Beschluss
3 A 4170/00
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:1022.3A4170.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.345,82 EUR (24.146,32 DM) festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der in der An- tragsschrift angeführten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) Er- folg. 3 1. Das Vorbringen des Klägers weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr, 1 VwGO). 4 Seine Auffassung, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung die nach Ergehen der Widerspruchsbescheide und nur mit ex-nunc-Wirkung ausgestattete Änderungssatzung vom 12. April 2000 nicht berücksichtigen dürfen, steht in Widerspruch zur einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Diese besagt, dass es einen prozessrechtlichen Grundsatz des Inhalts, wonach im Rahmen einer Anfechtungsklage stets die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich sei, nicht gibt, sondern dass sich nach der jeweiligen Rechtsmaterie richtet, auf welche Sach- und Rechtslage abzustellen ist. Speziell im Erschließungsbeitragsrecht sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheides Änderungen der Sachlage bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz und Rechtsänderungen gegebenenfalls auch noch im Revisionsverfahren zu beachten. 5 BVerwG, Beschluss vom 29, Juli 1998 - 8 B 122.98 - m.w.N. 6 Dabei spielt es für die Frage der Heilung eines vor Entstehung der Beitragspflichten und damit rechtswidrig erlassenen Beitragsbescheides durch eine nachträglich erlassene Satzung keine Rolle, ob diese Satzung mit Rückwirkung ausgestattet oder ex nunc in Kraft gesetzt wird. 7 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1981 - 8 C 14.81 - , BRS 43 Nr. 18. 8 Aus der Antragsschrift ergibt sich weiterhin nichts, was die These des Klägers stützen könnte, der Erlass der Änderungssatzung sei rechtsmissbräuchlich und mithin unbeachtlich gewesen. Der Beklagte war gemäß § 127 BauGB nicht nur befugt, sondern sogar verpflichtet, die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung zur Refinanzierung der Kosten der erstmaligen Herstellung der abgerechneten Anbaustraße herbeizuführen. 9 Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. A., § 10 Rnrn. 1 - 3 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG. Ob er dieser Pflicht durch Anpassung des Ortsrechts an den bestehenden Straßen- ausbauzustand (mittels Änderungssatzung) oder durch Fortsetzung des Ausbaus der Straße bis zur Verwirklichung des gesamten durch die Merkmalsregelung der Er- schließungsbeitragssatzung festgelegten Ausbauprogramms nachkam (einschließlich der Herstellung einer Randeinfassung des Verkehrsgrüns), stand in seinem Er- messen. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Ermessen nach Lage der Dinge einge- schränkt gewesen wäre und nur die Alternative eines weiteren Ausbaus rechtmäßig gewesen wäre, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Seine Behauptung, es sei dem Be- klagten um den Gewinn des anhängigen Prozesses gegangen, ergibt insoweit nichts; denn die Herbeiführung der Beitragserhebungsvoraussetzungen musste zwangsläu- fig zu einer Verbesserung der Erfolgsaussichten im anhängigen Rechtsstreit führen; das gilt gleichermaßen für beide Alternativen, die dem Beklagten zu Gebote stan- den. 10 Die Behauptung des Klägers, die Begründung der Beitragsbescheide sei mangelhaft gewesen und deswegen eine Beitragspflicht in verfassungskonformer Auslegung des § 127 AO noch nicht entstanden, geht fehl. Die Begründung eines Beitragsbescheides dient dessen Verständnis (§ 121 AO), nicht hingegen der Rechtfertigung der zu Grunde liegenden Kostenpositionen. Dementsprechend genügt es, dass die "wesentlichen" Parameter der Beitragserhebung für die abgerechnete Erschließungsanlage angegeben werden. 11 Vgl. die Urteile des Senats vom 23. Mai 1989 - 3 A 1720/86 - , HSGZ 1990, 154, und vom 9. Januar 1980 - 3 A 2140/78 - . 12 Das ist vorliegend geschehen, indem die den angegriffenen Beitragsbescheiden beigefügten Anlagen Aufschluss über die Höhe des Erschließungsaufwands, den angewandten Verteilungsmaßstab, die Summe der Beitragseinheiten, den Beitragssatz und die Beitragseinheiten für die Grundstücke des Klägers sowie die Berechnung der auf die Grundstücke entfallenden Beträge geben. 13 Aus der Zulassungsschrift ergibt sich des Weiteren nicht, dass daß die Beitragsforderungen des Beklagten rechtswidrig überhöht wären. 14 Das gilt zunächst hinsichtlich des Ansatzes von geschätzten Kanalbaukosten. Das Bundesverwaltungsgericht hat aus § 128 Abs. 1, § 130 Abs. 1 BauGB/BBauG abgeleitet, daß eine Gemeinde die ihr bei erstmaliger Herstellung einer Anbaustraße entstandenen Kosten ausnahmsweise schätzen darf, wenn die fraglichen Maßnahmen vor langer Zeit durchgeführt worden sind und die Rechnungen hierüber nicht mehr zugänglich sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kläger nicht in Zweifel gezogen. Einwände gegen die Schätzungsmethode und das Schätzungsergebnis hat er nicht geltend gemacht. Seine durch keine konkreten Tatsachen untermauerte These, die Gemeinde habe viel früher abrechnen können und dürfe sich auf das mögliche Fehlen von Rechnungsbelegen nicht berufen, weil sie dies selbst zu vertreten habe, reicht nicht aus, um eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit des Ansatzes der geschätzten Kosten darzutun. 15 Es ist nach dem Antragsvorbringen auch nicht überwiegend wahrscheinlich, daß die Gehwege der abgerechneten Anbaustraße bereits vor 1992 im Rechtssinne endgültig hergestellt waren und deswegen später angefallene Kosten für ihren Ausbau nicht mehr in den Erschließungsaufwand eingestellt werden durften. Die dahingehende Annahme des Klägers beruht auf einer unzutreffenden Auslegung der Merkmalsregelung des § 8 Abs. 1 Nr. 2.2 der Erschließungsbeitragssatzung 1987 (entspr. § 8 Abs. 1 Nr. 3 der Erschließungsbeitragssatzung 1978) der Gemeinde. Diese Regelung bestimmt, daß die Gehwegflächen, um endgültig hergestellt zu sein, mit einer Decke aus Betonplatten, Pflaster aller Art oder oder einheitlich mit einer Decke aus Asphaltbeton oder Gußasphalt zu versehen sind. Der Regelungswortlaut ist eindeutig. Das Merkmal der Einheitlichkeit gilt nur für die zuletzt genannten Gehwegbeläge und hier ohne Ausnahme. Anhaltspunkte für eine Differenzierung derart, daß bei teilweise betonierten bzw. asphaltierten Gehwege auch die Befestigung der Restflächen mit einem "besseren" Belag (Plattierung), nicht allerdings mit einem "schlechteren" Belag (Aschebefestigung) zur merkmalsgerechten Herstellung genüge, enthält die Satzung nicht. Der Kläger selbst hat es insoweit mit einer thesenförmigen Behauptung bewenden lassen. Der weiteren selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts für die Unfertigkeit der Gehwege, daß nämlich die Gehwegfläche vor dem Grundstück Weg 2 zum Teil "unbefestigt" geblieben sei, hat er in seiner Antragsschrift nichts entgegengesetzt. 16 2. Der Antragsschrift ist auch nicht zu entnehmen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 123 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hätte. Denn die vom Kläger formulierte Frage, 17 ob von dem Grundsatz, daß neben einem Zeitablauf auch ein positives Verhalten der Gemeinde für eine Verwirkung zu ver- langen sei, aus welchem geschlossen werden könne, dass die Gemeinde Beiträge nicht mehr erheben will, nicht dann eine Ausnahme gemacht werden muss, wenn der abgelaufene Zeitraum weit überdurchschnittlich lang ist, z.B. über 50 Jahre, beträgt, 18 braucht und kann im angestrebten Berufungsverfahren nicht in einer verallgemeinerungsfähigen Weise geklärt werden. 19 Versteht man die Frage, eng an ihrer Formulierung haftend, als nur auf die Verwirkung bezogen, so bedarf es in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keiner Klärung mehr, daß die Verwirkung die Nichtausübung eines bestehenden Rechts voraussetzt und deswegen nicht in Betracht kommt, solange das betreffende Recht noch nicht entstanden ist. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1975 - IV C 73.73 - , BRS 37 Nr. 166; ferner: BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000 - 6 P 7.99 - , Buchholz 251.5 § 21 HePersVG Nr. 2. 21 Hiervon ausgehend, kann die Rechtsfrage nach einer Ausnahme vom Grundsatz im angestrebten Berufungsverfahren nicht mehr entscheidungserheblich werden, weil die in der Fragestellung zugrunde gelegte Prämisse, das Verstreichen eines "unver- hältnismäßig langen Zeitraums (50 Jahre)", offensichtlich nicht gegeben ist; da nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die technischen Bauarbeiten an der Straße erst im Jahre 1992 abgeschlossen und die zur Übereinstimmung von Ausbauzustand und ortsrechtlichen Herstellungsmerkma- len führenden Änderungssatzungen erst in den Jahren 1996 und 2000 erlassen wur- den, kann zwischen der Entstehung der Beitragsforderungen (§ 133 Abs. 2 BauGB) und ihrer Geltendmachung durch Bescheide keine solch lange Zeitspanne liegen. 22 Nimmt man entsprechend der Intention des Klägers an, daß seine Fragestellung über den Tatbestand der Verwirkung hinausreicht und einschließt, ob denn nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben das Verstreichen unangemessen langer Zeiträume ausnahmsweise auch ohne hinzutretendes positives Verhalten der Gemeinde einer Beitragserhebung entgegenstehen kann, so kann auch dies nicht zur Zulassung der Berufung zwecks grundsätzlicher Klärung führen. Denn die so verstandene dem Landesrecht zuzuordnende Frage ist durch die Rechtsprechung des Senats in verneinendem Sinne geklärt. 23 Vgl. den Beschluss vom 17. September 2001 - 3 A 5623/00 - , KStZ 2002, 192 = NVwZ-RR 2002, 294, m.w.N. 24 Hiervon ausgehend, kommt es auf die vom Kläger anhand des vorliegenden Einzelfalls beispielhaft aufgezeigten, als rechtsstaatswidrig angesehenen Konsequenzen der Verfahrensweise des Beklagten im Rahmen der Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht an. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 3 GKG, wobei die angegriffenen Festsetzungen, nicht die infolge Anrechnung niedrigeren Zahlungsgebote zugrunde zu legen sind (vgl. den Beschluss des Senats vom 3. April 2002 - 3 E 454/00 - ). 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). 27