Beschluss
6 A 5532/00
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0320.6A5532.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 23.448,86 Euro (= 45.861,99 DM) festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO (hier anwendbar in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) sind nicht genügend dargelegt bzw. greifen jedenfalls in der Sache nicht durch. 3 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nicht erfüllt sind. Die seit dem Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. September 1995 - ZB I-22/03-1157/95 - gehandhabte Ermessensausübung setzt (in Übereinstimmung mit der Formulierung des Runderlasses ... deren Einstellung sich infolge Ableisten des Wehrdienstes...verzögert hat") entsprechend den für die Kausalität von Kinderbetreuungszeiten für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze geltenden Maßgaben. 4 vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 -, ZBR 1995 Seite 202 5 für die Erteilung einer Ausnahme voraus, dass die Ableistung des Wehrdienstes die entscheidende (unmittelbare) Ursache für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze war. Dies hat der Beklagte bereits in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 13. April 1999 dargelegt. Ausgehend von diesem rechtlichen Ansatz hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt, dass entscheidende Ursache für die Überalterung des Klägers nicht dessen vorangegangene zweijährige Dienstzeit bei der Bundeswehr, sondern das überlange Studium (Überschreiten der Regelstudienzeit um 9 bis 10 Semester) gewesen sei. Gegen diese Ausführungen, die im Übrigen mit der Antragsschrift nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden, bestehen keine Bedenken, sie stehen vielmehr im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats in derartigen Fällen. 6 Dem Kläger ist auch nicht darin zu folgen, die Ermessenspraxis des Beklagten, Wehrdienst nur noch bei entscheidender unmittelbarer Verursachung der Überschreitung der Höchstaltersgrenze zu berücksichtigen, verstoße gegen höherrangiges Recht. Dass der Beklagte befugt war, seine Ermessenspraxis zu ändern und - ebenso wie bei Kinderbetreuungszeiten - die Kausalität des Wehrdienstes für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze vorauszusetzen, bedarf keiner näheren Vertiefung. Dass die Ermessensausübung des Beklagten keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz darstellt, hat das Verwaltungsgericht bereits dargelegt. Die durch die Ableistung des Wehrdienstes entstehenden Nachteile werden hinreichend durch die Handhabung des Beklagten ausgeglichen, den Wehrdienst, wenn er entscheidende unmittelbare Ursache für die Überschreitung der Altersgrenze ist, zu berücksichtigen. 7 Eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache nach den obigen Ausführungen nicht zu. Es kann daher dahinstehen, ob dieser Zulassungsgrund überhaupt hinreichend dargelegt ist. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 4 Satz 1 b, 15, 73 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. 9 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. 10