Beschluss
13 A 1253/01
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0807.13A1253.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.564,59 EUR (= 50.000,- DM) festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der gem. § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.d.F. des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl I S. 3987 - nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht zu beurteilen ist, hat keinen Erfolg. 3 Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben. 4 Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwirft, die der Rechtsfortbildung und/oder Rechtsvereinheitlichung dienlich sowie in der Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. 5 Eine derartige Frage wird im Zulassungsantrag auch mit dem Vorbringen, es sei zu klären, ob die aus dem Dritten Reich stammenden Vorschriften des Heilpraktikergesetzes - HPG - und der ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz - 1. DVO-HPG - weiter gelten würden, nicht aufgezeigt. In der Rechtsprechung, einschließlich der des Bundesverfassungsgerichts, ist geklärt, dass die maßgebenden, auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen Bestimmungen des Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar 1939 (RGBl. I, 251) und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen vom 18. Februar 1939 (RGBl. I, S. 259) bzw. vom 3. Juli 1941 (RGBl. I, S. 368) auch weiterhin gelten und anwendbar sind. Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes und der in ihm gewährleisteten Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) wandelte sich die ursprüngliche Zielsetzung des Heilpraktikergesetzes, den Berufsstand der Heilpraktiker auf lange Sicht zu beseitigen und ein Ärztemonopol einzuführen. § 2 Abs. 1 HPG, welcher die Erlaubniserteilung in das Ermessen der Gesundheitsbehörde stellte, wurde vom Bundesverwaltungsgericht in verfassungskonformer Auslegung mit der Maßgabe für gültig erachtet, dass jeder Antragsteller zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung zuzulassen sei, wenn keiner der sich aus § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HPG ergebenden und nicht infolge ihres nationalsozialistischen Charakters außer Kraft getretenen Versagungsgründe vorliegt. Ebenso wurde von der Rechtsprechung entschieden, dass die Vorschrift über die Erlaubnispflicht nach Art. 123 Abs. 1 GG und Art. 125 i.V.m. Art. 74 Nr. 19 GG als Bundesrecht weiter gilt und dass die in § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HPG geregelten Zulassungsbeschränkungen grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Das Ziel des Heilpraktikergesetzes, die Volksgesundheit durch einen Erlaubniszwang für Heilbehandler ohne Bestallung zu schützen, ist durch Art. 12 Abs. 1 GG gedeckt und widerspricht daher nicht dem Grundgesetz. Bei der Gesundheit der Bevölkerung handelt es sich um ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz eine solche subjektive Berufszulassungsschranke nicht außer Verhältnis steht. Der mit dem Erlaubniszwang für die Ausübung der Heilpraktikertätigkeit verfolgte Zweck, die Patienten keinen ungeeigneten Heilbehandlern auszuliefern, behält seine Berechtigung und verleiht den verbleibenden Vorschriften nach wie vor einen vom Willen des Gesetzgebers gedeckten Sinn. 6 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Oktober 1994 - 1 BvR 1016/89 -, n.v., vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 111/77 -, BVerfGE 78, 155, vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84 und 1 BvR 1166/85 -, BVerfGE 78, 179; BVerwG Urteile vom 21. Dezember 1995 - 3 C 24.94 -, DÖV 1996, 963, vom 11. November 1993 - 3 C 45.91 -, NJW 1994, 3024, vom 21. Januar 1993 - 3 C 34.90 -, BVerwGE 91, 356 = NJW 1993, 2395; OVG NRW, Urteile vom 24. August 2000 - 13 A 4790/97 -, DVBl 2001, 755, und vom 2. Dezember 1998 - 13 A 5322/96 -, DVBl 1999, 1057; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 9. Juli 1991 - 9 S 961/90 -, MedR 1992, 54; Bay. VGH, Urteil vom 20. November 1996 - 7 B 95.3013 -, NVwZ-RR 1998, 113. 7 Vor diesem Hintergrund gibt der Zulassungsantrag keine Veranlassung, die Frage der Weitergeltung der Bestimmungen des Heilpraktikergesetzes und seiner Durchführungsverordnungen erneut in einem Berufungsverfahren zu klären, zumal es darin insoweit an einer substantiierten und detaillierten Auseinandersetzung mit der die Weitergeltung der maßgebenden Bestimmungen bejahenden Rechtsprechung fehlt. Dies gilt auch im Hinblick auf die im Zulassungsantrag angegebene Fundstelle "Buchholz, 310, § 312 Nr. 136", weil diese Fundstellenangabe so nicht zutreffend ist. 8 Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache auch nicht im Hinblick auf die im Zulassungsantrag angesprochene Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EG-Vertrag zu. Die Niederlassungsfreiheit ist, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, schon deshalb nicht tangiert, weil die beabsichtigte Ausübung der Heilkunde, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie, durch die Klägerin als Inländerin/Deutsche nicht an dem Maßstab zu messen ist, der für Angehörige eines anderen Mitgliedsstaats gilt, die diese Tätigkeit in Deutschland ausüben wollen. Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EG-Vertrag bedeutet nicht, dass eine spezifische Tätigkeit, die in einem Mitgliedsstaat keinen Regelungen unterliegt und für die dort keine besondere Qualifikation nachgewiesen werden muss, auch im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates ohne weiteres ausgeübt werden darf. Die Aufnahme und Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat kann vielmehr von der Beachtung bestimmter durch das allgemeine Interesse gerechtfertigter Rechts- und Verwaltungsvorschriften abhängig gemacht werden. Ist dies der Fall, so müssen diese Bedingungen von dem Betreffenden, der die Tätigkeit ausüben will, grundsätzlich erfüllt werden. 9 Vgl. EuGH, Urteil vom 30. November 1995 - Rs. C-55/94 -, NJW 1996, 579. 10 Dementsprechend ist auch die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht geboten. 11 Überdies ist in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt und somit nicht von grundsätzlicher Bedeutung, dass Fälle der sog. Inländer-Diskriminierung in der Regel keine Gleichstellung der betroffenen Deutschen nach Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG oder nach dem Verhältnismäßigkeitsgebot verlangen. 12 Vgl. Urteil vom 10. Dezember 1998 - 13 A 2711/97 -, LREBG, 150, 158. 13 Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist gleichfalls nicht zu bejahen bzw. nicht dargelegt worden. Bei diesem Zulassungsgrund, durch den die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet wird und der ermöglichen soll, unbillige oder ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. 14 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 124 Rn. 7a; Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Dezember 2001, § 124 Rnrn. 143 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2002 - 13 A 853/02 -. 15 In diesem Sinne bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dabei ist schon zweifelhaft, ob die im Zulassungsantrag genannte, die gerichtliche Überprüfung von Prüfungsentscheidungen betreffende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, 16 Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/81 -, BVerfGE 84, 34, 17 im vorliegenden Fall in vollem Umfang einschlägig ist, weil es sich bei der Überprüfung im Rahmen des § 2 Abs. 1 Buchst. i der 1. DVO-HPG nicht um eine formalisierte Prüfung im herkömmlichen Sinne handelt, die eine zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringende Prüfungsleistung des Bewerbers zur Voraussetzung hat, sondern um die Umschreibung des Gegenstandes und des Zieles der der Behörde aufgegebenen Sachverhaltsermittlung 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 3 C 34/90 -, a.a.O. 19 Die Klägerin bemängelt im Übrigen, dass das Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung unterlassen habe. Bezüglich dieser Aufklärungsrüge fehlt es aber im Zulassungsantrag an einer hinreichenden Darlegung dazu, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, auf Grund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme der Vorinstanz hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte, inwiefern die angefochtene Entscheidung unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. 20 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 2001 - 3 B 60.01 - und vom 21. September 2000 - 3 B 39.00 -. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3 GKG. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 24