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Beschluss

15 A 3177/98.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:1105.15A3177.98A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO). 3 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 4 Der vorliegenden Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht zu. Die in der Antragsbegründung aufgeworfene Frage, ob die dreimonatige Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG im Fall der Neubestellung eines Vorstandsmitgliedes einer Exilorganisation mit dessen Wahl oder aber mit dessen Eintragung in das Vereinsregister beginnt, wäre in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich. Denn auch dann, wenn man im Gegensatz zum angefochtenen Urteil von der Einhaltung der vorgenannten Frist ausginge, rechtfertigte dies im Ergebnis keine andere Entscheidung. Auch dann wäre die Klage abzuweisen, weil der tatsächliche Umstand, auf den der Kläger zu 1. sein auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gerichtetes Begehren in erster Linie stützt, nämlich seine Wahl zum stellvertretenden Vorsitzenden des "Kurdischen Elternverein für Krefeld und Umgebung e. V." und deren Eintragung in das Vereinsregister, auf der Basis der neueren Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zur Asylrelevanz von Vorstandstätigkeiten in türkischen Exilorganisationen lediglich als niedrigprofiliert einzustufen ist. 5 Nach dieser Rechtsprechung ist ein asylrelevantes Verfolgungsinteresse des türkischen Staates in Bezug auf Vorstandsmitglieder eines eingetragenen Vereins, der als von der PKK dominiert oder beeinflusst gilt oder von türkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft wird, nur noch dann ohne weiteres anzunehmen, wenn gegenteilige Anhaltspunkte fehlen. Gegenteilige Anhaltspunkte können sich etwa daraus ergeben, dass ein Asylbewerber zwar Vorstandsmitglied in einem derartigen Verein ist, aber nicht erkennbar ist, dass er mehr als nur untergeordnete Aufgaben zu erfüllen hat, also nur eine passiv-untergeordnete Stellung einnimmt. Entsprechende Anhaltspunkte bestehen auch bei unverhältnismäßig großen Vereinsvorständen oder bei Vorständen, deren Mitglieder auffällig häufig wechseln. In diesen Fällen ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln, ob die Vorstandsmitgliedschaft im Zusammenhang mit den übrigen Aktivitäten des Betroffenen diesen in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in Erscheinung treten lassen, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist. 6 Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 74 ff.. 7 Im Fall des Klägers zu 1. ist trotz seiner Eigenschaft als stellvertretender Vereinsvorsitzender nicht erkennbar, dass er mehr als nur untergeordnete Aufgaben zu erfüllen hat, also nur eine passiv-untergeordnete Stellung einnimmt. Die Tätigkeiten, die er zur Begründung seines Asylfolgeantrags geltend gemacht hat, beschränken sich auf das Verteilen von Flugblättern und die Funktion eines Ordners bei Großveranstaltungen. Wenn er darüber hinaus einmal im Vereinsraum ein Seminar durchgeführt hat, bei dem er an vier führende Kader der PKK erinnert hat, die sich im Gefängnis von Diyarbakir verbrannt haben, so lässt auch dies den Kläger zu 1. nicht in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in Erscheinung treten, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist. Namentlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger zu 1. mit der Leitung dieses Seminars meinungs- und überzeugungsbildend auf eine breitere Öffentlichkeit eingewirkt haben könnte. Die Wahl des Veranstaltungsortes (Vereinsraum) deutet im Gegenteil darauf hin, dass es sich um eine ausschließlich interne Veranstaltung vor Vereinsmitgliedern gehandelt hat, deren Anzahl der Kläger zu 1. zudem nicht mitgeteilt hat. Soweit der Kläger zu 1. weitere Aktivitäten im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit benannt hat (Mobilisierung von Landsleuten für die Teilnahme an Großveranstaltungen, maßgebliche Beteiligung an allen Vereinsaktivitäten), bleiben seine Schilderungen ebenfalls zu pauschal, um von einer hinreichend ausgeprägten Meinungsführerschaft des Klägers zu 1. ausgehen zu können. 8 Die Abweichungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG bleibt schon deshalb erfolglos, weil es an der erforderlichen Darlegung einer Divergenz fehlt. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend gekennzeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechts- oder Tatsachensätzen genügt hingegen weder den Darlegungsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge. 9 BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m. w. Nachw.; Urteil vom 31. Juli 1994 - 9 C 46.94 -, BVerwGE 70, 24. 10 Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragsschrift nicht. Sie benennt weder ausdrücklich noch konkludent einen abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz der Vorinstanz, mit dem diese von dem zitierten Obersatz im Grundsatzurteil des beschließenden Gerichts vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A - abgewichen sein soll. 11 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG. 13 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG). 14