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Urteil

12D A 1836/01.O

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0827.12D.A1836.01O.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beamte wird wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Steueroberinspektors (A 10) versetzt. Die weitergehende Berufung wird verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beamten trägt der Dienstherr zur Hälfte. Die übrigen Verfahrenskosten werden dem Beamten auferlegt. 1 Gründe: 2 I. 3 Der am geborene Beamte absolvierte nach Abschluss der Realschule eine Schreinerlehre, die er im März 1960 als Tischlergeselle abschloss. Nachdem er seinen Wehrdienst bis März 1961 abgeleistet hatte, trat er als Kaufmännischer Angestellter in die Firma seines Vaters ein. Nach Aufgabe der Firma war er ein Jahr als Bankangestellter tätig, bevor er im April 1968 als Verwaltungsangestellter in den Dienst der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen eintrat. Im Anschluss an die mit "gut" bestandene Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst wurde der Beamte im August 1970 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Steuerassistenten z.A. ernannt. Ein Jahr später erfolgte die Ernennung zum Steuerassistenten unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Im August 1972 wurde er zum Steuersekretär ernannt, im September 1973 erfolgte die Beförderung zum Steuerobersekretär. Im März 1975 wurde der Beamte, der zwischenzeitlich die Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes begonnen hatte, zum Steuerhauptsekretär befördert. Die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst bestand der Beamte im Juli 1976. Am 22. August 1977 wurde der Beamte zum Steueramtsinspektor, am 30. August 1977 zum Steuerinspektor, am 26. März 1980 zum Steueroberinspektor und am 3. Oktober 1989 zum Steueramtmann befördert. 4 Bis Dezember 1987 war der Beamte als Sachbearbeiter in der Vollstreckungsstelle beschäftigt. Seit Mitte der 80er Jahre war er zur Wahrnehmung von Aufgaben der Personalvertretung teilweise freigestellt, zunächst zu 70 v.H., später zu 60 v.H. Ab dem 1. Januar 1988 wurde dem Beamten die Leitung der Automatisierten Datenverarbeitungsstelle des Finanzamtes (Verbindungsstelle zum Rechenzentrum) übertragen. 5 Die dienstlichen Leistungen des Beamten sind anlässlich seiner letzten Beurteilungen im März 1993 und im Dezember 1996 als "voll befriedigend" bewertet worden. 6 Der Beamte ist ledig und hat keine Kinder. Er unterzog sich im Juni dieses Jahres einer Prostatakrebsoperation. Folge dieser Operation ist eine Inkontinenz, deren Behebung derzeit nicht absehbar ist. Der Beamte wohnt mit seiner inzwischen 95 Jahre alten Mutter im gemeinsamen Haushalt. Er verfügt über ein Bankvermögen in Höhe von ca. 295.000 DM. Die daraus erzielten Zinserträge beliefen sich im Jahre 2000 auf 10.196 DM und im Jahre 2001 auf 21.856 DM. Seine fixen Kosten monatlich beziffert der Beamte mit ca. 1.100 DM, bestehend aus anteiligen Wohnungskosten und Aufwendungen für Versicherungen in Höhe von ca. 500 DM. 7 Der Beamte ist straf- und disziplinarrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. 8 II. 9 Am 1. Dezember 1997 ordnete der Vorsteher des Finanzamts Vorermittlungen gegen den Beamten an. Auf Grund des Ergebnisses dieser Vorermittlungen leitete die Oberfinanzdirektion gegen den Beamten mit Einleitungsverfügung vom 3. März 1998 das förmliche Disziplinarverfahren ein und enthob ihn mit Verfügung vom 21. April 1998 vorläufig des Dienstes. Gleichzeitig wurde die Einbehaltung von 50 % seiner Dienstbezüge angeordnet. 10 Mit Anschuldigungsschrift vom 10. Mai 1999 wird der Beamte angeschuldigt, dass er 11 durch die Abgabe unrichtiger Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1986 bis 1996 Einkommensteuern in Höhe von 78.156,-- DM, Kirchensteuern in Höhe von 7.040,24 DM und Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.984,27 DM sowie durch die Nichtabgabe der Vermögensteuererklärungen zum 01.01.1986, 01.01.1989, 01.01.1993 und zum 01.01.1995 Vermögensteuern in Höhe von 13.520,-- DM verkürzt bzw. zu kürzen versucht hat. 12 Die Disziplinarkammer hat auf der Grundlage der geständigen Einlassungen des Beamten und der vorliegenden Akten folgenden Sachverhalt festgestellt: 13 "Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung bei der hatten zu der Feststellung geführt, dass der Beamte im Jahre 1992 einen Betrag in Höhe von 326.000,-- DM unter dem Aliasnamen "Zinn" über die zur Schweiz AG in transferiert hatte. 14 Die Einsichtnahme in die Steuerakten des Beamten beim zuständigen Finanzamt ergab, dass von diesem in den Einkommensteuererklärungen jedoch nur sehr geringe Einnahmen aus Kapitalvermögen erklärt worden waren und Vermögensteuererklärungen, obwohl angesichts der Größenordnung dieses Betrages eine Vermögensteuerpflicht bestand, nicht abgegeben worden waren. 15 Am 03.11.1997 leitete daraufhin das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung gegen den Beamten ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Einkommensteuer- und Vermögensteuerhinterziehung ein, welches am 20.11.1997 anlässlich der Durchsuchung der Privaträume des Beamten diesem bekannt gegeben wurde. 16 Unter Beachtung der einschlägigen Verjährungsvorschriften erstreckten sich die strafrechtlichen Ermittlungen auf die Jahre 1992 bis 1996, die steuerlichen Ermittlungen hingegen auf die Jahre 1986 bis 1996. Diese Ermittlungen haben ergeben, dass der Beamte zumindest in den Jahren 1986 bis 1993 Geschäftsbeziehungen zur Bank , zumindest in den Jahren 1986 bis 1996 Geschäftsbeziehungen zur und in den Jahren 1992 bis 1996 Geschäftsbeziehungen zur Schweiz AG unterhielt. 17 Am 20.08.1992 löste der Beamte die bei der Bank unterhaltenen Konten auf und überwies das Guthaben in Höhe von 86.727,92 DM auf sein Girokonto bei der . Die sich im Depot der befindenden Wertpapiere veräußerte er am 26.08.1992 zu einem Verkaufspreis von 86.623,27 DM. Am gleichen Tag kündigte er seine Festgeldanlagen bei der in Höhe von 148.601,75 DM. Der Gesamtbetrag in Höhe von 235.225,02 DM wurde ebenfalls dem Girokonto des Beamten gutgeschrieben. Ebenfalls am 26.08.1992 stellte der Beamte einen Barscheck in Höhe von 326.000,00 DM bezogen auf sein Girokonto aus. 18 Von dieser Summe transferierte er, getarnt als Bareinzahlung, unter der Referenznummer 4915 und dem Stichwort "Zinn" über die zur einen Betrag in Höhe von 125.500,00 DM. Außerdem erwarb der Beamte am selben Tag drei Inhaberschuldverschreibungen der im Gesamtwert von 200.000,00 DM als Tafelpapiere, die ebenfalls unter der Referenznummer 4915 und dem Stichwort "Zinn" bei der eingeliefert wurden. 19 Am 18.11.1996 löste der Beamte die Geschäftsbeziehungen mit der und zahlte von dem vorhandenen Guthaben einen Betrag von 366.000,00 DM in bar auf ein neu eröffnetes Girokonto bei dem Schweizerischen Bankverein ein und deponierte den Restbetrag von 80.000,00 DM in seinem Schließfach bei der . 20 Nach den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung erzielte der Beamte in den Jahren 1986 bis 1996 folgende Zinseinnahmen: 1986: 10.318,43 DM 1987: 8.764,24 DM 1988: 6.470,64 DM 1989: 21.312,43 DM 1990: 22.348,55 DM 1991: 23.448,45 DM 1992: 38.475,66 DM 1993: 28.172,52 DM 1994: 26.213,79 DM 1995: 24.446,67 DM 1996: 30.138,44 DM 21 In seinen beim Finanzamt abgegebenen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1986 bis 1996, in denen er ansonsten nur Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit angab, erklärte der Beamte jedoch nur Zinseinnahmen in folgender Höhe: 22 1986: 273,00 DM 1987: 224,00 DM 1988: 1.172,00 DM 1989: 1.528,00 DM 1990: 1.734,00 DM 1991: 2.145,00 DM 1992: 1.978,00 DM 1993 - 1996 jeweils nicht mehr als 6.100,00 DM 23 Durch die Abgabe dieser unrichtigen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1986 bis 1996 hat der Beamte unter Berücksichtigung von Werbungskosten und Sparerfreibebeträgen folgende Verkürzungen an Einkommensteuern, Kirchensteuern und Solidaritätszuschlag für die Jahre 1986 bis 1996 bewirkt: 24 Einkommen-St. Kirchen-St. Solidaritäts-Z. 1986: 4.411,00 DM 397,00 DM 0,00 DM 1987 3.729,00 DM 336,00 DM 0,00 DM 1988 1.536,00 DM 139,00 DM 0,00 DM 1989 8.240,00 DM 746,64 DM 0,00 DM 1990 7.409,00 DM 666,81 DM 0,00 DM 1991 7.477,00 DM 672,93 DM 280,39 DM 1992 14.141,00 DM 1.272,69 DM 530,29 DM 1993 8.196,00 DM 737,64 DM 0,00 DM 1994 7.369,00 DM 663,21 DM 0,00 DM 1995 6.655,00 DM 598,95 DM 499,12 DM 1996 8.993,00 DM 809,37 DM 674,47 DM Gesamt 78.156,00 DM 7.040,24 DM 1.984,27 DM 25 Das den oben angeführten Zinserträgen zu Grunde liegende Kapital betrug nach den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung zum: 26 01.01.1986: 133.222,00 DM 01.01.1989: 225.403,00 DM 01.01.1993: 387.307,00 DM 01.01.1995 471.750,00 DM 27 Gleichwohl unterließ der Beamte die ihm obliegende Abgabe von Vermögensteuererklärungen zu diesen Stichtagen. Hierdurch bewirkte er folgende Vermögensteuerverkürzungen für die Jahre 1986 bis 1994, bzw. versuchte solche für die Jahre 1995 und 1996 zu bewirken. 28 1986: 260,00 DM 1987: 260,00 DM 1988: 260,00 DM 1989: 720,00 DM 1990: 720,00 DM 1991: 720,00 DM 1992: 720,00 DM 1993: 1.530,00 DM 1994: 1.530,00 DM 1995: 3.400,00 DM 1996: 3.400,00 DM Gesamt: 13.520,00 DM 29 Der Beamte hat den Sachverhalt in der Hauptverhandlung vollständig eingeräumt. Auch im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren und im Vorermittlungs- und Untersuchungsverfahren hat er sich bereits geständig gezeigt. Über die steuerstrafrechtliche als auch dienstrechtliche Relevanz seines Verhaltens war er sich nach eigenen Angaben stets im Klaren. Ausdrücklich eingeräumt hat er auch, dass er sein Vermögen nach der Neuregelung der Zinsbesteuerung ins Ausland verlagert hat, um es so auch weiterhin der Besteuerung zu entziehen und der Gefahr der Aufdeckung seiner Verfehlungen zu begegnen. 30 Sein Verhalten hat der Beamte damit zu erklären versucht, dass er sich in eine Art "Zwangslage" manövriert habe, aus der er im Laufe der Zeit durch die immer weiter steigenden Zinseinkünfte keinen Ausweg mehr gesehen habe. 31 Das gegen den Beamten geführte Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft (301 Js 867/97) wurde am 20.02.1998 gemäß § 153a StPO nach Erfüllung einer Zahlungsauflage in Höhe von 20.000,00 DM eingestellt. Zuvor hatte der Beamte bereits die nacherhobenen Steuern vollständig gezahlt." 32 Die Disziplinarkammer hat den festgestellten Sachverhalt dahin gewürdigt, dass der Beamte die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und damit ein Dienstvergehen i.S.d. § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW begangen habe, und auf die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erkannt. Ein Finanzbeamter, der in der dargestellten Weise planvoll und über viele Jahre mit beträchtlichen Summen Steuern hinterziehe, verletze in schwerer Weise die ihm gemäß § 57 Abs. 3 LBG NRW obliegende Pflicht zu einem Verhalten, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein Beruf erfordere. Gerade einen Finanzbeamten treffe eine besondere berufsbedingte Pflicht, die Steuergesetze zu achten. Im Hinblick auf das Disziplinarmaß sei zu berücksichtigen, dass der Beamte durch die sich über elf Jahre erstreckende Steuerhinterziehung mit einem Gesamtverkürzungsbetrag von knapp 100.000,00 DM und nicht zuletzt auf Grund seines planvollen Vorgehens durch den zwischenzeitlichen Transfer der Gelder ins Ausland im Jahre 1992 das von seinem Dienstherrn in ihn gesetzte Vertrauen und damit auch die Grundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in irreparabler Weise zerstört habe. Dies gelte auch unter mildernder Berücksichtigung dessen, dass er lange Zeit unbeanstandet seinen Dienst versehen habe, nicht vorbelastet sei, sich von Anfang an voll geständig gezeigt habe, die Beweisunterlagen freiwillig an die Steuerfahndung und an die Staatsanwaltschaft herausgegeben habe, eine Geldbuße in Höhe von 20.000,00 DM im Rahmen der vorläufigen Einstellung des Ermittlungsverfahrens sowie die nacherhobenen Steuern zügig gezahlt habe und schließlich bei dem Transfer seines Vermögens ins Ausland tätige Mithilfe durch einen Anlagenberater bei der erfahren habe. 33 III. 34 Der Beamte hat gegen das am 16. März 2001 verkündete und ihm am 27. März 2001 zugestellte Urteil am 27. April 2001 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. 35 Wegen des Sachverhalts nimmt der Beamte die Ausführungen des angefochtenen Urteils in Bezug und macht diese ausdrücklich zum Gegenstand seiner Berufungsbegründung. Im Hinblick auf das verhängte Disziplinarmaß führt er im Wesentlichen aus: Bei der Bewertung, dass dem Dienstherrn nicht zuzumuten sei, das Beamtenverhältnis zu ihm, dem Beamten, fortzuführen, habe das Verwaltungsgericht die Besonderheiten seines Falles nicht hinreichend gewürdigt. Als individuelle Besonderheit wäre zunächst einmal zu berücksichtigen gewesen, dass er nicht nur seinen Dienst in der Finanzverwaltung über Jahrzehnte pflichtgemäß und ohne Beanstandungen ausgeübt habe, sondern darüber hinaus durch langjährige Tätigkeit im Personalrat, zuletzt als dessen Vorsitzender, über das allgemeine Pflichtenverhältnis hinaus erfolgreich um den Ausgleich der Interessen und Probleme der Beschäftigten mit den Zielen des Verwaltungshandelns bemüht gewesen sei und so in einem besonderen Maße zu einem reibungslosen Funktionieren des Finanzamtes beigetragen habe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er in den letzen 20 Jahren ausschließlich im technischen Bereich der Finanzverwaltung tätig gewesen sei und nicht im Bereich der steuerlichen Veranlagung. Auch sei die Art des disziplinarrechtlichen Vergehens nicht ausreichend gewürdigt worden. Hier sei hervorzuheben, dass es um Kapitalerträge zuvor versteuerter Geldeinkommen gehe, deren Besteuerung allgemein als ungerecht empfunden werde. Zudem sei die Besteuerung des Kapitals mit Vermögensteuer sogar verfassungswidrig gewesen. Typisch für die allgemeine Besteuerungssituation bei den Kapitalerträgen sei auch, dass sog. "Tafelpapiere", d.h. Inhaberschuldverschreibungen als effektive Stücke, die anonym erworben und verkauft und bei denen die Zinscoupons entsprechend anonym eingelöst werden könnten, weiterhin legal seien. Aus der steuergeschichtlichen Situation sei zudem die Nichterklärung von Zinserträgen ein Massenphänomen und werde aus den dargelegten Gründen heraus im allgemeinen Strafrecht ausgesprochen milde bewertet. Nach allem sei eine mildere disziplinarrechtliche Sanktion, nämlich eine Degradierung eher schuldangemessen und zur Wahrung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung auch völlig ausreichend. 36 Der Beamte beantragt, 37 das angefochtene Urteil zu ändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. 38 Der Vertreterin der obersten Dienstbehörde beantragt, 39 die Berufung zu verwerfen. 40 Sie hält die durch die Disziplinarkammer verhängte Entfernung aus dem Dienst für schuldangemessen. Die von dem Beamten angeführten Umstände seien im angefochtenen Urteil hinreichend berücksichtigt worden und rechtfertigten kein Absehen von dem Höchstmaß der Dienstentfernung. Der Beamte sei untragbar für den öffentlichen Dienst geworden. 41 IV. 42 Die zulässige Berufung des Beamten hat nach Maßgabe des Tenors (teilweise) Erfolg. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Urteils und zur Milderung der Disziplinarmaßnahme, und zwar zu einer Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit einem geringeren Endgrundgehalt. 43 Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Der Beamte greift lediglich die Zumessung der Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung der Feststellungen der Disziplinarkammer an und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, auf Grund seiner individuellen Umstände sei die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf den Sachverhalt macht er sich ausdrücklich die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu Eigen. 44 Eine Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß ist zulässig. Sie hat zur Folge, dass der erkennende Disziplinarsenat an die Tat- und Schuldfeststellungen der Disziplinarkammer gebunden ist und nur noch darüber zu befinden hat, welche Disziplinarmaßnahme wegen des festgestellten vorsätzlich begangenen Dienstvergehens des Beamten angemessen ist. 45 Nach den Feststellungen der Disziplinarkammer hat der Beamte ein Dienstvergehen nach § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW begangen, indem er (vorsätzlich) zum einen durch unvollständige Angaben hinsichtlich der Kapitalerträge in den Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1986 bis 1996 Einkommensteuer in einer Gesamthöhe von 78.156,00 DM, Kirchensteuer in einer Gesamthöhe von 7.040,24 DM und Solidaritäts-Zuschlag in einer Gesamthöhe von 1.984,27 DM hinterzogen hat und zum anderen durch Nichtabgabe bzw. unvollständige Abgabe von Vermögensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1986 bis 1994 Vermögensteuer in einer Gesamthöhe von 6.730,00 DM hinterzogen bzw. für die Veranlagungszeiträume Vermögensteuer in einer Gesamthöhe von 6.800,00 DM zu hinterziehen versucht hat. 46 Durch dieses Verhalten hat der Beamte seine Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern (§ 57 Satz 3 LBG NRW) schuldhaft verletzt. 47 Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist, da es für die disziplinarische Ahndung eines Dienstvergehens, das die Hinterziehung von Steuern betrifft, keine alle denkbaren Fallgestaltungen erfassende Regelmaßnahme gibt, 48 vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 -, DokBer. B 2000, 299 = DÖD 2000, 290 = Buchholz 235 § 17 BDO Nr. 1; Urteil des Senats vom 12. November 2001 - 15d A 5014/99.O -, 49 eine Gesamtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Es ist vom Zweck des Disziplinarverfahrens ausgehend maßgeblich darauf abzustellen, inwieweit durch das Dienstvergehen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und /oder das Ansehen des Berufsbeamtentums, des betroffenen Verwaltungszweiges, der Dienststelle, des Amts und /oder des Beamten selbst beeinträchtigt sind. Reinigende oder erzieherische Maßnahmen sind daher nur unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten im Hinblick darauf zulässig, ob er für den öffentlichen Dienst noch tragbar ist und - bejahendenfalls - ob und welcher erzieherischer Einwirkung er bedarf. Hat ein Beamter im Kernbereich seines Pflichtenkreises schuldhaft versagt und das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren, ist er für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar und sein Verbleiben im Dienst dem Dienstherrn nicht länger zumutbar. 50 Gemessen an diesen Grundsätzen ist hier als Disziplinarmaßnahme die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt um eine Gehaltsstufe erforderlich, zugleich aber auch ausreichend. Die Voraussetzungen für eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 Abs. 1 DO NRW) liegen demgegenüber nicht vor, weil sich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen lässt, dass der Beamte für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar geworden ist; ein Verbleib im Dienst ist dem Dienstherrn mit Blick auf den Restbestand eines Vertrauensverhältnisses zumutbar. 51 Bei der gebotenen abwägenden Gesamtwürdigung gilt es zunächst zu Lasten des Beamten einzustellen, dass das Dienstvergehen des Beamten objektiv schwer wiegt. Ein Beamter, der sich - wie hier - außerhalb des Dienstes der vorsätzlichen Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat, begeht ein schweres Wirtschaftsdelikt. Disziplinarrechtlich wirkt sich dabei besonders aus, dass er sich - durch ein zudem grundsätzlich strafbares Verhalten - unberechtigte Steuervorteile verschafft hat, obwohl er öffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat und durch öffentliche Mittel alimentiert wird. Das beeinträchtigt in erheblichem Maße sein eigenes Ansehen und das Ansehen der Beamtenschaft insgesamt, auf das der freiheitliche Rechtsstaat in besonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben sachgerecht erfüllen will. 52 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1994 - 1 D 57.93 -, BVerwGE 103,184. 53 Über die Ansehensschädigung hinaus führt ein solches Verhalten grundsätzlich auch zu erheblichen Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit des Beamten im Übrigen. In gesteigertem Maße gilt dies, wenn ein enger dienstlicher Bezug zu den Kernpflichten des Beamten besteht, etwa wenn seine dienstlichen Aufgaben eine besondere Vorbildfunktion in eigenen Angelegenheiten erwarten lässt. Bereits dies verleiht einem Dienstvergehen ein besonderes, für die Maßnahmebemessung bedeutsames Gewicht. 54 Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 -, DokBer B 2000, 299 (dort zu einem Zollbeamten). 55 Dies gilt in besonderem Maße für Beamte der Finanzverwaltung, deren Aufgabe regelmäßig gerade darin besteht, die Steuerehrlichkeit zu überprüfen und in diesem Zusammenhang die Steuerpflichtigen zur Steuerehrlichkeit und zu einem ordentlichen Erklärungsverhalten anzuhalten. 56 Vgl. zur Steuerhinterziehung von Finanzbeamten z.B.: Senatsurteile vom 15. März 1996 - 12d A 3213/95.O -, vom 29. April 1999 - 12d A 1476/98.O -, vom 14. Februar 2000 - 12d A 5332/98.O - und vom 7. August 2001 - 15d A 4172/00.O -. 57 Ferner spricht gegen den Beamten, dass er nicht nur einmalig versagt, sondern sein pflichtwidriges Tun über elf Veranlagungsjahre fortgesetzt hat. Zwischen den einzelnen Tathandlungen hätte für ihn ausreichend Gelegenheit bestanden, über die Pflichtwidrigkeit seines Handelns nachzudenken und davon Abstand zu nehmen. Dies hat der Beamte aber unterlassen und im Gegenteil im Jahre 1992 sein gesamtes Kapitalvermögen - freilich unter Anleitung und Hilfestellung seines Anlagenberaters - auf anonymem Weg ins Ausland transferiert. Der Transfer des Geldes erfolgte allein mit dem Ziel, weiterhin Kapitalerträge erwirtschaften zu können ohne sie versteuern zu müssen, und sollte zugleich verhindern, dass sein entsprechendes Fehlverhalten in Bezug auf die Veranlagungsjahre bis 1992 angesichts der Einführung der Zinsabschlagssteuer auffällt. 58 Schließlich gilt es, auch die Gesamtgrößenordnung der Hinterziehungsbeträge zu berücksichtigen. Es geht hier um die Hinterziehung von Einkommensteuer in einer Gesamthöhe von 78.156,00 DM, wobei in neun Veranlagungsjahren ein Betrag von 5.000,00 DM deutlich überschritten war, und von Vermögenssteuer in einer Gesamthöhe von 13.520,00 DM, wobei in Höhe von 6.800,00 DM für die Veranlagungsjahre 1995 und 1996 nur ein Versuch vorlag. Dem zu Grunde lag u.a. die Nichtangabe von Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von zuletzt (1996) 30.138,44 DM sowie die Nichterklärung von Vermögen von zuletzt über 400.000,00 DM. Hinterziehungsbeträge in dieser Größenordnung 59 vgl. zur Maßgeblichkeit des Gesamtbetrages der hinterzogenen Abgaben im Rahmen der disziplinaren Ahndung von Steuerhinterziehungsdelikten etwa BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 -, a.a.O., 60 sind nicht ohne weiteres zu vernachlässigen. Sie bewegen sich deutlich jenseits einer etwaigen "Bagatellgrenze" und verleihen dem Dienstvergehen ein entsprechendes Eigengewicht. 61 Unbeschadet der angeführten zu Lasten des Beamten zu wertenden Umstände lässt sich andererseits aber ein endgültiger, die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigender Vertrauensverlust nicht feststellen. Hier gilt es, zu Gunsten des Beamten nachstehende Umstände zu berücksichtigen: 62 Besonderes Gewicht misst der Senat dem Umstand zu, dass der Beamte bereits Ende 1996 Schritte eingeleitet hat, durch die er ab dem Kalenderjahr 1997 nicht mehr in die Verlegenheit gekommen wäre, unrichtige Steuererklärungen abzugeben. Hierzu hat er auf die weitere gewinnbringende Anlage seines Geldes verzichtet. 63 Sein Verhalten war nach seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung von dem über eine längere Zeit gewachsenen Wunsch getragen, zur Steuerehrlichkeit zurückzufinden, und von tätiger Reue bestimmt. Zu diesem Zeitpunkt war es zwar schon zu einer Durchsuchung seiner kontoführenden gekommen, über die er den Transfer seines Geldes im Jahre 1992 nach veranlasst hatte; indes war insoweit noch kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet und stand ein solches - zumal mit Blick auf die Art der von dem Beamten getätigten Geschäfte - auch nicht zwingend zu erwarten. 64 Dem Beamten ist in diesem Zusammenhang auch nicht entscheidend entgegen zu halten, nicht zugleich sein Fehlverhalten für die Vergangenheit offenbart zu haben. Ihm war aus seiner subjektiven Sicht der Weg, durch eine steuerrechtliche Selbstanzeige zugleich im Hinblick auf die Vergangenheit "reinen Tisch" zu machen, verbaut. Denn nach der Beratung durch seinen Verteidiger war es mehr als fraglich, ob eine Selbstanzeige überhaupt strafbefreiend nach § 371 AO anerkannt werden würde. Dieser erläuterte in der Hauptverhandlung, dass zu diesem Zeitpunkt bei den Staatsanwaltschaften noch ungeklärt gewesen sei, ob schon die Durchsuchung der Hausbank des Steuerpflichtigen ausreiche, eine Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 a) AO auszuschließen. Zweitens habe davon ausgegangen werden müssen, dass ungeachtet einer Selbstanzeige eine Offenlegung des Steuervergehens gegenüber der Disziplinarstelle erfolgen würde, und drittens sei nach damaliger Auffassung die Selbstanzeige für das anschließende Disziplinarverfahren unerheblich gewesen. Der Beamte sah sich deshalb für den Fall einer Selbstanzeige nicht nur mit strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert, sondern rechnete disziplinarrechtlich in jedem Fall mit der Entfernung aus dem Dienst. Dem widerspricht nicht die Äußerung des Beamten in der Hauptverhandlung, er sei darüber erschüttert gewesen, dass die Disziplinarkammer auf seine Entfernung aus dem Dienst erkannt habe. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Beamte damit allein an eine Hoffnung angeknüpft hat, die er im Verlaufe des Disziplinarverfahrens vor dem Hintergrund des Ausgangs des strafrechtlichen Verfahrens und seiner weitergehenden Bemühungen, seiner empfundenen Reue Ausdruck zu verleihen, entwickelt hatte. Die Äußerung lässt demgegenüber nicht darauf schließen, dass der Beamte bereits Ende 1996 den Ausgang des befürchteten Disziplinarverfahren als offen bewertet und bei seiner damaligen Entscheidung, sich nicht selbst anzuzeigen, allein die Furcht vor finanziellen Einbußen durch Degradierung oder Gehaltskürzung und vor einem damit verbundenen Ansehensverlust gestanden haben könnte, nicht aber die Sorge vor dem Verlust der beruflichen Existenz. 65 Weiter ist zu berücksichtigen, dass das strafrechtliche Unrecht des Verhaltens des Beamten durch die Staatsanwaltschaft als (nur) gering eingestuft und das Verfahren gegen die Zahlung einer Geldbuße von 20.000,00 DM nach § 153a StPO eingestellt worden ist. Die dort mildernd berücksichtigten Umstände sind auch im disziplinarrechtlichen Zusammenhang zu Gunsten des Beamten einzustellen. 66 Hervorzuheben ist zunächst, dass der Beamte ein umfassendes Geständnis abgelegt und die Ermittlungen durch sein kooperatives Verhalten erheblich erleichtert hat. So hat er u.a. auch beweiserhebliche Unterlagen, die - da bei einer Tante versteckt - voraussichtlich ansonsten nicht entdeckt worden wären, aus Anlass der Hausdurchsuchung freiwillig herausgegeben. Durch seine tatkräftige Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes konnten die Ermittlungen in äußerst kurzer Zeit abgeschlossen werden. Dabei hat der Beamte ausführlich zu der Begehungsweise des anonymen Geldtransfers Stellung genommen, insbesondere auch zu den Handlungen der Verantwortlichen seiner kontoführenden . Des Weiteren hat der Beamte auch nicht etwa versucht, seine eigenen Tatanteile im Zusammenhang mit dem Transfer seines Vermögens ins Ausland 1992 zu verharmlosen und die Verantwortung insoweit bei seinem Anlageberater zu suchen. Vielmehr hat er seine damalige eigennützige Motivlage zugestanden und ausdrücklich bestätigt, dass sein Anlageberater ihn darauf hingewiesen habe, dass er Zinserträge aus dem Ausland im Inland versteuern müsse, und ihm erst im Anschluss daran die Wege eines anonymen Transfers seiner Gelder ins Ausland aufgezeigt habe. 67 Nach Einleitung des Strafverfahrens gegen sich hat der Beamte zudem - ohne insoweit abzuwarten, ob eine Weiterleitung der Daten an seinen Disziplinarvorgesetzten tatsächlich erfolgen wird - schon am nächsten Tag das Gespräch mit seinem Vorgesetzten gesucht und diesem dadurch die Möglichkeit eröffnet, ohne weitere zeitliche Verzögerung zugleich disziplinarrechtliche Schritte in Bezug auf die eröffnete Steuerhinterziehung einzuleiten. 68 Das aufgezeigte Verhalten des Beamten vor und nach Einleitung des strafrechtlichen wie des disziplinarrechtlichen Verfahrens bietet nach alledem ausreichend objektivierbare Anhaltspunkte für eine wiedergewonnene Gesetzestreue des Beamten. Es wirkt sich aus, dass er zunächst auf weitere Einkünfte zugunsten seiner Steuerehrlichkeit für die Zukunft verzichtete und ohne seine Mitwirkung im steuerstrafrechtlichen Verfahren die Steuerhinterziehung nicht in vollem Umfang oder nur mit großem Aufwand hätte nachgewiesen werden können. Sein Verhalten bietet zugleich hinreichenden Anhalt dafür, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem - im Übrigen bisher weder strafrechtlich noch disziplinarrechtich auffälligen - Beamten nicht endgültig zerstört ist, und dem Dienstherrn im Hinblick auf die Gesamtpersönlichkeit des von echter Reue ergriffenen, zur Gesetzestreue zurückgekehrten Beamten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zuzumuten ist. Dies gilt unbeschadet des Umstandes, dass die Ansehensschädigung der öffentlichen Hand im Falle der Steuerhinterziehung eines Finanzbeamten regelmäßig schwerer wiegt als im Falle eines Beamten der allgemeinen Verwaltung. 69 Dabei kann auch nicht übersehen werden, dass der Beamte jedenfalls ab dem 1. Januar 1988 nicht mehr im Kernbereich der Finanzverwaltung tätig war. Wegen seiner Personalratstätigkeit war der Beamte bereits seit Mitte der 80er Jahre bis zu seiner Suspendierung zu 70 v.H. bzw. zuletzt zu 60 v.H. vom Dienst freigestellt. Im Rahmen der verbliebenen Dienstausübung zeichnete der Beamte jedenfalls seit Januar 1988 nicht mehr für Steuerverfahren verantwortlich. Seither war er beim Finanzamt im sog. technischen Bereich tätig. Er war mit der Leitung der Automatisierten Datenverarbeitungsstelle (Verbindungsstelle zum Rechenzentrum) betraut. Auswirkungen seines außerdienstlichen Verhaltens auf sein dienstliches Verhalten sind auch sonst nicht festzustellen. Vielmehr hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben ebenso wie seine Aufgaben als Personalratsvorsitzender ohne Beanstandungen ausgeführt. 70 Bei Beamten der allgemeinen Verwaltung, bei denen eine Steuerhinterziehung regelmäßig keinen unmittelbaren Bezug zu der Dienstausübung im engeren Sinne aufweist, ist dem Dienstherrn aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 71 vgl. BVerwG, z.B. Urteile vom 4. September 1991 - 1 D 35/90 -, BVerwGE 93, 151, vom 9. November 1994 - 1 D 57/93 -, a.a.O., und vom 5. Juli 2000 - 1 D 21.99 -, 72 grundsätzlich auch in Fällen, in denen der Umfang der hinterzogenen Steuern besonders hoch ist, die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses noch zumutbar. 73 Als besonders hohe Beträge, die bei Beamten der allgemeinen Verwaltung eine Dienstgradherabsetzung in Abgrenzung zur Verhängung einer Gehaltskürzung fordern, hat das Bundesverwaltungsgericht dabei Beträge u.a. von 219.000,00 DM und 232.000,00 DM bezeichnet. 74 Vgl. BVerwG Urteil vom 5. Juli 2000 - 1 D 21.99 - , m.w.N. 75 Nach Abwägung aller berücksichtigungsfähigen Umstände erscheint es dem Senat hiernach zwar nicht erforderlich, auf die disziplinare Höchstmaßnahme zu erkennen. Das bereits hervorgehobene verbleibende Eigengewicht des Dienstvergehens sowie der Umstand, dass an einen Beamten der Finanzverwaltung - unbeschadet seines konkreten Tätigkeitsfeldes - schon mit Blick auf die Außendarstellung der Behörde im besonderen Maße die Erwartung zu stellen ist, sich steuerehrlich zu verhalten, macht allerdings eine disziplinare Ahndung im Bereich der nächstniedrigeren Maßnahme, d.h. der Versetzung in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt notwendig. 76 In Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten, seines Dienstalters sowie seiner gesundheitlichen Situation, die durch die Folgen einer überstandenen Krebsoperation gekennzeichnet ist, erachtet der Senat allerdings eine Degradierung um eine Gehaltsstufe als ausreichend, um das erzieherische Ziel zu erreichen und den generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung zu tragen. 77 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Abs. 2, 115 Abs. 5 DO NRW. 78 Das Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).