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Urteil

6d A 594/00.O

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0307.6D.A594.00O.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beamte wird in das Amt eines Polizeihauptkommissars der Besoldungsgruppe A 11 versetzt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Beamte. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dort entstandenen notwendigen Auslagen des Beamten werden diesem und dem Dienstherrn je zur Hälfte auferlegt. 1 Gründe: 2 I. 3 Der im Jahre 19 geborene Beamte legte 19 die Reifeprüfung ab und leistete danach Dienst bei der Bundeswehr, zuletzt als Unteroffizier des Heeres. Am 2. Oktober 19 trat er als Polizeiwachtmeister in den Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Er verrichtete seit Dezember 19 Dienst beim Polizeipräsidium B. . Am 29. September 19 wurde ihm - als Polizeimeister - die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Nach dem Bestehen der II. Fachprüfung wurde er am 28. November 19 zum Polizeikommissar, am 29. Mai 19 zum Polizeioberkommissar und am 26. Januar 19 zum Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) ernannt. Am 17. Januar 19 wurde ihm ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO übertragen. Seine dienstlichen Leistungen wurden seit 19 durchgehend als „erheblich über dem Durchschnitt" beurteilt. In dem Amt eines Polizeihauptkommissars der Besoldungsgruppe A 12 BBesO wurde er als Dienstgruppenleiter und KvD (S) der Einsatzleitstelle des Polizeipräsidiums B. eingesetzt. Seine dort erbrachten Leistungen wurden mit dienstlicher Regelbeurteilung vom 23. Mai 19 als über dem Durchschnitt liegend eingestuft. Die bis jetzt letzte dienstliche Beurteilung vom 24. September 19 hatte das Ergebnis: „Die Leistung und Befähigung des Beamten T. entsprechen voll den Anforderungen". 4 Der Beamte ist nicht verheiratet. Er ist Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung, für die er ein Darlehen zurückzahlen muss; die Rückzahlungsbeträge übersteigen die Einnahmen. 5 Nachdem das Finanzamt M. unter dem 4. Juli 19 gegen den Beamten Strafanzeige wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung erstattet hatte, leitete das Polizeipräsidium B. unter dem 10. Januar 19 gegen den bis dahin weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getretenen Beamten disziplinare Vorermittlungen wegen des Verdachts eines Dienstvergehens ein. Die Vorermittlungen wurden bis zum Abschluss des laufenden Strafverfahrens ausgesetzt. 6 Mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl vom 9. Juni 19 - 21 Js 1315/96 - setzte das Amtsgericht H. gegen den Beamten eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 100,-- DM fest: Der Beamte habe durch vier selbständige Handlungen am 24. Februar 19 , 28. Februar 19 , 20. und 22. Februar 19 zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde hergestellt und gebraucht sowie gleichzeitig in zwei Fällen durch dieselbe Handlung den Finanzbehörden zu steuerlich erheblichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht und dadurch Steuern verkürzt, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben sei. Dem lagen zugrunde: 7 1. Eine mit der Einkommensteuererklärung 19 eingereichte, von dem Beamten verfertigte und mit der Unterschrift der damaligen Lebensgefährtin seines Vaters, Frau Charlotte K. (ohne deren Wissen) versehene schriftliche Erklärung: 8 „Hiermit bestätige ich, dass ich im Jahre 19 im Haushalt von Herrn Klaus S. , B. straße 18, L. , als Haushaltshilfe gegen monatliche Vergütung im Rahmen einer häuslichen Pflege für dessen Vater tätig gewesen bin". 9 2. Eine das Jahr 19 betreffende, mit der Einkommensteuererklärung 19 eingereichte gleich lautende, wiederum von dem Beamten verfertigte und mit der Unterschrift der Frau K. versehene schriftliche Erklärung, auf die hin das Finanzamt für die Zeit von Januar bis Dezember 19 geltend gemachte Aufwendungen von 1.800,-- DM als außergewöhnliche Belastung anerkannt hatte; außerdem hatte das Finanzamt für 19 als Werbungskosten - Fahrten zwischen L. und dem Dienstort B. - geltend gemachte Kosten von 10.980,-- DM steuermindernd anerkannt, obwohl dem Beamten derartige Kosten nicht entstanden waren; er hatte Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 3.683,-- DM verkürzt. 10 3. Eine das Jahr 19 betreffende, mit der Einkommensteuererklärung 19 eingereichte gleich lautende, wiederum von dem Beamten verfertigte und mit der Unterschrift der Frau K. versehene schriftliche Erklärung, mit der er gegenüber dem Finanzamt für die Zeit von Januar bis November 19 Aufwendungen von 1.650,-- DM als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht hatte; außerdem hatte der Beamte für 19 als Werbungskosten - Fahrten zwischen L. und dem Dienstort B. - gegenüber dem Finanzamt 6.762,-- DM geltend gemacht, obwohl ihm derartige Kosten nicht entstanden waren. Er hatte damit eine Einkommensteuerverkürzung in Höhe von 2.563,-- DM versucht; zu einer Einkommensteuerveranlagung für 1995 auf Grund dieser Angaben des Beamten kam es nicht mehr. 11 4. Eine von dem Beamten beim Einwohnermeldeamt L. unter dem 21. Februar 19 eingereichte Umzugsmeldung über seinen angeblichen Wohnungswechsel am 20. Februar 19 von der B. straße 18 in L. (der vom Kläger Ende 19 aufgelösten vormaligen Wohnung seines zu dieser Zeit in ein Heim umgezogenen Vaters) zur B. straße 1 in L. (der Wohnung der Frau K. ), wobei er die „Einzugsbestätigung des Wohnungsgebers" ohne Wissen der Frau K. mit deren Namen unterzeichnet hatte. 12 Das Polizeipräsidium B. ordnete nach Rechtskraft des Strafbefehls mit Verfügung vom 22. August 19 die Fortführung der Vorermittlungen an. Der Beamte äußerte zu dem wesentlichen Ergebnis der Vorermittlungen mit Schreiben seines Verteidigers vom 24. November 19 : Er sehe sein Fehlverhalten ein. Er sei davon ausgegangen, dass Frau K. die Unterschriften auch selbst geleistet hätte, wenn er sie darum gebeten hätte. Er habe sie als die Lebensgefährtin seines Vaters aber nicht mit der Bezeichnung „Pflegepersonal" konfrontieren wollen. Er bitte, wegen seiner bisherigen einwandfreien Führung und seiner guten dienstlichen Leistungen von der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens abzusehen. Das Polizeipräsidium B. wies den Beamten darauf hin, das förmliche Disziplinarverfahren solle eingeleitet werden, eine Untersuchung nach § 55 der Disziplinarordnung des Landes Landes Nordrhein-Westfalen (DO NRW) sei jedoch entbehrlich, wenn der Beamte den in dem Strafbefehl getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht widerspreche und den Sachverhalt selbst für hinreichend geklärt halte. Daraufhin erkannte der Beamte mit Schreiben seines Verteidigers vom 29. Dezember 19 den „durch die STA H. festgestellten Sachverhalt in objektiver Hinsicht als bindend" an. 13 Das Polizeipräsidium B. leitete mit Verfügung vom 9. Januar 19 , dem Beamten zugestellt am 30. Januar 19 , das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten ein und sah gleichzeitig von der Durchführung einer Untersuchung nach § 55 DO NRW ab. 14 Mit der Anschuldigungsschrift vom 3. März 19 wurde dem Beamten zur Last gelegt, 15 am 24. Februar 19 , 28. März 19 , 20. Februar 19 und 22. Februar 19 16 durch vier selbständige Handlungen zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde hergestellt und gebraucht zu haben und 17 davon in zwei Fällen durch dieselbe Handlung den Finanzbehörden durch steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht und dadurch Steuern verkürzt zu haben, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, 18 und dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben. 19 Die Disziplinarkammer hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 18. November 1999 folgende Feststellungen getroffen: 20 „1. Am 24. Februar 19 reichte der Beamte mit der Einkommensteuererklärung 19 beim Finanzamt in L. eine Erklärung von Frau K. zur Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen ein, wobei er die Unterschrift der Frau K. selbst geleistet hatte. 21 2. Am 28. Februar 19 reichte er beim Finanzamt in L. mit der Einkommensteuererklärung 19 wiederum eine Bescheinigung von Frau K. an, die diese jedoch nicht unterzeichnet hatte. Vielmehr hatte er die Unterschrift zur Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 1.800,-- DM verfälscht. Außerdem beantragte er Werbungskosten für Fahrten zwischen L. und B. in Höhe von 10.980,-- DM, obwohl ihm diese Kosten nicht entstanden waren. An Stelle des zu versteuernden Einkommens in Höhe von 54.450,-- DM erklärte er somit nur 42.670,-- DM. An Stelle der zu erklärenden Steuer in Höhe von 12.536,-- DM hatte er hiermit nur Steuern in Höhe von 8.853,-- DM erklärt, so dass Einkommensteuern in Höhe von 3.683,-- DM verkürzt wurden. 22 3. Am 22. Februar 19 reichte er mit der Einkommensteuererklärung 19 beim Finanzamt in L. eine entsprechende Erklärung unter dem Namen von Frau K. wiederum ein, wobei er auch hier die Unterschrift von Frau K. nachgemacht hatte. Er beantragte zu Unrecht außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 1.650,-- DM und Werbungskosten für Fahrten zwischen B. und L. in Höhe von 6.762,-- DM. An Stelle eines tatsächlich zu versteuernden Einkommens in Höhe von 50.616,-- DM erklärte er nur ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 42.204,-- DM. An Stelle einer Einkommensteuer in Höhe von 11.273,-- DM erklärte er somit nur Einkommensteuern in Höhe von 8.710,-- DM, so dass er eine Verkürzung der Einkommensteuern in Höhe von 2.563,-- DM versuchte. 23 4. Am 20. Februar 19 unterzeichnete er eine Einzugsbestätigung mit dem Namen von Frau K. als Wohnungsgeber zur Anmeldung seiner angeblichen Wohnung in L. , B. straße 1." 24 Die Disziplinarkammer hat den Beamten wegen Dienstvergehens in das Amt eines Polizeioberkommissars versetzt und zur Begründung ausgeführt: Der Beamte habe durch das ihm zur Last gelegte Verhalten, das er nicht in Abrede stelle, ein Dienstvergehen begangen. Durch die wiederholten Urkundenfälschungen und die Steuerverkürzungen habe er ein Verhalten gezeigt, das nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt als Polizeihauptkommissar oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Er sei zwar nicht aus dem Dienst zu entfernen; das Vertrauen des Dienstherrn in seine Dienstführung sei noch nicht als unheilbar zerstört anzusehen. Andererseits reiche eine (vom Vertreter der Einleitungsbehörde beantragte) Gehaltskürzung nicht aus, weil der Beamte nach wie vor nicht die erforderliche Unrechtseinsicht habe. Seine Einlassung in der Hauptverhandlung, ihm sei sein Verhalten rückblickend unerklärlich, er habe damals nicht überblickt, was er getan habe, lasse eine Auseinandersetzung mit den Straftaten vermissen. Dies sei angesichts der planmäßigen Vorbereitung der Steuerhinterziehungen nur als Ausdruck des Verdrängens zu werten. Das frühzeitige Einräumen der Straftaten liege allenfalls an der erdrückenden und eindeutigen Beweislage und habe bezweckt, die straf- und disziplinarrechtlichen Folgen zu verringern. Damit stehe im Einklang, dass der Beamte nicht von sich aus, sondern erst nach der Aufdeckung des Sachverhalts von der Abgabe falscher Steuererklärungen abgelassen habe. 25 Mit seiner Berufung macht der Beamte geltend: Die von der Disziplinarkammer zu Grunde gelegten Beträge, die er laut dem Strafbefehl an Steuern hinterzogen habe, seien zu hoch. Er sei in der Zeit von Februar 19 bis Juni 19 mindestens zwei Mal wöchentlich von B. , wo er ein möbliertes Zimmer (P. -R. -Straße 3) gehabt habe, nach L. gefahren, um seinen in L. lebenden körperbehinderten Vater zu betreuen. Ab Juli 19 habe er ständig in der Wohnung seines Vaters in L. , B. straße 18 (wo er mit Erstwohnsitz gemeldet war), gewohnt, weil sich die Pflegebedürftigkeit seines Vaters erhöht habe. Seitdem sei er täglich nach B. gefahren. Die von ihm für die Jahre 19 bis 19 geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen seien in vollem Umfang entstanden; insoweit sei eine Steuerhinterziehung gänzlich zu verneinen. Wie sein Vater bestätigt habe, habe er diesem monatlich 200,-- DM bis 300,-- DM gezahlt. Eine Steuerverkürzung falle insoweit auch kaum ins Gewicht. Der Disziplinarkammer sei somit nicht darin zu folgen, er habe der öffentlichen Hand eine nicht unbeträchtlichen finanziellen Schaden zugefügt. Der Schaden sei allenfalls geringfügig. Das Finanzamt habe auch bis heute keine hinterzogenen Einkommensteuerbeträge von ihm zurückgefordert. Somit dürfe er, der Beamte, davon ausgehen, dass seine „Abrechnung praktikabel und rechtens" gewesen sei. Den Strafbefehl habe er nur deshalb akzeptiert, um ein aufwändiges Strafverfahren mit Medienwirkung zu vermeiden. Im Übrigen hätte er auch ohne die Strafanzeige des Finanzamts keine falsche Steuererklärungen mehr abgegeben. Denn mit der Auflösung der Wohnung des Vaters Ende 19 habe er sich ohnehin von L. „abgenabelt". Die Auffassung der Disziplinarkammer, er habe sich mit seinen Straftaten nicht auseinander gesetzt, sei nicht nachvollziehbar. Den Urkundenfälschungen liege Folgendes zu Grunde: Frau K. habe seit 19 mit seinem Vater zusammengelebt. Seit Juli 19 habe er, der Beamte, keinen guten und konfliktfreien Umgang mehr mit ihr gehabt. Sein Vater sei mit seinen steuerlichen Angaben zu den „außergewöhnlichen Belastungen" einverstanden gewesen und habe ihm gesagt, er leite von dem Geld, das der Beamte ihm gebe, monatlich 150,-- DM an Frau K. weiter. Er habe seinen Vater um Klärung gebeten, ob Frau K. mit der Geltendmachung der „außergewöhnlichen Belastungen" beim Finanzamt einverstanden sei. Sein Vater habe gesagt, diese Vorgehensweise sei in Ordnung. Er, der Beamte, habe daraufhin die Zustimmung der Frau K. unterstellt. Er sei sich jetzt darüber im Klaren, dass die Unterzeichnung mit ihrem Namen ohne Rücksprache trotz des damals gespannten Verhältnisses nicht tolerabel sei. Er habe aber bei Frau K. nicht den Eindruck erwecken wollen, sie werde nur als Pflegeperson eingesetzt. Er habe mit seinem Vater auch seine „vorübergehende Wohnungnahme" bei Frau K. besprochen und deren Einverständnis ebenfalls unterstellt. Unter diesen Umständen sei eine Gehaltskürzung ausreichend. Zudem habe sich sein Gesundheitszustand seit der Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens permanent verschlechtert. Er habe zeitweise Depressionen und Schlafstörungen. Des Weiteren hätten sich auch physische Beeinträchtigungen, insbesondere Bluthochdruck, eingestellt. Schließlich sei bei der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen, dass er nicht mehr als Dienstgruppenleiter verwendet werde, sondern eine Sachbearbeiterstelle erhalten habe, die weder seinen Interessen noch seinen Kenntnissen und Fertigkeiten entspreche. Auch sei er von einer Beförderung nach A 13 BBesO nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens ausgeschlossen worden. 26 Der Beamte beantragt, 27 das angefochtene Urteil aufzuheben und auf eine Kürzung seiner Dienstbezüge um 10 v.H. für die Dauer von drei Jahren zu erkennen. 28 Die Vertreterin der obersten Dienstbehörde beantragt, 29 die Berufung zu verwerfen. 30 Sie hält die Entscheidung der Disziplinarkammer für zutreffend. 31 II. 32 Die (nicht auf das Disziplinarmaß beschränkte) Berufung ist zum Teil begründet. Die Disziplinarkammer hat den Beamten zwar zu Recht gemäß § 5 Abs. 1, § 10 DO NRW aus seinem Amt eines Polizeihauptkommissars der Besoldungsgruppe A 12 BBesO in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt. Der Senat hält jedoch, anders als die Disziplinarkammer, lediglich eine Herabstufung in das Amt eines Polizeihauptkommissars der Besoldungsgruppe A 11 BBesO für angebracht. Demgemäß ist das angefochtene Urteil zu ändern. 33 Das im vorliegenden Verfahren angeschuldigte Dienstvergehen des Beamten liegt in den vier Urkundenfälschungen, davon drei im Zusammenhang mit der Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen bei der Abgabe der Einkommensteuererklärungen 19 , 19 und 19 , sowie in einer Einkommensteuerhinterziehung betreffend das Jahr 19 und in dem Versuch einer Einkommensteuerhinterziehung betreffend das Jahr 19 . Die Urkundenfälschungen stellt der Beamte nicht in Abrede. Die vollendete und die versuchte Steuerhinterziehung bestreitet der Beamte - der den Strafbefehl des Amtsgerichts H. nur deshalb akzeptiert haben will, um Aufsehen in der Öffentlichkeit zu vermeiden - im Wesentlichen. Dem ist jedoch nicht zu folgen. 34 Die steuerliche Geltendmachung von Werbungskosten - Fahrten mit dem eigenen Pkw zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - für die Zeit von Januar bis Dezember 19 (Fahrten an 186 Tagen) und von Januar bis Dezember 19 (Fahrten an 210 Tagen) hat das Amtsgericht H. als Steuerhinterziehung gewertet, soweit es um die Monate Februar bis einschließlich Dezember 19 und die Monate Januar bis einschließlich Juni 19 gehe. Letzteres ergibt sich im Einzelnen aus einem in der Strafakte enthaltenen Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 19 . Dort sind die - vom Amtsgericht übernommenen - Steuerhinterziehungsbeträge diesbezüglich eingegrenzt worden. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, der Beamte habe während dieser Monate an seinem Dienstort B. , nicht, wie angegeben, in L. , B. straße 18, gewohnt, und ihm seien insoweit keine berufsbedingten Aufwendungen für Fahrten von L. nach B. entstanden. Die disziplinare Anschuldigung bezüglich der vollendeten und der versuchten Steuerhinterziehung bezieht sich auch - anders als der Beamte offenbar meint - allein auf diese von dem Strafbefehl des Amtsgerichts erfassten Zeiträume. Insbesondere werden in der Anschuldigungsschrift die in dem Strafbefehl genannten Beträge wiederholt, die hinter den von dem Beamten in seinen Einkommmensteuererklärungen 19 und 19 als Werbungskosten geltend gemachten Beträgen zurückbleiben. 35 Der Senat hat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass dem Beamten die für die Zeit von Februar 19 bis einschließlich Juni 19 geltend gemachten Werbungskosten nicht entstanden sind. Der Beamte war mit erstem Wohnsitz seit langen Jahren unter der Anschrift B. straße 18 in L. als wohnhaft gemeldet. Dabei handelte es sich um die von seinem Vater angemietete Wohnung. Daneben hatte der Beamte, der seit Ende 19 in B. arbeitete, jedenfalls seit 19 eine Unterkunft in B. , und zwar seit Februar 19 ein möbliertes Zimmer in der P. - R. -Straße 3. In B. war nach seinen Angaben im Strafverfahren sein „Lebensmittelpunkt" in der Zeit von Februar 19 bis einschließlich Juni 19 . Für diese Zeit entstanden die von ihm geltend gemachten „Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit eigenem Pkw, Wohnsitz: 5 L. , B. straße 18, Arbeitsstätte: 5 B. , Polizeipräsidium, F. -E. -Allee 144" also schon nach seiner eigenen Einlassung nicht. Das musste ihm klar sein und war ihm nach der Überzeugung des Senats auch klar. Darauf, ob er, wie er angibt, von Februar 19 bis Juni 19 mindestens zwei Mal pro Woche zu seinem Vater nach L. fuhr, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Aufwendungen für Fahrten zu Verwandten sind keine Werbungskosten. 36 Sein Hinweis im Berufungsverfahren, sein „ständiger Wohnsitz (sei) weiterhin L. , B. straße 18" gewesen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Der Umstand, dass er dort nach wie vor mit erstem Wohnsitz gemeldet war, spielt für sich gesehen keine Rolle. Entscheidend ist der von ihm selbst so bezeichnete „Lebensmittelpunkt" in B. während des Zeitraums, der Gegenstand der Anschuldigung ist. 37 Der Beamte behauptet, in der restlichen Zeit des Jahres 19 habe er - trotz der Beibehaltung des möblierten Zimmers in B. - seinen Lebensmittelpunkt in L. , B. straße 18, gehabt; er habe während dieses Zeitraums überwiegend dort übernachtet, da sein Vater erkrankt sei bzw. dessen Pflegebedürftigkeit zugenommen habe; er habe den anfallenden Schriftverkehr geregelt und sei mit dem eigenen Pkw nach B. zur Arbeit gefahren. Das ist jedoch nicht relevant. Nach den obigen Ausführungen bezieht sich die disziplinare Anschuldigung bezüglich einer versuchten Steuerhinterziehung nicht auf das zweite Halbjahr 19 . Das Gleiche gilt für den Monat Januar 19 , in welchem der Beamte laut seiner schriftlichen Einlassung vom 7. Mai 19 gegenüber der Staatsanwaltschaft „in der Wohnung seines Vaters, gemeinsam mit seinem Vater" lebte (demgegenüber die schriftliche Stellungnahme des Beamten vom 1. Februar 19 gegenüber dem Finanzamt: „Ich bezog mein Quartier in L. , B. ., auch deshalb, weil die Räumlichkeiten nur selten von meinem Vater genutzt wurden. Er lebte bereits seit 19 / hauptsächlich bei seiner damaligen Lebensgefährtin, Frau K. , in der B. ."). 38 Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die der disziplinaren Anschuldigung zu Grunde liegenden, auf den Zahlenangaben des amtsgerichtlichen Strafbefehls beruhenden Beträge der Steuerhinterziehung und der versuchten Steuerhinterziehung - die wiederum auf den von der Staatsanwaltschaft verwerteten Angaben des Finanzamts beruhen - nicht zutreffen, bestehen nicht. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus den Einwänden des Beamten. 39 Dem Beamten ist des Weiteren nicht darin zu folgen, die mit dem Strafbefehl geahndeten und hier angeschuldigten Straftaten der Einkommensteuerhinterziehung für das Jahr 19 sowie der versuchten Einkommensteuerhinterziehung für das Jahr 19 , die er durch Geltendmachung von „außergewöhnlichen Belastungen" wegen Bezahlung einer Hilfe im Haushalt seines Vaters mit monatlich 150,-- DM in der Zeit von Januar 19 bis einschließlich November 19 begangen hat, hätten in Wirklichkeit nicht vorgelegen. Er hat sich gegenüber dem Finanzamt unter dem 1. Februar 19 dahin eingelassen, er habe seinem Vater in den Jahren 19 bis 19 monatlich 200,-- DM bis 300,-- DM gegeben, damit dieser sich zusammen mit Frau K. „eine Freizeitgestaltung ohne Abstriche leisten konnte (eigener Pkw)". Das hatte nichts mit der Entlohnung einer Haushaltshilfe zu tun, und zwar unabhängig davon, ob der Vater der Lebensgefährtin von dem Geld, welches laut einer Erklärung des Vaters vor dem Finanzamt vom 1. Februar 19 „in die gemeinsame Haushaltskasse" ging, etwas abgab. Frau K. wurde auch weder von dem Beamten noch von dessen Vater als entlohnte Haushaltshilfe betrachtet. Sie verstand sich insbesondere selbst nicht als solche. Die „Umdeklarierung" der Zuschüsse des Beamten an seinen Vater gegenüber dem Finanzamt als steuermindernde Bezahlung einer Hilfe im Haushalt entsprach somit nicht den Tatsachen. Das war dem Beamten auch klar. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass er dem Finanzamt mit den Einkommensteuererklärungen die von ihm gefälschten angeblichen Bescheinigungen der Frau K. vorlegte, wonach sie „als Haushaltshilfe gegen monatliche Vergütung" gearbeitet habe. Aus der Einlassung des Beamten, sein Vater sei mit seiner Vorgehensweise einverstanden gewesen, und er sei davon ausgegangen, dass Frau K. , wenn er sie gefragt hätte, auch mit der Geltendmachung der „außergewöhnlichen Belastungen" einverstanden gewesen wäre, ergibt sich nichts Anderes. 40 Die vier Urkundenfälschungen - Anfertigung und Vorlage der drei Bescheinigungen über die „Haushaltshilfe" beim Finanzamt L. - sowie die von dem Beamten ebenfalls mit der Unterschrift der Frau K. ohne deren Wissen versehene „Ummeldung" in deren Wohnung beim Einwohnermeldeamt L. bestreitet der Beamte, wie ausgeführt worden ist, nicht. Soweit er bezüglich der gefälschten Haushaltshilfebescheinigungen darauf verweist, er habe diesbezüglich nicht an Frau K. herantreten wollen, weil er sie nicht mit ihrer „steuerlichen Verwendung" als bezahlte Haushaltshilfe habe konfrontieren wollen und außerdem (seit 19 ) mit ihr nicht mehr auf gutem Fuß gestanden habe, ändert dies an der Strafbarkeit seines Vorgehens nichts. Es wird dadurch auch nicht entschuldbarer. 41 Durch sein Verhalten hat der Beamte seine Pflicht verletzt, auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 57 Satz 3 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG NRW -). Seine Straftaten waren nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt als Polizeihauptkommissar und das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW). 42 Maßgebend ist hierbei in erster Linie die viermalige Urkundenfälschung. In drei Fällen - bei den Einkommensteuererklärungen 19 , 19 und 19 - hat der Beamte von den von ihm verfertigten falschen Urkunden auch durch Vorlage beim Finanzamt Gebrauch gemacht, um sich ungerechtfertigte Steuervorteile zu verschaffen. Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft die Steuerhinterziehung für 19 auf Grund einer Geringfügigkeit der geltend gemachten und vom Finanzamt anerkannten „außergewöhnlichen Belastungen" nicht angeschuldigt hat und diese Steuerhinterziehung auch nicht Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens ist. Die vierte Urkundenfälschung - die von dem Beamten mit der Unterschrift der Frau K. versehene und beim Einwohnermeldeamt L. vorgelegte „Einzugsbestätigung des Wohnungsgebers" - sollte nach der Überzeugung des Senats ebenfalls der Erlangung ungerechtfertigter Einkommensteuervorteile (Werbungskosten wegen Fahrten zwischen „Wohnung" und Arbeitsstätte ab der Einkommensteuererklärung 19 ) dienen. Eine andere vernünftige Erklärung gibt es für die Installierung einer Scheinwohnung in L. , nachdem die Wohnung B. straße 18 „steuerlich" ausgeschieden war, nicht. Damit steht im Einklang, dass der Beamte in seiner das Jahr 19 betreffenden Einkommenssteuererklärung vom 22. Februar 19 als Anschrift „B. . 1/b. K. " angegeben und dem Polizeipräsidenten B. ebenfalls unter dem 22. Februar 19 fälschlich mitgeteilt hatte, seine neue Anschrift sei „B. . 1, 5 L. , bei K. ". 43 Seine Einlassung in der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer: 44 „Die 'Wohnsitzverlegung' in L. habe ich deswegen vorgenommen, weil mein Vermieter in B. noch nicht sein Einverständnis zu meiner Wohnsitznahme dort erklärt hatte. Bei diesem hatte ich nur ein möbliertes Zimmer." 45 überzeugt nicht. Die Angabe eines falschen Wohnsitzes erklärt sich nicht durch angebliche Schwierigkeiten mit dem Vermieter bzw. Untervermieter bezüglich der „Legalisierung" des Untermietverhältnisses. Die Einlassung des Beamten in der Hauptverhandlung vor dem Senat, er habe die Scheinwohnung nur deshalb angegeben, weil er sonst seiner Behörde gegenüber keinen festen Wohnsitz habe angeben können und er sich somit in einer Notlage befunden habe, ist ebenfalls unglaubhaft. Seine Unterkunft in B. war ein fester Wohnsitz. Mehr brauchte er dem Polizeipräsidium nicht mitzuteilen. Dass er sich erst im Juli 19 - nunmehr mit mit Erstwohnsitz - in B. , P. -R. -Straße 3, anmeldete, dürfte vielmehr darauf zurückzuführen sein, dass Frau K. von seiner „Wohnsitznahme" bei ihr erfahren hatte. Daraufhin meldete er sich bei ihr gezwungenermaßen wieder ab sowie gleichzeitig nach B. , P. -R. -Straße 3, um. Von einer freiwilligen „Abnabelung" von L. kann hiernach nicht die Rede sein. 46 Hinzu kommen die Steuerhinterziehung für 19 in Höhe von 3.683,-- DM und die versuchte Steuerhinterziehung für 19 in Höhe von 2.563,-- DM. Vorsätzliche Eingriffe in das Vermögen des Dienstherrn in Form von Abgabenhinterziehung offenbaren fehlendes Rechtsbewusstsein und damit Charaktermängel, die die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Täters beeinträchtigen und Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Rechtstreue wecken. 47 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. Dezember 1999 - 2 WD 42.99 -, Dokumentarische Berichte Ausgabe B 2000, 163. 48 Das - einheitlich zu sehende - Dienstvergehen wiegt schwer. Insbesondere ist es nicht mit den Aufgaben eines Polizeivollzugsbeamten - der Straftaten gerade verhindern und verfolgen soll - zu vereinbaren, dass er selbst Straftaten zum eigenen finanziellen Vorteil unter Schädigung und des weiteren versuchter Schädigung der öffentlichen Hand begeht. Hervorzuheben ist dabei die von dem Beamten über Jahre hinweg gezeigte kriminelle Energie bei der Untermauerung seiner falschen Angaben gegenüber dem Finanzamt zu den „außergewöhnlichen Belastungen" durch gefälschte Unterlagen. Bemerkenswert ist bei einem Polizeihauptkommissar auch die Verwirklichung der Idee, sich mittels einer weiteren Urkundenfälschung ohne Wissen der Wohnungsinhaberin eine Scheinwohnung zuzulegen. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung anhand der besonderen Umstände des Einzelfalles erachtet der Senat eine Herabstufung in ein Amt derselben Laufbahn mit einem um eine Besoldungsstufe geringeren Endgrundgehalt als angemessene Disziplinarmaßnahme. Der Senat geht dabei von seiner langjährigen Praxis aus, die in den Fällen der Rangherabsetzung über eine Versetzung in die nächstniedrigere Besoldungsgruppe im Allgemeinen nicht hinausgeht. Eine Herabstufung um mehr als eine Besoldungsgruppe ist danach nur in besonders gelagerten Fällen angezeigt. Hinreichende Gründe für einen solchen Fall liegen hier (noch) nicht vor, insbesondere werden solche in dem angefochtenen Urteil nicht erwähnt. Die hier dennoch vorliegenden Erschwernisgründe, die vor allem in der nicht unerheblichen kriminellen Energie des Beamten zu Tage treten, werden durch seine langjährig überdurchschnittlichen Leistungen zwar nicht kompensiert, jedoch deutlich relativiert. Ein besonderer Fall mit der Folge einer das übliche Maß der Rangherabsetzung überschreitenden Maßnahme liegt nach allem nicht vor. 49 Soweit der Beamte auf die Belastung durch das Straf- und Disziplinarverfahren, die zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei ihm geführt habe, und auf bereits eingetretene dienstliche Nachteile, u.a. das Ausbleiben einer Beförderung zum Ersten Polizeihauptkommissar, verweist und auch deshalb die von der Disziplinarkammer verhängte Disziplinarmaßnahme für zu hoch hält, führt dies zu keiner anderen Bewertung. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 2, 115 Abs. 2 Satz 1 DO NRW. 51 Das Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW). 52