Beschluss
14 A 3827/01
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:1108.14A3827.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungs-verfahrens. Außergerichtliche Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungs-verfahren auf 32.000,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. Der als einziger geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts) ist nicht gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob die Begründung des Verwaltungsgerichts rechtlichen Bedenken begegnet, wie sie die Beklagte behauptet. Das angefochtene Urteil ist jedenfalls im Ergebnis unter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Tatbestandsmerkmal der Sprache in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG in der für die Beurteilung des Aufnahmebescheides der Klägerin zu 1. maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BVFG 1993) zutreffend. 3 1. Die Rücknahmeentscheidung der Beklagten ist ermessensfehlerhaft, weil es die Beklagte unterlassen hat zu klären, ob nach den für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Aufnahmebescheides maßgeblichen Kriterien dieser, wie von ihr angenommen, tatsächlich rechtswidrig ist. 4 a) Die Beklagte ist bei der Prüfung der Frage, ob die Klägerin zu 1. die sprachlichen Voraussetzungen des beim Erlass des Aufnahmebescheides geltenden § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 erfüllte, von der im Zeitpunkt des Rücknahmebescheides bestehenden Rechtsprechung ausgegangen. Sie hat demzufolge geprüft, in welchem Umfang die Klägerin zu 1. im Zeitpunkt der Aufnahme der deutschen Sprache mächtig war, und wegen des negativen Ergebnisses des Sprachtestes das Vorliegen des Bestätigungsmerkmals Sprache verneint. 5 Dieser rechtliche Ansatz für die Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1. unter dem Gesichtspunkt des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 war jedoch unzutreffend, denn das Bundesverwaltungsgericht - vgl. Urteile vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, BVerwGE 112, 112 = NVwZ-RR 2001. 342 = DVBl 2001, 479, und - 5 C 37.99 -, NVwZ 2001, 479; Urteil vom 7. Dezember 2000 - 5 C 38.99 -; Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 36.00 -; Beschluss vom 12. September 2001 - 5 B 65.01 -, 6 hat im Oktober 2002 - unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung - festgestellt, dass es für die von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 vorausgesetzte Sprachkompetenz nicht auf den Zeitpunkt der Ausreise, sondern auf den der Selbständigkeit ankommt. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht, dem sich das erkennende Gericht im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung angeschlossen hat, 7 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Oktober 2001 - 2 A 5242/99 -; vom 28. Mai 2002 - 2 E 424/02 - und vom 5. Juli 2002 - 2 A 2677/01 -, 8 ausgeführt (Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 36.00-): 9 "Die deutsche Sprache als bestätigendes Merkmal im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG muss aber nicht vorrangig vor anderen Sprachen vermittelt worden sein, sondern es reicht aus, wenn das Kind im Elternhaus Deutsch und die Landessprache erlernt und gesprochen hat, also mehrsprachig aufgewachsen ist. Auch ist die Kenntnis oder Unkenntnis der deutschen Sprache zur Zeit der Aus- bzw. Einreise nicht Tatbestandsmerkmal jener Bestimmung, wenn diesem Gesichtspunkt auch Bedeutung als Indiz für oder gegen eine frühere Vermittlung deutscher Sprache zukommt (Urteil des erkennenden Senats vom 19. Oktober 2000 - BVerwG 5 C 44.99 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen). Anders als nach früherem Recht (siehe z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 1998 - BVerwG 9 C 4.97 - Buchholz 412.3 6 BVFG Nr. 90) ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG in der Fas- sung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2094) das Merkmal deutscher Sprache nicht davon abhängig, dass Deutsch auch im Erwachsenenalter entsprechend der Herkunft und dem Bildungsstand als die dem Betreffenden eigentümliche Sprache umfassend beherrscht wird (Urteil des erkennenden Senats vom 19. Oktober 2000, a.a.O.)." 10 Ist auch den zuständigen Sachbearbeitern der Beklagten in subjektiver Hinsicht kein Vorwurf daraus zu machen, dass sie Fakten nicht geprüft haben, deren Relevanz erst durch eine spätere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erkennbar wurde, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass objektiv die Rücknahmeentscheidung ergangen ist, ohne dass die für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit letztlich maßgeblichen Fakten aufgeklärt worden sind. Statt dessen ist mit der Bezugnahme auf die Beherrschung der deutschen Sprache im Zeitpunkt der Aufnahme auf Umstände abgestellt worden, denen eine rechtliche Bedeutung nicht zukommt, die vielmehr allenfalls in tatsächlicher Hinsicht Indizwirkung für den rechtlich relevanten Sachverhalt, nämlich den innerfamiliären Spracherwerb bis zur Selbständigkeit, haben. 11 b) Nach den aktenkundigen Umständen kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin zu 1. die nach der genannten neueren Rechtsprechung maßgeblichen Sprachvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 nicht erfüllt. Der von ihr selbst angegebene Umstand, dass in der Familie nach ihrem 7. Lebensjahr mit ihr nicht mehr nur Deutsch, sondern "Russisch-Deutsch" gesprochen worden sei, sagt gegen eine dieser Bestimmung genügende Vermittlung der deutschen Sprache nichts aus. Denn diese Bestimmung verlangt nicht, dass Deutsch vorrangig vor anderen Sprachen vermittelt worden ist. Es ist vielmehr ausreichend, wenn das Kind im Elternhaus die deutsche Sprache und die Landessprache erlernt hat, also mehrsprachig aufgewachsen ist. 12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, aaO. 13 Dafür, dass dies nicht geschehen ist, ist auch der Umstand kein zwingendes Indiz, dass der im Zeitpunkt der Einreise durchgeführte Sprachtest eine äußerst begrenzte Sprachkompetenz der Klägerin zu 1. im Deutschen ergab. Die Klägerin zu 1. hat ausgeführt, dass sie in ihrer eigenen Familie seit der 1979 in ihrem 18. Lebensjahr erfolgten Heirat mit einem Russen, also 20 Jahre lang, ausschließlich Russisch gesprochen habe, so daß ihre mangelnden sprachlichen Fähigkeiten im Deutschen nicht zwingend auf einen innerfamiliär unzureichenden Spracherwerb in der Kindheit schließen lassen, sondern auch in einem nachträglich eingetretenen Verlust ihre Erklärung finden können. 14 2. Selbst wenn man jedoch unterstellt, dass der Spracherwerb der Klägerin zu 1. auch unter Anlegung der aufgezeigten Kriterien der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BVFG 1993 nicht ausreichte, um deutsche Volkszugehörigkeit zu bestätigen, bleibt die Entscheidung der Beklagten fehlerhaft. 15 Die Ermessenserwägungen, die die Beklagte angestellt hat, stellen auf unzutreffende Angaben des Vaters der Klägerin zu 1. ab, der für diese handelte. Da diese Angaben jedoch auf ein Kriterium bezogen waren, nämlich auf die im Zeitpunkt des Aufnahmeverfahrens bestehende Sprachkompetenz, auf das es rechtlich nicht ankam, liegen diese Erwägungen objektiv neben der Sache. Der Beklagten hätte es oblegen, wenn sie nach Überprüfung des Falles anhand der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass auch nach dieser der Aufnahmebescheid rechtswidrig erteilt worden wäre, unter Würdigung der nunmehr relevanten Umstände in eine erneute Ermessensentscheidung einzutreten. Dazu hätte das erstinstanzliche Verfahren Gelegenheit geboten. Dies hat sie jedoch nicht getan. Solche (hier lediglich unterstellten) Tatsachen, aus denen eine Rechtswidrigkeit der Erteilung des Aufnahmebescheides hergeleitet werden könnte, hat sie nicht berücksichtigt und zur Begründung ihrer Rücknahmeentscheidung auch nicht nachgeschoben. Insbesondere ist sie dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht unter dem Gesichtspunkt nachgegangen, dass die Fragen, die sie im Antragsformular gestellt hatte und zu denen der Klägerin zu 1. zuzurechnende Erklärungen abgegeben worden waren, nicht speziell auf die Umstände gerichtet waren, auf die es nach der neueren Rechtsprechung ankam. Auch Feststellungen dazu, ob bezüglich solcher maßgeblichen Umstände unzutreffende Angaben gemacht worden sind, hat sie nicht getroffen. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Wertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). 18 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig. 19