Beschluss
19 A 5437/99
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0313.19A5437.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf (94.418,10 DM : 1,95583 =) 48.275,207967 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des angefochtenen Urteils wird entsprechend § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Der Senat macht sich die dort enthaltenen Feststellungen in vollem Umfang zu Eigen. 4 Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil teilweise stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin für das Bereithalten von 294 Hörstellen in der Zeit von April 1996 bis Mai 1996 sowie von Juli 1996 bis März 1999 Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, soweit die Klägerin die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Monat Juni 1996 begehre. Diesem Begehren habe der Beklagte mit insoweit bestandskräftigem Bescheid vom 29. September 1997 entsprochen. Die weiter gehende Klage sei begründet. Der begehrten Rundfunkgebührenbefreiung für die 294 Hörschläuche stehe entgegen der Auffassung des Beklagten nicht entgegen, dass über die Hörschläuche Fernsehton empfangen werden könne. In Bezug auf diese Funktion seien die Hörschläuche keine gebührenpflichtigen Rundfunkempfangsgeräte. Sie seien insoweit zur Hör- oder Sichtbarmachung von Rundfunkdarbietungen nicht geeignet und auch keine gesonderten Hörstellen zur zusätzlichen Übermittlung von Hörfunk oder gesonderte Hörstellen zum mehrfachen selbstständigen Empfang von Fernsehprogrammen durch zusätzliche Bildwiedergabegeräte oder ähnliche technische Einrichtungen. Der Fernsehton sei für sich betrachtet keine Rundfunkdarbietung. 5 Der Beklagte trägt zur Begründung seiner mit Beschluss vom 6. April 2001 zugelassenen Berufung vor: Soweit mit den Hörschläuchen Fernsehton empfangen werden könne, handele es sich bei ihnen um gesonderte Hörstellen, durch die Rundfunkveranstaltungen übermitteltet würden. Ein Indiz für das Vorliegen einer solchen Hörstelle sei, dass die Klägerin für jeden Hörschlauch ein Entgelt verlange, wenn der Patient nicht nur das Fernsehbild sehen, sondern auch den Fernsehton hören möchte. Für das Vorliegen einer gesonderten Hörstelle spreche auch, dass jeder Patient in einem mit mehreren Patienten belegten Zimmer selbst darüber entscheiden könne, ob er den Fernsehton einschalte. Dieser Gesichtspunkt spreche auch dafür, dass es sich bei den einzelnen Hörschläuchen um selbstständige Rundfunkempfangsgeräte handele, weil sie nicht einander zugeordnet und deshalb nicht als einheitliche Hör- und Sehstellen anzusehen seien. Darüber hinaus dienten sie nicht der technischen Verbesserung oder der Verstärkung des Fernsehempfangs. 6 Der Beklagte beantragt, 7 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Berufung zurückzuweisen. 10 Sie trägt vor: Für die Hörschläuche in den Patientenzimmern bestehe auch insoweit keine Rundfunkgebührenpflicht als mit ihnen Fernsehton übertragen werde, weil sie mit dieser Funktion keine gesonderten Hörstellen seien. Die Hörschläuche seien vielmehr, soweit mit ihnen der Fernsehton empfangen werden könne, dem jeweiligen in den Mehrbettzimmern stehenden Fernseher, für den eine Rundfunkgebühr gezahlt werde, zugeordnet. Dafür spreche auch, dass den Patienten nur ein gemeinsamer Fernsehempfang möglich sei, weil eine gesonderte Auswahl des Fernsehsenders durch jeden Patienten nicht möglich sei. Die Erhebung einer Rundfunkgebühr für das Bereithalten der Hörschläuche zum Empfang des Fernsehtons verstoße auch gegen das Äquivalenzprinzip. Der Gebühr stehe kein Äquivalent gegenüber, weil allein mit der Übermittlung des Fernsehtons weder Fernseh- noch Hörfunkprogramme übertragen würden. Selbst wenn die Hörschläuche als Rundfunkempfangsgeräte qualifiziert würden, müssten sie als ein Rundfunkempfangsgerät, für das nur eine Rundfunkgebühr zu zahlen sei, angesehen werden. Denn die Hörschläuche seien zur Verbesserung des vollständigen Fernsehempfangs einander zugeordnet und bildeten zusammen mit den Bildwiedergabegeräten eine einheitliche Hör- und Sehstelle. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 12 II. 13 Der Senat kann die Berufung gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Zustimmung der Beteiligten bedarf es nicht. Sie sind zu der Entscheidung durch Beschluss gemäß § 130 a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. 14 Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung, die sich allein gegen die teilweise Stattgabe der Klage durch das angefochtene Urteil richtet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht in dem aus dem Tenor des angefochtenen Urteils ersichtlichen Umfang stattgegeben. Der Bescheid des Beklagten vom 29. September 1997 und der Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 1998 sind, soweit der Beklagte die beantragte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht abgelehnt hat, rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat für das Bereithalten von 294 Hörschläuchen in Patientenzimmern ihres Krankenhauses einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auch für die noch streitgegenständliche Zeit von April bis Mai 1996 und von Juli 1996 bis März 1999 (§ 113 Abs. 5 VwGO). 15 Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991, GV NRW S. 423, zuletzt geändert durch den Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, GV NRW 2000 S. 116, (RgebSTV) iVm § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 30. November 1993, GV NRW S. 970, (BefrVO). 16 Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 RgebSTV können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht oder für eine Ermäßigung der Rundfunkgebühr unter anderem für das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in Unternehmen, Betrieben und Anstalten, insbesondere Krankenhäusern und Heimen, bestimmen. Von dieser Ermächtigung hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen mit dem Erlass der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht Gebrauch gemacht. Nach dem im vorliegenden Verfahren allein in Betracht kommenden § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO wird Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht unter anderem für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt in Krankenhäusern bereitgehalten werden. 17 Danach hat die Klägerin einen Anspruch auf Gebührenbefreiung, soweit sie in Patientenzimmern 294 Hörschläuche - ohne besonderes Entgelt - zum Empfang von Hörfunk bereithält. Die Hörschläuche in den Patientenzimmern sind zwar in ihrer Funktion als Hörfunkempfangsgeräte (selbstständige) Rundfunkempfangsgeräte, weil sie insbesondere nicht einander zugeordnet sind. Denn jeder Patient kann selbst darüber entscheiden, ob und wann er Hörfunkdarbietungen in den angebotenen drei Programmen hören möchte. Der Anspruch auf Gebührenbefreiung folgt aber daraus, dass die Klägerin für das Empfangen von Hörfunk kein Entgelt erhebt und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO erfüllt sind. Darüber besteht auch zwischen den Beteiligten kein Streit, so dass der Senat insoweit von einer weiteren Erörterung absieht. 18 Der Rundfunkgebührenbefreiung für die 294 Hörschläuche steht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht entgegen, dass über sie nicht nur Hörfunk, sondern - gegen Entgelt - auch Fernsehton empfangen werden kann. Soweit über die Hörschläuche Fernsehton übertragen wird, handelt es sich bei ihnen nicht um (selbstständige) Rundfunkempfangsgeräte. Das hat zur Folge, dass es für die 294 Hörschläuche, soweit mit ihnen der Fernsehton empfangen werden kann, keiner Gebührenbefreiung bedarf, weil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO nur für Rundfunkempfangsgeräte eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vorgesehen und erforderlich ist, und deshalb die durch die angefochtenen Bescheide des Beklagten erfolgte Ablehnung der beantragten Gebührenbefreiung für das Bereithalten der 294 Hörschläuche zum Empfang von Hörfunk rechtswidrig ist. 19 Der Begriff Rundfunkempfangsgerät ist in § 1 Abs. 1 RgebSTV definiert. Danach sind Rundfunkempfangsgeräte technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- und Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RgebSTV). Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 RgebSTV sind Rundfunkempfangsgeräte auch Lautsprecher, Bildwiedergabegeräte und ähnliche technische Einrichtungen als gesonderte Hör- oder Sehstellen. Mehrere Geräte gelten dann als ein einziges Rundfunkempfangsgerät, wenn sie zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs einander zugeordnet sind und damit eine einheitliche Hör- oder Sehstelle bilden (§ 1 Abs. 1 Satz 3 RgebSTV). 20 Die Hörschläuche in den Patientenzimmern des Krankenhauses der Klägerin erfüllen weder die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 noch des § 1 Abs. 1 Satz 2 RgebSTV. Damit ist auch § 1 Abs. 1 Satz 3 RgebSTV nicht anwendbar. Diese Vorschrift setzt nämlich das Vorliegen mehrerer Rundfunkempfangsgeräte voraus und beantwortet für diesen Fall die Frage, ob die Rundfunkempfangsgeräte als ein Rundfunkempfangsgerät gelten und damit für sie lediglich eine Rundfunkgebühr anfällt. 21 Vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Oktober 1992 - 14 S 776/91 -, juris, Dok.- Nr. MWRE116319200; VG Münster, Urteil vom 18. Oktober 2001 - 7 K 1260/98 -. 22 Nach dem bloßen Wortlaut könnte die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 RgebSTV entsprechend der Auffassung des Beklagten dahin verstanden werden, dass begrifflich ein Rundfunkempfangsgerät auch dann vorliegt, wenn mit dem betreffenden Gerät nur das Fernsehbild ohne Ton oder - wie bei den Hörschläuchen in dem Krankenhaus der Klägerin - nur der Ton, nicht aber das Fernsehbild empfangen werden kann. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 RgebSTV wird nämlich, soweit es um den Empfang von Fernsehen geht, nicht danach unterschieden, ob das Gerät nur für die Hör- oder nur für die Sichtbarmachung geeignet ist oder ob das Gerät in der Lage sein muss, gleichzeitig Hören und Sehen zu ermöglichen. 23 Mit dem Klammerzusatz in § 1 Abs. 1 Satz 1 RgebSTV, durch den Rundfunkdarbietungen als Hörfunk und Fernsehen definiert werden, ist jedoch klargestellt, dass es für das Vorliegen eines Rundfunkempfangsgerätes nicht auf den bloßen Empfang von Ton oder Bild, sondern entscheidend darauf ankommt, ob mit dem Gerät Hörfunk und/oder Fernsehen empfangen werden kann. Sowohl für Hörfunk als auch Fernsehen ist kennzeichnend, dass dem Rundfunkteilnehmer hierdurch Programminhalte vermittelt werden. Damit erfordert das Vorliegen eines Rundfunkempfangsgerätes, dass das Gerät dem Rundfunkteilnehmer die Möglichkeit des selbstständigen Empfangs von Programminhalten eröffnet. 24 Vgl. Begründung der Landesregierung NRW zum Entwurf eines Gesetzes betreffend den Staatsvertrag über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens, LT-Drs 7/4648, S. 12; vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Oktober 1992 - 14 S 776/91 -, a. a. O., und Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, 1983, S. 175. 25 Für diese Auslegung spricht auch das Äquivalenzprinzip. Danach darf die Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis zu der vom Träger der öffentlichen Verwaltung erbrachten Leistung stehen. 26 Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 19. Januar 2000 - 11 C 5/99 -, NVwZ-RR 2000, 533 (535), und vom 6. Mai 1977 - VII C 67.75 -, DÖV, 676 (677); Grupp, a. a. O., S. 46 f. 27 Ein solches Missverhältnis bestünde aber, wenn das Gerät, für das eine Rundfunkgebühr erhoben wird, die Programminhalte von Hörfunk und Fernsehen nicht oder nicht vollständig zu übermitteln geeignet ist. Das ist in Bezug auf die Hörschläuche in den Patientenzimmern des Krankenhauses der Klägerin der Fall, soweit durch sie der Fernsehton empfangen werden kann. 28 Soweit die Hörschläuche in dieser Funktion genutzt werden, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung, dass mit den Hörschläuchen kein Hörfunk übertragen wird. Es erfolgt durch sie aber auch keine vollständige Übertragung von Fernsehen, weil sich dem Rundfunkteilnehmer der Programminhalt von Fernsehsendungen erst dann vollständig erschließt, wenn er Bild und Ton gleichzeitig wahrnehmen kann. Beides lässt sich nämlich prinzipiell in Bezug auf den vollständigen Empfang von Fernsehen nicht trennen. Hörschläuche, soweit sie Fernsehton übermitteln, sind deshalb den jeweiligen Bildwiedergabegeräten in den Patientenzimmern zugeordnet und keine (selbstständigen) Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des § 1 Abs. 1 RgebSTV, weil sie nur gemeinsam einen vollständigen Fernsehempfang ermöglichen. 29 Ebenso Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Mai 1996 - 7 B 94.894 -, NJW 1996, 3098 (3099); VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 4. Mai 1995 - 2 S 1034/94 -, und 2. Oktober 1992 - 14 S 776/91 -, a. a. O. 30 Die 294 Hörschläuche in den Patientenzimmern des Krankenhauses der Klägerin sind, soweit mit ihnen der Fernsehton empfangen werden kann, auch keine gesonderten Hörstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 RgebSTV. 31 Gesonderte Hörstellen - für gesonderte Sehstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 RgebSTV gilt dasselbe - sind nur solche (Zusatz-) Geräte, die neben einer bereits vorhandenen, den vollständigen Empfang von Hör- und/oder Fernsehen ermöglichenden Empfangsanlage betrieben werden und zum selbstständigen Empfang von Rundfunkdarbietungen geeignet sind. Denn nach dem Zweck des § 1 Abs. 1 Satz 2 RgebSTV soll eine weitere Rundfunkgebühr nur für solche Geräte anfallen, die neben der eigentlichen Empfangsanlage, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 RgebSTV erfüllt, den selbstständigen und vollständigen Empfang von Programminhalten ermöglichen. 32 Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. Mai 1998 - 7 ZB 98.1084 -, und Urteil vom 29. Mai 1996 - 7 B 94.894 -, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 4. Mai 1995 - 2 S 1034/94 -, und 2. Oktober 1992 - 14 S 776/91 -, a. a. O. 33 Diese Voraussetzungen sind bei den Hörschläuchen, soweit sie den Fernsehton übertragen, nicht erfüllt. Sie ermöglichen keinen "gesonderten" Fernsehempfang, weil sie mangels Bildwiedergabe keinen selbstständigen und auch keinen vollständigen Empfang von Fernsehen ermöglichen. Hierzu bedarf es vielmehr der (zusätzlichen) Einschaltung des Bildwiedergabegerätes. 34 Gegen das Vorliegen einer gesonderten Hörstelle spricht darüber hinaus, dass jedem Patienten eine freie Wahl des Fernsehprogramms nicht möglich ist. In den Patientenzimmern des Krankenhauses der Klägerin ist nämlich jeweils nur ein Bildwiedergabegerät aufgestellt. Ist das Bildwiedergabegerät bereits von einem Patienten in Betrieb gesetzt worden, können die anderen Patienten des jeweiligen Mehrbettzimmers das von dem einen Patienten gewählte Fernsehprogramm über den Hörschlauch mithören. Entsprechendes gilt bei gemeinsamer oder mehrheitlicher Programmwahl. Dementsprechend ist das von der Klägerin von jedem Patienten erhobene Entgelt für die Nutzung des Hörschlauchs zum (vollständigen) Fernsehempfang jedenfalls für diejenigen Patienten, die das von einem anderen Patienten gewählte Fernsehprogramm mitsehen und -hören, eine Gegenleistung für die gemeinsame Nutzung der - aus den jeweiligen Hörschläuchen in dem Patientenzimmer und dem dort aufgestellten Bildwiedergabegerät bestehenden - Fernsehanlage, nicht aber eine Gegenleistung für den selbstständigen Empfang von Fernsehprogrammen. Die Entgelterhebung durch die Klägerin ist deshalb entgegen der auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. Oktober 1988 - 14 K 2184/87 -, NWVBl 1989, 217 (217), gestützten Auffassung des Beklagten kein schlüssiges Indiz für das Vorliegen einer gesonderten Hörstelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 RgebSTV. 35 Soweit in dem genannten Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen außerdem davon ausgegangen wird, dass der Fernsehton über einen Hörschlauch "technisch gesondert" vermittelt wird, wird übersehen, dass das Vorliegen einer gesonderten Hörstelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 RgebSTV, wie ausgeführt, einen vollständigen Empfang von Rundfunkdarbietungen voraussetzt. Daran fehlt es aber bei den Hörschläuchen, soweit mit ihnen Fernsehton übertragen wird, weil sie, wie ebenfalls bereits ausgeführt, in dieser Funktion weder Hörfunk noch einen vollständigen Empfang von Fernsehsendungen ermöglichen. 36 Der Beklagte beruft sich auch ohne Erfolg auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 1986 - 4 A 1594/84 -. In dieser Entscheidung hat der früher für das Rundfunkgebührenrecht zuständige 4. Senat das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO im Hinblick auf den Antrag eines Krankenhausträgers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten von 79 bzw. 117 Bildwiedergabegeräten und 165 bzw. 260 Kopfhörern, mit denen der Fernsehton empfangen werden konnte, geprüft und im Ergebnis verneint. Ob die, wie ausgeführt, nur bei Vorliegen von Rundfunkempfangsgeräten erforderliche Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO entsprechend der Auffassung des Beklagten darauf schließen lässt, dass der 4. Senat die 165 bzw. 260 Kopfhörer als jeweils (selbstständige) Rundfunkempfangsgeräte angesehen hat, oder ob - was näher liegt - der 4. Senat davon ausgegangen ist, dass die 79 bzw. 117 Bildwiedergabegeräte und die ihnen zugeordneten Kopfhörer jeweils ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 RgebSTV darstellen, lässt sich den Urteilsgründen nicht zweifelsfrei entnehmen, weil dort diese Frage nicht ausdrücklich angesprochen wird. Sollte die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO durch den 4. Senat in dem vom Beklagten dargelegten Sinn zu verstehen sein, hält der beschließende und nunmehr für das Rundfunkgebührenrecht, soweit es Verfahren der vorliegenden Art betrifft, zuständige 19. Senat an dieser - möglichen - Auffassung des 4. Senats nicht fest. Zur Begründung wird auf die vorhergehenden Ausführungen verwiesen. 37 Fehl geht die Auffassung des Beklagten, der Bayerische VGH habe mit Beschluss vom 14. Mai 1998 - 7 ZB 98.1084 - seine in dem Urteil vom 29. Mai 1996 - 7 B 94.894 -, a. a. O., dargelegte Auffassung zur Gebührenpflicht von Hörschläuchen "modifiziert". Er habe nämlich, so der Beklagte, in dem Beschluss vom 14. Mai 1998 ausgeführt, dass für jeden in einem Mehrbettzimmer eines Krankenhauses vorhandenen Hörschlauch Gebührenpflicht bestehe und dass es für das Entstehen der Gebührenpflicht unerheblich sei, dass sich die Hörschläuche in demselben Zimmer befänden. Mit diesen vom Beklagten zutreffend wiedergegebenen Ausführungen in seinem Beschluss vom 14. Mai 1998 hat der Bayerische VGH seine im Urteil vom 29. Mai 1996 dargelegte Auffassung jedoch nicht "modifiziert". Er hat in seinem Beschluss vom 14. Mai 1998 zwar auf die Gründe seines Urteils vom 29. Mai 1996 Bezug genommen, aber in seinem Beschluss auch nicht ansatzweise zu erkennen gegeben, dass er die in dem Urteil dargelegte Auffassung insgesamt oder teilweise nicht mehr aufrecht hält. Die Bezugnahme in dem Beschluss vom 14. Mai 1998 erfasst die Ausführungen in dem Urteil vom 29. Mai 1996 erkennbar nur insoweit, als in diesem Urteil für Hörschläuche in Mehrbettzimmern eines Krankenhauses hinsichtlich ihrer Funktion als Hörfunkempfangsgeräte "dem Grunde nach" eine Rundfunkgebührenpflicht bejaht worden ist mit der Begründung, dass es für das Entstehen der Rundfunkgebührenpflicht für jeden Hörschlauch unerheblich sei, dass sich mehrere Hörschläuche in einem Patientenzimmer befänden, weil jeder Patient selbstständig darüber entscheiden könne, ob er Hörfunkdarbietungen hören möchte. Nur insoweit waren die Ausführungen in dem Urteil vom 29. Mai 1996 für die Entscheidung des mit Beschluss vom 14. Mai 1998 entschiedenen Falles von Belang. Auf die weiteren Ausführungen in dem Urteil vom 29. Mai 1996 kam es dagegen nicht an, weil sie allein einen Anspruch auf Gebührenbefreiung für Hörschläuche in ihrer Funktion, Fernsehton zu übertragen, betreffen. Die Lautsprecher, um die es in dem mit Beschluss vom 14. Mai 1998 entschiedenen Fall ging, hatten dagegen nur die Funktion, Hörfunk und nicht (auch) Fernsehton zu übertragen. 38 Der Beklagte beruft sich schließlich ohne Erfolg auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 1977 - VII C 67.75 -, a. a. O. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ging es um die Erhebung von Rundfunkgebühren für an dieselbe Rundfunkverteilungsanlage angeschlossene Lautsprecher in 68 Zimmern eines Hotels. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil unter anderem ausgeführt, dass die Gebührenerhebung nicht gegen das Äquivalenzprinzip verstoße. Dieses Prinzip sei auch dann gewahrt, wenn - wie bei den Lautsprechern - nur ein Hörfunksender empfangen werden könne. Aus diesen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht herleiten, dass für das Entstehen der Rundfunkgebührenpflicht die Funktion der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Hörschläuche als Übermittler von Fernsehton genüge. Abgesehen davon, dass sich das Entstehen der Rundfunkgebührenpflicht nicht nach dem vom Bundesverwaltungsgericht geprüften bundesrechtlichen Äquivalenzprinzip, sondern nach den landesrechtlichen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages richtet, und ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen betrifft das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 1977 jedenfalls nur den (vollständigen) Empfang von Hörfunk über Lautsprecher. Darum geht es im vorliegenden Verfahren jedoch nicht. Vielmehr ist hier die - zu verneinende - Frage zu entscheiden, ob nach nordrhein-westfälischem Recht eine Rundfunkgebühr entsteht, soweit Hörschläuche die Funktion haben, Fernsehton zu übertragen. Zu dieser Frage enthält das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts weder ausdrückliche noch solche Ausführungen, die sinngemäß auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen werden könnten. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. 40 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. 41 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 73 Abs. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 2, 14 GKG a. F. und erfolgt unter Berücksichtigung des Art. 3 Nr. 11 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887, iVm Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 162 S. 1, sowie Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 139 S. 1. Bei der Höhe der Streitwertfestsetzung hat der Senat berücksichtigt, dass im Berufungsverfahren die Rundfunkgebührenbefreiung für den Monat Juni 1996 nicht streitig ist. Der vom Verwaltungsgericht festgesetzte, auch den Monat Juni 1996 umfassende Streitwert ist daher um die Gebühren für den Monat Juni 1996 in Höhe von (294 X 8,25 DM =) 2.425,50 DM zu reduzieren. Für das Berufungsverfahren ergibt sich damit ein Streitwert von (96.843,60 DM - 2.425,50 DM = 94.418,10 DM : 1,95583 =) 48.275,207967 EUR. 42