Beschluss
19 A 2813/01.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:0910.19A2813.01A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahren. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylVfG nicht erfüllt sind. 3 Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht gegeben bzw. nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. 4 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich (oder obergerichtlich) nicht beantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d. h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkung entfaltet. Ist eine Tatsachen- oder Rechtsfrage bereits grundsätzlich geklärt, kann die Berufung nur dann wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn neue erhebliche Gesichtspunkte vorgetragen werden. 5 Vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 -, Buchholz 421.0 Nr. 306, S. 223 (224), und 2. August 1960 - VII B 54.60 -, DVBl 1961, 854; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 1998 - 19 A 2794/98.A -. 6 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die vom Kläger zur Entscheidung gestellte Frage einer Gruppenverfolgung der Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan ist nicht erneut zu klären. Der Senat hat bereits grundsätzlich geklärt und in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass unverfolgt ausgereisten Ahmadis im Falle einer Rückkehr nach Pakistan politische Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 7 Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 5. August 1994 - 19 A 1912/92.A -, und 31. März 1994 - 19 A 10200/87 -, sowie Urteil vom 18. September 1992 - 19 A 10063/90 -. 8 Neue erhebliche Gesichtspunkte, die diese Rechtsprechung in Frage stellen könnten, sind nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. 9 Die asylerhebliche Gefahr einer mittelbaren Gruppenverfolgung setzt unter anderem eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus. Hierfür muss eine so große Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter festgestellt sein, dass sich daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten lässt. Um zu beurteilen, ob das Verfolgungsgeschehen die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auch zu der Größe der betroffenen Gruppe in Relation gesetzt werden. Bei unmittelbar staatlicher Gruppenverfolgung gilt hinsichtlich der erforderlichen Verfolgungsdichte im Grundsatz nichts anderes; der Feststellung dicht und eng gestreuter Verfolgungsschläge bedarf es jedoch nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. 10 Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, NVwZ 1996, 1110 (1111), und 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, DVBl 1994, 1409 (1410); OVG NRW, Beschluss vom 30. August 1999 - 19 A 724/99.A -. 11 Danach ist auf der Grundlage des Vortrags des Klägers im Zulassungsverfahren weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass sich die Situation der Ahmadis in Pakistan derart geändert hat, dass ein erneuter grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht. 12 Der Senat ist in seinen Entscheidungen davon ausgegangen, dass es in der Vergangenheit Strafverfahren gegen Ahmadis wegen Religionsausübung im privaten bzw. nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich gegeben hat und dies auch in Zukunft zu erwarten ist, eine Ausweitung solcher Strafverfahren aber nicht in einem Ausmaß droht, dass eine politische Verfolgung von Ahmadis mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchtet werden muss. 13 OVG NRW, Beschluss vom 5. August 1994 - 19 A 1912/92.A -, S. 77 - 83 des Beschlussabdrucks. 14 Ein erneuter Klärungsbedarf ergibt sich deshalb nicht daraus, dass es nach dem vom Kläger zitierten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2000 zu weiteren Strafverfahren gegen Ahmadis gekommen ist. 15 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang weiter gehend geltend macht, es hätten sich die Fälle gehäuft, in denen die Strafverfolgung - in der Regel auf Druck extremistischer religiöser Organisationen - direkt von staatlichen Behörden ausgehe, ergeben sich hieraus keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Ahmadis nunmehr einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung in Pakistan ausgesetzt sind. Der Kläger hat bereits nicht konkret dargelegt, wie viele Strafverfahren durch die pakistanischen Behörden eingeleitet worden sind. Ohne eine dahingehende Angabe lässt sich aber nicht feststellen, dass die Zahl derartiger Strafverfahren in Relation zu der Zahl der Ahmadis in Pakistan, die sich nach der vom Kläger im Zulassungsverfahren nicht konkret in Frage gestellten, im Einzelnen begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 18 f.) auf etwa 2 bis 4 Millionen beläuft, 16 vgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 17. August 2000, S. 7, und die auf eine Auskunft des "Foreign Missions Office" der Ahmadis in Rabwah gestützte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 5. September 2000, S. 2: die Zahl der in Pakistan lebenden Ahmadis beläuft sich auf ca. 4 Millionen; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 5. August 1994 - 19 A 1912/92.A -, S. 71 des Beschlussabdrucks, sowie Beschlüsse vom 15. Februar 2001 - 19 A 3217/00.A -, 22. Februar 2001 - 19 A 706/01.A - und 22. Juli 2002 - 19 A 3754/01.A -, 17 derart zugenommen hat, dass ein staatliches Verfolgungsprogramm besteht oder dicht und eng gestreute Verfolgungsschläge festzustellen sind, die die Annahme einer unmittelbaren Gruppenverfolgung rechtfertigen. 18 Ein erneuter Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, die Ahmadis könnten in Pakistan keinen staatlichen Schutz vor gewalttätigen Übergriffen erwarten. Nach Berichten der Ahmadiyya-Muslim-Jamaat in ihrer "Presseinformation", Ausgabe Januar 1999, würden die so genannten "Erinnerungsmorde" in immer kürzeren Abständen stattfinden und sei es dem pakistanischen Staat noch nie gelungen, Mörder von Ahmadis festzunehmen. Soweit Ahmadis Strafanzeigen stellten, würde deren Entgegennahme oft verweigert. Abgesehen davon, dass der Kläger weder eine Kopie der dem Senat nicht vorliegenden "Presseinformation" vorgelegt noch den genauen Inhalt der "Presseinformation" dargelegt hat, stellen sich die von ihm behaupteten Vorfälle und das von ihm geschilderte Verhalten pakistanischer Behörden als Fortsetzung der Lage der Ahmadis in Pakistan dar, wie sie der Senat in seinen bisherigen Entscheidungen zu Grunde gelegt hat. In diesen Entscheidungen ist der Senat davon ausgegangen, dass es in der Vergangenheit zu gewalttätigen Übergriffen auf Ahmadis, insbesondere durch orthodoxe Muslime, gekommen ist und dass es derartige Übergriffe voraussichtlich auch in Zukunft geben wird. 19 OVG NW, Beschluss vom 5. August 1994 - 19 A 1912/92.A -, S. 52 - 69 und 93 des Beschlussabdrucks. 20 Der Senat hat seinen bisherigen Entscheidungen weiterhin zugrundegelegt, dass die zuständigen staatlichen Stellen in Pakistan bei Verbrechen gegen Ahmadis diesen nicht immer den gebotenen Schutz gewährt haben und nicht immer bereit gewesen sind, gegen die Täter zu ermitteln und diese zur Verantwortung zu ziehen, und dass sich dieses Verhalten staatlicher Stellen voraussichtlich auch in Zukunft nicht ändern wird. 21 OVG NW, Beschluss vom 5. August 1994 - 19 A 1912/92.A -, S. 93 - 97 des Beschlussabdrucks. 22 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die vom Kläger angeführten "Erinnerungsmorde" nach der "Presseinformation" der Ahmadiyya-Muslim-Jamaat, Ausgabe September 1998, "in der Regel" bekannte Ahmadis betreffen, die zuvor massiv bedroht worden sind. Der Kläger behauptet jedoch selbst nicht, ein in Pakistan bekannter Ahmadi zu sein. 23 Eine relevante Änderung der Situation hat der Kläger auch nicht mit seinem Vorbringen dargelegt, der pakistanische Staat nehme durch im "Leitungsgremium" der Khatm-e- Nabuwwat vertretene höchste Amtsträger wie den pakistanischen Präsidenten Rafiq Tarar, den Minister für religiöse Angelegenheiten und Minderheiten Raja Zafar ul Haq und weitere Abgeordnete und politische Amtsträger direkten Einfluss auf Ziele und Aktionen dieser Organisation und bediene sich dieser als Werkzeug, um die Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya zu bekämpfen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die pakistanische Regierungspolitik im Sinne einer verstärkten Hinwendung zum islamischen Fundamentalismus, die eine Verschlechterung der Situation der Ahmadis mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, oder gar im Sinne eines gegen Ahmadis gerichteten staatlichen Verfolgungsprogramms geändert habe oder ändern werde, sind damit nicht aufgezeigt. Insbesondere ist nicht dargetan, dass den angeführten pakistanischen Politikern eine konkrete Umsetzung ihrer politischen Ziele gelungen wäre und in Folge ihres behaupteten Einflusses auf die Khatm-e-Nabuwwat deren Übergriffe auf Ahmadis in einem für die erforderliche Verfolgungsdichte ausreichenden Ausmaß zugenommen hätten. Davon kann im Übrigen nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen, ohne dass es auf diese noch ankäme, auch nicht ausgegangen werden. Die mit denjenigen der Khatm-e- Nabuwwat etwa gleichgerichteten Bestrebungen von Rafiq Tarar und ul Haq entsprechen nicht der offiziellen pakistanischen Regierungspolitik. 24 Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Chemnitz vom 15. Juni 1998. 25 Die Funktionen des Präsidenten wurden zudem nach der Absetzung der Regierung Nawaz Sharif im Oktober 1999 auf die Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben beschränkt. 26 Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 17. August 2000, S. 3. 27 Soweit der Kläger vorträgt, eine Verbesserung der Situation der Ahmadis sei auch unter der "neuen" Militärregierung Musharafs weder eingetreten noch zu erwarten, ergibt sich auch daraus kein erneuter Klärungsbedarf. Mit dem bloßen Hinweis darauf, dass die Militärregierung die Ahmadis weiterhin nicht als Muslime betrachte, dass General Musharaf öffentlich den Minderheiten in Pakistan uneingeschränkte Bürgerrechte garantiere, die Ahmadis in diesem Zusammenhang aber nicht nenne, dass Staatspräsident Raifq Tarar nach der Machtübernahme durch die Militärregierung im Amt geblieben sei und dass die Ankündigung von General Musharraf, er werde den orthodoxen Gruppierungen Einhalt gebieten, als bloße Lippenbekenntnisse zu werten seien, ist nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG aufgezeigt, dass sich die Situation der Ahmadis in Pakistan gemessen an den in qualitativer und quantitativer Hinsicht an eine Gruppenverfolgung zu stellenden Anforderungen in einem Maße verschlechtert hätte, das eine erneute grundsätzliche Aufarbeitung erforderlich machte. 28 Ein erneuter grundsätzlicher Klärungsbedarf ergibt sich schließlich nicht aus den vom Kläger geschilderten Überfällen vom 30. Oktober und 10. November 2000 auf Moscheen der Ahmadis, die von "orthodoxen Terroristen" bzw. orthodoxen Muslimen verübt und bei denen jeweils 5 Ahmadis ermordet und mehrere Ahmadis verwundet worden seien. Diese zwei Vorfälle stellen sich grundsätzlich als Fortsetzung der vom Senat in seinen bisherigen Entscheidungen zu Grunde gelegten Situation dar. In diesen Entscheidungen ist der Senat, wie bereits ausgeführt, davon ausgegangen, dass es in der Vergangenheit zu gewalttätigen Übergriffen auf Ahmadis, insbesondere durch orthodoxe Muslime, gekommen ist, dass es derartige Übergriffe voraussichtlich auch in Zukunft geben wird, dass die zuständigen staatlichen Stellen in Pakistan bei Verbrechen gegen Ahmadis diesen nicht immer den gebotenen Schutz gewährt haben und nicht immer bereit gewesen sind, gegen die Täter zu ermitteln und diese zur Verantwortung zu ziehen, und dass sich dieses Verhalten der zuständigen staatlichen Stellen voraussichtlich auch in Zukunft nicht ändern wird. Der Kläger hat nicht hinreichend aufgezeigt, dass die Vorfälle vom 30. Oktober und 10. November 2000 eine nachhaltige Verschärfung der Situation der Ahmadis im Sinne einer für den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit relevanten Verdichtung der Verfolgungssituation bedeuten, weil sie etwa Ausdruck einer erheblichen, generellen oder weit verbreiteten Änderung des Verhaltens auch orthodoxer Muslime gegenüber den Ahmadis wären. Die Darlegungen im Zulassungsantrag bieten keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass die Übergriffe etwa nach der Anzahl der Opfer und den Tatumständen - wahlloses Schießen auf in einer Moschee zum Gebet versammelte Ahmadis nach vorangegangenen latenten bzw. erhöhten Spannungen zwischen orthodoxen Muslimen und Ahmadis - nicht die in der Rechtsprechung des Senats bereits zugrunde gelegten lokal begrenzten bzw. anlassbezogenen Einzelakte von Verfolgungsmaßnahmen orthodoxer Muslime darstellen, ohne die für eine mittelbare Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte zu erreichen. 29 Zu den eingangs der Antragsschrift weiter geltend gemachten Zulassungsgründen fehlt es an jeglichen Darlegungen. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 31 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG, § 152 Abs. 1 VwGO). 32