Beschluss
1 A 146/00.PVL
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0228.1A146.00PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Dienststelle verfügte nach Angaben des Antragstellers über ca. 1.400, nach Angaben des Beteiligten über ca. 900 ausgewiesene Parkplätze im Innenbereich ihres Geländes, das nur mittels einer Einfahrtgenehmigung erreicht werden konnte. Darüber hinaus waren nach dem überstimmenden Vorbringen der Beteiligten 600 Parkplätze im Außenbereich des Geländes der Dienststelle vorhanden, die unkontrolliert von jedermann benutzt werden konnten. 4 Mit Schreiben vom 29. Juli 1998 unterrichtete der damalige Verwaltungsdirektor der Medizinischen Einrichtungen der R. F. -W. -Universität - im Folgenden: Verwaltungsdirektor - den Antragsteller über die beabsichtigte Einrichtung einer Parkraumabfertigungsanlage (Schranke) für Blutspenderpatienten, Besucher und sonstige auf der im Außenbereich des Geländes der Dienststelle liegenden Fläche zwischen dem bestehenden Parkdeck und dem Neubau "Fahrbereitschaft". Danach war vorgesehen, ca. 100 Parkplätze - davon 20 Plätze für Blutspender - mit einer gebührenpflichtigen Parkraumabfertigungsanlage zu bewirtschaften. 5 Unter dem 8. September 1998 reklamierte der Antragsteller ihm hinsichtlich dieser Maßnahme zustehende Mitbestimmungsrechte aus § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW (Einrichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform) und § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW (Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten). Dies wies der Verwaltungsdirektor mit Schreiben vom 16. September 1998 unter Hinweis darauf zurück, dass die tatsächlichen Vorteile einer kostenlosen Parkplatzbenutzung keine Sozialeinrichtung darstellten und die Einrichtung der Parkraumabfertigungsanlage nicht als Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten angesehen werden könne. 6 Am 5. März 1999 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluss vom 10. November 1999 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag, 7 festzustellen, dass die Abschrankung der vorhandenen Stellplätze im Bereich der Hauptpforte des Klinikums zwischen dem bestehenden Parkdeck und dem Neubau der "Fahrbereitschaft" der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt, 8 mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Dem Antragsteller stehe kein Mitbestimmungsrecht zu. Mit der Neugestaltung der Parkplätze sei keine Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten i.S.d. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW getroffen worden. Der in Rede stehende Parkplatz sei nicht nur außerhalb des Klinikgeländes gelegen, sondern habe auch allgemein genutzt werden können. Es seien weder vor noch nach der Inbetriebnahme der Parkraumabfertigungsanlage Regelungen getroffen worden, durch die der Kreis der Parkplatzberechtigten in irgendeiner Weise eingeschränkt worden sei. Er habe in gleicher Weise Patienten, Besuchern und Beschäftigten zur Verfügung gestanden. Durch die Einführung einer Kostenpflicht sei kein unmittelbarer Eingriff in eine Rechtsposition der Beschäftigten vorgenommen worden. Der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW greife nicht ein, weil keine Maßnahme zur Errichtung, Verwaltung oder Auflösung einer Sozialeinrichtung vorliege. Es handele sich um einen Parkplatz, der weder von vornherein als Einrichtung für die Beschäftigten geschaffen worden sei noch ausschließlich oder bevorzugt von diesen hätte benutzt werden sollen. 9 Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 8. Dezember 1999 zugestellten Beschluss haben diese am 10. Januar 2000, einem Montag, Beschwerde eingelegt und diese am 7. Februar 2000 begründet. 10 Durch die "Verordnung über die Errichtung des Klinikums B. der Universität B. (Universitätsklinikum B. ) als Anstalt des öffentlichen Rechts" vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 734) hat das Land Nordrhein-Westfalen das Klinikum B. der Universität B. (Universitätsklinikum B. ) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Das Universitätsklinikum ist an die Stelle der bisherigen Medizinischen Einrichtungen der Universität getreten. 11 Am 15. Mai 2001 haben der Ärztliche und der Kaufmännische Direktor des Universitätsklinikums, der Antragsteller und der Personalrat der nichtwissenschaftlichen Beschäftigten eine Dienstvereinbarung über die Nutzung der Parkplätze auf dem Gelände der Dienststelle geschlossen, die auch die Stellplätze im Bereich der Hauptpforte des Klinikums zwischen dem bestehenden Parkdeck und dem Neubau der "Fahrbereitschaft erfasst. 12 Zur Begründung der Beschwerde führt der Antragsteller im Wesentlichen an: Das Vorliegen des Mitbestimmungstatbestands aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW ergebe sich aus der Entscheidung des Fachsenats vom 20. November 1997 - 1 A 2732/95.PVL -. Danach unterliege die mit einer Abschrankung von Teilen des Geländes einer Hochschule einhergehende Zuweisung von Plätzen an Mitglieder der Hochschule zum Abstellen privater Fahrzeuge als Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten der Mitbestimmung. Es stehe nicht die Errichtung der Schrankenanlage als solche im Mittelpunkt der Betrachtung, sondern die dadurch bewirkte Beschränkung in der Benutzung von Flächen im räumlichen Bereich der Dienststelle zum Abstellen privater Kraftfahrzeuge. Auch vorliegend gehe es um die durch die Abschrankung bewirkte Herausnahme von Flächen im räumlichen Bereich der Dienststelle, die bislang zum Abstellen privater Fahrzeuge auch der Beschäftigten gedient habe und nunmehr aus der freien Verfügung für die Beschäftigten herausgenommen worden sei. Durch die Erhebung eines zeitbezogenen Entgelts sei die Benutzung der Parkfläche für die Beschäftigten wirtschaftlich uninteressant geworden. Der Umstand, dass die Parkfläche nicht innerhalb, sondern außerhalb des Klinikgeländes gelegen sei, rechtfertige ebenso wie eine etwaige Eigentumsproblematik keine abweichende Behandlung. Entscheidend sei allein, dass es sich um eine Fläche handele, die der Verfügungsgewalt der Dienststelle unterliege. Unerheblich sei auch, dass die Beschäftigten bislang neben den Besuchern der Klinik lediglich "auch" die Parkfläche hätten nutzen können. Maßgeblich sei vielmehr die ausdrückliche Zweckbestimmung, durch eine Parkregelung dafür Sorge zu tragen, dass bestimmte Parkflächen in stärkeren Maße für den Besucher- bzw. Anlieferverkehr frei gehalten werden sollten. Die Betrachtung, es fehle an einem unmittelbaren Eingriff in die Rechtsposition der Beschäftigten, weil der Parkplatz auch in der Vergangenheit nicht allein diesen zur Verfügung gestanden habe, greife zu kurz. Mit dem Ziel der getroffenen Regelung, den als übermäßig empfundenen, faktischen "Zugriff" der Beschäftigten auf die freien Parkflächen einzudämmen, werde, was das Parkverhalten der Beschäftigten anlange, unmittelbar die Ordnung in der Dienststelle dergestalt geregelt, dass durch die Abschrankungsregelung zugleich auf das Verhalten der Beschäftigten eingewirkt werde. Der Beteiligte könne sich auch nicht auf die Entscheidung des Fachsenats vom 17. April 1997 - 1 A 1854/94.PVL - berufen. Im Gegensatz zu der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fallgestaltung könne vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass eine Maßnahme in Anwendung von Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes getroffen worden sei. 13 Der Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, dass er beantragt, 14 festzustellen, dass die Schaffung eines für jedermann nutzbaren gebührenpflichtigen Parkplatzes in einem Teilbereich einer ansonsten auch von den Beschäftigten der Dienststelle genutzten freien Parkfläche der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW unterliegt. 15 Der Antragsteller beantragt, 16 den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem neu gefassten erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen. 17 Der Beteiligte beantragt, 18 die Beschwerde zurückzuweisen. 19 Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und führt ergänzend an: Es fehle an einer unmittelbaren Regelung gegenüber den vom Antragsteller vertretenen Beschäftigten. Die in Rede stehende Maßnahme erschöpfe sich darin, dass das vorher für die Allgemeinheit kostenlose Benutzen der Parkfläche nunmehr allgemein kostenpflichtig werde. Über die Entgeltpflicht hinaus werde kein Einfluss auf den Benutzerkreis des Parkplatzes genommen. Insoweit würden die vom Antragsteller vertretenen Beschäftigten durch die Einführung der Entgeltregelung für die Benutzung des Parkplatzes lediglich mittelbar als Teil der Allgemeinheit betroffen, der weiterhin die - wenn auch nunmehr kostenpflichtige - Benutzung des Parkplatzes offen stehe. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. 21 II. 22 Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 23 Der Antrag ist zulässig. 24 Der nunmehr abstrakt gefasste Antrag knüpft hinreichend konkret an eine in der Dienststelle aufgetretene Streitfrage an, die sich - nach den insoweit von den Beteiligten in der Anhörung vor dem Fachsenat übereinstimmend vorgebrachten Darlegungen zum Bestehen weiterer "ungeregelter" Parkflächen - zwischen denselben Verfahrensbeteiligten vergleichbar mit einiger - mehr als nur geringfügiger - Wahrscheinlichkeit erneut stellen wird. 25 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 26 Die Schaffung eines für jedermann nutzbaren gebührenpflichtigen Parkplatzes in einem Teilbereich einer ansonsten auch von den Beschäftigten der Dienststelle genutzten freien Parkfläche unterliegt nicht der Mitbestimmung des Antragstellers nach der - mit Blick auf die Antragstellung allein zu prüfenden - Vorschrift des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW. 27 Nach dieser Bestimmung hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. 28 Die Bestimmung des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW enthält einen einheitlichen Tatbestand. Er umfasst die Gesamtheit der Regelungen, die einen störungsfreien und reibungslosen Ablauf des Lebens in der Dienststelle gewährleisten sollen. Das Zusammenwirken und -leben in einer Dienststelle erfordert Verhaltensregeln, die das Miteinander der Beschäftigten und den Gebrauch der zur Verfügung stehenden Gegenstände ordnen. Deshalb schafft jede Regelung des Verhaltens der Beschäftigten auch eine bestimmte Ordnung in der Dienststelle, wie umgekehrt jede Regelung der Ordnung ein bestimmtes Verhalten der Beschäftigten verlangt. Die Mitbestimmungsvorschrift bezieht sich insbesondere auf solche Maßnahmen, die das Verhalten der Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit oder ihr allgemeines Verhalten innerhalb der Dienststelle betreffen. 29 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 1993 - 6 P 4.91 -, Buchholz 250 § 92 BPersVG Nr. 4 = PersR 1993, 491 = PersV 1994, 473, und vom 5. Oktober 1989 - 6 P 7.88 -, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 71 = DVBl. 1990, 294 = NJW 1990, 726 = PersR 1989, 364 = PersV 1990, 172 = ZBR 1990, 213 = ZfPR 1990, 13 = ZTR 1990, 121; Beschlüsse des Fachsenats vom 27. Oktober 1999 - 1 A 5223/97.PVL -, PersR 2000, 112, und vom 5. April 2001 - 1 A 5330/98.PVL -, PersR 2001, 525 = ZfPR 2001, 334, und - 1 A 3033/99.PVL -, PersV 2001, 572; jeweils m.w.N. 30 Danach steht vorliegend keine Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten i.S.d. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW in Rede. 31 Eine solche Regelung setzt in Bezug auf Fragen des Parkraums voraus, dass für die Parkfläche in irgendeiner Weise Anordnungen über die Benutzung gerade durch die Beschäftigten (insgesamt oder zumindest einer Gruppe) bereits bestehen oder aber dass diese Parkfläche erstmals durch die beabsichtigte Maßnahme von solchen Anordnungen erfasst wird. Denn erst durch diese Umstände wird ein solcher Bezug zur Dienststelle begründet, dass von einer Regelung der Ordnung "in der Dienststelle" gesprochen werden kann. Fehlt es aber an bestehenden Anordnungen über die Benutzung gerade durch die Beschäftigten und wird durch die beabsichtigte Maßnahme eine solche Anordnung auch nicht erlassen, werden die Beschäftigten lediglich als Teil der Allgemeinheit und nicht im Hinblick auf ihre besondere Beschäftigteneigenschaft betroffen mit der Folge, dass das Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW nicht besteht. 32 Letzteres gilt für die zum Gegenstand des Antrags gemachte abstrakte Fallgestaltung. Denn die Fläche eines in einem Teilbereich einer frei nutzbaren, d.h. der Allgemeinheit/Öffentlichkeit zugänglichen Parkfläche geschaffenen gebührenpflichtigen Parkplatzes steht den Beschäftigten sowohl vor als auch nach der Einführung der Gebührenpflichtigkeit lediglich genauso wie jeder nicht der Dienststelle angehörenden Person zur Verfügung. Allein durch die Erhebung von Parkgebühren wird keine Änderung des zugelassenen Nutzerkreises vorgenommen. Insbesondere wird von Seiten des Beteiligten mit einer solchen Maßnahme keine an die Beschäftigteneigenschaft anknüpfende Regelung im oben erläuterten Sinne getroffen. Dass die Erhebung eines Entgelts für die Einräumung einer Parkmöglichkeit wegen der damit verbundenen wirtschaftlichen Belastungen im Einzelfall im Ergebnis die Wirkung einer Regelung haben kann, ist schon wegen des zur Entscheidung anstehenden Globalantrags, aber auch deshalb unerheblich, weil diese Auswirkung nicht die Merkmale einer Regelung im Sinne des Gesetzes aufweist. 33 Nichts anderes gilt für den weiteren denkbaren Einzelfall, dass die Parkfläche vor Einführung der Gebührenpflichtigkeit faktisch im Wesentlichen allein von Beschäftigten genutzt worden ist. Diese rein faktische Inanspruchnahme durch die Beschäftigten vermag für die getroffene Maßnahme nicht den Charakter einer Regelung i.S.d. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW zu begründen. Die Beschäftigten werden vielmehr lediglich mittelbar als Teil der Allgemeinheit davon betroffen. 34 Der Antragsteller kann sich für seine Rechtsauffassung auch nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Fachsenats vom 20. November 1997 - 1 A 2732/95.PVL - berufen. Denn dieser Entscheidung lag eine anderer Sachverhalt zugrunde. Dort wollte der Dienststellenleiter mit der beabsichtigten Maßnahme für bislang keiner Reglementierung unterworfene Parkflächen erstmals eine gerade die Beschäftigten betreffende Regelung u.a. in Form von Kontingentierungen und Verteilung von Berechtigungskarten schaffen. Im Gegensatz dazu fehlt es der vorliegend in Rede stehenden Fallgestaltung der im abstrakten Antrag umschriebenen Art aber gerade an einer solchen Betroffenheit der Beschäftigten. 35 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. 36 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. 37