Beschluss
7 B 326/02
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0417.7B326.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 41.160,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Die zulässige Beschwerde ist begründet. 3 Der Antragsgegner hat hinreichende Gründe dargetan, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern ist. 4 Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO - hier maßgeblich in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987); VwGO n.F. - hat der Beschwerdeführer die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander zu setzen. Satz 6 der angeführten Vorschrift schreibt ferner ergänzend vor, dass das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe prüft. Diese Regelungen sind dahin zu verstehen, dass sie den Beschwerdeführer dazu veranlassen sollen, alle aus seiner Sicht gegen die erstinstanzliche Entscheidung sprechenden Gesichtspunkte innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO n.F. vorzutragen, und insoweit den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts einschränken. Dieses soll bei seiner zunächst vorzunehmenden Prüfung, ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bedenken unterliegt, auf die Gesichtspunkte beschränkt sein, die mit der Beschwerde fristgerecht vorgetragen sind. 5 Vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen. 6 Diesen Anforderungen wird das vom Antragsgegner (= Beschwerdeführer) innerhalb der Monatsfrist Vorgetragene in jeder Hinsicht gerecht. 7 Das Verwaltungsgericht hat seine dem Antrag stattgebende Entscheidung ausschließlich damit begründet, dem von der Antragstellerin angegriffenen Rücknahmebescheid fehle die erforderliche ausdrückliche Bestimmung über die zeitliche Wirkung der Rücknahme, sodass der Bescheid schon deshalb nicht hinreichend bestimmt und ermessensfehlerhaft sei. Hiergegen wendet sich die Beschwerde zu Recht. 8 Wird - wie im vorliegenden Fall - eine Baugenehmigung mit der Begründung zurückgenommen, sie sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Rücknahme "ex tunc" erfolgt ist. Ohne entsprechende Verlautbarungen im Tenor oder der Begründung der Entscheidung über die Rücknahme einer Baugenehmigung kann nicht davon ausgegangen werden, die Baugenehmigungsbehörde wollte einer von Anfang an rechtswidrigen Baugenehmigung für einen begrenzten Zeitraum - bis zum Zeitpunkt der ausgesprochenen Rücknahme - eine Wirksamkeit belassen. Dies gilt namentlich dann, wenn - wie hier - die Ausnutzung der Baugenehmigung mit baulichen Aktivitäten verbunden ist. Im vorliegenden Fall spricht für ein entsprechendes Verständnis der Rücknahmeentscheidung neben den Ausführungen im Tenor des Bescheides vom 3. Januar 2002, dass "die Zulassung dem geltenden Recht widersprach und noch widerspricht", auch die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Rücknahmebescheids, nach der es mit der sofortigen Vollziehung darum gehe zu verhindern, dass "baurechtswidrige Zustände verfestigt" würden. 9 Schließlich war die Rücknahmeentscheidung veranlasst durch einen Nachbarwiderspruch, den der Antragsgegner nach entsprechenden Hinweisen der Widerspruchsbehörde als begründet gewertet hat. Die Ausgangsbehörde - hier der Antragsgegner - kann aus ihrer Sicht gute Gründe haben, sich auch im Falle eines zulässigen und begründeten Widerspruchs dafür zu entscheiden, einen von ihr erlassenen begünstigenden Verwaltungsakt nicht durch Abhilfe, sondern durch Rücknahme aufzuheben und damit in dieser Weise die ursprüngliche Rechtslage herzustellen. 10 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 4 C 6.95 - NVwZ 1997, 272 (273). 11 Mit der Rücknahme sollte hier daher offensichtlich vermieden werden, dass dem Widerspruch mit der Folge stattzugeben war, dass die Baugenehmigung mit Wirkung "ex tunc" aufgehoben würde. In dieser Situation ist kein Anhalt dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner als Bauaufsichtsbehörde mit seiner Entscheidung, von sich aus der angenommenen Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung Rechnung zu tragen, eine andere Rechtsfolge beabsichtigt hätte, als sie bei einem erfolgreichen Nachbarwiderspruch eingetreten wäre. 12 Erweist sich nach alledem, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts fristgerecht mit zutreffenden Gründen in Frage gestellt wurde, ist der Senat durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO n.F. allerdings nicht gehindert, in eine an den für das hier in Rede stehende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einschlägigen Maßstäben ausgerichtete Prüfung des dem Verwaltungsgericht unterbreiteten und im Beschwerdeverfahren - mit ergänzender Begründung des Antragstellers - weiterverfolgten Antragsbegehrens einzutreten. 13 Vgl. auch hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen. 14 Diese Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde in der Sache Erfolg hat. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war abzulehnen, weil bei der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist, dass der angegriffene Rücknahmebescheid einschließlich der ausgesprochenen Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig ist. 15 Die Rücknahmeentscheidung des Antragsgegners ist tragend auf folgende Erwägungen gestützt: - Das Grundstück, auf dem die Nutzung der Diskothek "b " stattfinden solle, sei im Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen. - Bei der Diskothek handele es sich um eine kerngebietstypische Diskothek, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Gewerbegebiet unzulässig sei. - Die hiernach rechtswidrige Baugenehmigung für die Diskothek sei zurücknehmen, da anlässlich eines Nachbarwiderspruchs von der Bezirksregierung festgestellt worden sei, dass die Widerspruchsführerin einen Rechtsanspruch auf Wahrung der Gebietsart hätte, und deshalb dem öffentlichen Interesse an der Wahrung baurechtsgemäßer Zustände Vorrang vor dem auf Bestand der erteilten Genehmigung gerichteten Interesse der Antragstellerin einzuräumen sei; die Rücknahme der widerrechtlich erteilten Baugenehmigung sei "unumgänglich". 16 Diese Erwägungen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, vermögen die ausgesprochene Rücknahme der Baugenehmigung ersichtlich zu stützen. 17 Der Einwand der Antragstellerin, der Bebauungsplan sei "mangels Bezugs zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nichtig", geht ebenso fehl wie ihr Einwand, der Plan sei wegen einer zwischenzeitlich erfolgten planwidrigen Errichtung der B 226n funktionslos geworden. 18 Dass dem Bebaungsplan keine "ordnungsgemäße städtebauliche Planung und Konzeptionierung" zu Grunde liege, wird durch das von der Antragstellerin selbst vorgelegte Luftbild- und Kartenmaterial widerlegt. Gerade das Luftbild (Bildflug 26. Juni 1999) lässt anschaulich erkennen, dass das Konzept des Bebauungsplans weitestgehend tatsächlich umgesetzt ist. Die festgesetzten Gewerbegebiete werden, wie sich ohne weiteres an den erkennbaren Baukörpern ablesen lässt, ersichtlich weitgehend zu gewerblichen Zwecken genutzt. Die Bereiche der im Plan festgesetzten Flächen für die Forstwirtschaft im nordwestlichen Plangebiet sowie im südlichen Drittel, das nach den Eintragungen auf der Planurkunde bei der Planaufstellung noch zu erheblichen Teilen bebaut war, weisen nach dem Luftbild dichten Baumbestand mit Kronenschluss auf; lediglich der in der Urfassung des Bebauungsplans als Fläche für die Forstwirtschaft festgesetzte Bereich im östlichen Anschluss an das südlich der P straße festgesetzte Gewerbegebiet ist nach dem Luftbild teilweise bebaut. Die von der Antragstellerin als planwidrig erwähnte Straße Auf den H befindet sich in einem Bereich, der in der 4. Änderung des Bebauungsplans als mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche ausgewiesen ist und nach dieser Festsetzung ersichtlich der privaten Erschließung der nördlich der P straße festgesetzten Gewerbeflächen dienen soll. Die von der Antragstellerin angesprochene, in der Urfassung festgesetzte Erschließungsstraße gegenüber der K Straße ist in der 4. Änderung des Bebauungsplans gestrichen worden. Daraus, dass die mit der Urfassung und der 4. Änderung überplante, in beiden Fassungen als vorhandener Bestand eingetragene K Straße bislang (noch) nicht beseitigt worden ist, lässt sich eine Konzeptionslosigkeit des Plans nicht herleiten. 19 Die B 236n verläuft lediglich am äußersten Ostrand des Plangebiets. Ihre Anlage vermag die Umsetzung der wesentlichen Zielsetzungen des Plans daher nicht zu stören, selbst wenn sie über Bereiche verlaufen sollte, die im Bebauungsplan als Fläche für die Forstwirtschaft bzw. Straßenverkehrsfläche festgesetzt sind. Aus ihr kann eine nachträgliche Funktionslosigkeit des Bebauungsplans für die hier interessierenden Gewerbegebietsausweisungen nicht hergeleitet werden. Es kann daher dahinstehen, ob diese Bundesfernstraße nicht ohnehin auf einer entsprechenden ordnungsgemäßen fernstraßenrechtlichen Planfeststellung beruht. 20 Mit dem weiteren Einwand, die strittige Diskothek der Antragstellerin sei in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig, verkennt die Beschwerde die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat in seiner im Rücknahmebescheid des Antragsgegners ausdrücklich in Bezug genommenen Entscheidung 21 - vgl.: BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 23.98 - BRS 63 Nr. 80 = NVwZ 2000, 1054 = BauR 2000, 1306 - 22 die Zulässigkeit von Diskotheken als kerngebietstypischen Vergnügungsstätten nicht nur für Industriegebiete verneint, weil sie keine "sonstigen Gewerbebetriebe" seien, sondern - bezogen auf die nach Aktenlage hier einschlägige BauNVO 1977 - ausdrücklich ausgeführt (Unterstreichungen durch den Senat): 23 "Maßgeblich ist vielmehr, ob bei typisierender Betrachtung kerngebietstypische Vergnügungsstätten mit der Zweckbestimmung des Industriegebiets vereinbar sind. Diese Frage ist - ebenso wie für das Misch- und Gewerbegebiet - zu verneinen." 24 Maßgeblich hierfür ist die Erwägung, dass Kerngebiete zentrale Funktionen haben. Sie bieten vielfältige Nutzungen und ein urbanes Angebot an Gütern und Dienstleistungen für die Besucher der Stadt und die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereichs, gerade auch im Bereich von Kultur und Freizeit. In den Kerngebieten sollen deshalb auch Vergnügungsstätten konzentriert sein. Sie sollen nicht in die regelmäßig am Rande gelegenen und für größere Besucherzahlen nicht erschlossenen Industriegebiete abgedrängt werden; für Erholung und Vernügen sind Industriegebiete nicht bestimmt. Dies gilt auch für Gewerbegebiete nach § 8 BauNVO 1977, in denen kerngebietstypische Vergnügungsstätten nicht allgemein zulässig sind. 25 Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1988 - 4 B 119.88 - BRS 48 Nr. 40. 26 Bei der Diskothek "b " handelt es sich um eine Vergnügungsstätte mit offensichtlich überörtlichem Einzugsbereich, wie schon aus den bei den Akten befindlichen werbenden Aussagen folgt. So heißt es u.a. im Internet unter "c .de" (Bl. 118 der Beiakte Heft 1): 27 "Flachdachvilla als Club mit Souterrain, Swimming-Pool, Wintergarten, Terrasse u.v.m.... In the 1st floor sind die Housefreaks zu Hause. Im Living room wird zu den aktuellsten Houstunes getanzt. Hier steht auch noch ein Koch in der Küche und serviert diverse Kleinigkeiten. Von dieser Ebene gelangt man auf die Terrasse mit Blick auf den Garten... Im Souterrain werden werden die Liebhaber der etwas härteren Musik feiern. Hier brennt ein Feuer im Kamin. In der abgelegenen Atmosphäre des Chill out Bereichs soll es sachte zugehen. Im Pool-Bereich wird die schrille Performance die phatte Party zum Höhepunkt bringen. Süße, nackte Tänzerinnen locken ins Wasser..." 28 Die aus den werbenden Aussagen über die Antragstellerin folgende Einschätzung eines überörtlichen Einzugsbereichs der Diskothek, die nach der Baugenehmigung vom 24. April 2001 für maximal 542 Gäste zugelassen worden ist und aktuell im Internet unter "p .de" - wie bereits in der vorerwähnten, bei den Akten befindlichen Umschreibung unter "c .de" - weiterhin mit einer Kapazität von 500 bis 1000 Gästen angepriesen wird, wird durch folgende seitens der Verkehrsüberwachung des Antragsgegners getroffenen Feststellungen (Bl. 333 der Beiakte Heft 1) bestätigt: 29 "Ich habe mir am Samstag in der Zeit von 0.30 bis 2.00 Uhr das Verkehrsaufkommen angesehen. In der Oberen P straße waren die Einfahrten abgeflattert, trotzdem wurden auf dem Waschplatz geparkt. Die Gehwege waren alle zugestellt. Die Situation auf der K straße ist meiner Ansicht nach jedoch viel gefährlicher. Die Fahrzeuge parken beidseitig halb Gehweg halb auf der Fahrbahn, außerdem auf den Parkplätzen der Firmen an der K - und M straße. Die Durchfahrt für einen Lkw wird problematisch. Bedingt durch den Straßenverlauf kann man auch nicht sofort die abgestellten Fahrzeuge erkennen, Fahrtrichtung von der Straße Am R in die K straße. In dem Wohngebiet östlich der B 236 waren zu diesem Zeitpunkt keine Fremdfahrzeuge. Autokennzeichen aus dem gesamten Ruhrgebiet, relativ wenig D . Einsatz von Ordner nur im Bereich der Einfahrt Obere P straße." 30 Auf die hiernach offensichtlich zu bejahende Unvereinbarkeit der strittigen Diskothek mit dem festgesetzten Gewerbegebiet kann sich die widersprechende Bewohnerin desselben Gebiets ersichtlich auch berufen. 31 Soweit die Antragstellerin die Widerspruchsbefugnis der Widerspruchsführerin, die ihren Widerspruch nicht, wie andere Widerspruchsführer, zurückgenommen hat, in Frage stellt, vermag dieser Vortrag allein den vom Antragsgegner nach entsprechenden Hinweisen der Bezirksregierung angenommenen Gebietsgewährleistungsanspruch nicht in Frage zu stellen. 32 Zwar kann ein Schutz für eine eigene unzulässige Nutzung nicht verlangt werden. Die Antragstellerin trägt jedoch noch nicht einmal schlüssig vor, die tatsächliche Nutzung der Widerspruchsführerin sei unzulässig. Selbst wenn dem so wäre, ließe sich hieraus allein ein fehlender Gebietsgewährleistungsanspruch nicht herleiten. Im Gewerbegebiet ist jedenfalls betriebsbezogenes Wohnen iSv § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Wenn der Inhaber einer Werkswohnung gegenüber Nutzungen, die im Gewerbegebiet unzulässig sind, einen Gebietsgewährleistungsanspruch geltend macht, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es ihm jedenfalls um den Schutz der genehmigten - gewerblichen bzw. betriebsbezogenen - Nutzung geht. 33 Vgl. auch hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O. 34 Konnte der Antragsgegner nach summarischer Prüfung damit von einem durch die strittige Diskothek verletzten Gebietsgewährleistungsanspruch der Widerspruchsführerin ausgehen, war er in der Tat auch gehalten, an Stelle einer sonst erforderlichen, dem Widerspruch stattgebenden Widerspruchsentscheidung die Rücknahme der rechtswidrigen Baugenehmigung "ex tunc" auszusprechen. Für Ermessensfehler ist bei dieser Sachlage nichts ersichtlich. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 36 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 37