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Beschluss

15 B 1532/02

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0829.15B1532.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.874,84 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerde hat nicht aus den in der Beschwerdebegründung genannten, allein maßgeblichen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Gründen Erfolg. 3 Der Antragsteller wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Grundstück unterliege der Beitragspflicht, weil es an die Regenwasserkanalisation angeschlossen werden könne, mit dem Argument, ihn treffe eine Pflicht zur ortsnahen Beseitigung des Niederschlagswassers nach § 51a Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG). Dies trifft nach Aktenlage nicht zu: In der I. straße wurde eine Regenwasserkanalisation erstellt. § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG, der unter bestimmten Voraussetzungen die ortsnahe Regenwasserbeseitigung durch die Grundstückseigentümer vorschreibt, greift schon deshalb nicht ein, weil wegen der Erstellung einer reinen Regenwasserkanalisation das Niederschlagswasser ohne Vermischung mit Schmutzwasser in eine vorhandene Kanalisation abgeleitet werden kann. In einem solchen Falle (Trennsystem) besteht nach § 51a Abs. 4 Satz 1 LWG die Verpflichtung zu ortsnaher Regenwasserbeseitigung durch den Grundstückseigentümer nicht. 4 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 772/97 -, ZKF 2000, 205 (206). 5 Die Behauptung des Antragstellers, er verfüge über eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis zur Einleitung des Niederschlagswassers in die B. , führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass in einem durchzuführenden Hauptsacheverfahren aus diesem Grunde der Beitragsbescheid aufgehoben wird. Unbeschadet der Frage, ob eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis die Beitragspflicht entfallen ließe, kann die Existenz einer solchen Erlaubnis nach den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzulegenden Maßstäben nicht festgestellt werden. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgt nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, aufwendige Tatsachenfeststellungen sind nicht zu treffen, schwierige Rechtsfragen nicht abschließend zu klären. 6 OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f. 7 Der Antragsteller hat lediglich behauptet, eine solche wasserrechtliche Erlaubnis erteilt bekommen zu haben, legt sie jedoch weder vor, noch konkretisiert er sie nach ausstellender Behörde, Datum und Inhalt. Danach kann die Existenz einer solchen Erlaubnis im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht festgestellt werden. 8 Der Einwand des Antragstellers, ihm werde durch die Möglichkeit des Anschlusses an die Regenwasserkanalisation kein wirtschaftlicher Vorteil geboten, weil ein Anschluss unverhältnismäßig hohe Aufwendungen erfordere, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die Frage, ob dem Antragsteller eine Anschlussmöglichkeit unter gemeingewöhnlichen Bedingungen, also nicht unter unzumutbar hohen Aufwendungen gewährt wird, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 9 Vgl. zur fehlenden Beitragspflichtigkeit in diesen Fällen OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 1998 - 15 A 1636/94 -, S. 4 f. des amtlichen Umdrucks; zur fehlenden Anschlusspflicht in diesen Fällen Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 5328/96 -, S. 21 f. des amtlichen Umdrucks. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 12