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Beschluss

7 A 4030/01

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0618.7A4030.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 3 Aus den von der Klägerin mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. 4 Die Klägerin wendet sich mit ihrer Zulassungsbegründung gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass die vom Beklagten erteilte Gestattung einer geringeren Tiefe der von dem geplanten Bauvorhaben des Beigeladenen ausgehenden Abstandfläche nach der Gestaltung des Straßenbildes bzw. besonderen städtebaulichen Verhältnissen sowie unter Würdigung nachbarlicher Belange im Sinne des § 6 Abs. 16 BauO NRW n.F. (entspricht § 6 Abs. 15 BauO NRW a.F.) gerechtfertigt sei. 5 Die Gestaltung des Straßenbildes rechtfertigt nach § 6 Abs. 16 BauO NRW geringere Abstandflächen dann, wenn ein Gebäude, das die Abstandflächen einhalten würde, störend aus dem Rahmen eines sonst durch im wesentlichen einheitliche Bebauung geprägten Straßenbildes fällt. Die Vorschrift greift das vom Gesetzgeber mit der Neufassung des § 6 BauO NRW durch die BauO NRW 1995 i.d.F.v. 7. März 1995 (GV.NW. S. 218, ber. S. 982) generell verfolgte Ziel auf, den planungsrechtlichen Vorgaben ein größeres Gewicht gegenüber den Abstandsregelungen zu geben. 6 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 1995 - 10 B 2661/95 -, BRS 57 Nr. 159; Beschluss vom 5. Oktober 1998 - 7 B 1850/98 -, BRS 60 Nr. 105. 7 Die Rechtfertigung einer geringeren Abstandstiefe gerade aus der Gestaltung des Straßenbildes setzt deshalb eine gewisse Einheitlichkeit der Bebauung voraus, was die Höhe der Gebäude sowie ihre Lage auf dem Baugrundstück und damit die Merkmale anbelangt, die für die Einhaltung der Abstandflächen bestimmend sind. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 1997 - 10 B 2249/97 -, BRS 59 Nr. 122. 9 Dass eine solche "gewisse" Einheitlichkeit bei der Nachbarbebauung gegeben ist, wird mit dem Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt. Die Klägerin räumt selbst ein, dass die Firsthöhen der Nachbargebäude bei 15,50 m, 11 m , 13 m und 14 m liegen. In diesem Rahmen liegt auch die Firsthöhe des geplanten Vorhabens des Beigeladenen mit 12,25 m. 10 Das Verwaltungsgericht hat - entgegen der Auffassung der Klägerin - im Übrigen nicht allein auf die Firsthöhen der das Vorhaben umgebenden Gebäude abgestellt. Vielmehr hat es auch den Standort der auf der westlichen Seite der Stadtstraße vorhandenen Gebäude berücksichtigt. Des Weiteren hat es das Bauvorhaben auch im Hinblick auf das Stadtbild gewürdigt, welches nicht nur durch seine engen Straßen und Gassen geprägt sei, sondern besonders reizvoll und erhaltenswert sei. Dass diese Feststellungen fehlerhaft sind, wird von der Klägerin mit ihrem Berufungsvorbringen nicht behauptet. Sie werden vielmehr durch die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbilder bestätigt. 11 Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht auch die für die Bewertung von Abstandflächen maßgeblichen Traufhöhen bei seiner Beurteilung in den Blick genommen, wenn auch nur im Verhältnis zum Gebäude der Klägerin. Dass die Traufhöhe des geplanten Vorhabens dabei teilweise über der des nördlichen Nachbargebäudes liegt, lässt die Rechtfertigung der Gestattung einer geringeren Tiefe der Abstandfläche aufgrund des Straßenbildes nicht entfallen, zumal - wie ausgeführt - nur eine gewisse Einheitlichkeit erforderlich ist. Diese wird aber nach der zum Bauvorbescheid gehörenden Ansichtszeichnung ("Osten") gewahrt. Danach liegt die Traufhöhe sogar teilweise unterhalb derer der übrigen Nachbargebäude. 12 Soweit die Klägerin die im Rahmen des Tatbestandmerkmals "Würdigung nachbarlicher Belange" angestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichts rügt, bestehen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Den Rechtsgedanken, wonach sich derjenige nicht auf einen Abstandflächenverstoß berufen kann, der in vergleichbarer Weise nicht die erforderlichen Abstandflächen zum Nachbargrundstück einhält, hat das Verwaltungsgericht in seine Interessenabwägung gerade so nicht eingestellt. Ein Abstandflächenverstoß liegt nämlich dann nicht vor, wenn - wie hier - die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 16 BauO NRW gegeben sind. In diesem Fall hat der Nachbar mangels Verstoßes kein Abwehrrecht. Um eine unrichtige Rechtsanwendung des allgemeinen aus Treu und Glauben abgeleiteten Rechtsgrundsatzes geht es demzufolge nicht. Das Verwaltungsgericht hat insofern auch in erster Linie nicht auf die Abstandflächensituation der Klägerin zur Stadtstrasse, sondern auf die städtebauliche Situation des Baugrundstücks des Beigeladenen abgestellt, die im Rahmen des § 6 Abs. 16 BauO NRW Berücksichtigung finden musste. Vor diesem Hintergrund musste die Klägerin, auch bei Würdigung ihrer Interessen, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 16 BauO NRW mit einer Schließung der Baulücke auf dem Grundstück des Beigeladenen rechnen, ohne dass es auf die Jahrzehnte bestehenden Abstandflächen ihres Wohnhauses zur öffentlichen Verkehrsfläche der Stadtstraße ankam. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 14 Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 15 Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 16