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Urteil

2 A 5823/98

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0117.2A5823.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu je einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger zu 1) wurde am 13. Mai 1956 in A. im Kreis Koktschetaw in Kasachstan geboren. Seine Eltern sind der am 30. März 1932 geborene und am 24. Juni 1988 gestorbene russische Volkszugehörige G. M. und die am 24. Dezember 1935 in K. J. , Kreis Saratow, geborene deutsche Volkszugehörige M. P. . Die Mutter des Klägers zu 1) ist am 16. November 1990 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt. 3 Die am 15. Juni 1977 bzw. am 23. November 1982 geborenen Kläger zu 2) und 3) stammen aus der am 22. März 1977 geschlossenen Ehe des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2). 4 Am 28. Januar 1991 stellten die Kläger einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. In dem Aufnahmeantrag gab der Kläger zu 1) als seine Volkszugehörigkeit und Muttersprache "Deutsch" und als seine jetzige Umgangssprache in der Familie "Deutsch-Russisch" an. Er erklärte, die deutsche Sprache zu verstehen und zu schreiben. In der Familie werde von den Großeltern/Großelternteil, von den Eltern/Elternteil und vom Antragsteller deutsch gesprochen. Die Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums wurde verneint. Die Klägerin zu 2) ist nach den Angaben im Aufnahmeantrag russische Volkszugehörige. In den dem Aufnahmeantrag in Abschrift beigefügten Geburtsurkunden der Kläger zu 3) und 4) vom 5. Juli 1977 bzw. 26. November 1982 ist als Nationalität des Klägers zu 1) "Russe" eingetragen. 5 Mit Bescheid vom 15. April 1991 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger ab. Zur Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger zu 1) sei kein deutscher Volkszugehöriger, da er sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt habe. Aus den Geburtsurkunden der Kläger zu 3) und 4) ergebe sich, dass er sich für die russische Volkszugehörigkeit seines Vaters entschieden habe. 6 Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 10. Mai 1991 Widerspruch ein und machten im Wesentlichen geltend: Die Wahl der Nationalität bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses sei in der Praxis unmöglich gewesen, da die Kinder den Inlandspass über die Schule erhalten hätten. Er sei von der Schule beantragt worden. Automatisch und ohne Rückfrage bei den Eltern sei bei Mischehen immer die russische Nationalität eingetragen worden. Der Schüler sei nicht gefragt worden und habe keinen Einfluss auf die Eintragung der Nationalität gehabt. Trotz Schwierigkeiten sei in der Familie des Klägers zu 1) das deutsche Volkstum bei Familienfeiern sowie an den Feiertagen gepflegt und deutsch gesprochen worden. Insbesondere in den ersten Lebensjahren habe die deutsche Kultur durch den Einfluss der Großeltern E. und H. P. dominiert. Der Kläger zu 1) verständige sich mit seiner Großmutter E. auch heute noch auf Deutsch. Bei gemischt-nationalen Ehen mit einem russischen Elternteil sei es üblich gewesen, die russische Nationalität für alle Beteiligten in der Geburtsurkunde einheitlich festzustellen. Hiergegen habe man sich ohne erhebliche Gefahr für die berufliche Zukunft nicht auflehnen können. 7 Mit Schreiben vom 19. August 1992 wandte sich die Mutter des Klägers zu 1) an den Bundeskanzler und führte darin u.a. aus: Sie habe sich bemüht, mit ihren Kindern Deutsch zu sprechen. Aber sie habe es selbst nicht mehr richtig gekonnt. Ihre Kinder könnten Deutsch verstehen, aber nicht mehr so richtig sprechen. 8 Mit am 17. Dezember 1992 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 1992 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. 9 Am Montag, den 18. Januar 1993 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. 10 Mit Schriftsatz vom 7. Mai 1998 haben die Kläger Aktenvermerke des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt S. über Anhörungen des Klägers zu 1) vom 6. Juli 1994 sowie seiner Schwester G. M. vom 25. September 1996 und 10. Oktober 1996 zu den Gerichtsakten gereicht. Wegen des Inhaltes dieser Vermerke im Einzelnen wird auf Blatt 97 bis 101 der Gerichtsakte Bezug genommen. 11 Mit Schriftsatz vom 14. Mai 1998 hat die Beklagte ein Protokoll über die Anhörung des Klägers zu 1) vor der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Almaty vom 15. April 1998 zu den Gerichtsakten gereicht. Wegen des Inhaltes des Protokolls im Einzelnen wird auf Blatt 104 ff. der Beiakte Heft 1 verwiesen. 12 Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Der Kläger zu 1) habe sich nicht zum russischen Volkstum bekannt. Die Beklagte übersehe, dass auch noch in den siebziger Jahren sowohl innerhalb der Familie als auch aus der Sicht der Behörden der Vater als Familienoberhaupt mit höherer Autorität angesehen worden sei, weswegen zumindest in den Fällen nationaler Mischehen mit einem russischen Vater für die Kinder die russische Volkszugehörigkeit gewissermaßen automatisch vermerkt worden sei. Es sei nur natürlich, dass der Kläger zu 1) diese Eintragung, die ihm für die weitere Schullaufbahn und Ausbildung sowie für alltägliche Situationen gegenüber Behörden zumindest faktische Unannehmlichkeiten erspart habe, hingenommen habe. Darin liege kein Bekenntnis zum russischen Volkstum, zumal der Kläger zu 1) für sein Umfeld wegen seiner deutschen Mutter weiter als deutscher Volkszugehöriger gegolten habe. Die Eintragung der Nationalität in den ersten Inlandspass habe er damals wie fast alle seiner Altersgenossen als "bürokratische Formalität" angesehen. 13 Mit Schriftsatz vom 16. April 1993 haben die Kläger die Ablichtung des am 10. März 1993 ausgestellten Inlandspasses des Klägers zu 1) mit dem geänderten Nationalitätseintrag "Deutsch" zu den Gerichtsakten gereicht und nunmehr vorgetragen: Die Passbehörden hätten dem Kläger zu 1) die Möglichkeit eingeräumt, die bei der Erstausstellung des Inlandspasses aufgrund der Angaben seines russischen Vaters falsch eingetragene Nationalität zu berichtigen. 14 Die Verneinung der Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums im Aufnahmeantrag beruhe auf einem Missverständnis. Soweit die Beklagte auf Sprachschwierigkeiten des Klägers zu 1) abhebe, werde die Lebensrealität der deutschen Vertriebenen in Kasachstan verkannt. Dass sich die deutsche Sprache in den Aussiedlungsgebieten anders entwickelt habe als in Deutschland, berechtige nicht dazu, Aufnahmebewerbern die deutsche Volkszugehörigkeit mit der Begründung abzusprechen, sie beherrschten die deutsche Sprache nicht genügend. Die Anhörung des Kläger zu 1) in S. habe gezeigt, dass er gerade in seiner frühesten Kindheit bereits deutsch geprägt aufgewachsen sei. Im Gegensatz zur Anhörung in S. sei dem Kläger zu 1) bei seiner Anhörung in Almaty für diesen erkennbar nicht unbefangen gegenüber getreten worden. Dies zeigten vor allem Art und Inhalt der dort gestelllten Fragen. 15 Die Kläger haben (sinngemäß) beantragt, 16 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 15. April 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 1992 zu verpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 17 Die Beklagte hat beantragt, 18 die Klage abzuweisen, 19 und dazu vorgetragen: Aufgrund der Angaben der Kläger im Aufnahmeverfahren und der Erklärung der Mutter des Klägers zu 1) in ihrem Petitionsschreiben könne nicht festgestellt werden, dass dem Kläger zu 1) die deutsche Sprache oder deutsche Erziehung und Kultur ausreichend vermittelt worden seien. Danach sei vielmehr davon auszugehen, dass das deutsche Volkstum in der Familie des Klägers zu 1) nur eine untergeordnete Rolle gespielt habe. Hierfür sprächen auch die Eintragungen in den Personenstandsurkunden. Danach habe der Kläger zu 1) sich für die russische Nationalität entschieden. 20 Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben über die Umstände der Ausstellung des ersten Inlandspasses des Klägers zu 1) und seiner Anhörungen in S. und Almaty durch Vernehmung der Frau M. P. als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 3. November 1998 (Bl. 149 ff der Gerichtsakte) verwiesen. 21 Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. 22 Zur Begründung der vom Senat durch Beschluss vom 28. Juni 2000 zugelassenen Berufung führt die Beklagte im Wesentlichen aus: Es könne bereits nach den eigenen Angaben der Kläger im Aufnahme- und Klageverfahren und nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörungen des Klägers zu 1) nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die deutsche Sprache bis zum Erreichen der Selbständigkeit als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache vermittelt worden sei. Die dafür erforderliche Vertiefung einer in der frühen Kindheit vorhandenen Sprachkompetenz habe nach den eigenen Angaben des Klägers zu 1) bei seiner Anhörung in S. mit dem Wegzug der Großeltern mütterlicherseits in seinem siebten Lebensjahr geendet. Diese Angaben seien bei der Anhörung in Almaty bestätigt worden. 23 Die Beklagte beantragt, 24 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. 25 Die Kläger beantragen, 26 die Berufung zurückzuweisen. 27 hilfsweise, 28 1. zum Beweis der Tatsache, dass dem Kläger zu 1) bereits in der Kindheit und Jugend die deutsche Sprache in der Familie vermittelt wurde und er sie auch noch heute in einem Maße beherrscht, um ein einfaches Gespräch zu führen, sowie zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger zu 1) eine so genannte "Beispielschule" besuchte, in der den Schülern der Inlandspass ausgegeben wurde ohne vorheriges Ausfüllen eines Antrages, die Zeugeneinvernahme von A. S. , H. weg 47, F. , K. G. , L. -Weg 5, H. , V. H. , B. weg 3, K. , 29 2. zum Beweis der Tatsache, dass im Schulsystem der ehemaligen Sowjetunion so genannte "Beispielschulen" integriert waren, die in besonderem Maße die Schüler zum sowjetischen Einheitsmenschen erziehen sollten und dementsprechend den Schülern vor Ausstellung des Inlandspasses nicht gestattet wurde, einen Antrag auszufüllen, um abweichende Nationalitätseinträge zu verhindern, die Einholung eines Sachverständigengutachtens. 30 Zur Begründung führten sie zunächst im Wesentlichen aus: Der Kläger zu 1) habe von seiner Mutter und seinen Großeltern die deutsche Sprache als Muttersprache vermittelt bekommen. Dies sei auch dadurch belegt, dass er sich in S. auf dem in der ehemaligen Sowjetunion vorhandenen Niveau der deutschen Sprache habe unterhalten können. Das Protokoll über die Anhörung in Almaty sei nicht geeignet, die Sprachkenntnisse des Klägers zu 1) zu dokumentieren. Da er die deutsche Sprache in der Kommunikation mit seiner Mutter bis heute überwiegend benutzt habe, sei sie auch seine überwiegend gebrauchte Umgangssprache im engsten Familienbereich geworden. Sollte dies nicht ausreichen, könne er sich auf die Fiktion berufen. 31 Der Senat hat Beweis erhoben über die Behauptungen der Kläger, dass dem Kläger zu 1) die deutsche Sprache in der Kindheit und Jugend in der Familie vermittelt wurde und er sich auch mit seiner Mutter auf Deutsch unterhielt und dass die Erteilung des Inlandspasses an den Kläger zu 1) ohne ausdrücklichen Antrag erfolgt ist, durch Vernehmung der Frau G. S. und der Frau M. P. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2001 (Bl. 228 ff der Gerichtsakte) Bezug genommen. 32 Der Senat hat ferner Beweis erhoben darüber, ob die Ausstellung des ersten Inlandspasses des Klägers zu 1) im Jahre 1972 durch die Passbehörde in T. -K. in Kasachstan aufgrund eines entsprechenden Antrages des Klägers zu 1) erfolgt ist, insbesondere ob ein Passantragsformular (die so genannte Forma Nr. 1) für die Ausstellung des ersten Inlandspasses ausgefüllt vorliegt und von dem Kläger zu 1) unterschrieben worden ist und welchen Eintrag das Antragsformular unter Nr. 4 "Nationalität" enthält, durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Auswärtigen Amtes vom 4. Oktober 2001 (Bl. 265 f, 270 der Gerichtsakte) verwiesen. 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie der beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens der Schwester des Klägers zu 1) OVG NRW 2 A 4247/94 nebst Beiakten Bezug genommen. 34 Entscheidungsgründe: 35 Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das angefochtene Urteil ist zu ändern und die Klage abzuweisen, da den Klägern ein Anspruch auf Erteilung des beantragten Aufnahmebescheides nicht zusteht. 36 A. Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger zu 1) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl. I 2266, in Betracht. 37 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). 38 Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides scheitert schon daran, dass der Kläger zu 1) die deutsche Sprache nicht in einer Weise beherrscht, die ihn befähigt, ein einfaches Gespräch in Deutsch zu führen. 39 Denn nach den bei seinen Anhörungen festgestellten Kenntnissen der deutschen Sprache ist der Kläger zu 1) zurzeit nicht in der Lage sich im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in hinreichendem Maße auf Deutsch zu verständigen. Dies folgt hinsichtlich seiner Anhörung in Almaty am 15. April 1998 schon daraus, dass nach den dortigen Feststellungen des Bediensteten, die durch die Protokollierung der Anhörung näher belegt werden, eine Verständigung in deutscher Sprache nicht möglich war. Die Art und Weise der Beantwortung der ihm gestellten Fragen lässt erkennen, dass der Kläger zu 1) bei dieser Anhörung nicht in der Lage gewesen ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Abgesehen davon, dass er die weit überwiegende Zahl der Fragen inhaltlich offensichtlich nicht verstanden hat, lassen seine Antworten im Übrigen einen für ein einfaches Gespräch auf Deutsch erforderlichen Satzaufbau nicht erkennen. Vielmehr bestehen seine Antworten insgesamt lediglich aus einer Aneinanderreihung einzelner Worte. Anhaltspunkte dafür, dass die Niederschrift über diese Anhörung des Klägers den tatsächlichen Verlauf der Anhörung unzutreffend wiedergibt, sind anhand der Niederschrift selbst nicht erkennbar. Dass der Kläger zu 1) die niedergeschriebenen Angaben tatsächlich gemacht hat, hat er im Übrigen durch seine Unterschrift bestätigt. 40 Die gegen die Anhörung in Almaty im Schriftsatz der Kläger vom 25. Mai 1998 vorgebrachten Einwendungen stellen das Ergebnis dieser Anhörung nicht in Frage. Dass der Kläger zu 1) bei seiner Anhörung in Almaty nervös war, ist auch in der Niederschrift über diese Anhörung vermerkt. Diese Nervosität kann jedoch nicht als Grund für die Fehlerhaftigkeit der Antworten des Klägers zu 1) und die Unzulänglichkeiten bei der Benutzung der deutschen Sprache als Verständigungsmittel gesehen werden. Angesichts dessen, dass ausweislich des von den Klägern nicht angegriffenen Vermerks im Anhörungsprotokoll alle Fragen wiederholt und in der Wiederholung langsam und betont ausgesprochen worden sind, kann die vorgetragene Nervosität, die wegen der Bedeutung der Situation für den Kläger zu 1) durchaus nachvollziehbar ist, das Ergebnis der Anhörung nicht in Frage stellen. Gleiches gilt auch für die Einwendungen der Kläger im Schriftsatz vom 3. Juli 1998. Die dort nach den Angaben der Mutter des Klägers zu 1) dargelegten Umstände über die Anhörung in Almaty sind angesichts des Inhaltes der Niederschrift hierüber insgesamt nicht glaubhaft. Dass der Kläger zu 1) nach dem dort wiedergegebenen nachträglichen Bericht über den Verlauf der Anhörung an seine Mutter etwa im Zusammenhang mit der Frage nach dem Wasser in seinem Haus das Wort "Brot" überhaupt nicht gebraucht haben soll, ist angesichts dessen, dass ihm die Protokollierung dieser Antwort in das Russische übersetzt und von ihm durch seine Unterschrift bestätigt worden ist, nicht überzeugend. Hiervon ausgehend kann auch die Aussage der Zeugin P. bei ihrer Zeugenvernehmung vor dem Verwaltungsgericht, der Kläger zu 1) habe ihr gesagt, "Sie haben alles verdreht, was ich gesagt habe", zu keiner anderen Beurteilung der Anhörung des Klägers zu 1) in Almaty führen, zumal sie inhaltlich nicht substantiiert ist. 41 Auch die bei seiner früheren Anhörung in S. am 6. Juli 1994 festgestellten Deutschkenntnisse lassen nicht erkennen, dass der Kläger zu 1) danach ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. Der im zugehörigen Aktenvermerk getroffenen Feststellung, der Kläger zu 1) habe "nach anfänglichen Startschwierigkeiten" dem Gespräch "in allen Bereichen" folgen können, lassen sich nur Anhaltspunkte für passive Sprachkenntnisse entnehmen. Dass der Kläger zu 1) Deutsch damals nicht nur in einzelnen Wörtern, sondern auch zusammenhängend zumindest in einfachen Sätzen sprechen konnte, ist daraus nicht ersichtlich. Dass der Kläger zu 1) damals die deutsche Sprache auch für ein einfaches Gespräch ausreichend beherrscht hat, ist ausdrücklich nicht vermerkt worden. Dies ergibt sich auch nicht daraus, dass er sich "mehr und mehr mit eigenen Beiträgen einbrachte", da Art und Umfang dieser Beiträge nicht beschrieben werden. Die weitere getroffene Feststellung, dass es ihm an einem "umfangreichen Wortschatz mangelt", spricht eher dafür, dass der Kläger zu 1) nicht in der Lage war, sich in einem Dialog, und sei es auch nur in einfachen Sätzen, auf Deutsch zu verständigen. Die in den Aktenvermerk enthaltene Schlussfolgerung, es sei "erkennbar, dass ihm von Kind an die deutsche Sprache vermittelt" worden sei, ist, soweit darunter auch die Vermittlung aktiver Sprachkenntnisse für die Führung eines Gesprächs auf Deutsch verstanden werden kann, vor diesem Hintergrund und mangels näherer Darlegung der Grundlagen für diese Bewertung nicht nachvollziehbar. 42 Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 1) in der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, haben die Kläger auch im Berufungsverfahren nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die dort aufgestellte schlichte Behauptung, der Kläger zu 1) habe von seiner Mutter und den Großeltern die deutsche Sprache als Muttersprache vermittelt bekommen, ist nicht belegt. Allein der Hinweis auf das Ergebnis der Anhörung des Klägers zu 1) in S. reicht hierzu aus den oben ausgeführten Gründen nicht aus. Zwar mag der Kläger zu 1), wie den Zeugenaussagen der Mutter und der Schwester des Klägers zu 1) hinsichtlich der Kindheit und Jugend entnommen werden kann, mit der deutschen Sprache zeitweise wegen des Gebrauchs in der Familie in Berührung gekommen sein und diese auch benutzt haben. Auf eine intensive muttersprachliche Prägung, die in der Folgezeit nicht verloren gegangen ist bzw. verloren gehen kann, lässt die Darstellung der Zeugen jedoch nicht schließen. Selbst wenn danach für das Alter des Klägers zu 1) von 14 bis 16 Jahren noch von einem aktiven Gebrauch der deutschen Sprache im einfachen Gespräch ausgegangen werden kann, so kann es sich dabei nur um wenig gefestigte Zweitsprachenkenntnisse gehandelt haben. Jedenfalls bis 1998 sind diese immer stärker in Vergessenheit geraten und nicht mehr tauglich für ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache. 43 Eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Vernehmung der Zeugen S. , G. und H. kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar wird mit dem vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung insoweit gestellten Beweisantrag sinngemäß auch die Behauptung aufgestellt, der Kläger zu 1) beherrsche die deutsche Sprache heute auch noch in einem Maße, das ihn befähigt, ein einfaches Gespräch zu führen. Gleichwohl handelt es sich hierbei nicht um einen wirksamen Beweisantrag gemäß §§ 98 VwGO, 373 ZPO. Denn die aus diesen Vorschriften folgende Pflicht zur Substantiierung eines Beweisantrages bezieht sich nicht nur auf die Angabe des Beweisthemas, also die Bestimmtheit der Beweistatsachen und deren Wahrheit, sondern darüber hinaus auch darauf, welche einzelnen Wahrnehmungen der angebotene Zeuge in Bezug auf das Beweisthema selbst gemacht haben soll. Nur auf der Grundlage solcher Angaben kann das Gericht prüfen, ob die beantragte Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes beitragen kann und deshalb durchzuführen ist. 44 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 29. Juni 2001 - 1 B 131.00 -, InfAuslR 2001, 466 mit weiteren Nachweisen. 45 Hier fehlt jedoch die Angabe darüber, welche Wahrnehmungen die angebotenen Zeugen in Bezug auf das Beweisthema selbst gemacht haben sollen. Weder im Schriftsatz der Kläger vom 18. Oktober 2000, in dem die Zeugen erstmals benannt werden, noch im in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2002 gestellten Beweisantrag wird dargelegt, aufgrund welcher konkreten Umstände die benannten Zeugen das heutige Sprachvermögen des Klägers zu 1) bekunden können. Der weitere Inhalt des Beweisantrages lässt erkennen, dass es sich bei den benannten Zeugen um ehemalige Mitschüler des Klägers zu 1) handelt. Angesichts dessen, dass sie bereits in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt sind, wird deutlich, dass sie aufgrund eigener Wahrnehmung über das aktuelle Sprachvermögen des Klägers zu 1) keine Angaben machen können. Zur gebotenen Substantiierung des Beweisantrages hätte es hier jedenfalls näherer Angaben bedurft, wonach die Zeugen auch heute noch persönlich sprachlichen Kontakt mit dem Kläger zu 1) haben. Die auf einen entsprechenden Hinweis des Senates vom Prozessbevollmächtigten der Kläger gemachte Ergänzung, es handele sich bei den Zeugen S. und G. "um die Cousins des Klägers zu 1)", reicht hierzu offensichtlich nicht aus. Denn allein aus dem verwandtschaftlichen Verhältnis, selbst wenn man einige Zeit am selben Ort wohnte und sich "kannte" und "kennt", lässt sich nicht entnehmen, dass und gegebenenfalls bis wann ein derart enger persönlicher Kontakt bestand bzw. besteht, der für eine Aussage über den heutigen passiven und aktiven Gebrauch der deutschen Sprache noch dazu in einem russisch sprechenden Umfeld erforderlich ist. 46 Bei dem von den Prozessbevollmächtigten der Kläger "hilfsweise" gestellten Beweisantrag handelt es sich im Übrigen um einen nur vorsorglich gestellten Beweisantrag, der lediglich eine Anregung an den Senat darstellt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, und dem der Senat nur dann folgen muss, wenn sich ihm weitere Ermittlungen aufdrängen. 47 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1998 - 9 B 1212.97 - mit weiteren Nachweisen. 48 Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Weil hinreichende Anhaltspunkte für ein ausreichendes Sprachvermögen des Klägers zu 1) substantiiert nicht dargelegt worden sind, sieht der Senat aus den oben dargelegten Gründen keinen Anlass, den Sachverhalt noch weiter aufzuklären. Dabei hat er auch berücksichtigt, dass trotz langfristiger Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung und trotz des Hinweises in der Ladung, das Erscheinen des Klägers zu 1) im Termin sei ratsam, weder der Kläger zu 1) selbst bemüht war, durch die Wahrnehmung des Termins an der Klärung des Sachverhaltes so weit wie möglich mitzuwirken, noch die Kläger über ihren Prozessbevollmächtigten - wie dieser in der mündlichen Verhandlung erklärte - etwas unternommen haben, um eine Teilnahme des Klägers zu 1) am Termin zu erreichen. 49 Dem Kläger zu 1) kommt auch nicht die Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG zugute. Nach dieser Vorschrift entfällt die Feststellung der Vermittlung der deutschen Sprache, wenn die familiäre Vermittlung wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. 50 Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Dass der Kläger zu 1) gehindert gewesen wäre, die deutsche Sprache in seiner Familie zu erlernen und zu benutzen, hat er nicht vorgetragen. Dies ist insbesondere auch deshalb nicht ersichtlich, weil die Kläger selbst vorgetragen haben, dass in der Familie des Klägers zu 1) Deutsch gesprochen werden konnte und vor allem von den Großmüttern auch Deutsch gesprochen worden ist. 51 B. Da der Kläger zu 1) keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides hat, können die Klägerin zu 2) sowie die Kläger zu 3) und 4) nicht als Ehegatte bzw. Abkömmlinge in einen Bescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einbezogen werden. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. 53 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 54