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Beschluss

9 A 1949/02.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:1015.9A1949.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Der Rechtssache kommt - ungeachtet der Frage, ob der Zulassungsgrund ausreichend im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt ist (der Kläger hat weder eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage verallgemeinerungsfähiger Art benannt noch ist er auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts eingegangen, es sei davon auszugehen, dass er über soziale und familiäre Bindungen in den Nordirak verfüge) - die vom Kläger aufgeworfene rechtsgrundsätzliche Bedeutung (Zulassungs-grund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht (mehr) zu. Denn der Senat hat mit Urteilen vom 19. Juli 2002 - 9 A 4596/01.A - und - 9 A 1346/02.A - die vom Kläger sinngemäß aufgeworfenen Fragen zum Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative in den autonomen Kurdengebieten im Nordirak inzwischen geklärt. Danach verfügt auch ein Zentraliraker gleich welcher Volkszugehörigkeit oder Religion in dem genannten Gebiet über eine inländische Fluchtalternative und wird dort, sofern er das notwendige menschenwürdige wirtschaftliche Existenzminimum nicht aus eigenen Kräften oder mit Hilfe von Beziehungen sicherstellen kann, in ausreichender Weise durch die UN-Unterorganisationen oder andere Hilfsorganisationen versorgt. Hiermit steht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Einklang. 4 Die des Weiteren erhobene Abweichungsrüge (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) greift ebenfalls nicht durch. Soweit der Kläger sich auf Abweichungen von Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg beruft, scheidet eine Zulassung schon deswegen aus, weil diese Gerichte nicht von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG erfasst werden. Nach dieser Vorschrift ist nur eine Abweichung des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des im Instanzenzug übergeordneten Obergerichts, nicht aber eines Obergerichts eines anderen Bundeslandes erheblich. Die Voraussetzungen für eine Abweichungsrüge liegen aber auch nicht vor, soweit sich der Kläger auf das Urteil des Senats vom 8. März 2001 - 9 A 4825/98.A - bezieht. Sollte das Urteil den vom Kläger angeführten Inhalt haben, ist es jedenfalls durch die bereits genannten Urteile des Senats vom 19. Juli 2002 überholt. 5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 80 AsylVfG). 6