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Beschluss

7 B 1333/02

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0802.7B1333.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 127.975,80 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Die zulässige Beschwerde ist begründet. 3 Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Juni 2002 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, zu Unrecht stattgegeben. Die Ordnungsverfügung ist, wie von der Beschwerde zutreffend geltend gemacht wird, offensichtlich rechtmäßig. 4 Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts rechtfertigt die Aufnahme einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung ohne die erforderliche Baugenehmigung regelmäßig die sofort vollziehbare Untersagung der formell illegalen Nutzung. Die formelle Illegalität der Nutzung des strittigen Objekts als Versammlungsstätte für insgesamt über 1.000 Personen liegt vor. Sie folgt daraus, dass die vom Antragsteller mit Bauantrag vom 6. August 2001 beantragte Baugenehmigung bislang nicht erteilt ist. Dem sofort vollziehbaren Einschreiten des Antragsgegners steht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht entgegen, dass dem Antragsteller unter dem 14. März 2002 eine - mit Bescheid vom 14. Juni 2002 sofort vollziehbar zurückgenommene - vorzeitige Benutzungsgestattung gemäß § 82 Abs. 8 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV NRW S. 255) - BauO NRW - erteilt worden war. 5 Allerdings entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass eine auf die formelle Illegalität gestützte Nutzungsuntersagung dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn die Nutzung auf der Grundlage einer Baugenehmigung aufgenommen worden war, die im Nachhinein - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - zurückgenommen worden ist. 6 Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 20. September 1989 - 7 B 1862/89. 7 Die dem Antragsteller gegenüber am 14. März 2002 ausgesprochene vorzeitige Benutzungsgestattung steht jedoch nicht der Erteilung einer Baugenehmigung gleich, sodass der Antragsteller nach der vom Senat mit Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren gleichen Rubrums 7 B 1322/02 bestätigten sofort vollziehbaren Rücknahme dieser Gestattung nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - so zu behandeln wäre, als sei ihm eine Baugenehmigung erteilt und diese nachträglich zurückgenommen worden. 8 Die vorzeitige Benutzungsgestattung gemäß § 82 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW ist nicht anders als die vorzeitigen Gestattungen nach § 96 Abs. 3 Satz 5 BauO NRW 1970 bzw. § 77 Abs. 7 BauO NRW 1984 9 - vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 1990 - 7 A 659/89 - 10 nur vorläufiger Natur. Sie befreit bei genehmigten Anlagen nur vorübergehend, nämlich bis zum Ablauf des Zeitpunkts, der in der Anzeige über die abschließende Fertigstellung des genehmigten Vorhabens nach § 82 Abs. 2 BauO NRW genannt ist, von dem in § 82 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW normierten Verbot, bauliche Anlagen vor diesem Zeitpunkt zu benutzen. Sie wird damit aus sich heraus gegenstandslos, wenn der in der Anzeige genannte Zeitpunkt verstrichen ist. Ihr kommt keine der Baugenehmigung vergleichbare Feststellungswirkung hinsichtlich der baurechtlichen Legalität des betreffenden Vorhabens zu. 11 Zu dieser Wirkung der Baugenehmigung vgl.: OVG NRW, Urteil vom 14. September 2001 - 7 A 620/00 - BauR 2002, 451. 12 Erst recht vermag sie eine fehlende Baugenehmigung, deren Erteilung § 82 BauO NRW gerade voraussetzt, 13 vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom heutigen Tage im Verfahren gleichen Rubrums 7 B 1322/02, 14 nicht zu ersetzen. 15 So bereits OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 1990 - 7 A 659/89 - zur vorzeitigen Gestattung nach § 96 Abs. 3 Satz 5 BauO NRW 1970. 16 Bereits hieraus erhellt, dass ein Bauherr, der ein genehmigungspflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Baugenehmigung verwirklicht, aus einer vorzeitigen Gestattung nach § 82 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW nicht ohne weiteres herleiten kann, gegen die Nutzung werde künftig nicht mehr wegen ihrer formellen Illegalität eingeschritten. 17 Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Antragsteller bei dem hier gegebenen Verfahrensablauf konkret in Rechnung stellen musste, dass ihm die vorzeitige Benutzungsgestattung mit dem Bescheid vom 14. März 2002 nur für einen relativ kurz bemessenen Zeitraum die Möglichkeit einräumen sollte, das noch nicht genehmigte Vorhaben vorzeitig nutzen zu können. Dem Antragsteller war bereits mit sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung vom 15. Januar 2002 unter Hinweis auf die formelle Illegalität der entsprechenden Nutzungsänderung aufgegeben worden, die Nutzung des strittigen Objekts zum Zweck der Durchführung von Veranstaltungen zu unterlassen. Rechtsmittel gegen diese Verfügung hat der Antragsteller nicht eingelegt. Er hat vielmehr mit Schreiben vom 23. Januar 2002 erstmals um eine "vorläufige Genehmigung" gebeten, das Gebäude als Versammlungsstätte zu nutzen, und "die Ordnungsverfügung bis zur endgültigen Entscheidung auszusetzen". Nachdem der Antragsgegner diesem Begehren zunächst nicht entsprochen hatte, nahm er eine Besprechung vor Ort vom 13. März 2002 zum Anlass, dem Antragsteller auf seinen erneuten Antrag vom 14. März 2002, der nunmehr auf "Erteilung einer vorzeitigen Nutzung" gerichtet war, den später zurückgenommenen Bescheid vom 14. März 2002 nach § 82 Abs. 8 BauO NRW zu erteilen. Dabei war, wie aus dem bei den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners befindlichen Vermerk über die Besprechung vom 13. März 2002 folgt, davon ausgegangen worden, dass der Abschluss des Baugenehmigungsverfahrens in kurzer Zeit möglich erschien. So heißt es in jenem Vermerk ausdrücklich: 18 "Weiterhin wurde unter den Beteiligten abgestimmt, dass schnellstmöglich die fehlende bzw. unvollständige Unterlagen ergänzt werden, und seitens des Unterzeichners der Vorgang geprüft wird." 19 Die vorzeitige Benutzungsgestattung konnte nach alledem - anders als die Erteilung einer Baugenehmigung - bei dem Antragsteller nicht etwa ein dahingehendes Vertrauen erwecken, das Vorhaben sei nunmehr legalisiert und er könne auf Dauer davon ausgehen, dass gegen die Nutzung nicht mehr wegen formeller Illegalität eingeschritten werde. Mit zunehmender Dauer des Fehlens solcher Aktivitäten, die den Abschluss der erforderlichen bauaufsichtlichen Prüfungen namentlich im Hinblick auf die Brandschutzerfordernisse ermöglichten, musste der Antragsteller vielmehr in Rechnung stellen, dass die vorzeitige Ausübung der formell illegalen Nutzung nicht mehr hingenommen würde. 20 War der Antragsgegner hiernach durch die - sofort vollziehbar zurückgenommene - vorzeitige Benutzungsgestattung nicht daran gehindert, erneut unter Hinweis auf die formelle Illegalität der Nutzungsänderung mit einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung einzuschreiten, erweist sich die angefochtene Verfügung auch im Übrigen als offensichtlich rechtmäßig. 21 Eventuelle Mängel der erforderlichen Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW sind dadurch geheilt, dass der Antragsteller zwischenzeitlich Gelegenheit hatte, sich zur Sache zu äußern. Der Antragsgegner hat sein Ermessen ersichtlich fehlerfrei ausgeübt, denn es ist - wie bereits angesprochen - regelmäßig gerechtfertigt, gegen formell illegale Nutzungen mit einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung vorzugehen. Dass dem Antragsteller aufgegeben wurde, die Nutzung sofort nach Zustellung der Verfügung zu unterlassen, unterliegt angesichts der besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falls gleichfalls keinen Bedenken. Der Antragsteller musste - wie bereits angesprochen - mit zunehmender Dauer seiner Untätigkeit im Hinblick auf den Abschluss des Baugenehmigungsverfahrens umso eher damit rechnen, dass die Nutzung der Halle als Versammlungstätte nicht mehr hingenommen werde. Da in der Halle auch jeweils nur Einzelveranstaltungen stattfinden, kann der Antragsteller ohne weiteres die Durchführung künftiger Veranstaltungen unterlassen. Hiermit verbundene finanzielle Belastungen sind die Konsequenz des Umstands, dass der Antragsteller bei seiner Nutzungsaufnahme nicht auf eine rechtlich gesicherte Position vertrauen konnte und zudem die Erteilung der weiterhin erforderlichen Baugenehmigung nicht in dem gebotenen Maß gefördert hat. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 25