nicht abschwächen können. 34 Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger nicht Mitglied der HADEP geworden ist. Seine Angaben hierzu lassen sich - auch wenn man Unsicherheiten bei der zeitlichen Einordnung von Ereignissen nicht als nachteilig für den Kläger wertet - nicht auch nur einigermaßen widerspruchsfrei miteinander in Übereinstimmung bringen. Seine anfängliche Angabe, er sei schon im April oder Mai 1994 Mitglied geworden, könnte angesichts des Umstands, dass die HADEP im Mai 1994 gegründet worden ist, für sich genommen zutreffen. Der Kläger hat sich jedoch im Verfahrensverlauf auf die Angabe festgelegt, er sei im Juni 1996 Mitglied geworden und hierfür auch Dokumente vorgelegt. Diese spätere Angabe wird ihrerseits durch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gemachte weitere Angabe in Zweifel gezogen, er habe seinen Mitgliedsausweis Ende 1995 oder Anfang 1996 bereits erhalten. Die vom Kläger für diese Diskrepanz gegebene Erklärung - eine Art Probezeit vor Abschluss des Beitrittsverfahrens und Aushändigung des Ausweises sei üblich - vermag diesen Widerspruch nicht aufzulösen, da sie die Übergabe des Ausweises an den Beginn der Probezeit und die Einleitung des Beitrittsverfahrens an ihr Ende setzt. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die ursprüngliche Zeitangabe des Klägers (April/Mai 1994) auf einem sprachlichen Missverständnis beruhte, da der Kläger selbst in der Anhörung zwischen der Tätigkeit für die Partei und der Mitgliedschaft in der Partei unterschieden hat und die Fragen unmissverständlich gestellt waren; im Übrigen hat der Kläger während oder nach der Anhörung keine Vorbehalte gegenüber der Qualität des Dolmetschers geäußert. Nicht zu erklären ist es auch, dass der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt die Aufforderung, den Mitgliedsausweis der HADEP zu beschaffen und vorzulegen, noch ohne Gegenäußerung entgegengenommen, später aber schriftsätzlich mitgeteilt hat, dieser Ausweis sei ihm von der Polizei anlässlich einer Verhaftung abgenommen worden; diese letztgenannte Angabe der Aufforderung zur Vorlage des Ausweise unmittelbar entgegenzuhalten wäre vielmehr zu erwarten und für den Kläger ohne weiteres möglich gewesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berichterstatter schließlich hat er ausgeführt, er habe nie einen Mitgliedsausweis besessen, sondern lediglich die dem Gericht vorliegenden und vom Dolmetscher übersetzten Dokumente über einen Antrag auf Parteibeitritt vom 6. Juni 1996. Vor dem Hintergrund dieser massiven Widersprüchlichkeiten drängt sich indes die Annahme auf, dass diese vom Kläger vorgelegten Dokumente über seinen Parteibeitritt als unwahr einzustufen sind. Hierfür sprechen im Übrigen zwei weitere Gründe. Zum einen ist es nicht plausibel, dass die Quittung über die Entgegennahme des Beitrittsantrags und die Bestätigung über den vollzogenen Parteibeitritt jeweils dasselbe Datum - nämlich den 6. Juni 1996 - nennen, da nach der vom Kläger selbst gegebenen Erklärung zwischen beiden Vorgängen mehrere Monate liegen. Zum anderen hat der Kläger diese Dokumente in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als Bestätigung des HADEP-Vorsitzenden dafür bezeichnet, dass der Kläger schon vor Ende 1995 / Anfang 1996 Arbeit für die Partei geleistet habe. 35 In ähnlicher Weise unauflöslich widersprüchlich ist die Schilderung des Klägers über die ihm widerfahrenen Verhaftungen, vor allem jene am 15. April 1996. Widersprüchlich ist es bereits, dass der Kläger zunächst von einer Verhaftung für eine Nacht (Februar 1994 aus einem Caféhaus heraus) und einer weiteren von fünf Tagen Dauer (15. April 1996) gesprochen hat, während er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht über eine im Jahre 1994 erfolgte Verhaftung von vier oder fünf Tagen Dauer, eine im Februar 1995 aus einem Caféhaus heraus erfolgte Verhaftung für nur etwa eine halbe Stunde sowie eine dritte am 15. April 1996 berichtet hat. Eine derartige Abweichung wäre zwar weniger gewichtig, hätte der Kläger lediglich eine vorübergehende Festnahme zur Feststellung der Personalien nicht erwähnt, wenn seine Angaben im Übrigen widerspruchsfrei wären. Dies ist indes nicht der Fall: Wenn man davon ausgeht, dass die Verhaftung aus dem Caféhaus heraus in beiden Schilderungen dasselbe Ereignis betrifft, so fehlt in dem Sachvortrag beim Bundesamt eine Verhaftung, die immerhin vier oder fünf Tage gedauert hätte und die sich dem Kläger - da es die erste von drei Festnahmen gewesen wäre - mit besonderem Nachdruck hätte einprägen müssen. Der Umstand, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berichterstatter gerade die auf das Jahr 1994 datierte Verhaftung zunächst gar nicht, sondern erst auf Nachfrage mit vier Tagen angegeben hat, löst den aufgezeigten Widerspruch nicht auf, sondern vertieft ihn im Gegenteil. 36 Hiervon unabhängig sind indes auch im Zusammenhang mit der vom Kläger als fluchtauslösend geschilderten Verhaftung am 15. April 1996, die neben dem Parteibeitritt den Kern seines Verfolgungsgeschehens ausmacht, Widersprüche aufgetreten, die im Verfahrensverlauf - auch durch die Anhörung des Augenzeugen S. B. - nicht aufgelöst werden konnten. Zum äußeren Ablauf hat der Kläger anfangs berichtet, "er" habe in Familien Propaganda gemacht und sei auf dem Heimweg festgenommen worden, während er im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt hat, er habe mit dem Zeugen S. B. in der DEP und HADEP zusammengearbeitet und beide seien - nachdem sie in Familien Propaganda betrieben und plakatiert hätten - festgenommen worden. Wiederum abweichend hat er später angegeben, der Zeuge S. B. habe sich an der politischen Arbeit des Klägers überhaupt nicht beteiligt, sondern sei lediglich zu Besuch gewesen. Widersprüchlich ist auch die schriftsätzliche Angabe des Klägers, der Zeuge S. B. sei am 15. April 1996 schon nach zwei Stunden entlassen worden, während dieser selbst im Rahmen seiner Vernehmung bekundet hat, er sei zwei bis drei Tage vor dem Kläger aus der Wache entlassen worden. Auch zu diesem Fragenkreis vermochte der Kläger es nicht, auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Berichterstatter Klarheit zu schaffen. 37 Die vom Verwaltungsgericht im Einzelnen hervorgehobenen weiteren Widersprüche im Vortrag des Klägers - etwa zum Ablauf der Ereignisse vor und nach der Teilnahme am HADEP-Kongress oder zu seiner Unterrichtung über die von der Staatsanwaltschaft verfügte Aufforderung, sich dort noch einmal zu melden, untermauern die Annahme, dass der Kläger zwar möglicherweise über Geschehnisse berichtet hat, die Sympathisanten der HADEP im Umfeld der Wahlen vom Frühjahr 1994 zugestoßen sind, dass er selbst davon jedoch nicht betroffen war, ohne dass ihnen angesichts der oben im Einzelnen dargestellten Mängel im Sachvortrags des Klägers noch eine eigenständige Bedeutung zukäme. Es mag durchaus sein, dass der Kläger und seine Familie den Zielen der HADEP gegenüber aufgeschlossen sind und sogar eine gewisse Nähe zu dieser Partei aufweisen. Auffällig und die genannte Annahme verstärkend ist schließlich, dass der Kläger zwar äußere Geschehensabläufe schildert, dabei aber so gut wie keine individualisierenden Zusätze verwendet, die eigenes Erleben dokumentieren könnten. Im Gegenteil war auch bei der Befragung durch den Berichterstatter festzustellen, dass er gerade dann, wenn nach seinem eigenen Erleben gefragt wurde - etwa nach den Umständen seines eigenen Parteibetritts im Anschluss an die Schilderung des dafür bei allen Kandidaten allgemein üblichen Verfahrens -, auswich oder vage und allgemein antwortete. Auch dies spricht in gewichtiger Weise gegen die Authentizität seines Vortrags. 38 Die Berücksichtigung der Persönlichkeit des Klägers, insbesondere seines Bildungsstandes, rechtfertigt keine andere Bewertung der Glaubhaftigkeit seines Vortrages. Der Umstand, dass zwischen der Anhörung beim Bundesamt und derjenigen durch den Berichterstatter fünf Jahre verstrichen sind, könnte zwar Unsicherheiten bei der zeitlichen Einordnung einzelner Geschehnisse erklären, doch sind diese Unsicherheiten schon bei der ersten Anhörung und damit unmittelbar nach den vom Kläger geschilderten Ereignissen zu Tage getreten. Die in seiner Aussage zur Vorverfolgung aufgetretenen Mängel können ebenso wenig dadurch erklärt werden, dass der Kläger gelegentlich unbeholfen in der Ausdrucksweise war. Denn auch intensive Nachfragen und die Anhörung von Zeugen konnten diese Mängel nicht beheben. 39 Die Aussagen der Zeugen M. B. und C. B. vermag dieses Bild nicht zu ändern, weil darin der Grund für die Fragen der Sicherheitskräfte nach dem Kläger letztlich offen geblieben ist. So hat der Zeuge B. , an dessen Aussage zu zweifeln kein Anlass besteht, lediglich berichtet, auf der Liste der Sicherheitskräfte hätten die Namen von A. , S. und A. B. gestanden. Er konnte indes nichts Näheres zu dem Hintergrund der Suche nach ihnen angeben, so dass neben den vom Kläger behaupteten noch zahlreiche weitere Erklärungen denkbar wären. Auch der Bruder des Klägers, M. B. , hat vor dem Verwaltungsgericht lediglich ausgeführt, es sei nach allen B. und nicht nur nach dem Kläger gefragt, aber kein konkreter Vorwurf erhoben worden; es sei lediglich betont worden, der Kläger sei "schuldig" und sei für die HADEP aktiv gewesen. Diese Angaben lassen nicht erkennen, dass der Kläger etwa deshalb gesucht werde, weil er eine staatsanwaltschaftliche Vorladung versäumt habe oder wegen konkreter Vorfälle, die mit seiner Arbeit für die HADEP zusammenhängen. Auch die erneute Befragung durch den Berichterstatter des Senats hat keine weitere Konkretisierung dieser insgesamt recht vagen Angaben erbracht, zumal der Zeuge seine Angabe über den von den Sicherheitskräften genannten Grund für die Suche nach dem Kläger erst auf mehrfache - fast schon als suggestiv anzusehende - Nachfrage angeführt hat. Das Gewicht dieser Aussage ist damit jedenfalls begrenzt; angesichts des auffällig deutlichen Mangels an konkreten Einzelheiten vermag es die massiven Widersprüchlichkeiten im Sachvortrag des Klägers nicht zu überwinden. 40 Der Umstand, dass der Kläger durch sein Aussageverhalten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berichterstatter eines eher verschlossenen, sich nicht ohne weiteres freimütig äußernden Menschen vermittelt hat, vermag die Einschätzung seines Vortrags als unglaubhaft nicht zu beeinflussen. Zwar ist es denkbar, dass ein Asylbewerber, gerade wenn er von Misshandlungen und Übergriffen in seinem Heimatland betroffen war, erhebliche Schwierigkeiten hat, hierüber offen und stringent zu sprechen. Es ist auch vorstellbar, dass solche Schwierigkeiten noch gesteigert werden, wenn ein Asylbewerber nach seinem Naturell ohnehin schon wenig mitteilsam und eher in sich gekehrt ist. Dass dies auf den Kläger aber nicht zutrifft, ergibt sich daraus, dass er sich in allen Stufen des Verfahrens ohne Scheu geäußert, aber eben jeweils unterschiedliche Versionen des Geschehensablaufs wiedergegeben hat. Selbst wenn man - wovon das Gericht ausgeht - Unstimmigkeiten gerade bei Daten oder anderen Einzelheiten im Randgeschehen - für sich genommen und im vorliegenden Fall auch mit Blick auf den Bildungsstand des Klägers nicht als ausreichend ansehen möchte, den Sachvortrag zu seinem Asylschicksal als unglaubhaft einzustufen, so sind die im vorliegenden Fall offenkundigen Widersprüche gerade nicht auf Unstimmigkeiten dieser Art zurückzuführen. 41 Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass die beim Kläger festzustellenden Verletzungsspuren an Oberkörper und Hüfte auf Folter zurückzuführen sind, musste das Gericht nicht nachgehen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine derartige Feststellung mit hinreichender Deutlichkeit zu einem aussagekräftigen Ergebnis führen kann, so würde vor dem Hintergrund der unauflöslichen Widersprüchlichkeit des Asylvortrags selbst eine derartige Feststellung nichts dafür ergeben, dass die vom Kläger erlittenen Verletzungen mit der von ihm behaupteten Tätigkeit für die HADEP zusammenhängen. Eine in diese Richtung deutende Behauptung hat der Kläger im Laufe des Verfahrens im Übrigen nicht aufgestellt; schon aus diesem Grunde ist eine Beweiserhebung entbehrlich. In der Anhörung bei dem Bundesamt hat der Kläger zu etwaigen Verletzungen oder Misshandlungen im Verlauf der Festnahme am 15. April 1996 nichts - auch nicht, wie bei einem zunächst denkbaren Unvermögen, über derartige Folter zu berichten, möglicherweise verständlich wäre, in Andeutungen - berichtet. Dasselbe gilt auch für die schriftsätzlichen Einlassungen des Klägers vor der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und im Berufungszulassungsverfahren; der Kläger hat im Schriftsatz vom 30. Juli 1998 zwar ausdrücklich erklärt, er sei während dieser Verhaftung "ständigen Verhören" unterzogen worden, aber nichts zu Misshandlungen oder gar bleibenden Verletzungen geäußert. In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger zum Verlauf dieser Verhaftung sogar im Einzelnen geschildert, "man" werde mitgenommen und inhaftiert, registriert und später wieder freigelassen und beobachtet, hat aber wiederum nichts zu Misshandlungen vorgetragen. Auch der Zeuge S. B. hat zwar ausgeführt, er sei für mehrere Tage verhaftet gewesen, aber nichts über Misshandlungen berichtet. Erst im Anschluss an die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Berichterstatter hat der Kläger - allerdings ohne Einzelheiten zum Anlass oder zu den näheren Umständen der Misshandlungen zu nennen - darauf hingewiesen, dass er infolge von Misshandlungen bleibende Verletzungen erlitten habe und ein ärztliches Gutachten angekündigt. 42 Der Kläger hat auch nicht wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit in der Türkei politische Verfolgung erlitten. Dass kurdische Volkszugehörige in der Türkei keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung auch für den hier in Rede stehenden Zeitraum entschieden. 43 OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -; Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - und Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdziff. 28 ff. 44 2.2. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) kann auch nicht angenommen werden, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung droht. 45 Dies gilt zunächst unter dem Gesichtspunkt eigenen Verhaltens in der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger ist durch seine exilpolitischen Aktivitäten nicht gefährdet, weil diese als niedrig profiliert zu bewerten sind. Nach der in das Verfahren eingeführten Rechtsprechung des Senats begründen exilpolitische Aktivitäten ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko nur bei solchen Kurden, die sich politisch exponiert haben, sich durch ihre Betätigung also deutlich von derjenigen der breiten Masse abheben. Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das ist z.B. anzunehmen bei Leitern von größeren und öffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen sowie Rednern auf solchen Veranstaltungen, ferner bei Mitgliedern und Delegierten des kurdischen Exilparlaments, u.U. auch bei Vorstandsmitgliedern bestimmter oppositioneller Exilvereine. Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Das ist z.B. anzunehmen bei schlichter Vereinsmitgliedschaft, der damit verbundenen regelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichter Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreik, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Platzierung namentlich gekennzeichneter Artikel und Leserbriefe in türkischsprachigen Zeitschriften. 46 Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rz 263ff. 47 Nach diesen Maßstäben ist das exilpolitische Engagement des Klägers als niedrig profiliert zu bewerten. Nach seinem eigenen Vortrag auch in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren ist er zwar in der Bundesrepublik Deutschland politisch aktiv, jedoch "nicht in besonderer Weise in Erscheinung getreten". Auch die im Berufungsverfahren geltend gemachte Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen und Veranstaltungen lässt sich nicht in die Gruppe der politischen Meinungsführerschaft mit breiter Wirkung einordnen, da ein herausgehobenes, das Verfolgungsinteresse des türkischen Staats auslösendes politisches Engagement nicht erkennbar ist. Insbesondere ist die Auferlegung von Geldbußen wegen der Verstöße des Klägers gegen die asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsbeschränkungen nicht als Indiz für eine exponierte exilpolitische Tätigkeit zu werten. Der Kläger ist vielmehr mangels erkennbaren eigenen politischen Profils nicht aus der Masse vergleichbarer Aktivitäten anderer Teilnehmer hervorgetreten. 48 Auch auf den Aspekt einer Gefährdung unter Sippenhaftsgesichtspunkten lässt sich die Prognose, der Kläger werde bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer politischer Verfolgung werden, nicht stützen. Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist die in der Türkei festzustellende Praxis von Sippenhaft in sachlicher und persönlicher Hinsicht begrenzt. Die Gefahr, in die politische Verfolgung von Angehörigen einbezogen zu werden, besteht danach grundsätzlich nur bei nahen Verwandtschaftsverhältnissen (Ehegatte, Eltern, Kinder ab 13 Jahren, Geschwister), und wenn der nahe Angehörige darüber hinaus als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Organisation, insbesondere der PKK, durch Haftbefehl landesweit gesucht wird. Ein naher Angehöriger, der ausschließlich wegen seiner exilpolitischen Betätigung der Gefahr politischer Verfolgung in der Türkei unterliegt, vermittelt nicht schon dann generell Sippenhaftgefahr, wenn diese Betätigung als exponiert einzustufen ist. Grundsätzlich ist in diesem Falle von einer Sippenhaft auslösenden Gefahr nur dann auszugehen, wenn die exilpolitische Betätigung im Bundesgebiet von vergleichbarem politischen Gewicht ist wie eine militante Betätigung in der Türkei selbst. Davon ist nur dann auszugehen, wenn der betreffende Angehörige eine politische Leitungsfunktion an zentraler Stelle des kurdischen Widerstandes in Deutschland ausübt. 49 Vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 361 ff., 374. 50 Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Türkei von der Gefahr, in die politische Verfolgung naher Angehöriger einbezogen zu werden, nicht bedroht. Die als Asylberechtigte anerkannten Brüder S. und A. B. kommen zwar als nahe Verwandte in persönlicher Hinsicht als Sippenhaftvermittler grundsätzlich in Frage, doch sind sie nach ihren Einlassungen im Laufe ihrer Asylverfahren weder als Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Gruppierung hervorgetreten noch werden sie in der Türkei landesweit gesucht; dass nach den Bekundungen der Zeugen nach ihnen gefragt wird, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Ihr Engagement für die Devrimci Halk Kültür Dernegi (DHKD) bzw. für die HEP hielt sich vielmehr im Rahmen einer zwar von den Sicherheitskräften verfolgten, aber die Schwelle der militanten Gegnerschaft zum türkischen Staat nicht überschreitenden politischen Tätigkeit; das zu Gunsten des Bruders A. ergangene verwaltungsgerichtliche Urteil stuft ihn sogar als nicht vorverfolgt ein. Auch der jüngere Bruder M. B. kommt als Sippenhaftvermittler nicht in Frage. Sein Vorfluchtschicksal wurde vom Verwaltungsgericht als unglaubhaft eingestuft, und die Nachfluchtaktivitäten, die allein zu seiner Anerkennung geführt haben (Vorstandsmitglied eines als PKK-nahe eingestuften Vereins), reichen zwar über das Maß einer unauffälligen Mitläuferschaft hinaus, können aber nicht als zentral für den kurdischen Widerstand in Deutschland eingestuft werden und erreichen damit nicht das Gewicht einer militant staatsfeindlichen Betätigung in der Türkei. Die weiteren vom Kläger angeführten Personen - N. , H. und Ö. B. - scheiden gleichfalls als Sippenhaftvermittler aus. Dies ergibt sich schon angesichts ihres Verwandtschaftsgrades (Cousins des Klägers), aber auch hinsichtlich der Umstände und Aktivitäten, die zu ihrer Asylanerkennung geführt haben (Zugehörigkeit zur islamischen Bewegung ohne Teilnahme an terroristischen Aktionen, einfache PKK-Unterstützung). 51 Die Frage, ob der Kläger insgesamt aus einer "politisch aktiven" Familie stammt, wie dies der Zeuge B. ausgeführt hat, bedarf keiner weiteren abschließenden Klärung, weil dieser Umstand allein die Annahme der Sippenhaftgefährdung nicht zu begründen vermag. 52 Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 376. 53 Schließlich hat der Kläger auch wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit politische Verfolgung bei seiner Rückkehr zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Entsprechendes hat der Senat auch in Würdigung der Ereignisse nach der Verhaftung und rechtskräftigen Verurteilung des PKK-Vorsitzenden Öcalan in dem bereits benannten Urteil vom 25. Januar 2000 54 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 32 ff., 55 ausgeführt. An diesen Feststellungen zur fehlenden Gruppenverfolgung der Kurden ist festzuhalten. 56 Nach den vorstehenden Ausführungen scheidet eine Gefährdung des Klägers bei seiner Rückkehr in die Türkei aus. 57 Vgl. zur Rückkehrgefährdung: Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 395 ff. 58 3. Der Kläger hat schließlich auch nicht den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG. Denn der Tatbestand dieser Vorschrift ist nicht erfüllt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu § 51 Abs. 1 AuslG ergibt. Etwas anderes folgt auch nicht aus seiner Behauptung, in der Türkei misshandlungsbedingte bleibende Verletzungen erlitten zu haben. 59 4. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Nr. 4 des angefochtenen Bescheides vom 10. Oktober 1996 findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG. 60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. 61 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 62