OffeneUrteileSuche
Urteil

7 A 777/00

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0617.7A777.00.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen eine einen Carport betreffende Beseitigungsanordnung. 3 Unter dem 19. Juni 1993 beantragte der Kläger die Baugenehmigung zur Errichtung eines Acht-Familienhauses auf dem Eckgrundstück N.---------weg /Q. - F. -Straße in F1. , dessen Miteigentümer er war und ist. Nach der beigefügten Baubeschreibung sollten in Garagen sechs Stellplätze, im Freien zwei Stellplätze errichtet werden. Hinsichtlich der Stellplätze im Freien heißt es: "Carport völlig begrünt, Rasengittersteine". Diese Worte sind grün markiert, die Seite des Bauantrags trägt den Grünvermerk "Anlage zur Baugenehmigung B 883/93 vom 10. September 1993". In einem in der Bauakte befindlichen Lageplan mit Grünstempel gleichen Datums sind am N.---------weg zwei grün durchgestrichene Einstellplätze eingezeichnet. Bauzeichnungen hinsichtlich eines Carports waren dem Bauantrag nicht beigefügt. 4 Die sechs Garagen waren nach der ursprünglichen Planung des Klägers im Kellergeschoss des Hauses vorgesehen. Nach einem Vermerk des Bauamtes vom 18. August 1993 bestanden Bedenken gegen mehr als drei Garagen im Keller; die drei erforderlichen Stellplätze sollten im vorderen Gartenbereich angeordnet werden. Im August 1993 legte der Kläger eine geänderte Planung vor, wonach die drei Garagen im südlichen Kellerbereich entfielen. Ausweislich eines Lageplans mit dem Vermerk "GEÄ. 16.08.93" waren nunmehr fünf Stellplätze im hinteren Straßenbereich des Grundstücks am N.---------weg vorgesehen. In dem in den Akten befindlichen Lageplan sind davon vier Stellplätze rot durchgestrichen, mit Bleistift ist dazu vermerkt: "Carports". Auch dieser Lageplan trägt den Grünvermerk vom 10. September 1993. 5 Der Bebauungsplan Nr. 3 "F1. -West" ließ Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Flächen oder besonders ausgewiesenen Flächen zu. Im Hinblick auf eine geplante Änderung des Bebauungsplans erteilte die Gemeinde F1. ihr Einvernehmen zur Anordnung von Stellplätzen entlang des N1.---------weges, sofern die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten würden. Diese 10. Änderung erlaubte Garagen und überdachte Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, in den seitlichen Abstandflächen der Hauptgebäude und in den für Garagen besonders ausgewiesenen Flächen. Im Übrigen sollten Stellplätze hinter der rückwärtigen Baugrenze nicht zulässig sein. 6 Mit Bescheid vom 10. September 1993 befreite der Beklagte von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3. Als Art der Abweichung ist bezeichnet: "Die Pkw-Stellplätze werden außerhalb der überbaubaren Fläche angeordnet". Ebenfalls unter dem 10. September 1993 erteilte der Beklagte die Baugenehmigung. Beigefügt war u.a. die Auflage 26, wonach die Bauaufsichtsbehörde die Anlegung von sechs Einstellplätzen - gemäß Eintragung im Lageplan - forderte. Die Stellplätze seien bis zur Anzeige über die abschließende Fertigstellung des Bauvorhabens herzustellen. 7 Der Beklagte stellte bei der Bauzustandsbesichtigung vom 30. November 1995 u.a. die zusätzliche Errichtung einer Wohnung im Kellergeschoss fest und forderte den Kläger unter dem 4. Dezember 1995 zur Vorlage von Nachtragsunterlagen auf. Unter dem 19. Dezember 1995 beantragte der Kläger die Genehmigung einer Einliegerwohnung und zur Erstellung eines Carports mit fünf Stellplätzen. In einem beigefügten Schreiben heißt es unter Bezugnahme auf das Schreiben des Beklagten vom 4. Dezember 1995: "Ebenso liegt der Nachweis der Stellflächen vor dem Haus und als Carport als Nachtragbauantrag bei. Hier behält sich der Bauherr vor, die beiden vor dem Haus befindlichen Stellplätze ggf. in den Carport mit einzugliedern." 8 Unter dem 3. Januar 1996 beantragte der Kläger die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans und bat um Zustimmung zur Errichtung eines Carports mit fünf Einstellplätzen außerhalb der festgelegten überbaubaren Fläche. Da im Neubau nur drei Einstellgaragen zugelassen worden seien, müsse für die restlichen Wohnungen ein den Umständen entsprechender und gleichwertiger Abstellplatz errichtet werden. Dies sei nur durch eine Überdachung zu erreichen. Auf dem Schreiben ist in grün vermerkt: "Antrag für Carport wurde zurückgenommen". In der Baubeschreibung zum Nachtragsbauantrag vom 19. Dezember 1995 ist die Carport-Beschreibung grün durchgestrichen. Die Gemeinde F1. verweigerte unter dem 15. Januar 1996 die Zustimmung zur Befreiung für die Errichtung des Carports. Auch dieses Schreiben trägt den Grünvermerk: "Antrag Carport wurde zurückgenommen". 9 Mit Bescheid vom 26. Januar 1996 erteilte der Beklagte die Genehmigung zur "Errichtung eines 8-Familienwohnhauses hier: Einbau einer Einliegerwohnung im Untergeschoss". Im zugehörigen Lageplan mit Grünvermerk sind entlang des Margeritenwegs vier Stellplätze eingezeichnet. Die Bezeichnung "CARP" ist grün gestrichen. Der Kläger legte gegen die Baugenehmigung keinen Widerspruch ein. 10 Unter dem 29. Januar 1996 beantragte der Kläger die "endgültige Abnahmebescheinigung". Diese sei ihm am 26. Januar 1996 nur unter der Bedingung des gleichzeitigen Verzichtes auf die Ausbildung des Carports zugesagt worden. Zwischen der Schlussabnahme und der Errichtung des Carports bestehe jedoch kein Zusammenhang. Der gesonderte Bauantrag für den Carport sei dem Kreis mit dem Befreiungsantrag vom 3. Januar 1996 zugeleitet worden. 11 Mit Schreiben vom 31. Januar 1996 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die Bauzustandsbesichtigung über die abschließende Fertigstellung habe - soweit ersichtlich - keine Beanstandungen ergeben. 12 Unter dem 11. September 1996 hörte der Beklagte den Kläger zu der Absicht an ihn aufzufordern, den nicht genehmigten und nicht genehmigungsfähigen Carport zu beseitigen. 13 Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens erklärte der Kläger unter dem 24. Oktober und 27. Dezember 1996, es liege eine Baugenehmigung vor, die Carports seien bereits im Herbst 1995 erstellt worden. Er habe den Bauantrag nicht zurückgenommen, mit der Fertigabnahme am 30. Januar 1996 sei das gesamte Bauvorhaben einschließlich Carport in Betrieb genommen worden. 14 Mit Bescheid vom 17. Januar 1997 forderte der Beklagte den Kläger auf, innerhalb von zwei Monaten nach Unanfechtbarkeit der Verfügung den Carport abzubrechen. Ferner drohte er für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- DM an. Den Widerspruch des Klägers vom 14. Februar 1997 - soweit hier noch von Interesse - wies die Bezirksregierung L. mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 1997 mit der Begründung zurück, dem Kläger sei die erforderliche Baugenehmigung für den Carport nie erteilt worden. Der Carport sei auch materiell nicht genehmigungsfähig, weil das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche. Die Gemeinde F1. habe ihr Einvernehmen zu einer Befreiung nicht aus sachwidrigen Gründen verweigert. 15 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen grün gestempelten Lageplan zur Baugenehmigung vom 10. September 1993 vorgelegt, in dem fünf Stellplätze eingezeichnet und nicht gestrichen worden sind. 16 Der Kläger hat sinngemäß beantragt, 17 den Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 1997 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 8. September 1997 aufzuheben. 18 Der Beklagte hat beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. 21 Hiergegen richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 18. September 2000 zugelassene Berufung des Klägers, mit der er vorträgt, er bedürfe überhaupt keiner Genehmigung zur Errichtung des Carports. Der Beklagte habe den Carport aber auch mit dem Baubescheid vom 10. September 1993 genehmigt. In der Nebenbestimmung 26 der Baugenehmigung habe der Beklagte Einstellplätze, also Garagen oder Carports, nicht aber lediglich Stellplätze gefordert. Bei objektiver Würdigung habe er - der Kläger - die Baugenehmigung nur dahin verstehen können, dass die Carports genehmigt worden seien. Der Vermerk: "Antrag Carport wurde zurückgenommen" sei ihm unerklärlich. Jedenfalls sei dem Vermerk aber zu entnehmen, dass die Genehmigung von Carports beantragt worden sei. Ende Januar 1999 (gemeint offensichtlich 1996) seien bei der Bauzustandsbesichtigung keine Beanstandungen festgestellt worden, obwohl der Carport bereits errichtet gewesen sei. Die Gemeinde F1. habe das Einvernehmen aus sachwidrigen Gründen verweigert, nämlich ausschließlich aus persönlichen Gründen des zuständigen Mitarbeiters. 22 Der Beklagte hat im Erörterungstermin vom 17. Juni 2002 die im Bescheid vom 17. Januar 1997 enthaltene Zwangsgeldandrohung aufgehoben. 23 Der Kläger beantragt, 24 den Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 1997 in der Fassung, die er durch die heutige Erklärung des Beklagten erhalten hat, und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 8. September 1997 aufzuheben. 25 Der Beklagte beantragt, 26 die Berufung zurückzuweisen. 27 Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Der Begriff "Einstellplätze" sei nicht zwingend dahin zu verstehen, dass damit Stellplätze in Garagen oder Carports gemeint seien; in der Auflage 26 seien beide Begriffe verwendet worden. Die Baugenehmigung selbst sei eindeutig, maßgebend seien die im Bauschein getroffenen Regelungen. Die Bezugnahme in der Auflage 26 auf den Lageplan betreffe nur die Lage der Stellplätze, nicht aber die zeichnerische Darstellung des Carports, für den es kein amtliches Planzeichen gebe. Die Behauptung, das Einvernehmen der Gemeinde sei sachwidrig verweigert worden, sei zu pauschal, um die Rechtslage anders zu beurteilen. 28 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und dem Verwaltungsvorgang des Beklagten; hierauf wird Bezug genommen. 29 Entscheidungsgründe 30 Die zulässige Berufung ist, soweit darüber nach Aufhebung der Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 17. Januar 1997 noch zu entscheiden ist, nicht begründet. Die Ordnungsverfügung vom Beklagten vom 17. Januar 1997 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 8. September 1997 sind, soweit in ihnen dem Kläger die Beseitigung des Carports aufgegeben wurde, rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten. 31 Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, den auf dem Grundstück Gemarkung F1. , Flur 2, Flurstücke 594 und 823 gelegenen Carport zu beseitigen, ist durch die Ermächtigungsgrundlage des § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gedeckt. Nach dieser Vorschrift hat die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Beseitigung des Carports ist zu Recht angeordnet worden, weil er formell und seit seiner Errichtung materiell baurechtswidrig und nicht genehmigungsfähig ist und auch die Ausübung des Ermessens durch den Beklagten fehlerfrei ist. 32 Entgegen der Ansicht des Klägers war die Errichtung des Carports nicht genehmigungsfrei. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 BauO NRW 1984 waren lediglich nicht überdachte Stellplätze für Personenkraftwagen bis zu insgesamt 100 qm genehmigungsfrei. Bei einem Carport handelt es sich indes um einen überdachten Stellplatz. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW 1995 ist Voraussetzung für die Genehmigungsfreiheit, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht. Daran fehlt es hier, weil der Bebauungsplan Nr. 3 "F1. -West" in seiner Ursprungsfassung Stellplätze lediglich innerhalb der überbaubaren Flächen oder der besonders ausgewiesenen Flächen zuließ und auch die 10. Änderung des Bebauungsplans überdachte Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren und der für Garagen besonders ausgewiesenen Flächen sowie in den seitlichen Abstandflächen der Hauptgebäude erlaubte. Der Carport befindet sich nicht auf einer dieser Flächen, so dass das Vorhaben nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht. 33 Der Beklagte hat dem Kläger für den Carport mit fünf Stellplätzen zu keinem Zeitpunkt eine Baugenehmigung erteilt. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Baugenehmigung vom 10. September 1993. 34 Was Inhalt einer Baugenehmigung ist, bestimmt in erster Linie der Bauschein mit seinen Regelungen. Den dort regelmäßig - so auch hier - in Bezug genommenen und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen kommt eine erläuternde und konkretisierende Funktion zu; sie können dazu beitragen, den objektiv zu ermittelnden Regelungsgehalt einer Baugenehmigung zu bestimmen. 35 Vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 1999 - 7 A 5288/97 - m.w.N.. 36 Der Bauschein vom 10. September 1993 enthält in seiner Auflage 26 die Forderung der Bauaufsichtsbehörde, sechs "Einstellplätze" gemäß Eintragung im Lageplan anzulegen. Die "Stellplätze" seien bis zur Anzeige über die Fertigstellung des Bauvorhabens herzustellen. In der Baubeschreibung sind zwei Stellplätze im Freien angegeben. Zu diesen heißt es "Carport völlig begrünt". Im ersten Lageplan sind am N.---------weg zwei getrennte Stellplätze eingezeichnet. In Verbindung mit der Baubeschreibung ergibt sich, dass der Kläger diese als Carport genehmigt haben wollte. Diese eingezeichneten Stellplätze sind indes grün durchgestrichen und somit jedenfalls an dieser Stelle nicht genehmigt. In einem weiteren Lageplan vom 16. August 1993 mit Grünvermerk sind fünf Stellplätze eingezeichnet. Aus diesen Unterlagen und den weiteren Umständen kann nicht geschlossen werden, dass dem Kläger ein Carport mit fünf Einstellplätzen genehmigt worden ist. Der Grünvermerk in der Baubeschreibung bezieht sich lediglich auf einen Carport mit zwei Stellplätzen, diese sind im Lageplan jedoch gestrichen. Ein Antrag hinsichtlich eines Carports mit fünf Einstellplätzen befindet sich nicht in den zum Bauschein vom 10. September 1993 gehörenden Unterlagen. Zudem fehlen jegliche Bauzeichnungen für einen Carport. Der Bebauungsplan ließ vor seiner 10. Änderung Stellplätze im südöstlichen Bereich des Grundstücks überhaupt nicht zu. Auch die damals beabsichtigte 10. Änderung des Bebauungsplans erlaubte an dieser Stelle jedenfalls keine überdachten Stellplätze und Garagen. Demzufolge verhält sich der Befreiungsbescheid vom 10. September 1993 auch lediglich zu Pkw-Stellplätzen außerhalb der überbaubaren Fläche, nicht aber zu überdachten Stellplätzen. Ohne die Vorlage von Bauzeichnungen für einen Carport konnte der Kläger auch nicht davon ausgehen, dass ihm ein solcher genehmigt worden war. Aus der Verwendung des Begriffs "Einstellplatz" in der Auflage 26 konnte der Kläger nicht herleiten, ihm sei ein Carport mit fünf Einstellplätzen genehmigt worden. Zum einen sind in der Auflage 26 sowohl der Begriff Einstellplatz als auch Stellplatz nebeneinander verwendet worden, zum anderen lässt sich der Garagenverordnung von 1990 gerade nicht entnehmen, dass der Begriff "Einstellplätze" nur für Garagen und überdachte Stellplätze verwandt wird 37 vgl. §§ 2, Abs. 6, 6 Abs. 1 GarVO und Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Teil C § 2 Rn 125. 38 Dass der Kläger selbst nicht davon ausging, ihm sei mit der Baugenehmigung vom 10. September 1993 die Errichtung des Carports, so wie er ihn gebaut hat, genehmigt worden, ergibt sich aus seinem weiteren Verhalten. Mit Nachtragsbauantrag vom 19. Dezember 1995 beantragte er nämlich neben der Genehmigung der formell illegalen Einliegerwohnung auch die Genehmigung für einen Carport mit fünf Stellplätzen. Im beigefügten Schreiben verweist er mit keinem Wort darauf, dass dieser Carport ihm bereits genehmigt worden sei. Dass der Carport entgegen der späteren wiederholten Behauptung des Klägers in seinen Schreiben vom 24. Oktober und 27. Dezember 1996 zu diesem Zeitpunkt noch nicht errichtet war, ergibt sich aus seinem Schreiben vom 19. Dezember 1995 ("behält sich der Bauherr vor, die beiden vor dem Haus befindlichen Stellplätze ggf. in den Carport mit einzugliedern"), und vom 3. Januar 1996 ("da die geplante Konstruktion ... " sowie "die freie Sicht vom Carport auf die Straße und umgekehrt wird bei der Ausführung berücksichtigt"). Das Schreiben vom 29. Januar 1996 gibt ebenfalls keinen Hinweis darauf, dass der Kläger von einer schon erfolgten Genehmigung des Carports ausgeht. Darin heißt es lediglich: "Sie haben das eindeutig bestätigt, indem Sie mit Schreiben vom 4.12.1995 für die Errichtung des im Bauantrag vom 19.6.1993 bereits erwähnten Carports einen gesonderten Bauantrag forderten. Dieser wurde Ihnen mit Befreiungsantrag vom 3.1.1996 zugeleitet". 39 Im Übrigen können auch nach erfolgter - mängelfreier - Schlussabnahme von der Bauaufsichtsbehörde Maßnahmen gefordert werden, um übersehene oder sonst nicht beanstandete Verstöße gegen das materielle Baurecht zu beseitigen. 40 Vgl. Senatsurteil vom 20. August 1992 - 7 A 2701/91 -. 41 Ob der Kläger den Nachtragsbauantrag für den Carport zurückgenommen hat - was er bestreitet -, ist unerheblich. Jedenfalls ist ihm die Errichtung des Carports auch aufgrund der Nachtragsbauanträge nicht genehmigt worden, so dass dieser seit der Errichtung formell illegal ist. 42 Die Errichtung des Carports auf der in Anspruch genommenen Fläche des Grundstücks ist auch materiell rechtswidrig. Sie ist mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3 "F1. -West", gegen dessen Wirksamkeit die Beteiligten keine Bedenken geltend gemacht haben und die auch nicht ersichtlich sind, nicht vereinbar. Wie bereits oben ausgeführt, lässt der Bebauungsplan sowohl vor als auch nach der 10. Änderung die Errichtung von Garagen und überdachten Stellplätzen außerhalb der überbaubaren oder besonders ausgewiesenen Flächen bzw. (10. Änderung) außerhalb der seitlichen Abstandflächen der Hauptgebäude nicht zu. Landesrechtliche Vorschriften (vgl. § 12 Abs. 6 BauNVO) stehen der Regelung im Bebauungsplan über den Ausschluss von Stellplätzen und Garagen nicht entgegen. 43 Eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans über die Unzulässigkeit des Carports kommt ersichtlich nicht in Betracht. Sie ließe sich nicht auf den vorliegenden Fall beschränken, sondern hätte eine Vorbildwirkung für zahlreiche mögliche andere Bauvorhaben dieser Art. 44 Die Entscheidung des Beklagten ist auch ermessensfehlerfrei, insbesondere nicht gleichheitswidrig. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass in der maßgebenden Umgebung bauliche Anlagen vorhanden sind, die hinsichtlich der Grundstücksbelastung mit seiner Anlage vergleichbar wären. Dass der Beklagte, dem bekannt war, dass der Kläger nur Miteigentümer ist, diesen in Anspruch genommen hat, rechtfertigt sich ohne weiteres daraus, dass der Kläger als Bauherr zugleich Handlungsstörer ist. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 46 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 47 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 48